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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100521/2026

Ausländischer Verlust im Beschwerdeverfahren nachgewiesen, Stattgabe von Finanzamt beantragt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100521/2026vom 11.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch at steuerberatungs gmbH, Philippine-Welser-Straße 41, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom 11. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. Juni 2025 betreffend Einkommensteuer 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer 2023 mit -3.435,00 Euro festgesetzt wird. Die Bemessungsgrundlagen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1. Verfahrensgang und Parteienvorbringen Am 11.6.2025 reichte die Beschwerdeführerin (Bf.) ihre Einkommensteuererklärung für 2023 ein. Noch am selben Tag erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem die Bf. erklärungsgemäß veranlagt wurde. Am 11.7.2025 erhob die Bf. gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde. Darin führte sie aus, der ausländische Verlust aus der Vermietung einer Wohnung in Deutschland sei noch nicht berücksichtigt worden. Zum Nachweis legte die Bf. die deutsche Steuererklärung bei. Mittels Vorhalt vom 31.7.2025 verlangte das Finanzamt von der Bf. die Vorlage des deutschen Einkommensteuerbescheides für 2023. Nachdem dieser auch nach mehrmaliger Fristverlängerung nicht vorgelegt worden war, wies das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.4.2026 als unbegründet ab. Am 11.5.2026 brachte die Bf. rechtzeitig einen Vorlageantrag ein, in welchem sie vorbrachte, der deutsche Steuerbescheid sei noch nicht ergangen, solle aber in Kürze ergehen; außerdem ersuchte die Bf. um Aussetzung der Entscheidung, bis der deutsche Steuerbescheid ergeht. Am 1.6.2026 übermittelte die Bf. den vom Finanzamt angeforderten deutschen Steuerbescheid. Am 10.9.2026 legte das Finanzamt die Beschwerde samt Akt und Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, wobei es den geltend gemachten ausländischen Verlust anerkannte und die vollinhaltliche Stattgabe beantragte. Am 11.9.2026 berechnete das Gericht die Einkommensteuer für den Fall der vollinhaltlichen Stattgabe und teilte das Ergebnis dem Finanzamt mit. Dieses bestätigte noch am selben Tag die Richtigkeit des Ergebnisses aus Sicht des Finanzamtes. 2. Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Bf. ist eine deutsche Staatsangehörige, die im Jahr 2023 in Österreich wohnhaft war und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte. Daneben vermietete sie eine Wohnung in Berlin. Aus dieser Vermietung resultierte im Jahr 2023 ein Verlust in Höhe von 8.157,00 € nach deutschem Steuerrecht bzw. 8.069,81 € nach österreichischem Steuerrecht. Der Sachverhalt war zwischen den Parteien nicht strittig und es ergeben sich aus den vorgelegten Aktenteilen keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Sachverhalt, weshalb das Gericht diese Feststellungen ohne Bedenken seiner Entscheidung zugrunde legen konnte. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Die Bf. ist aufgrund ihres inländischen Wohnsitzes in Österreich gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Der Verlust aus der Vermietung einer Wohnung im Ausland ist unter die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28 EStG 1988 zu subsumieren. Gemäß § 2 Abs. 8 Z 1 EStG 1988 ist die Höhe der zu berücksichtigenden ausländischen Einkünfte nach dem österreichischen Steuerrecht zu ermitteln. Es sind daher entsprechend den übereinstimmenden Anträgen der Bf. und der belangten Behörde Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von -8.069,81 € bei der Steuerberechnung zu berücksichtigen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Das Finanzamt wird darauf hingewiesen, dass die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Gericht entbehrlich erscheint, da das Finanzamt das gewünschte Ergebnis selbst erreichen hätte können: Es hätte beispielsweise die Beschwerdevorentscheidung vom 8.4.2026 gemäß § 299 BAO aufheben und durch eine stattgebende Beschwerdevorentscheidung ersetzen können, da die Jahresfrist in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung noch nicht abgelaufen war. Im Sinne der Verfahrensökonomie wäre dies wohl zu bevorzugen gewesen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurden, war die Revision nicht zuzulassen. Innsbruck, am 11. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100521/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100521.2026
Stammnummer
152625
Gültig
11.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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