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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100874/2026

Keine rückwirkende Feststellung der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ohne entsprechende medizinische Grundlage; schlüssiges und nachvollziehbares Sachverständigengutachten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100874/2026vom 03.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Maria Daniel über die Beschwerde der Bf***, Bf-Adr*** vom 10. September 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich jeweils vom 4. August 2025 betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe und Abweisung des Antrages auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für das Kind N*** (VNR/Geb.dat. xxxxxxxxxx***) zu Recht: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrenslauf Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.03.2025 auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihren im Dezember 1996 geborenen Sohn (N***) wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 04.08.2025 abgewiesen, da die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 nicht vorlägen. Mit weiterem Bescheid vom 04.08.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.03.2025 auf Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung abgewiesen, da bereits die Voraussetzungen für die Gewährung der allgemeinen Familienbeihilfe nicht vorlägen. Im Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 28.07.2025 wurde der Gesamtgrad der Behinderung iHv 80% ausgewiesen. Laut diesem Gutachten sei Herr N*** seit Jänner 2021 voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Erwerbsunfähigkeit des Sohnes bereits vor dem Unfall vorgelegen, jedoch verspätet festgestellt worden sei. Laut Schreiben von Mag. S*** (Sozialarbeiterin Wiener Gesundheitsverbund) habe die Erkrankung von N*** bereits in der Lehrzeit begonnen. Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin einen fachärztlichen Befundbericht vom 31.03.2021 (ausgestellt vom Sozialpsychiatrischen Ambulatorium Donaustadt) ein, wonach Herr N*** seit 28.06.2018 regelmäßig betreut werde. Als Diagnose wurden psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (F19), Paranoide Schizophrenie (F20.0) sowie kombinierte Persönlichkeitsstörungen mit Borderline-Komponente und antisozialen Aspekten (F61) angeführt. Mit Schreiben vom 14.11.2025 von Mag. S*** an die belangte Behörde iZm einem neuerlichen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab Mai 2014 wurde der Krankheitsverlauf seit Krankheitsbeginn (Mai 2014) dargestellt. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2025 als unbegründet abgewiesen. Das Sozialministeriumservice habe im Gutachten vom 11.12.2025 eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach dem 21. Geburtstag festgestellt. Die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 lägen daher nicht vor. Im Vorlageantrag wurde vorgebracht, die dauerhafte Berufsunfähigkeit auf Grund psychotischer Störungen und Schizophrenie sei vor dem 21. Geburtstag eingetreten. Die geforderten ärztlichen Unterlagen würden nachgereicht werden. In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens der belangten Behörde vom 30.01.2026, mit dem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, die im Vorlageantrag in Aussicht gestellten Unterlagen nachzureichen, wurde eine psychiatrisch-fachärztliche Stellungnahme der Klinik Donaustadt vom 30.03.2026 übermittelt. Darin wird ausgeführt, dass bei Herrn N*** seit Juni 2018 die Diagnose einer Schizophrenie gesichert bestehe. Eine solche Diagnosestellung stelle die Eskalation einer Entwicklung dar, die bereits im Vorfeld begonnen habe. Nach Beobachtungen der Angehörigen sei es zu den ersten deutlich psychotischen Symptomen im August 2017 gekommen. Bereits in einem noch weiter zurückliegenden Zeitraum seien weitere Symptome beschrieben worden. Aus psychiatrisch-fachärztlicher Sicht könne somit gefolgert werden, dass die Erkrankung des Herrn N*** mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem achtzehnten Lebensjahr begonnen habe, wenngleich die definitive Diagnosestellung erst im Jahr 2018 erfolgt sei. Auf Grundlage dieser Stellungnahme regte das Bundesfinanzgericht im weiteren Verfahrensverlauf die Einholung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens an. Mit Gutachten vom 30.07.2026 wurde für Herrn N*** ein Grad der Behinderung (GdB) von 50% ab Mai 2018 sowie von 80% ab Jänner 2021 festgestellt. Es seien keine neuen Befunde vorgelegt worden, die einen Eintritt des GdB von 50% vor Mai 2018 belegen würden. Demnach sei Herr N*** seit Mai 2018 voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Sohn der Beschwerdeführerin hat im Februar 2016 die Lehre als Restaurantfachmann abgeschlossen und seither nicht mehr gearbeitet. Es liegt keine spätere Berufsausbildung vor. Er befand sich im Jahr 2018 im 22. Lebensjahr und wurde im Zeitraum vom 29.05.2018 bis 15.06.2018 erstmals in der Klinik Donaustadt (vormals SMZ-Ost) stationär behandelt. Noch im selben Jahr erfolgte eine weitere stationäre Aufnahme, bei der die Diagnose "paranoide Schizophrenie" gestellt wurde. Laut Befundberichten der Klinik Donaustadt für die Aufenthalte in den Zeiträumen 29.05.2018 bis 15.06.2018, 05.07.2019 bis 31.07.2019 sowie 04.10.2019 bis 18.10.2019 wurden folgende Diagnosen gestellt: akute polymorph-psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (F23.1) sowie schädlicher Gebrauch multipler Substanzen (F19.1). Im Patientenbrief anlässlich des stationären Aufenthalts in der Klinik Donaustadt vom 18.08.2020 bis 20.08.2020 wurden paranoide Schizophrenie (F20.0), kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) sowie Störung durch multiplen Substanzgebrauch (F19.2) als Diagnosen angeführt. Im Zeitraum vom 20.01.2021 bis 25.02.2021 befand sich Herr N*** erneut in stationärer Behandlung. Dokumentiert sind eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und antisozialen Zügen (F60.3), paranoide Schizophrenie als Differentialdiagnose (F20.0 DD), sowie eine Störung durch Opioide im Rahmen eines Substitutionsprogramms (F11.22). Im fachärztlichen Befundbericht vom 31.03.2021 werden psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (F19), paranoide Schizophrenie (F20) sowie kombinierte Persönlichkeitsstörungen mit Borderline-Komponente und antisozialen Aspekten (F61) angeführt. Zudem wurde festgehalten, dass der Betroffene seit 28.06.2018 regelmäßig betreut und behandelt wurde. Am 23.06.2021 erlitt Herr N*** infolge eines Suizidversuches ein Polytrauma mit einer Beckenringfraktur und einer linksseitigen Hemiparese. Vom 12.04.2023 bis 18.07.2023 wurde eine weitere stationäre Behandlung durchgeführt. Als Diagnosen wurden paranoide Schizophrenie (F20.0) und kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (F61) im Patientenbrief ausgewiesen. Vom 17.04.2024 bis 30.04.2024 sowie vom 07.05.2024 bis 07.10.2024 kam es zu weiteren stationären Aufenthalten. Dabei wurden paranoide Schizophrenie (F20.0) und kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (F61) diagnostiziert. Laut Befundbericht der Klinik Donaustadt (Psychiatrie) vom 30.4.2024 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin Ende des Jahres 2023 aus dem Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern nach Verlust seines Heimwohnplatzes und bei erhöhten Entzündungswerten zur weiteren Behandlung übernommen. Nach multidisziplinärer Abklärung bestand die Indikation zur operativen Sanierung einer Knochenfistel auf Höhe LWK 5 mit entzündlichem Fokus im Bereich der Lendenwirbelsäule nach einem Suizidversuch mit Polytrauma im Jahr 2021. Als weitere Diagnosen wurden insbesondere eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine schlaffe neurogene Harnblase, Funktionsstörungen im Lumbalbereich sowie eine Hemiparese bzw Hemiplegie und mechanische Komplikationen durch Implantate dokumentiert. Psychopathologisch zeigten sich eine diskret niedergedrückte Stimmung, reduzierte Schwingungsfähigkeit und Antriebsminderung; anamnestisch bestanden zudem eine verminderte Impulskontrolle sowie sexualisiertes und querulatorisches Verhalten. Herr N*** befand sich in weiterer Folge vom 22.03.2025 bis 24.03.2025 in stationärer Behandlung. Der diesbezügliche Patientenbrief der Klinik Donaustadt nennt eine leichte depressive Episode (F32.0), kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung (F61), psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen Abhängigkeitssyndrom (F19.2) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak Abhängigkeitssyndrom (F17.2). Aus dem Befund des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern (Chirurgie) vom 26.03.2025 ergibt sich, dass beim Sohn der Beschwerdeführerin unter anderem eine neurogene Blasenentleerungsstörung bestand. Zur dauerhaften Harnableitung wurde ein suprapubischer Harnkatheter angelegt. Nach einer vorübergehenden Versorgung mittels transurethralem Dauerkatheter wurde im Juli 2024 neuerlich ein suprapubischer Harnblasenkatheter angelegt. Im August 2024 bestand zudem ein fieberhafter Harnwegsinfekt. Der Befund erwähnt eine stationäre Aufnahme im Dezember 2023 aufgrund einer Reduktion des Allgemeinzustandes und erhöhter Infektparameter. Dokumentiert wurden ein Leistenabszess sowie eine Knochenfistel mit einem Fistelgang auf Höhe des LWK 5 zur Wirbelsäule, links paramedian, mit angrenzenden entzündlichen Veränderungen im subkutanen Gewebe. Eine im Jänner 2025 durchgeführte MRT-Untersuchung zeigte eine neu aufgetretene, etwa 2 cm große Retention linksseitig am Ende des Fistelganges. Laut Ambulanzkarte der Klinik Donaustadt vom 31.05.2025 bestand ein tiefer sakraler Fistelgang mit anamnestisch wiederholter Eiterabsonderung, jedoch ohne laborchemische oder klinische Entzündungszeichen. Eine weiterführende Diagnostik mittels Fistulographie in der Klinik Floridsdorf war bereits geplant. Es wurden keine Befunde vor Mai 2018 vorgelegt. Während im Sachverständigengutachten vom 28.07.2025 festgehalten wurde, dass Herr N*** seit Jänner 2021 voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurde dieser Zeitpunkt sowohl im Sachverständigengutachten vom 11.12.2025 sowie im zuletzt erstellten Gutachten vom 30.07.2026 aufgrund neu vorgelegter Unterlagen mit Mai 2018 festgelegt - somit ab einem Zeitpunkt, an dem sich Herr N*** bereits im 22. Lebensjahr befand. Beweiswürdigung Die Aussagen zum Gesundheitszustand von Herrn N*** ergeben sich aus den Sachverständigengutachten und aus den darin angeführten Befunden und Patientenbriefen. Die Angaben zu Lehre und Beruf sind zudem nicht strittig. Das zuletzt vom Bundesfinanzgericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten vom 30.07.2026 berücksichtigt sämtliche Patientenbriefe, Stellungnahmen und fachärztlichen Befundberichte sowie die darin dokumentierten Diagnosen und Krankheitsverläufe. Das Gutachten setzt sich somit umfassend mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen auseinander und erweist sich vor diesem Hintergrund als nachvollziehbar und schlüssig. Rechtliche Beurteilung Nach § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. § 8 Abs 4 FLAG 1967 legt fest, in welchem Ausmaß sich die Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder erhöht. Nach § 8 Abs 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist. Nach § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bundesfinanzgericht bei der Beurteilung, ob eine Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten gebunden. Es hat diese lediglich dahin zu prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und - sofern mehrere Gutachten vorliegen - nicht miteinander in Widerspruch stehen (vgl VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310; VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, vgl auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG2, § 8 Rz 29 und die dort zitierte Rechtsprechung). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eine Erwerbsunfähigkeit bewirkt hat. Es kommt weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt (vgl VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0094, VwGH 02.07.2015, 2013/16/0170, VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010). Die sachverständigen Ärzte des Sozialministeriumservice ziehen für ihre zu treffenden Feststellungen, wie hoch der Grad der Behinderung bzw wann die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, neben der durchgeführten Anamnese und Untersuchung des Antragstellers die Kenntnisse der Medizin und ihr eigenes Fachwissen heran. Unerlässlich für die Feststellungen sind auch Befunde und besonders hilfreich "alte" Befunde und Arztbriefe oder sonstige Unterlagen, die darauf schließen lassen, dass die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit auf Grund der Erkrankung/Behinderung bereits vor dem 21. Lebensjahr (bzw wenn sich der Antragsteller noch in schulischer Ausbildung befand, vor dem 25. Lebensjahr) eingetreten ist (vgl VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010, VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023, 30.05.2017, Ro 2017/16/0009). Die Feststellungen, zu welchem Zeitpunkt eine Erkrankung bzw Behinderung zu einer Erwerbsunfähigkeit geführt hat, können naturgemäß immer nur mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit, aber nie mit Sicherheit getroffen werden, da die Gutachter bei ihrer Untersuchung nur das Ausmaß der Erkrankung zum Untersuchungszeitpunkt feststellen können. Die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers kann naturgemäß immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen (vgl BFG 18.06.2019, RV/7103216/2019). Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustandes auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen, verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen, stützen. Allein die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen (vgl zB BFG 25.01.2018, RV/2100484/2014; BFG 02.10.2019, RV/7101860/2018). Der Verwaltungsgerichtshof betont, dass der Zeitpunkt des Eintritts einer dauernden Erwerbsunfähigkeit oder ein bestimmter Grad der Behinderung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen muss (vgl VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010, VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068). Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057). Kann eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice, wonach eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, nicht vorgelegt werden und kann daher der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht festgestellt werden, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde. Das Finanzamt hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die dem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen. Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit im Beschwerdezeitraum nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers (vgl BFG 13.01.2022, RV/5101014/2021 sowie BFG 15.12.2017, RV/7102460/2017). Sowohl das Gutachten vom 11.12.2025 als auch das Gutachten vom 30.07.2026 gelangten zum Ergebnis, dass beim Sohn der Beschwerdeführerin eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ab Mai 2018 vorliegt. Das zuletzt erstattete Gutachten setzt sich zudem umfassend mit sämtlichen vorliegenden medizinischen Unterlagen auseinander und hält ausdrücklich fest, dass keine neuen Befunde vorgelegt wurden, die einen bereits vor Mai 2018 eingetretenen Grad der Behinderung von 50% belegen könnten. Damit haben zwei voneinander unabhängige Sachverständige auf Grundlage der vorliegenden Befunde übereinstimmend den Eintritt der voraussichtlichen Erwerbsunfähigkeit mit Mai 2018 festgestellt. In der dem Bundesfinanzgericht übermittelten fachärztlichen Stellungnahme vom 30.03.2026 wurde ausgeführt, dass die Diagnose einer Schizophrenie seit Juni 2018 gesichert vorliegt. Darüber hinaus wurde auf die von den Angehörigen geschilderten Beobachtungen und Symptomen hingewiesen, die auf einen bereits früheren Krankheitsbeginn schließen lassen könnten. Diese Beobachtungen allein lassen jedoch keinen gesicherten Rückschluss darauf zu, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine voraussichtlich dauernde Erwerbunfähigkeit vorlag. Das Schreiben vom 14.11.2025 von Mag. S*** enthält eine Auflistung der Symptome und Folgen der Schizophrenie seit Krankheitsbeginn und der kombinierten Persönlichkeitsstörung zur Darstellung des Krankheitsverlaufes. Der in diesem Schreiben angeführte Beginn der Erkrankung im Mai 2014 wurde auf Grundlage des Gedächtnisprotokolls des Vaters angenommen. Ein mögliches Fortschreiten der Erkrankung im Zeitraum von 2016 bis zum 29.05.2018 ist durch keine entsprechenden medizinischen Befunde belegt. Die Annahme einer fortschreitenden Verschlechterung wird lediglich mit der Kündigung des erstens Arbeitsverhältnisses im Jahr 2016 sowie mit den von den Eltern bzw dem Vater geschilderten Wahrnehmungen bis zum Beginn der Behandlung im Mai 2018 begründet. Fehlt für den rückwirkend geltend gemachten Zeitraum jegliche medizinische Dokumentation, kann der Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit für diesen Zeitraum nicht allein aufgrund nachträglicher Angaben von Angehörigen angenommen werden. Für ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten bedarf eine solche zeitlich Festlegung vielmehr einer entsprechenden medizinischen Grundlage. Das zuletzt erstattete Gutachten berücksichtigt sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen und setzt sich mit diesen nachvollziehbar auseinander. Aus Sicht des Bundesfinanzgerichts ist das Gutachten daher als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu beurteilen. Da die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit für Herrn N*** nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Grundbetrages an Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe nicht vor. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung nicht über den Einzelfall hinausgehender Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.   Wien, am 3. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100874/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100874.2026
Stammnummer
152632
Gültig
03.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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