Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103561/2026
Behauptete Verfassungswidrigkeit des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG idF BGBl. I Nr. 7/2025 (Erhöhung der Wettgebühr von 2% auf 5% vom Wetteinsatz)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103561/2026vom 31.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Corinna Engenhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Schwarzenbergplatz 14, 1040 Wien, über die Beschwerde vom 1. Juli 2026 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 5. Juni 2026 betreffend Festsetzung der Wettgebühr gemäß § 201 BAO für die Monate Mai bis November 2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin ist eine ***Gesellschaft mit Sitz im Ausland***, die in Österreich über Vermittler im Filialbetrieb die Teilnahme an Wetten anbietet. Zusätzlich können ihre Kunden auch Online-Wetten über die ***Website*** abschließen.
Die Beschwerdeführerin gab für die Monate April bis November 2025 Selbstberechnungen der Wettgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 bekannt. Für den Monat April 2025 berechnete die Beschwerdeführerin die Wettgebühr mit 5 % der Wetteinsätze.
Für die Monate Mai bis November 2025 meldete die Beschwerdeführerin im Zuge der Selbstberechnung jeweils eine Wettgebühr in Höhe von 0, -- € (Berechnung jeweils unter Heranziehung eines Gebührensatzes von 0%). Für jeden dieser Monate legte die Beschwerdeführerin zudem ihre Wetteinsätze als Bemessungsgrundlage für die Wettgebühr sowie die sich bei Heranziehung eines Gebührensatzes von 5% ergebende Wettgebühr offen und beantragte die Festsetzung der Wettgebühr gemäß § 201 Abs. 3 BAO. Der Betrag der im Rahmen der Offenlegung berechneten Wettgebühr (5% der offengelegten Wetteinsätze) wurde von der Beschwerdeführerin jeweils fristgerecht auf das Abgabenkonto entrichtet.
Ihre Anträge auf Festsetzung der Wettgebühr begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die mit 1. April 2025 in Kraft getretene Erhöhung der Wettgebühr von 2% auf 5 % der Wetteinsätze überfallsartig und ohne ausreichende Legisvakanz erfolgt und als verfassungswidrig einzustufen sei. Da im veröffentlichten Regierungsprogramm eine solche Gebührenerhöhung nicht vorgesehen gewesen sei und sodann von Veröffentlichung des nunmehrigen Entwurfs für diese Novelle und deren Beschluss bis zum Inkrafttreten der Erhöhung nur knapp ein Monat vergangen sei, sei es der Beschwerdeführerin unmöglich gewesen, ihr Geschäftsmodell rechtzeitig an die deutlich geänderten Umstände in Folge der Wettgebührenerhöhung anzupassen. § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 widerspreche verfassungsrechtlichen Bestimmungen und die Wettgebühr sei daher mit 0, -- € anzusetzen.
In Beantwortung mehrerer Vorhalte übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde die Grundlagen der Wertermittlung der monatlichen Wetteinsätze (Aufstellung der Wetteinsätze sowie der gewährten Boni aufgeteilt auf die Online-Wetten und die einzelnen Standorte, Anzahl der Wettgeräte und Wettschalter an den einzelnen Standorten, Art und Abzugsfähigkeit der gewährten Boni).
Mit Bescheiden vom 5. Juni 2026 setzte die belangte Behörde die Wettgebühr für die Monate Mai bis November 2025 unter Heranziehung eines Gebührensatzes von 5% fest. Als Bemessungsgrundlage wurden jeweils die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Offenlegung angegebenen Wetteinsätze herangezogen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beurteilung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit nicht der belangten Behörde obliege, sondern sie an die geltende Gesetzeslage gebunden sei und Gesetze bis zur ihrer allfälligen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof zu vollziehen habe. Weder die bloße Behauptung einer Verfassungswidrigkeit noch ein anhängiges Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts würden von der Verpflichtung zur gesetzmäßigen Selbstberechnung und Entrichtung der Abgabe entbinden. Da die Selbstberechnung objektiv unrichtig erfolgt sei, sei die Abgabe gemäß § 201 BAO unter Berücksichtigung der bekanntgegebenen Boni bescheidmäßig festzusetzen gewesen. Abschließend verwies die belangte Behörde auf zwei Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes vom 12. Mai 2026, GZ. RV/7103240/2025 und GZ. RV/7100519/2026.
Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 1. Juli 2026 Beschwerde. Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung der Höhe nach und macht in diesem Zusammenhang ausschließlich die Verfassungswidrigkeit des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 idF BGBl. I Nr. 7/2025 geltend.
Durch die mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BSMG 2025), BGBl. I Nr. 7/2025, erfolgte Erhöhung der Wettgebühr um 150% sei diese nunmehr als Erdrosslungssteuer zu qualifizieren, da durch diese erhebliche zusätzliche Belastung die Tätigkeit als Wettanbieter nicht mehr wirtschaftlich ausgeübt werden könne; die Steuerquelle werde zu Versiegen gebracht. Diese Erhöhung sei verfassungswidrig, weil so über den Umweg einer Besteuerung die Wettunternehmertätigkeit an sich verunmöglicht werde. Dies stelle einen einem Verbot gleichzuhaltenden Eingriff in eine Sachmaterie, die kompetenzrechtlich nur den Landesgesetzgebern zukomme, dar.
Weiters beruft sich die Beschwerdeführerin auf den vom Verfassungsgerichtshof aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Vertrauensschutz. Es stehe dem Gesetzgeber zwar frei, Gesetzesänderungen vorzunehmen, die sich allenfalls ungünstig auf Normunterworfene auswirken würden. Solche Eingriffe müssten aber sachlich gerechtfertigt sein. Zusätzlich müsste dem betroffenen Steuerpflichtigen die Möglichkeit gegeben werden, die Auswirkungen der Änderungen "abfangen" zu können. Im gegenständlichen Fall fehle eine sachliche Rechtfertigung. Die Gebührenerhöhung um 150% sei überfallsartig - mitten im Wirtschaftsjahr, drei Wochen nach der Antragstellung im Nationalrat und genau zwei Wochen nach Kundmachung - in Kraft getreten und sei geeignet, eine ganze Branche in den Ruin zu treiben. Den Wettunternehmern - und somit auch der Beschwerdeführerin - sei es durch die fehlende Übergangsfrist unmöglich gemacht worden, rechtzeitig auf die schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen zu reagieren und diese "abzufangen".
Die Beschwerdeführerin regte an, die Beschwerde gemäß § 262 Abs. 3 BAO ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen, da lediglich die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen behauptet werde.
Mit Vorlagebericht vom 28. August 2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde ohne vorherige Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist eine ***Gesellschaft mit Sitz im Ausland*** (***Registrierung***), die als Sportwettenanbieterin tätig ist. Sie hält eine Lizenz (***Lizennr***) der ***dortigen zuständigen Aufsichtsbehörde***.
Die Beschwerdeführerin bietet über Vermittler im Filialbetrieb an mehreren Standorten in Österreich die Teilnahme an Buchmacherwetten an. Zusätzlich bietet sie ihren Kunden an, Buchmacherwetten online über die "***Website*** abzuschließen. Gegenstand der abgeschlossenen Wetten ist der Ausgang von sportlichen Wettkämpfen.
In den beschwerdegegenständlichen Monaten Mai bis November 2025 schloss die Beschwerdeführerin sowohl stationär (im Filialbetrieb) als auch online mit ihren Kunden Buchmacherwetten ab.
Die Wetteinsätze betrugen in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen:
Mai 2025: € 14.907.833,07
Juni 2025: € 11.396.780,57
Juli 2025: € 10.828.638,40
August 2025: € 13.253.664,83
September 2025: € 15.808.524,82
Oktober 2025: € 15.346.094,81
November 2025: € 16.191.212,84.
Bei den angegebenen Werten handelt es sich jeweils um die gesamten Einsätze aus dem stationären und dem Online-Wettbetrieb nach Berücksichtigung (abzugsfähiger) gewährter Boni, entsprechend den von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer monatlichen Offenlegung erfolgten Angaben.
In den für diese Monate abgegebenen Selbstberechnungen berechnete die Beschwerdeführerin die Wettgebühr iSd § 33 TP 17 Abs 1 Z 1 GebG 1957 jeweils in Höhe von 0% der Wetteinsätze.
Die Beschwerdeführerin legte zudem die Wetteinsätze dieser Monate gegenüber der belangten Behörde offen. Im Rahmen dieser monatlichen Offenlegungen berechnete die Beschwerdeführerin die Wettgebühr jeweils in Höhe von 5% der Wetteinsätze, entrichtete diesen Betrag auf das entsprechende Abgabenkonto und beantragte gemäß § 201 Abs. 3 BAO die Festsetzung der Wettgebühr.
Die Anträge auf Festsetzung gemäß § 201 Abs. 3 BAO wurden für den Mai 2025 am 20. Juni 2025, für den Juni 2025 am 9. Juli 2025, für den Juli 2025 am 11. August 2025, für den August 2025 am 11. September 2025, für den September 2025 am 10. Oktober 2025, für den Oktober 2025 am 6. November 2025 und für den November 2025 am 9. Dezember 2025 gestellt.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 5. Juni 2026 setzte die Beschwerde die Wettgebühr für die Monate Mai bis November 2025 jeweils in Höhe von 5% der Wetteinsätze fest. Die als Bemessungsgrundlage herangezogenen Wetteinsätze entsprachen jeweils den von der Beschwerdeführerin offengelegten monatlichen Wetteinsätzen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten monatlichen Offenlegungen.
Die Höhe der im jeweiligen Monat als Bemessungsgrundlage herangezogenen Wetteinsätze wurde im bisherigen Verfahren von den Parteien nicht bestritten. Sie entspricht den Angaben der Beschwerdeführerin und wurde auch von der belangten Behörde ihren Abgabenfestsetzungen in den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt. Die Ermittlung dieser Werte erscheint dem Bundesfinanzgericht anhand der im Rahmen des Vorhalteverfahrens übermittelten Aufstellungen nachvollziehbar. Es liegen für das Bundesfinanzgericht daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass von diesen Werten abzugehen sein sollte.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Wird in einer Beschwerde lediglich die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen behauptet, so ist gemäß § 262 Abs. 3 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Beschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
Da in der gegenständlichen Beschwerde ausschließlich die Verfassungswidrigkeit des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 idF BGBl. I Nr. 7/2025 behauptet wird, wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zu Recht ohne vorherige Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 GebG 1957 unterliegen bestimmte Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird, einer Rechtsgeschäftsgebühr.
Gebührenpflichtig sind gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht dem GSpG unterliegen, wenn zumindest eine der am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. gilt eine Wette auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland vermittelt wird oder wenn die Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus erfolgt.
Die Wettgebühr betrug gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 idF vor dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BSMG 2025), BGBl. I Nr. 7/2025, 2% vom Wetteinsatz bzw. wenn die Wetteinsätze verschieden sind, vom höheren Wetteinsatz.
Mit dem BSMG 2025 wurde der Gebührensatz von 2% auf 5% erhöht. Gemäß § 37 Abs. 51 GebG 1957 ist § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 idF BGBl. I Nr. 7/2025 mit 1. April 2025 in Kraft getreten und der erhöhte Gebührensatz auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. März 2025 entstanden ist.
Gemäß § 16 Abs. 5 GebG 1957 entsteht die Gebührenschuld bei Wetten im Sinne des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 mit der Bezahlung des Wetteinsatzes.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 3 GebG 1957 ist die Wettgebühr, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten. Die Gebühr ist am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig.
Gemäß § 28 Abs. 3 GebG 1957 sind zur Entrichtung der Gebühr bei Wetten im Sinne des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 die Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln. Die Gebühr ist von diesen Personen unmittelbar zu entrichten. Als Vermittlung im Sinne dieser Bestimmung gilt jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Wettverträgen um Glücksverträge handelt. Da bei diesen Wetten auf den Ausgang von sportlichen Wettkämpfen die Entscheidung über das Spielergebnis weder vorwiegend noch ausschließlich vom Zufall abhängt, unterliegen sie nicht dem Glücksspielgesetz (§ 1 Abs. 1 GSpG; vgl. VwGH vom 2. Juli 2015, Ro 2015/16/0019). Die Beschwerdeführerin übt selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen aus, und ist somit Unternehmerin iSd § 2 Abs. 2 GSpG. Da gemäß § 33 TP 17 Abs. 2 GebG 1957 ein Wettabschluss im Inland bereits dann vorliegt, wenn sich nur einer der beiden Vertragsteilnehmer im Inland befindet oder wenn die Wette vom Inland in das Ausland vermittelt wird, ist nicht nur bei den stationär (im Filialbetrieb) abgeschlossenen Wetten sondern auch bei den abgeschlossenen Online-Wetten, das Tatbestandmerkmal des Wettabschlusses im Inland erfüllt (vgl. VwGH vom 11. März 2022, Ro 2019/16/0017).
Die gegenständlichen Wetten unterliegen daher der Gebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957. Die Beschwerdeführerin ist, da sie gewerbsmäßig Wetten abschließt und vermittelt, gemäß § 28 Abs. 3 GebG 1957 zur Entrichtung der Wettgebühr verpflichtet.
Unstrittig ist weiters, dass sämtliche beschwerdegegenständlichen Gebührenschulden nach dem 31. März 2025 entstanden sind und daher grundsätzlich der erhöhte Gebührensatz von 5% gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG idF BGBl. I Nr. 7/2025 anzuwenden ist.
Zur von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG idF BGBl. I Nr. 7/2025 ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass aufgrund des in Art 18 Abs 1 B-VG verankerten Legalitätsprinzips die Verwaltungsbehörden (ebenso wie die Gerichte) verpflichtet sind, ihre Entscheidungen - unabhängig von einer eventuellen Verfassungswidrigkeit - auf der Grundlage der geltenden Gesetze zu treffen. Gemäß Art. 89 Abs. 1 B-VG steht den ordentlichen Gerichten die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze nicht zu. Gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG ist Art. 89 B-VG auf die Verwaltungsgerichte und den Verwaltungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden. Sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesfinanzgericht haben daher die Bestimmungen des GebG 1957 in der jeweils geltenden Fassung so lange anzuwenden, wie diese dem Rechtsbestand angehören.
Die Wettgebühr der beschwerdegegenständlichen Monate bemisst sich daher in Höhe von 5% der jeweiligen Wetteinsätze.
Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so muss gemäß § 201 Abs. 1 BAO nach Maßgabe des Abs. 3 leg. cit. auf Antrag des Abgabepflichtigen eine Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO hat die Festsetzung zu erfolgen, wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist.
Die Beschwerdeführerin hat die Wettgebühr für die Monate Mai bis November 2025 jeweils mit 0 % der Wetteinsätze selbst berechnet und für jeden Monat jedenfalls fristgerecht einen Antrag auf Festsetzung gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO gestellt.
Aus den dargelegten Gründen erweisen sich die abgegebenen Selbstberechnungen der Beschwerdeführerin aufgrund der Heranziehung eines Gebührensatzes von 0% als unrichtig. Die belangte Behörde hatte daher gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO die beantragte Festsetzung der Gebühr vorzunehmen. Die Festsetzung der Wettgebühr für die Monate Mai bis November 2025 in Höhe von 5% der Wetteinsätze erfolgte zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.
Gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG iVm Art 135 Abs. 4 B-VG hat ein Verwaltungsgericht, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (Normprüfungsantrag).
Derartige Bedenken bestehen aus den nachfolgend angeführten Gründen nicht (vgl. BFG vom 12. Mai 2026, RV/7103240/2025 und RV/7100519/2026):
Dem Gesetzgeber steht es zu, die seinem Zugriff offenstehenden Steuerquellen bestmöglich zu erschließen und dabei auch andere als fiskalische Zwecke zu verfolgen (VfSlg. 9750/1983, mwN). Die Erhöhung der Wettgebühr erfolgte zum einen im Rahmen eines Maßnahmenpakets zur Budgetkonsolidierung. Zum anderen ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber aufgrund der Ähnlichkeit von Wetten und Glücksspielen eine Annäherung der Abgabenbelastung der Wettgebühr an die höhere Glücksspielabgabe bezweckt hat (Bericht des Budgetausschusses AB 34 BlgNR 28. GP).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genießt das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (vgl. VfSlg. 20.204/2017, mwN). Aus der Verfassung ist keine allgemeine Garantie dafür abzuleiten, dass sich auf Grund geltender Rechtslage erwartete Vorteile zukünftig auch auf Grund geänderter Rechtslage tatsächlich realisieren. So wie im Einzelfall auch rückwirkende Verschlechterungen der Rechtslage im Steuerrecht ihrer Zielsetzung und dem Ausmaß und der Art ihrer Auswirkungen nach verfassungsrechtlich zulässig sein können, kann die Enttäuschung des Vertrauens der Normunterworfenen auf den Fortbestand und die zukünftige Entwicklung der Rechtsordnung auch ohne Rückwirkung unter Umständen gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Vertrauensschutz verstoßen. Hier greift der verfassungsrechtlich gewährleistete Vertrauensschutz jedoch nur für ganz bestimmte, auf Grund besonderer Konstellationen schutzwürdige Positionen und setzt damit einer gesetzlichen Änderung unter engen Voraussetzungen verfassungsrechtliche Schranken. Vertrauensschutz begründende Umstände können nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vorliegen, wenn der Gesetzgeber in Rechtsansprüche, auf die sich die Normunterworfenen nach ihrer Zweckbestimmung rechtens einstellen durften, plötzlich und intensiv nachteilig eingreift (vgl. VfSlg. 19.933/2014, mwN).
Die mit dem BSMG 2025 vorgenommene Erhöhung der Wettgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 ist gemäß § 37 Abs. 51 GebG 1957 mit 1. April 2025 in Kraft getreten und auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. März 2025 entstanden ist. Die Gebührenerhöhung ist damit nicht rückwirkend in Kraft getreten.
Die Besteuerung von Wetten mit einem Gebührensatz von 2% vom Wetteinsatz wurde bereits mit dem Ausspielungsbesteuerungsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 105/2005, eingeführt und trat am 1. Oktober 2005 in Kraft. Aus dem fast zwanzigjährigen Bestehen des 2-prozentigen Gebührensatzes kann an sich noch keine besonders schutzwürdige Position für Wettunternehmer abgeleitet werden. Der Beschwerdeführerin ist aber einzuräumen, dass die Erhöhung des Steuersatzes kurzfristig und in erheblichem Ausmaß erfolgt ist.
In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass im Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin mit der Wettgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 letztlich der aufgrund des Wettvertrages geleistete Einsatz des Wettkunden besteuert wird. Wettunternehmer haben die Möglichkeit (bzw. sind sie dazu veranlasst) auf eine Wettgebührenerhöhung kurzfristig dahingehend zu reagieren, dass sie diese über die Quotenberechnung bzw. die Gewinnausschüttungsquote indirekt an die Wettkunden weiterzugeben. Dass es für wettinteressierte Personen aufgrund der daraus resultierenden Verteuerung des Wettangebots zu einer Verringerung der Attraktivität an der Wettteilnahme und folglich für alle am österreichischen Markt tätigen Wettunternehmer zu einer Verminderung der Rentabilität des Wettgeschäftes kommen kann, wird nicht in Abrede gestellt. Allerdings setzt der aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Vertrauensschutz nach der angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dem Gesetzgeber nur unter ganz besonderen Umständen verfassungsrechtliche Grenzen. Dass der Gesetzgeber mit der (nicht rückwirkend erfolgten) Erhöhung der Wettgebühr, in einem den Vertrauensschutz verletzenden Ausmaß in eine besonders geschützte Rechtsposition der Bf. eingegriffen hätte, vermag das Bundesfinanzgericht nicht zu erkennen. Dies vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Steuergesetzgeber, solange er nicht eine Erwerbstätigkeit vollkommen unterbindet, nicht verpflichtet ist, die Rentabilität der belasteten Tätigkeiten zu garantieren (VfSlg. 18.183/2007). Auch wenn daher die Wettgebührenerhöhung eine Verminderung der Rentabilität des Wettgeschäftes für am österreichischen Markt tätige Wettunternehmer nach sich zieht, kann das Bundesfinanzgericht nicht erkennen, dass die mit dem BSMG 2025 vorgenommene Erhöhung die Wettunternehmertätigkeit in Österreich verunmöglichen würde (zumal zB in Deutschland die Steuer auf Sport- und Rennwetten bereits seit 1. Juli 2012 in etwa 5 % vom Wetteinsatz beträgt). Aus diesem Grund werden auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin, wonach die Wettgebührenerhöhung - einem Verbot gleichkommend - in die Kompetenz der Landesgesetzgeber eingreife, nicht geteilt.
Das Bundesfinanzgericht sah sich aus den angeführten Gründen nicht veranlasst, einen Antrag gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage der Verfassungskonformität einer gesetzlichen Bestimmung stellt keine Rechtsfrage dar, die die Zulässigkeit der Revision zu begründen vermag (Vgl. VwGH vom 17. November 2025, Ra 2025/16/0085). Mangels einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zukommt, ist die ordentliche Revision daher nicht zulässig.
Wien, am 31. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 201 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103561/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103561.2026
- Stammnummer
- 152624
- Gültig
- 31.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF