Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0468-W/04
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0468-W/04vom 08.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HW, vertreten durch S-GmbH, vom
2. Jänner 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten vom
29. November 2002 betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung wird insoweit Folge
gegeben, als die Haftung auf € 106.490,42 anstatt
€ 136.651,93 eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 29. November 2002 nahm das
Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der
N-GmbH im Ausmaß von insgesamt € 136.651,93 in
Anspruch.
In
der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. im
Wesentlichen aus, dass der Haftungsbescheid in seinem gesamten Umfang
angefochten werde. Eine Haftung des Geschäftsführers gem.
§ 9 Abs. 1 iVm § 80 BAO sei im vorliegenden Fall nicht
gegeben. Zum einen seien Finanzamtsverbindlichkeiten bevorzugt befriedigt
worden, zum anderen sei ein Großteil der Abgaben zum Zeitpunkt der
Fälligkeit bereits uneinbringlich gewesen. Das Unternehmen habe sich nur
durch das entgegenkommende Verhalten der Lieferanten und Banken so lange am
Leben erhalten können und sei die wirtschaftlich schlechte Lage dem
Finanzamt bekannt gewesen. Da seitens des Finanzamtes auch entsprechend Druck
gemacht worden sei, sei das Finanzamt bei der Bezahlung der offenen
Verbindlichkeiten bevorzugt behandelt worden und könne somit von keiner
Benachteiligung der Abgabenbehörde gesprochen werden. Der
Geschäftsführer sei stets bemüht gewesen, die ihm zur
Verfügung stehenden Mittel sorgfältig und verantwortungsvoll zu
verwalten und die notwendigen Zahlungen zu leisten. Eine Pflichtverletzung des
Geschäftsführers sei daher nicht zu erkennen. Es werde daher der
Antrag gestellt, den Haftungsbescheid vom 29. November 2002 ersatzlos
aufzuheben.
Das
Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Juni 2003 als
unbegründet ab.
Mit
Eingabe vom 18. Juli 2003 beantragte der Bw. rechtzeitig die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben
den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Gemäß
§
80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen
alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie
haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die
sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut
Eintragung im Firmenbuch von 12. März 1997 bis zur Eröffnung des
Konkursverfahrens über deren Vermögen mit Beschluss des LG Steyr vom
25. April 2001 die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der
Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf
Grund der Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung mit Beschluss des LG
Steyr vom 20. März 2002 fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998, 97/15/0115) ist
es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass
die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat,
widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer
jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm
entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten
Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch
deren Nichtabfuhr durch den Bw. nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 13. März 1991, 90/13/0143)
aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung
voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden
Mittel nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer
ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des
Vertreters darstellt.
Dass für die Entrichtung der übrigen
haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden
wären, wurde vom Bw. insofern behauptet, als ein Großteil der Abgaben
zum Zeitpunkt der Fälligkeit bereits uneinbringlich gewesen wäre und
dem Finanzamt die wirtschaftlich schlechte Lage bekannt gewesen sein. Mit dieser
allgemeinen Behauptung hat der Bw. jedoch nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.6.1996, 92/17/0083) keineswegs ausreichend
konkret das Fehlen der Mittel zum Abgabenentrichtung dargetan, weil er konkrete
Gründe hiefür nicht vorgebracht hat. Infolge von
regelmäßigen Teilzahlungen auf das Abgabenkonto der N-GmbH bis zum
5. April 2001 (16. Jänner 2001: S 8.141,00;
31. Jänner 2001: S 70.000,00; 13. Februar 2001:
S 11.665,92; 19. Februar 2001: S 15.217,44; 2. März
2001: S 70.000,00; 5. April 2001: S 70.000,00) ergeben sich auch
aus der Aktenlage bis zu diesem Zeitpunkt keine deutlichen Anhaltspunkte
für das Fehlen der zur Entrichtung der Abgaben erforderlichen Mittel.
Auch wurde dem Bw. bereits mit Berufungsvorentscheidung vom
18. Juni 2003 unter Hinweis auf Auszüge des Kassabuches vorgehalten,
dass einzelne Gläubiger (Mieten, Betriebskosten, Lieferanten-Kauf
Anhänger PKW) zur Gänze befriedigt worden seien und er zudem im
haftungsrelevanten Zeitraum nicht unbeträchtliche Beträge privat
entnommen habe, ohne dass er dem etwas entgegnet hätte. Dieser
unwidersprochen gebliebene Sachverhalt konnte daher der Entscheidung zugrunde
gelegt werden. Die damit gegebene Bevorzugung einzelner Gläubiger stellt
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.9.1999,
96/15/0049) eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter dar, sofern
dieses Verhalten - wie im gegenständlichen Fall - eine Verkürzung der
Abgaben bewirkt hat. Mangels Nachweises, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
konnten dem Bw. nach dem zuletzt zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes die uneinbringlichen Abgaben zur Gänze
vorgeschrieben werden.
Infolge Einstellung der Zahlungen nach dem 5. April
2001 ergeben sich in Hinblick auf die kurz danach am 25. April 2001
erfolgte Konkurseröffnung deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen von
Mitteln zur Abgabenentrichtung, daher war der Berufung mangels entgegenstehender
Feststellungen hinsichtlich der am 17. April 2001 fällig gewordenen
Umsatzsteuer 3/01 in Höhe von € 3.586,39, der Lohnsteuer 3/01 in
Höhe von € 621,35, des Dienstgeberbeitrages 3/01 in Höhe von
€ 270,59, des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag 3/01 in Höhe von
€ 30,07 und des Säumniszuschlages 2001 in Höhe von
€ 145,93 stattzugeben. Weiters war der Berufung insoweit stattzugeben,
als laut Kontoabfrage vom 1. April 2005 die Umsatzsteuer 1998 nur mehr mit
dem Betrag von € 9.692, 16 anstatt € 22.994,12 und die
Umsatzsteuer 7/00 in Höhe von € 12.205,22 nicht mehr unberichtigt
aushaftet.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. für die
laut Rückstandsaufgliederung vom 1. April 2005 nach wie vor
unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der N-GmbH im Ausmaß von
€ 106.490,42 zu Recht.
Wien, am 8.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0468-W/04
- Stammnummer
- 15263
- Gültig
- 08.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF