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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101566/2026

Diverse Werbungskosten eines Versicherungsvertreters ohne Vertreterpauschale (Fahrtkosten, Telefon und Internet, Bewirtungsspesen, Kaffeekapseln und Homeoffice-Möbel)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101566/2026vom 03.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Carola Cermak-Kapl MA in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch AlphaConsult Steuerberatung und Wirtschaftstreuhand GmbH, Leitermayergasse 43 Tür 1, 1180 Wien, und Novacount Wirtschaftstreuhand- gesellschaft m.b.H., Vinzenzgasse 16, 1180 Wien, über die Beschwerde vom 21. Jänner 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Jänner 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer ***Bf-StNr***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Datum vom 21. Jänner 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den am 9. Jänner 2026 amtswegig aufgrund des Vorliegens von Pflichtveranlagungstatbeständen - der regionale Klimabonus nach dem Klimabonusgesetz war aufgrund der Einkommenshöhe des Beschwerdeführers der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen sowie ein Freibetragsbescheid vom Arbeitgeber in der Lohnverrechnung berücksichtigt worden - erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2024 und beantragte neben dem Familienbonus Plus für seine drei Kinder auch die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten, Arbeitsmitteln, Reisekosten und sonstigen Werbungskosten. Am 30. Jänner 2026 versandte das Finanzamt ein Ergänzungsersuchen und forderte den Beschwerdeführer zur Vorlage von Nachweisen hinsichtlich der geltend gemachten Ausgaben auf. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 27. Februar 2026 übermittelte der Beschwerdeführer eine Werbungskostenbestätigung seines Arbeitgebers hinsichtlich Betriebsratsumlage und Reisekosten sowie Aufstellungen betreffend Geschäftsessen, Kaffeekosten, Telefon und Internet, Möbel Homeoffice sowie Steuerberatungskosten. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. März 2026 wurde der angefochtene Bescheid abgeändert und neben dem Familienbonus Plus für die drei Kinder des Beschwerdeführers auch die vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers bestätigten Reisekosten gewährt. Nicht berücksichtigt wurden Steuerberatungskosten, Arbeitsmittel sowie sonstige Werbungskosten und diesbezüglich begründend ausgeführt der Beschwerde sei teilweise stattgegeben worden, da in der Vorhaltsbeantwortung nur der Nachweis für die Reisekosten übermittelt worden sei. Die Aufstellungen für die "anderen Werbungskosten" und die "sonstigen Werbungskosten" alleine stellten keinen Nachweis dar. Am 8. März 2026 wurde vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers ein als Beschwerde betiteltes sonstiges Anbringen über Finanzonline eingebracht und mit diesem die mit der Vorhaltsbeantwortung übersendeten Unterlagen neuerlich übermittelt. Ergänzend wurde ausgeführt, es werde innerhalb offener Frist Beschwerde wegen unrichtiger Festsetzung erhoben und die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von EUR 3.372,68 begehrt. Da durch ein offensichtlich technisches Problem bei der Beantwortung des Ergänzungsersuchens nicht alle Werbungskosten erfasst worden seien, würden diese nunmehr nachgereicht und deren Berücksichtigung beantragt. Das Schreiben wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet und die Beschwerde am 14. April 2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 30. April 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert zu den beantragten Werbungskosten (Arbeitsmittel und sonstige Werbungskosten) einen belegmäßigen Nachweis der geltend gemachten Aufwendungen vorzulegen und eine entsprechende Stellungnahme hinsichtlich der beruflichen Nutzung bzw Veranlassung zu erstatten sowie die geltend gemachten Aufwendungen für Steuerberatungskosten durch Vorlage von Honorarnote und Zahlungsnachweis zu belegen. Infolge dieses Beschlusses übermittelte der Beschwerdeführer mit drei E-Mails am 21. Mai 2026 eine kurze Stellungnahme zu den jeweils beantragten Werbungskosten und Sonderausgaben sowie diese betreffende Belege. Über Nachfrage vom 27. Mai 2026 gab der Beschwerdeführer am selben Tag bekannt, die Rechnungen für Internet und Telefon bei seinem Anbieter angefordert zu haben und übersendete in der Folge am 29. Mai 2026 die Rechnungen betreffend Internet und am 1. Juni 2026 jene betreffend sein Mobiltelefon. Hinsichtlich der beantragten Steuerberatungskosten wurde vom Beschwerdeführer am 16. Juni 2026 telefonisch mitgeteilt, dass keine im Jahr 2024 ausgestellte und bezahlte Honorarnote vorliege. Mit weiterem E-Mail vom 27. Juni 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, dass auch die an seine Frau ausgestellten Rechnungen für das Internet von seinem Konto abgebucht würden. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 1. Juli 2026 wurden dem Finanzamt Österreich die vom Beschwerdeführer erhaltenen Unterlagen und Informationen übermittelt und zur Wahrung des Parteiengehörs um Stellungnahme ersucht. Am 20. Juli 2026 übermittelte das Finanzamt Österreich eine entsprechende Stellungnahme und sprach sich mit Ausnahme der Telefonaufwendungen mangels entsprechender Nachweise bzw mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen gegen die Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten bereits dem Grunde nach aus und verwies diesbezüglich auf den Vorlagebericht sowie die zuvor getroffenen Ausführungen in der Stellungnahme. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer machte für das Jahr 2024 folgende Werbungskosten geltend: | Betriebsratsumlage | EUR 87,24 | Fahrtkosten | EUR 11.061,34 | Bewirtungsspesen | EUR 1.132,90 | Kaffeekosten | EUR 95,32 | Telefonrechnungen und Internet | EUR 584,16 | Möbel Home-Office | EUR 928,- Weiters beantragte er die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten iHv EUR 612,- als Sonderausgaben sowie den Familienbonus Plus für seine drei Kinder. Infolge des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom 30. April 2026 wurden Belege betreffend die beantragten Aufwendungen vorgelegt. Zuvor waren abgesehen von der Bestätigung des Arbeitgebers betreffend Betriebsratsumlage und Fahrtkosten lediglich Excel-Aufstellungen übermittelt worden. Der Beschwerdeführer war im beschwerdegegenständlichen Jahr 2024 als Versicherungsvertreter bei der ***AG*** beschäftigt. Vom Arbeitgeber wurde ein Freibetrag iHv EUR 7.800,- bei der Lohnverrechnung berücksichtigt. Der Beschwerdeführer bezog für seine drei minderjährigen Kinder ***K1***, geboren am ***Datum***, ***K2***, geboren am ***Datum*** und ***K3***, geboren am ***Datum*** ganzjährig Familienbeihilfe. Von der Ehefrau des Beschwerdeführers, ***Ehefrau***, geboren am ***Datum***, wurde kein Familienbonus Plus beantragt. Der Beschwerdeführer entrichtete im Jahr 2024 nachweislich eine Betriebsratsumlage iHv EUR 87,24 und ihm entstanden beruflich bedingte Fahrtkosten iHv EUR 11.061,34. Der Beschwerdeführer kaufte im Jahr 2024 eine Kommode, einen Schreibtisch, einen Bürostuhl und ein Sofa um gesamt EUR 749,- und beantragte die steuerliche Berücksichtigung als Home-Office Möbel. Auf dem Lohnzettel des Beschwerdeführers sind im Jahr 2024 keine Homeoffice-Tage ausgewiesen. Die Voraussetzungen für ein im Wohnungsverband gelegenes, den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildendes, Arbeitszimmer liegen nicht vor. Vorgelegt wurden hinsichtlich der beantragten Bewirtungsspesen Restaurantrechnungen von in Summe EUR 1.961,90. Die Rechnungen weisen keine Vermerke auf. Es wurde weder bekannt gegeben, mit welchen Personen die Bewirtung stattfand noch welches konkrete Rechtsgeschäft dadurch angebahnt wurde. Weiters kaufte der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Jahr eine Kaffeemaschine um EUR 72,99 sowie Kaffeekapseln um EUR 73,20 und beantragte die Berücksichtigung von 50% dieser Aufwendungen als Werbungskosten. Vom Beschwerdeführer wurden betreffend das Jahr 2024 keine Steuerberatungskosten nachgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde von seinem Arbeitgeber ein Büro in einem Autohaus angemietet und zur Verfügung gestellt, in welchem er während der Öffnungszeiten Kunden persönlich und via E-Mail bzw telefonisch betreut hat. Außerhalb der Öffnungszeiten war er im beschwerdegegenständlichen Jahr auch von unterwegs bzw von zu Hause für die Kunden telefonisch und per E-Mail erreichbar. Auch rechnete er von zuhause etwa Offerte, bereitete Präsentationen vor, bearbeitete von den Kunden gemeldete Schäden und Ähnliches. Der Beschwerdeführer nutzte die Rufnummer, für die er Telefonkosten geltend machte, sowohl für berufliche als auch für private Gespräche. Die Telefonkosten betrugen monatlich EUR 48,30, somit EUR 579,60 im Jahr 2024. Zusätzlich wurde mit der Rechnung vom 5. Jänner 2024 mit Fälligkeit 19. Jänner 2024 die Telefongebühr für den Zeitraum 7. - 31. Dezember 2023 iHv EUR 38,95 verrechnet. Die im Jahr 2024 bezahlten Telefonkosten betragen daher gesamt EUR 618,55. Die Internetkosten des Beschwerdeführers betrugen im Jahr 2024 monatlich EUR 16,80, somit EUR 201,60 gesamt. Hinsichtlich der Telefonkosten geht das Bundesfinanzgericht von einem beruflichen veranlassten Anteil in Höhe von 70%, somit EUR 432,99 aus. Betreffend die beruflich bedingten Internetkosten erscheint ein Anteil von 25%, somit EUR 50,40, angemessen. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den Vorbringen der Parteien. Die Daten hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses des Beschwerdeführers, des vom Arbeitgeber berücksichtigten Freibetrages und der Tatsache, dass dieser keine Homeoffice Tage geleistet hat, ergibt sich ebenso wie der Bezug der Familienbeihilfe für die drei Kinder des Beschwerdeführers aus dessen elektronischem Veranlagungsakt. Vom Beschwerdeführer wurde auch weder vorgebracht noch entsprechend nachgewiesen, dass er dennoch mindestens 26 Tage ausschließlich im Homeoffice gearbeitet hat. Auch das Vorliegen eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers wurde nicht behauptet und ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei diesem um den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers handeln könnte. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers keinen Familienbonus Plus für die gemeinsamen Kinder beantragt hat, ist ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung sowie dem in der Folge ergangenen Bescheid zu entnehmen. Die entrichtete Betriebsratsumlage sowie die Höhe der beruflich veranlassten Fahrtkosten des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Bestätigung seines Arbeitgebers vom 13. Mai 2025, die Ausgaben für Kaffee und Möbel sind aus den vorgelegten Rechnungen ersichtlich. Die Differenzen der in der Beschwerde bzw in den mit der Vorhaltsbeantwortung übermittelten Aufstellungen geltend gemachten Beträge zu den nunmehr vom Bundesfinanzgericht herangezogenen Beträgen ergeben sich aufgrund der nachträglich, infolge des Beschlusses vom 30. April 2026, übermittelten Belege. Die Höhe der geltend gemachten Bewirtungskosten sowie die Feststellung, dass zu diesen keine weitere Bekanntgabe hinsichtlich eingeladener Personen oder angebahnter Geschäfte erfolgte, basiert auf den vorgelegten Restaurantrechnungen. Vom Beschwerdeführer wurden hinsichtlich die beantragten Telefon- und Internetkosten keine Nachweise für das konkrete Ausmaß der beruflichen Nutzung erbracht und dieses auch nicht glaubhaft gemacht. Die Schätzung, dass die auf die - vom Beschwerdeführer sowohl beruflich als auch privat genutzte Rufnummer - entfallenden Mobiltelefonkosten zu 70% beruflich veranlasst sind, beruht auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer als Versicherungsvertreter häufig im Außendienst tätig ist, viel telefonischen Kundenkontakt pflegt und für (potenzielle) Geschäftspartner nahezu jederzeit telefonisch erreichbar sein muss. Diese Annahme wird zudem durch die vom Arbeitgeber bestätigten Reisekosten iHv EUR 11.061,34 und 27.877 gefahrenen Kilometern sowie die Tatsache, dass auch auf der Homepage der Versicherung die betreffende Handynummer des Beschwerdeführers aufscheint, gestützt. Der Beschwerdeführer wies in der anlässlich der Vorhaltsbeantwortung vom 27. Februar 2026 übermittelten Excel-Aufstellung die Telefon- und Internetkosten mit 80% des Gesamtbetrages von EUR 730,20 aus, gab aber am 1. Juni 2026 bekannt, von einer 70%igen beruflichen Nutzung auszugehen. Diesem Ausmaß schließt sich auch das Bundesfinanzgericht aufgrund der oben dargelegten beruflichen Veranlassung an. Wie oben ausgeführt ist es für das Bundesfinanzgericht erwiesen, dass eine überwiegende berufliche Verwendung vorliegt, der Beschwerdeführer als Versicherungsvertreter viel telefonischen Kundenkontakt pflegt und in Schadensfällen erreichbar sein muss. Aufgrund der hohen Anzahl beruflich gefahrener Kilometer ist das berufliche Ausmaß im oberen Bereich anzusetzen. Es liegen jedoch weder Aufzeichnungen über konkrete Telefongespräche vor, noch wurde vom Beschwerdeführer dargelegt, wie er zu der Einschätzung des Ausmaßes der beruflichen bzw privaten Nutzung gelangt. In Anbetracht dieser Überlegungen widerspricht es auch nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, wenn hier ein Privatanteil von 30% unterstellt wird, da aufgrund der hohen beruflichen Auslastung auch in der knapp bemessenen Freizeit üblicherweise das Führen von Privatgesprächen - insbesondere vom Handy aus, das stets zur Verfügung steht - keineswegs unüblich ist. Hinsichtlich der beantragten Internetkosten ist auszuführen, dass zwar grundsätzlich keine Bedenken hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend bestehen, dass und zu welchen Tätigkeiten er das private Internet zuhause auch beruflich nutzt. Jedoch ist aufgrund der Tatsache, dass er über ein Büro - das den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet - verfügt, keine Homeoffice Tage geleistet hat und beruflich viel unterwegs ist nicht von einer derart häufigen und regelmäßigen Nutzung auszugehen, dass - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - lediglich ein Privatanteil von 30% auszuscheiden wäre. Umgekehrt erscheint es aber auch nicht zuletzt aufgrund der vielen beruflichen Fahrten glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer auch von zuhause aus gearbeitet hat und dafür das private Internet nutzte. Es widerspricht jedoch den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein häuslicher Internetanschluss bei einer fünfköpfigen Familie in einem nur untergeordneten Ausmaß privat genutzt wird. Unter Einbeziehung der Tatsache, dass zwei der Kinder des Beschwerdeführers im beschwerdegegenständlichen Jahr erst 5 und 8 Jahre alt waren und daher von ihnen wohl keine erhebliche Nutzung des Internets ausgegangen sein wird, wohingegen das dritte Kind des Beschwerdeführers 14 Jahre alt war und auch von einer Nutzung des Internets durch die Ehefrau auszugehen ist, erscheint dem Bundesfinanzgericht ein Anteil von 25% beruflicher Nutzung des Internets als angemessen. Die Höhe der entrichteten Telefon- und Internetkosten ist aus den vorgelegten Rechnungen ersichtlich. Aus den Internetrechnungen ist ebenfalls ersichtlich, dass diese Rechnungen zwar auf die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgestellt sind, jedoch von seinem Konto bezahlt wurden. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) 3.1.1 Werbungskosten Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Zu den einzelnen Werbungskosten ist wie folgt auszuführen: Betriebsratsumlage Gemäß § 16 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 stellen Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessen-vertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen Werbungskosten dar. Die Betriebsratsumlage gemäß § 73 ArbVG gehört nicht zu den Pflichtbeiträgen zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, weil die Betriebsversammlung, in deren Belieben die Einhebung liegt, keine Körperschaft öffentlichen Rechts ist (VwGH 15.4.75, 0724/74). Sie ist - im Gegensatz zu den Pflichtbeiträgen zu gesetzlichen Interessenvertretungen - nur unter Anrechnung auf den Werbungskosten-Pauschbetrag abzugsfähig und im Zuge der Veranlagung zu berücksichtigen (Jakom/Ebner EStG19, 2026, § 16 Rz 14). Der Beschwerdeführer entrichtete im Jahr 2024 - wie aus der Bestätigung des Arbeitgebers vom 13. Mai 2025 ersichtlich - eine Betriebsratsumlage iHv EUR 87,24. Dieser Betrag ist folglich als Werbungskosten im Jahr 2024 anzuerkennen. Telefon und Internet Gemäß § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 in der anzuwendenden Fassung stellen Ausgaben für Arbeitsmittel Werbungskosten dar. Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um ein Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 EStG 1988 und Werbungskosten gemäß Z 7a lit b zu kürzen. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Arbeitsmittel allgemein dann gegeben, wenn sein Einsatz nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist (VwGH 28.5.97, 94/13/0203). Als Arbeitsmittel sind daher alle Hilfsmittel zu verstehen, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind und nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden (VwGH 14.11.90, 89/13/0042). Kosten für beruflich veranlasste Telefonate und für eine beruflich veranlasste Verwendung eines Internetanschlusses sind im tatsächlichen Umfang als Werbungskosten absetzbar. Die Kosten eines Telefons in der Wohnung sind durch genaue Aufzeichnung der betrieblichen Gespräche nachzuweisen. Fehlen Unterlagen über Zahl und Dauer der Gespräche, sind die Kosten zu schätzen. Werden Aufzeichnungen oder Beweismittel für das behauptete berufliche Ausmaß nicht vorgelegt, ist eine Schätzung der betrieblichen Aufwendungen im Einzelfall mit 25% der Gesamtkosten (bei einer vierköpfigen Familie) nicht unschlüssig (VwGH 29. 6. 1995, 93/15/0104, Knechtl/Winkler/Unger in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 4 (Stand 1.7.2025, rdb.at) Hinsichtlich des mit der Jänner Rechnung vorgeschriebenen Betrages iHv EUR 38,95 für das Telefon für den Zeitraum 7.-31. Dezember 2023 ist anzuführen, dass gemäß § 19 Abs 2 EStG 1988 Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind. Auch wenn es sich bei Telefonrechnungen um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen handelt, so ist die Ausnahme des Abs 2 2. Satz leg cit nicht anwendbar, da die Abbuchung des Betrages - wie in der Rechnung ausgewiesen - gemeinsam mit dem Betrag für Jänner frühestens mit dem 19. Jänner 2024 erfolgt und entsprechend nicht mehr von der "Kurze-Zeit-Regel" erfasst ist. Da es zum Abfluss erst mit dem Abbuchungsvorgang kommt und bis dahin der Auftraggeber die Verfügungsmacht behält (VwGH 19.5.92, 92/14/0011), ist auch dieser Betrag als im Jahr 2024 abgeflossen anzusehen und folglich als Werbungskosten zu berücksichtigen. Im beschwerdegegenständlichen Fall wurden folglich vom Beschwerdeführer Ausgaben iHv EUR 618,55 für das Telefon und EUR 201,60 für die Internetnutzung durch Vorlage der Rechnungen nachgewiesen. Wie oben in der Beweiswürdigung dargelegt, sind 70 % der Handykosten (EUR 432,99) und 25 % der Internetkosten (EUR 50,40) als Werbungskosten anzuerkennen. Homeoffice-Mobiliar § 16 Abs 1 Z 7a EStG 1988 in der für das Jahr 2024 anzuwendenden Fassung sieht vor, dass Ausgaben und Beträge eines Arbeitnehmers, der seine berufliche Tätigkeit in der Wohnung (im Homeoffice) erbringt und bei dem keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 berücksichtigt werden, wie folgt Werbungskosten darstellen: a) Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr), wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage gemäß § 26 Z 9 lit a EStG 1988 im Kalenderjahr geleistet hat. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr geltend gemacht werden. Z 8 ist nicht anzuwenden. b) Soweit das Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 lit a EStG 1988 den Höchstbetrag von drei Euro pro Homeoffice-Tag nicht erreicht, die Differenz auf drei Euro. Die in Abs 7a eingefügte Möglichkeit des Werbungskosten-Abzugs für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen vom Arbeitnehmer in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz, ohne dass die strengen Voraussetzungen für ein steuerliches Arbeitszimmer erfüllt sein müssen, wurden durch den steuerrechtlichen Teil des "Homeoffice-Pakets" (BGBl I 52/20212, COVID-19-StMG) eröffnet. Der Abzug setzt voraus, dass im Kalenderjahr des Werbungskosten-Abzugs mindestens 26 Homeoffice-Tage nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber geleistet werden. Als Homeoffice-Tage gelten nur jene Tage, an denen die gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird. Es besteht hinsichtlich des Vorliegens von Homeoffice-Tagen insofern keine Bindungswirkung an den Lohnzettel, als der Arbeitnehmer Beweismittel zum Nachweis geleisteter Homeoffice-Tage beibringen kann, welche zu würdigen sind, falls der Arbeitgeber keine Aufzeichnungen im Lohnkonto führt (Jakom/Ebner EStG17, 2024, § 16 Rz 33). Der Beschwerdeführer machte in seiner Steuererklärung Ausgaben für Home-Office Möbel iHv EUR 928,- geltend. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen ist ersichtlich, dass ein Schreibtisch zum Preis von EUR 150,-, ein Bürostuhl zum Preis von EUR 110,-, ein Sofa um EUR 235,- sowie eine Kommode um EUR 175,- gekauft wurde. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2024 keine Homeoffice-Tage geleistet hat, waren die Ausgaben für die Büromöbel entsprechend nicht als Werbungskosten anzuerkennen, zudem es sich auch bei Kommode und Sofa nicht um entsprechendes der Begünstigung unterliegendes ergonomisches Mobiliar handelt. Fahrtkosten Fahrtkosten stellen keine spezifischen Reisekosten im Sinne des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 dar, sondern sind als Werbungskosten allgemeiner Art gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 zu berücksichtigen (VwGH 08.10.1998, 97/15/0073). Fahrtkosten anlässlich einer beruflich veranlassten Reise des Arbeitnehmers stellen im tatsächlichen Umfang, somit insbesondere nach Abzug allfälliger vom Arbeitgeber geleisteter Aufwandsersätze, Werbungskosten dar (vgl VwGH 27.01.2011, 2010/15/0043). Hat jemand ein eigenes Fahrzeug im Rahmen eines Dienstverhältnisses sowie auch privat benutzt, so kann er tatsächlich entstehende Kosten als Werbungskosten berücksichtigen. Diese tatsächlich entstehenden Kosten - allenfalls geschätzt mit dem amtlichen Kilometergeld (vgl VwGH 27.08.2008, 2008/15/0196, mwN) - können auch dann angesetzt werden, wenn das Fahrzeug in größerem Ausmaß privat genutzt wird (vgl VwGH 08.10.1998, 97/15/0073). Soweit tatsächlich entstehende Pkw-Kosten ausschließlich der beruflichen Verwendung zuordenbar sind, sind sie zur Gänze als Werbungskosten zu berücksichtigen; sind sie ausschließlich der privaten Verwendung zuordenbar, stellen sie keine Werbungskosten dar (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/15/0078). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Werbungskosten grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 08.02.2007, 2004/15/0102). Der Steuerpflichtige muss allerdings die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen (bei nicht-selbständigen Einkünften insbesondere im Rahmen des Veranlagungsverfahrens nach § 41 EStG) über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß §§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (VwGH 22.12.2011, 2008/15/0164). Fahrtkosten sind durch Aufzeichnungen oder sonstige Unterlagen des Steuerpflichtigen nachzuweisen, die die Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben (Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 Anm 26, Stand 01.07.2025, rdb.at). Dabei hat der Nachweis der Fahrtkosten bzw der beruflich gefahrenen Kilometer grundsätzlich mittels eines Fahrtenbuches zu erfolgen (vgl Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG-Kommentar21a, § 16 Rz 220). Neben einem Fahrtenbuch können auch andere Belege und Unterlagen, die die relevanten Umstände verlässlich erkennen lassen, zur Nachweisführung geeignet sein (zB Reisekostenabrechnungen für den Arbeitgeber), es sei denn, die Tatsache der Benützung eines Kfz an sich ist strittig (zB bei gleichzeitiger Freifahrtmöglichkeit in öffentlichen Verkehrsmitteln oder bei Mitfahrgelegenheiten; Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 Anm 26, Stand 1.7.2025, rdb.at) Im beschwerdegegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer eine Werbungskosten-bestätigung seines Arbeitgebers vom 13. Mai 2025 vorgelegt, in welchem noch abzusetzende Werbungskosten (für Kilometergeld sowie etwaige Park- und Mautgebühren) iHv EUR 11.061,34 bestätigt werden. Folglich sind die vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers bestätigten Fahrtkosten iHv EUR 11.061,34 als Werbungskosten azuerkennen. Bewirtungsspesen Gemäß § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Repräsentations-aufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, dann können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Repräsentationsaufwendungen stellen alle Aufwendungen dar, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw iZm der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, die aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren" (VwGH 24.2.10, 2006/13/0119). Darunter fallen auch Aufwendungen, die ganz allgemein dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen bzw bei (künftigen) Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner bzw potentieller Auftraggeber oder Auftragnehmer in Betracht gezogen zu werden (VwGH 13.10.99, 94/13/0035). Die Kosten der Bewirtung eines Geschäftsfreunds, aber auch des bewirtenden Steuerpflichtigen oder dessen Arbeitnehmer sind unter den Voraussetzungen zur Hälfte abzugsfähig, dass dem Steuerpflichtigen die entsprechenden Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind; mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden ist und die berufliche Veranlassung weitaus überwiegt (VwGH 3.7.03, 2000/15/0159). Das Vorliegen der Voraussetzungen muss vom Steuerpflichtigen für jede einzelne Aufwendung geprüft (VwGH 23.2.10, 2008/15/0027) bzw nachgewiesen (VwGH 16.3.93, 92/14/0228) werden; eine bloße Glaubhaftmachung iSd § 138 Abs 1 BAO, dass die Aufwendungen dem Werbungszweck gedient haben, reicht nicht aus (VwGH 24.2.10, 2006/13/0119). Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen, der den Aufwand geltend macht. Erforderlich ist die Darlegung, welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt bzw tatsächlich abgeschlossen wurde. Nicht ausreichend ist dagegen zB die bloße Angabe von Personen und von Projekten (VwGH 26.3.03, 97/13/0108; BFG 19.10.18, RV/7103032/2018 WK einer Dramaturgin) oder die bloße Vorlage von Restaurantrechnungen (VwGH 10.9.98, 96/15/0198) bzw "Wirtshauszetteln" (VwGH 16.3.93, 92/14/0228). Vom Beschwerdeführer wurde anhand seiner übermittelten Aufstellungen die steuerliche Berücksichtigung von Bewirtungsspesen im Ausmaß von EUR 1.132,90 beantragt. Vorgelegt wurden Rechnungsbelege iHv gesamt EUR 1.961,90. Auf keinem einzigen Rechnungsbeleg waren die Namen der eingeladenen Personen oder das bezughabende konkrete Geschäft festgehalten. Die Angaben des Beschwerdeführers, er sei auf Geschäftsessen mit Kunden, Geschäftspartnern, Abteilungsleitern und Betriebsräten von ***Automarke*** gewesen und habe auch Mehlspeisen oder Eis für die Empfangsdamen von ***Autohaus*** besorgt und die Kosten seien alle für Geschäftsanbahnungen im Automobil Bereich als auch im Sach- und Personenversicherungsbereich für Mitarbeiter von ***Automarke*** und deren Angehörigen erfolgt, um Kundenbindung zu halten und auszubauen, genügt nicht den strengen Anforderungen. Die Restaurantrechnungen konnten folglich nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Kaffeekosten Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Den Aufwendungen für Kaffeemaschine und Kaffeekapseln ist daher schon aus diesem Grund der Werbungskostenabzug zu versagen. Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Kaffeemaschine in sein Büro bei ***Autohaus*** für Kundenbesuche gestellt und auch die Kapseln für Kunden besorgt, damit er bei Kundengesprächen eine Tasse Kaffee bereitstellen könne, auf die obigen Ausführungen zu den Bewirtungsspesen und die Nichtabzugsfähigkeit von Repräsentationsaufwendungen gemäß § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 zu verweisen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt nicht auf, dass die einzelnen Besprechungen einen eindeutigen Werbezweck gehabt hätten. Ebenso wenig lässt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ein eindeutiger Werbezweck für die Besprechungen mit jedem einzelnen, etwaigen potenziellen Kunden ableiten. Es wurde nicht dargelegt, welche Verträge mit den jeweiligen Kunden im Zuge der Kundentermine im Büro abgeschlossen worden sind bzw welcher Abschluss ernsthaft angestrebt war. Zudem spricht bei der Besprechung von Schadensfällen die Vermutung gegen eine Leistungsinformation (Atzmüller/Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 20 Anm 61, Stand 1.7.2025, rdb.at). Die Anerkennung der für die Kaffeemaschine und die Kaffeekapseln geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten war daher ausgeschlossen. 3.1.2 Steuerberatungskosten Gemäß § 18 Abs 1 Z 6 EStG 1988 sind Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet wurden, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen. Vom Beschwerdeführer wurden keine Steuerberatungskosten für das beschwerde-gegenständliche Jahr nachgewiesen, daher konnten diese nicht steuerlich berücksichtigt werden. 3.1.3 Familienbonus Plus Gemäß § 33 Abs 3a EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: Der Familienbonus Plus beträgt nach § 33 Abs 3a Z 1 lit a EStG 1988 bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro. Z 3 lit a leg cit sieht vor, dass der Familienbonus Plus in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs 4 Z 3 zusteht beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer bezog für seine drei minderjährigen Kinder jeweils das ganze Jahr über die Familienbeihilfe. In den der Beschwerde beigelegten Formularen L1k beantragte er die Berücksichtigung des ganzen Familienbonus Plus für diese drei Kinder. Seine Ehefrau beantragte keinen Familienbonus Plus. Entsprechend war dem Beschwerdeführer der Familienbonus Plus für die drei Kinder iHv EUR 166,68 je Monat somit gesamt EUR 6.000,48 zu gewähren. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde teilweise Folge zu geben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, welchen iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Erkenntnis folgt in seinen rechtlichen Ausführungen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen ab. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Revision nicht zuzulassen. Wien, am 3. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101566/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101566.2026
Stammnummer
152633
Gültig
03.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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