Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100182/2025
Kosten für Familienheimfahrten - Werbungskosten?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100182/2025vom 25.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgeric ht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. Februar 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 28. Jänner 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) machte im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2023 unter anderem Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von € 2.007,00 sowie sonstige Werbungskosten (andere Arbeitsmittel in Höhe von € 110,00 und Fachliteratur in Höhe von € 100,00) geltend.
Mit Ergänzungsersuchen vom 15. November 2024 forderte das Finanzamt die Bf. auf, zu den geltend gemachten Werbungskosten ergänzende Unterlagen vorzulegen. Angefordert wurden insbesondere Nachweise zu den beantragten Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Diätkosten, Nächtigungskosten, Aufwendungen für Fachliteratur sowie zu den übrigen geltend gemachten Werbungskosten. Mit elektronischer Eingabe übermittelte die Bf. in der Folge die angeforderten Unterlagen, insbesondere Rechnungen über absolvierte Deutschkurse sowie weitere Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
Nach Antwortschreiben und Einreichung von Rechnungen wurden mit Einkommensteuerbescheid vom 28. Jänner 2025 Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von € 2.007,00 sowie sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag in Höhe von EUR 5.168,31 berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. am 22. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde. Begründend brachte sie vor, dass ihrer Ansicht nach die von ihr entrichteten Krankenversicherungsbeiträge sowie die im Ausland geleisteten Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig berücksichtigt worden seien, und ersuchte diesbezüglich um neuerliche Überprüfung. Weiters führte sie aus, dass sie überwiegend Nachtdienste verrichte und ihr daher die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Sie beantragte deshalb die Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales für eine Wegstrecke von 2 km bis 20 km. Der Beschwerde waren ein Ausdruck des Pendlerrechners sowie ein Zahlungsnachweis über die Krankenversicherung bei der Wiener Städtischen Versicherung angeschlossen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2025 gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise Folge. Dabei wurden das Pendlerpauschale in Höhe von EUR 372,00 sowie der Pendlereuro in Höhe von € 28,00 berücksichtigt. Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von EUR 2.007,00 sowie sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag in Höhe von insgesamt EUR 8.391,27 wurden ebenfalls berücksichtigt. Im Bescheid wurde weiters ausgeführt, dass Spenden, Kirchenbeiträge sowie Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung von den empfangsberechtigten Organisationen bis spätestens Ende Februar des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt übermittelt und im Rahmen der Veranlagung automatisch berücksichtigt werden.
Mit Vorlageantrag vom 08. März 2025 machte die Bf. erstmals Familienheimfahrten in Höhe von EUR 612,00 als Werbungskosten geltend. Begründend führte sie aus, ihre Mutter sei gesundheitlich beeinträchtigt und auf ihre Unterstützung angewiesen. Aus diesem Grund habe sie trotz der weiten Entfernung im Streitjahr mehrmals Fahrten nach Land 2 unternommen.
Mit Ergänzungsersuchen vom 10. März 2025 forderte das Finanzamt die Bf. auf, die geltend gemachten Familienheimfahrten näher nachzuweisen. Insbesondere wurde sie aufgefordert, eine Kostenaufstellung vorzulegen, die Aufwendungen für eine Unterkunft am Beschäftigungsort sowie die Fahrtkosten belegmäßig nachzuweisen und Angaben zum Familienwohnsitz, zu den dort wohnhaften Personen, zum Bestehen eines eigenen Wohnraums am Familienwohnsitz, zur Entfernung zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsstätte, zum benutzten Verkehrsmittel sowie zu allfälligen Kostenersätzen des Arbeitgebers für Fahrt- oder Nächtigungskosten zu machen.
Dieses Ergänzungsersuchen blieb unbeantwortet.
In seiner Stellungnahme im Vorlagebericht vom 15. März 2025 beantragte das Finanzamt die Abweisung der im Zusammenhang mit Familienfahrten geltend gemachten Werbungskosten mit der Begründung, die Bf. habe trotz behördlicher Aufforderung keinen Nachweis über das Bestehen eines Familienwohnsitzes in Land 2 vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die am Geb geborene Bf. ist ledig und hat keine Kinder. Im Beschwerdejahr verfügte sie über einen Wohnsitz in Österreich an der Adresse Weg/Top 1, Ort.
Die Bf. war vom 01. Jänner bis zum 27. Jänner 2023 bei der Firma Hotelbetrieb GmbH, Adresse und vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2023 bei der CC, Straße in Ort 2, Land unselbständig beschäftigt.
Die Mutter der Bf. lebt in Land 2.
Die Bf. brachte zwar vor, aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung ihrer Mutter mehrmals Fahrten nach Land 2 gefahren zu sein. Die Anschrift des behaupteten Familienwohnsitzes in Land 2 wurde jedoch nicht bekannt gegeben.
Nachweise und Angaben zum Familienwohnsitz der Bf., zu den dort wohnhaften Personen, zum Bestehen eines eigenen Wohnraums am Familienwohnsitz, zur Entfernung zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsstätte, zum benutzten Verkehrsmittel wurden nicht erbracht.
Nachweise über die behauptete Pflegebedürftigkeit der Mutter der Bf. sowie Belege über die geltend gemachten Fahrtkosten liegen ebenfalls nicht vor.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht übermittelten Aktenteilen, den Parteienvorbringen und der Einsichtnahme in den elektronischen Steuerakt.
3. Rechtliche Beurteilung
In Streit steht, ob Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
3.1. Rechtsgrundlagen:
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 lautet:
"Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. [...] Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. [...]"
§ 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 lauten:
"Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufwendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen."
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind auch Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen.
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Aufwendungen für Familienheimfahrten sind zwar dem Grunde nach abzugsfähig, jedoch nur unter den Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung (vgl. Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG 20 § 16 EStG).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Aufwendungen für Familienheimfahrten nur dann Werbungskosten, wenn die Arbeitsstätte vom Familienwohnsitz so weit entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr unzumutbar ist, und wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann. Die steuerliche Anerkennung von Familienheimfahrten setzt insbesondere das Bestehen eines Familienwohnsitzes, eines eigenen Hausstandes sowie die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort voraus (vgl. VwGH 26.07.2007, 2006/15/0047; VwGH 24.06.2010, 2007/15/0297).
Voraussetzung ist daher das Bestehen eines Familienwohnsitzes. Ein "Familienwohnsitz" liegt nach § 4 Abs. 1 PendlerVO, BGBl II 276/2013 idF BGBl II 324/2019, dort, wo
1. ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder
2. ein alleinstehender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand (Abs. 2) hat.
Im vorliegenden Fall brachte die Bf. lediglich vor, ihre Mutter in Land 2 sei gesundheitlich beeinträchtigt und auf ihre Unterstützung angewiesen, deshalb habe sie mehrmals Fahrten nach Land 2 unternommen. Dieses Vorbringen reicht jedoch nicht aus, um das Bestehen eines Familienwohnsitzes der Bf. in Land 2 darzutun. Es fehlen insbesondere Nachweise über einen eigenen Hausstand sowie über die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung. Vielmehr sprechen die Angaben für privat veranlasste Besuchsfahrten, welche gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 steuerlich nicht abzugsfähig sind.
Es erübrigt sich somit eine Prüfung, ob im gegenständlichen Fall Umstände von erheblichem objektivem Gewicht vorliegen, die eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung begründen könnten, insbesondere ob aufgrund einer besonders gelagerten Pflegenotwendigkeit der Mutter ein solcher Ausnahmefall anzunehmen wäre.
Hinzu kommt, dass der Abgabepflichtige, der Aufwendungen bzw. Ausgaben als Werbungskosten berücksichtigt wissen will, das Vorliegen dieser Aufwendungen grundsätzlich entsprechend nachzuweisen hat. Es ist Sache desjenigen, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nehmen will, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Der Abgabepflichtige hat dem Finanzamt gemäß § 138 Abs. 1 BAO über Verlangen die geltend gemachten Werbungskosten in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG20 § 16 EStG).
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass dann, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen in dem Maße höher ist, als die Pflicht der Abgabenbehörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird; es liegt sohin vornehmlich am Abgabepflichtigen, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhaltselemente beizuschaffen. Die erhöhte Mitwirkungspflicht umfasst in solchen Fällen auch eine Beweismittelvorsorge- und eine Beweismittelbeschaffungspflicht.
Da somit weder die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung noch die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen nachgewiesen wurden, waren die erstmals im Vorlageantrag geltend gemachten Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 anzuerkennen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 25. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100182/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100182.2025
- Stammnummer
- 152637
- Gültig
- 25.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF