Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102626/2026
Ertragsteuerliche Beurteilung von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102626/2026vom 01.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. April 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. April 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2025 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2025 wird in Höhe einer Gutschrift von 1.855,00 Euro festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2025 vom 10.03.2026
Am 10.03.2026 stellte der Bf. den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2025. Darin machte er unter anderem Aus- und Fortbildungskosten iHv 6.738,00 Euro, Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar für Telearbeit iHv 87,96 Euro sowie Unterhaltsleistungen für ein Kind, das sich ständig im Ausland aufhält und für das kein Kinderabsetzbetrag zusteht, iHv 8.739,93 Euro geltend.
Einkommensteuerbescheid 2025 vom 07.04.2026
Mit Einkommensteuerbescheid 2025 setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer fest. Die vom Bf. geltend gemachten Unterhaltsleistungen für das Kind wurden im Schätzungswege mit monatlich 50,00 Euro, somit 600,00 Euro, als außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt berücksichtigt.
Weiters berücksichtigte die belangte Behörde die geltend gemachten Aus- und Fortbildungskosten iHv 6.738,00 Euro als Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, sowie Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar für Telearbeit iHv 87,96 Euro.
Beschwerde vom 13.04.2026
Am 13.04.2026 erhob der Bf. Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2025. Er brachte Folgendes vor:
"Ich beantrage die Berücksichtigung folgender Kosten, die im Bescheid fehlen: Fortbildungskosten (€ 6.738,00): Kosten für mein MBA-Studium und Deutschkurse. Das MBA wurde bereits im Vorjahr als Werbungskosten anerkannt. Steuerberatungskosten (€ 324,00): Kosten für die Erstellung der Steuererklärung. Die Belege sind im Anhang. Ich bitte um Korrektur des Bescheides."
Ergänzungsersuchen vom 13.04.2026
Mit Ergänzungsersuchen vom 13.04.2026 forderte die belangte Behörde den Bf. auf, Belege über die geltend gemachten Homeoffice-Aufwendungen sowie Einzahlungsbelege über die geleisteten Unterhaltsleistungen samt Nachweis der zuletzt gültigen Unterhaltsverpflichtung vorzulegen.
Antwortschreiben vom 18.05.2026
Am 18.05.2026 legte der Bf. Banküberweisungsbelege, eine Schulbestätigung sowie den Reisepass seines Sohnes vor. Darüber hinaus übermittelte er Rechnungen betreffend die geltend gemachten Homeoffice-Aufwendungen. Dazu führte er Folgendes aus:
"Sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 13.04.2026 übermittle ich die geforderten Nachweise für 2026: Homeoffice: Beiliegend finden Sie die einzig vorhandene Rechnung für Druckerpapier. Unterhalt (Sohn): Es liegt kein Gerichtsbeschluss vor; monatlich wurden privat 10.000 EGP vereinbart. Laut Schulbestätigung betragen die Schulgebühren 99.650 EGP. Gesamt: 219.650 EGP (umgerechnet 3.537,18 EUR). Anbei als Kopie: Banküberweisungen, Schulbestätigung und Reisepass des Sohnes. Hinweis: Bitte vergessen Sie nicht, auch die bereits in meiner Erklärung angeführten Kosten für mein Masterstudium und meine Fortbildungen (Aus- und Fortbildungskosten) zu berücksichtigen. Ich ersuche um entsprechende Berücksichtigung."
Beschwerdevorentscheidung vom 03.06.2026
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:
"Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass die private Nutzung beruflich verwendeter Arbeitsmittel mindestens 40% beträgt. Somit waren die Aufwendungen für Arbeitsmittel um einen Privatanteil in Höhe von 40% zu kürzen und konnten in Höhe von € 52,78 berücksichtigt werden.
Mangels Unterhaltsvereinbarung konnte der Unterhaltsabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden.
Nur jene Aufwendungen, die im Veranlagungsjahr gezahlt wurden, können berücksichtigt werden. Somit konnten die beantragten Steuerberatungskosten in Höhe von € 144 nicht berücksichtigt werden.
Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben."
Vorlageantrag vom 04.06.2026
Am 04.06.2026 stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Darin brachte er Folgendes vor:
"Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage hiermit fristgerecht die Vorlage meiner Beschwerde gegen den Bescheid zur Arbeitnehmerveranlagung 2025 an das Bundesfinanzgericht. Ich fechte die ergangene Beschwerdevorentscheidung vollumfänglich an. Begründung: In der Beschwerdevorentscheidung wurden die beantragten Aus- und Fortbildungskosten in der Höhe von € 6738 weiterhin nicht berücksichtigt. Es handelt sich hierbei um die Fortsetzung der Bildungsmaßnahmen, deren Kosten bereits im Vorjahr von Ihnen voll anerkannt wurden. Ich beantrage die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als Werbungskosten wie im ursprünglichen Antrag dargelegt. Die entsprechenden Zahlungsbestätigungen und Belege für dieses Jahr sind beigefügt."
Ergänzungsersuchen vom 05.06.2026
Mit Ergänzungsersuchen vom 05.06.2026 forderte die belangte Behörde den Bf. auf, bekanntzugeben, ob der Vorlageantrag zurückgenommen werde oder weiterhin aufrecht bleibe, da die Aus- und Fortbildungskosten bereits im Einkommensteuerbescheid 2025 berücksichtigt worden seien.
Antwortschreiben vom 08.06.2026
Am 08.06.2026 übermittelte der Bf. folgendes Antwortschreiben:
"Sehr geehrte Damen und Herren, mir ist bei der Übermittlung ein Fehler unterlaufen. Ich habe irrtümlich eine Einkommensteuererklärung (E1) statt einer Arbeitnehmerveranlagung (L1) eingereicht. Ich bin ausschließlich unselbstständig erwerbstätig. Ich ersuche um Aufhebung des Bescheides und Neuberechnung als Arbeitnehmerveranlagung unter Berücksichtigung meiner Ausbildungskosten als Werbungskosten."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. erzielte im Jahr 2025 die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit.
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2025 machte er unter anderem Aus- und Fortbildungskosten iHv 6.738,00 Euro, Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar für Telearbeit iHv 87,96 Euro, Unterhaltsleistungen für seinen in Ägypten lebenden Sohn iHv 8.739,93 Euro sowie Steuerberatungskosten iHv 324,00 Euro geltend.
Die Aus- und Fortbildungskosten iHv 6.738,00 wurden im Einkommensteuerbescheid 2025 als Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, berücksichtigt.
Bei den als Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar für Telearbeit handelte es sich um Aufwendungen für Druckerpatronen.
Die als Steuerberatungskosten geltend gemachten Aufwendungen wurden an ***1***, eine im Bereich der Wirtschaftsberatung tätige Gesellschaft, geleistet. Von diesen Aufwendungen wurde ein Betrag iHv 144,00 Euro im Jahr 2024 bezahlt.
Es konnte nicht festgestellt werden, in welcher Höhe die Unterhaltsverpflichtung des Bf. gegenüber seinem Sohn besteht.
2. Beweiswürdigung
Grundsätzlich sind als Werbungskosten gemachte Aufwendungen nachzuweisen, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (VwGH 17.12.1996, 92/14/0176). Ist nach den Umständen des Einzelfalles der Beweis nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (vgl. Ritz, BAO, § 138 Tz 5). Insofern waren in freier Beweiswürdigung diese Feststellungen zu treffen.
Zum Nachweis der geltend gemachten Homeoffice-Aufwendungen legte der Bf. Rechnungen über Erwerb von Druckerpatronen vor. Da sich das Ausmaß der privaten Mitbenutzung dieses Gegenstandes nicht exakt feststellen lässt, waren die Besteuerungsgrundlagen insoweit gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg zu ermitteln. Das Bundesfinanzgericht erachtet einen Privatanteil von 40% als sachgerecht.
Die Feststellungen zu den vom Bf. tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen ergeben sich aus den vorgelegten Überweisungsbelegen. Die konkrete Höhe der den Bf. treffenden Unterhaltsverpflichtung konnte hingegen nicht festgestellt werden. Die Höhe der Unterhaltsleistungen war daher im Schätzungswege zu ermitteln. Der von der belangten Behörde angesetzte Betrag von 50,00 Euro monatlich, somit 600,00 Euro jährlich, erscheint sachgerecht.
Die Feststellung, dass die vom Bf. geltend gemachten Aus- und Fortbildungskosten iHv 6.738,00 Euro bereits im Einkommensteuerbescheid 2025 berücksichtigt wurden, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid. Die Aufwendungen wurden darin in voller Höhe als Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, berücksichtigt. Das gegenteilige Vorbringen des Bf. findet daher in der Aktenlage keine Deckung.
Die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1. Streitgegenstand
Es ist strittig, ob die geltend gemachten Aus- und Fortbildungskosten iHv 6.738,00 Euro im Einkommensteuerbescheid 2025 bereits als Werbungskosten berücksichtigt wurden.
Es ist strittig, ob Aufwendungen für Telearbeit iHv 87,96 Euro abzugsfähig sind.
Es ist strittig, ob die Steuerberatungskosten iHv 324,00 Euro als Sonderausgaben iSd § 18. Abs. 1 Z 6 EStG zu berücksichtigen sind.
Es ist weiters strittig, ob die Unterhaltsleistungen an den Sohn des Bf. iHv 8.739,93 Euro zu berücksichtigen sind.
3.1.2. Rechtsgrundlagen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 lautet auszugsweise:
"Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungkosten sind auch:
7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um ein Telearbeitspauschale gemäß § 26 Z 9 und Werbungskosten gemäß Z 7a lit. b zu kürzen. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden.
7a. Ausgaben und Beträge eines Arbeitnehmers, bei dem keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d berücksichtigt werden:
a) Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) für einen vom Arbeitnehmer in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr), wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Telearbeitstage gemäß § 26 Z 9 lit. a im Kalenderjahr geleistet hat. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr geltend gemacht werden. Z 8 ist nicht anzuwenden.
9. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen."
§ 18 EStG lautet auszugsweise:
"(1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
6. Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden."
Ausgaben sind nach § 19 Abs. 2 EStG für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
§ 184 BAO lautet auszugsweise:
"(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind."
3.1.3. Rechtliche Würdigung
Unterhaltsleistungen
Der Bf. hat die tatsächliche Leistung von Unterhaltszahlungen iHv 8.739,93 Euro nachgewiesen. Der Nachweis der tatsächlich geleisteten Zahlungen lässt jedoch für sich allein noch keinen Schluss darauf zu, dass dem Bf. Unterhaltsleistungen in dieser Höhe auch zwangsläufig erwachsen sind.
Nach der Rechtsprechung des VwGH reicht der Nachweis tatsächlich geleisteter Unterhaltszahlungen nicht aus. Die Belastung muss vielmehr sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zwangsläufig erwachsen (vgl. VwGH 27.8.2008, 2006/15/0117). Unterhaltszahlungen können daher nur im Rahmen der bestehenden Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt werden.
Trotz Aufforderung legte der Bf. keinen Nachweis vor, aus dem sich die konkrete Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn ergibt. Mangels Nachweises einer Unterhaltsverpflichtung der konkreten Unterhaltsverpflichtung war deren Höhe zu schätzen. Das Bundesfinanzgericht schließt sich der von der belangten Behörde vorgenommenen Schätzung mit 50,00 Euro monatlich, somit 600,00 Euro jährlich, an. Dieser Betrag ist daher als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen.
Steuerberatungskosten
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Steuerberatungskosten nur dann abzugsfähig, wenn sie an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden.
Zu den berufsrechtlich befugten Personen gehören neben Wirtschaftstreuhändern Rechtsanwälte und Notare. Auch die zur selbständigen Bilanzbuchhaltungsberufe berechtigte Personen wie Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner sind zur Steuerberatung im Rahmen ihrer Berufsberechtigung berechtigt (vgl. Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 18 Rz 246).
Die Kosten für die Beratungsleistungen von ***1*** können aber nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Laut Internetrecherchen handelt es sich bei ***1*** um eine im Bereich der Wirtschaftsberatung tätige Gesellschaft. Eine Tätigkeit als Wirtschafts- bzw. Unternehmensberater ist jedoch nicht mit einer Berufsberechtigung als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftstreuhandgesellschaft gleichzusetzen.
Die an ***1*** geleisteten Zahlungen iHv 324,00 Euro konnten daher nicht als Sonderausgabe iSd § 18 EStG berücksichtigt werden.
Darüber hinaus können Aufwendungen iHv 144,00 Euro bereits aufgrund des § 19 Abs. 2 EStG 1988 im Streitjahr nicht berücksichtigt werden. Nach dieser Bestimmung sind Ausgaben für jenes Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Da der Bf. den Betrag von 144,00 Euro im Jahr 2024 entrichtete, kommt eine Berücksichtigung im Jahr 2025 nicht in Betracht (vgl. VwGH 30.1.2001, 96/14/0056).
Homeoffice-Aufwendungen
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a EStG 1988 können unter den dort genannten Voraussetzungen Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für Telearbeit als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das Gesetz nennt insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt wurde, betreffend die vom Bf. geltend gemachten Aufwendungen iHv 87,96 Euro ausschließlich Druckerpatronen. Sie stellen daher keine Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a EStG 1988, sondern fallen unter den Begriff der Arbeitsmittel gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988.
Da das Ausmaß der beruflichen und privaten Nutzung von Druckerpatronen nicht exakt festgestellt werden konnte, waren die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege zu ermitteln. Das Bundesfinanzgericht erachtet einen beruflichen Nutzungsanteil von 60% als angemessen. Dementsprechend sind die geltend gemachten Aufwendungen lediglich iHv 52,78 Euro als Werbungskosten anzuerkennen.
Aus- und Fortbildungskosten
Wie in der Beweiswürdigung festgestellt wurde, wurden die vom Bf. geltend gemachten Aus- und Fortbildungskosten iHv 6.738,00 Euro bereits im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2025 in voller Höhe unter dem Titel "Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte", berücksichtigt. Das Vorbringen des Bf. erweist sich daher als unbegründet.
Unter Bezugnahme auf das beiliegende Berechnungsblatt hat der Gesamtbetrag der Werbungskosten sohin auf 6.790,78 Euro (6.738,00 Euro zuzüglich 52,78 Euro) zu lauten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich in seinem Erkenntnis am Gesetzestext sowie an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
In Hinblick auf die Ermittlung des Privatanteils betreffend die Arbeitsmittel sowie der Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Bf. gegenüber seinem Sohn handelt es sich um eine nicht über den Einzelfall hinausgehende Beurteilung im Rahmen der freien Beweiswürdigung.
Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Wien, am 1. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102626/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102626.2026
- Stammnummer
- 152630
- Gültig
- 01.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF