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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400029/2025

Herabsetzung der Rettungseinsatzgebühr trotz Bestreitung der Identität

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400029/2025vom 27.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Philip Predota LL.M.(WU) in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 04.12.2024 gegen den Bescheid vom 12.11.2024 der belangten Behörde, die Stadt Wien - Berufsrettung Wien (MA 70), betreffend Einsatzgebühr gemäß §§ 28 und 29 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz (WRKG) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Gebührenordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien, zu MA70-TZ********* zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, sodass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, für die am 14.06.2024 erfolgte Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien gemäß §§ 28 und 29 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz (WRKG) idgF in Verbindung mit der hierzu ergangenen Gebührenordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien, und in Verbindung mit § 210 Bundesabgabenordnung (BAO) eine verminderte Gebühr in Höhe von 197,50 Euro zu entrichten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 12.11.2024 (MA70-TZ*********) schrieb die Berufsrettung der Stadt Wien, Magistratsabteilung 70, (in der Folge auch: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) gemäß §§ 28 und 29 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz (WRKG) idgF in Verbindung mit der hierzu ergangenen Gebührenordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien, eine Einsatzgebühr iHv 790,00 Euro für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes am 14.06.2024 vor, da der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger, die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), eine Übernahme der Einsatzgebühr aufgrund der "Alkoholintoxikation" des Bf ablehnte. Mit E-Mail vom 20.11.2024 wandte sich der Bf an die MA 70 der Stadt Wien und führte darin aus, dass bei der Feststellung der Identität des behandelten Patienten beim gegenständlichen Rettungseinsatz am 14.06.2024 ein Irrtum vorliegen würde bzw ein Fehler unterlaufen sei und es sich nicht um seine Person gehandelt habe, die den Rettungseinsatz am 14.06.2024 auslöste. Er vermute, dass eine andere Person, eventuell ein Verwandter oder ein Freund, seine E-Card genommen und beim Rettungseinsatz verwendet habe, und sich dabei als seine Person ausgegeben habe. Er ersuchte daher die belangte Behörde Nachforschungen zu betreiben und den Sachverhalt aufzuklären. Mit E-Mail vom 22.11.2024 teilte die belangte Behörde dem Bf mit, dass seine Identität sowohl durch die Wiener Berufsrettung im Rahmen des Rettungseinsatzes als auch durch die Klinik Ottakring, in die er transportiert wurde, festgestellt worden sei und mangels gegenteiliger Nachweise durch den Bf die belangte Behörde davon ausgehe, dass es sich beim Rettungseinsatz um den Bf gehandelt habe. Mit E-Mail vom 25.11.2024 wandte sich der Bf erneut an die belangte Behörde und führte darin wiederholt aus, dass es sich bei dem beim Rettungseinsatz am 14.06.2024 behandelten Patienten nicht um ihn gehandelt habe, sondern wahrscheinlich ein Verwandter oder Bekannter, der seine persönlichen Daten kennen und seine E-Card verwendet haben könnte. Er ersuchte abermals die belangte Behörde um nähere Informationen zum Rettungseinsatz, insbesondere zur Identitätsfeststellung. Mit E-Mail vom 28.11.2024 teilte die belangte Behörde dem Bf mit, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine weiteren Details zum Rettungseinsatz am 14.06.2024 per E-Mail kommuniziert werden können, der Bf aber persönlich zur Sachverhaltsaufklärung vorbeikommen könne. Mit E-Mail vom 28.11.2024 ersuchte der Bf um Übermittlung allfälliger Unterlagen und Informationen zum Rettungseinsatz per Post. Weiters erkundigte sich der Bf abermals über die Form der Identitätsfeststellung, insbesondere ob die E-Card verwendet worden sei oder seine personenbezogenen Daten mündlich kommuniziert wurden. Überdies wollte der Bf wissen, wer den Rettungsdienst gerufen habe und mit der Rettung transportiert worden sei. Mit Schreiben vom 04.12.2024 erhob der Bf Beschwerde gegen den Gebührenbescheid vom 12.11.2024 (MA70-TZ*********) und ersuchte um "Stornierung der Rechnung" sowie um Unterstützung bei der Feststellung wie seine personenbezogenen Daten in den "Bericht" gekommen seien. Zur Begrünung führte der Bf im Wesentlichen aus, dass er nicht Patient des Rettungseinsatzes vom 14.06.2024, der die gegenständliche Rettungseinsatzgebühr auslöste, gewesen sei und eine andere Person seine personenbezogenen Daten bekanntgegeben haben müsste, somit ein "Identitätsdiebstahl" vorliegen würde. Darüber hinaus gab der Bf an, dass er am Abend des 14.06.2024 nicht in der Nähe des Rettungseinsatzortes, U-Bahn-Bogen 172-176, sondern sich im Club "Gnadenlos" in der Nähe des Schwedenplatzes aufgehalten hätte. Mit E-Mail vom 06.12.2024 teilte die belangte Behörde dem Bf mit, dass nähere Informationen zum Rettungseinsatz (infolge der eingebrachten Beschwerde vom 04.12.2024) im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung mitgeteilt werden. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 13.12.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 04.12.2024 als unbegründet ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Form der Identitätsfeststellung, ob verbal oder mittels Ausweisdokument, nicht feststellbar sei bzw nachträglich nicht eruierbar wäre. Überdies habe der Bf keine stichhaltigen Nachweise erbracht, die belegen könnten, dass es sich beim behandelten Patienten nicht um den Bf gehandelt habe, sodass die belangte Behörde von einer rechtmäßigen Vorschreibung der Einsatzgebühr gegenüber dem Bf ausgehe. Damit eine Herabsetzung der Einsatzgebühr nach Maßgabe von § 28 Abs 2 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz von 790,00 Euro auf bis zu 147,51 Euro vorgenommen werden könne, müssten Unterlagen vorgelegt werden, welche das monatliche Familieneinkommen bzw den Bezug etwaiger finanzieller Unterstützungen bescheinigen. Mit Vorlageantrag vom 15.01.2025 beantragte der Bf die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Er brachte erneut vor, dass es sich bei dem behandelten Patienten nicht um ihn gehandelt habe, und er nicht von der Rettung ins Krankenhaus transportiert worden wäre, da er weder betrunken gewesen wäre noch Drogen konsumiert hätte. Vielmehr sei die Rettung wegen dem Geburtstagskind, auf dessen Feier er sich aufgehalten habe, gerufen worden. Überdies bemängelte der Bf die Identitätsfeststellungen, insbesondere weise das Einsatzprotokoll erhebliche Mängel auf, da er nicht österreichischer Staatsbürger, sondern staatenlos sei. Schließlich führte der Bf aus, dass er 18 Jahre alt und noch in die Schule gehen würde. Er erziele daher kein eigenes Einkommen und würde nur Familienbehilfe iHv 242,70 Euro beziehen, sodass die ihm vorgeschriebene Rettungsgebühr ihn besonders hart treffen würde. Mit Vorlagebericht vom 13.02.2025, eingelangt am 21.02.2025, wurde die Beschwerde samt des Beschwerdeaktes dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Darin führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Vorschreibung der Rettungseinsatzgebühr gegenüber dem Bf rechtmäßig erfolgte, da der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger eine Kostenübernahme aufgrund der "Alkoholintoxikation" des Bf, die zum Rettungseinsatz geführt habe, ablehnte. Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom 19.12.2025 wurde die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) gemäß § 269 iVm § 158 Abs 1 BAO ersucht, dem Gericht die nachfolgenden Informationen betreffend den Bf bekanntzugeben: Auflistung der Historie hinsichtlich der Ausstellung der E-Card des Bf, insbesondere ob im Jahr 2024 eine neue E-Card (zB aufgrund einer Verlust- oder Diebstahlanzeige) ausgestellt wurde. Auflistung der Arztbesuche des Bf im Jahr 2024, insbesondere ob und wenn ja, welche Arztbesuche der Bf im zum Rettungseinsatz am 14.06.2024 davor und danach nahegelegenen Zeitraum vorgenommen hat. Mit Schreiben vom 19.01.2026, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 26.01.2026, wurde dem Bundesfinanzgericht ein Link zu einem Sharepoint übermittelt, in welchem sich die am 19.12.2025 angeforderten Unterlagen bzw Informationen betreffend den Bf (Historie zur E-Card; Ambulanzbesuche und Arztbesuche im Jahr 2024) befanden. Mit Beschluss vom 23.02.2026 wurde der Bf durch das Bundesfinanzgericht aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses, zu den bisherigen Ermittlungen des Bundesfinanzgerichts Stellung zu nehmen. Dabei wurden dem Bf insbesondere die Ergebnisse aus der Beistandspflicht (§ 158 BAO) durch die ÖGK vorgehalten, woraus sich ergebe, dass die E-Card des Bf seit 10.11.2023 gültig sei und die E-Card des Bf etwa zwei Wochen nach dem Rettungseinsatz bei einem Arztbesuch (am 02.07.2024) verwendet wurde. Ebenso wurde dem Bf vorgehalten, dass seine Angaben zu seinem Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des Rettungseinsatzes am 14.06.2024 widersprüchlich seien, sodass er aufgefordert wurde dazu Stellung zu nehmen sowie Zeug:innen namhaft zu machen sowie Beweismittel vorzulegen, die sein Beschwerdevorbringen belegen können. Eine Beantwortung des Beschlusses vom 23.02.2026 durch den Bf oder eine sonstige Stellungnahme langte bis zum Tag der Abfertigung der gegenständlichen Entscheidung nicht beim Bundesfinanzgericht ein. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Am 14.06.2024 ging bei der Wiener Berufsrettung ein Notruf ein, bei dem der Anrufer angab, dass ein Freund in 1090 Wien, U-Bahn-Bogen 175, beim Club "Tel Aviv" bewusstlos am Boden liegt, weil er zu viel Alkohol getrunken hatte. Daraufhin fuhr ein Einsatzwagen der Wiener Berufsrettung nach 1090 Wien, U-Bahn-Bogen 172-176, wo die Einsatzkräfte den Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) alkoholisiert auf dem Boden im Gras liegend vorfanden. Nach Durchführung der (Erst)Anamnese durch die Einsatzkräfte der Wiener Berufsrettung, bei der der Bf im Rettungswagen sich einmal übergeben hatte, wurde der Bf in die internistische Notaufnahme der Klinik Ottakring transportiert. Mit Bescheid vom 12.11.2024 wurde dem Bf gemäß §§ 28 und 29 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz (WRKG) idgF und der hierzu ergangenen Gebührenordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien, eine Gebühr iHv 790,00 Euro vorgeschrieben. Die belangte Behörde schrieb die Gebühr für den Rettungseinsatz am 14.06.2024 dem Bf direkt vor, weil der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger (die ÖGK) eine Kostenübernahme aufgrund der "Alkoholintoxikation" des Bf, welche die Ursache für den Rettungseinsatz war, ablehnte. Der Bf ist österreichischer und nigerianischer Staatsangehöriger und war zum Zeitpunkt des Rettungseinsatz 18 Jahre alt. Er war noch Schüler und wohnte gemeinsam mit seiner Schwester. Der Bf bezieht seit 01.06.2024 Familienbeihilfe (inkl Kinderabsetzbetrag). Im Zeitraum vom 04.07.2024 bis 07.09.2024 war der Bf bei der Firma P GmbH beschäftigt und bezog über diesen Zeitraum steuerpflichtige Bezüge iHv 855,17 Euro. Ein anderes steuerpflichtiges Einkommen erzielte Bf nicht. 2. Beweiswürdigung Das Bundesfinanzgericht gelangte zu den gegenständlichen Sachverhaltsfeststellungen auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Aus den Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass am 14.06.2024 ein Notruf bei der Wiener Berufsrettung einging, bei dem der Anrufer angab, dass ein Freund bewusstlos in 1090 Wien, U-Bahn-Bogen 175, am Boden lag, weil er zu viel Alkohol getrunken hatte (siehe Aktenvermerk zum Notruf). Aus den Verwaltungsakten geht weiters hervor, dass infolge des Anrufs ein Einsatzwagen der Wiener Berufsrettung nach 1090 Wien, U-Bahn-Bogen 172-176, gefahren ist und der Bf alkoholisiert am Boden im Gras liegend vorgefunden wurde, er bei der (Erst)Anamnese im Rettungswagen erbrach und von der Wiener Berufsrettung in die internistische Notaufnahme der Klinik Ottakring transportiert wurde (siehe insbesondere das Einsatzprotokoll). Unstrittig ist, dass aufgrund der "Alkoholintoxikation" des behandelnden Patienten der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger (die ÖGK) eine Übernahme der Rettungseinsatzgebühr ablehnte, und daher die belangte Behörde die Rettungseinsatzgebühr iHv 790,00 Euro dem Bf vorschrieb. Dies gründet sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Strittig ist jedoch im vorliegenden Fall, ob der Rettungseinsatz vom 14.06.2024 tatsächlich für den Bf oder für eine andere Person erfolgte. Der Bf bringt dazu vor, dass er nicht Patient dieses Rettungseinsatzes gewesen sei und eine andere Person (ein Verwandter oder Bekannter) seine personenbezogenen Daten angegeben und/oder seine E-Card verwenden haben müsse. Er behauptete, dass ein "Identitätsdiebstahl" vorliegen würde und er gar nicht am Rettungseinsatzort gewesen wäre. Diese Feststellungen gründen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die Identität des Bf gründet sich auf den im Verwaltungs-/Beschwerdeakt vorliegenden Feststellungen. Die personenbezogenen Daten des Bf (Vor- und Familienname; Geburtsdatum; Sozialversicherungsnummer; Adresse) wurden sowohl von der Wiener Berufsrettung im Rahmen des Rettungseinsatzes am 14.06.2024 (siehe Rettungseinsatzprotokoll) als auch durch die Klinik Ottakring aufgenommen (siehe Bestätigung der Klinik Ottakring mit E-Mail vom 22.11.2024) und stimmen überein. Die ÖGK übermittelte am 26.01.2026 dem Bundesfinanzgericht im Rahmen der Beistandspflicht gemäß § 158 BAO Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die E-Card des Bf seit 10.11.2023 (Versanddatum) aktiv ist. Eine Sperre bzw eine Neuausstellung aufgrund eines Diebstahls oder Verlustes ist nicht ersichtlich. Darin ist auch der verfahrensgegenständliche Rettungseinsatz vom 14.06.2024 angeführt. Aus den übermittelten Unterlagen ist auch ersichtlich, dass der Bf in einem relativ nahen Zeitabstand (von ca zwei Wochen) zum verfahrensgegenständlichen Rettungseinsatz Arztbesuche bei Vertragspartner:innen der ÖGK (am 02.07.2014 und am 04.07.2024) vorgenommen hat. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, dass der Bf keine Beweismittel (zB eine Verlust- oder Diebstahlsanzeige) vorgelegt hat, die belegen können, dass der Bf nicht Patient des Rettungseinsatzes war. Auch auf Anforderungen des Bundesfinanzgerichts mit Beschluss vom 23.02.2026 hat der Bf weder Beweismittel vorgelegt noch Zeug:innen namhaft gemacht, die sein Beschwerdevorbringen hinsichtlich des "Identitätsdiebstahls" belegen bzw bezeugen können, dass nicht er der behandelte Patient war. Schließlich sind die Angaben des Bf hinsichtlich seines Aufenthaltes im Zeitpunkt des Rettungseinsatzes widersprüchlich. In der Beschwerde vom 04.12.2024 bringt der Bf dazu vor, er sei am Abend des Rettungseinsatzes nicht am Rettungseinsatzort in 1090 Wien, U-Bahn-Bögen 172-176, sondern im Club "Gnadenlos" in der Nähe des Schwedenplatzes im ersten Wiener Gemeindebezirk gewesen. Im Vorlageantrag vom 15.01.2025 gibt der Bf hingegen an, er sei am Abend des Rettungseinsatzes auf einer Geburtstagsfeier in der Nähe des Einsatzortes gewesen. Zusammenfassend schenkt das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung dem nicht nachgewiesenen Vorbringen des Bf keinen Glauben und geht davon aus, dass sowohl die Wiener Berufsrettung als auch die Klinik Ottakring die Identität des Bf im Zuge des gegenständlichen Rettungseinsatzes am 14.06.2024 richtig festgestellt haben und der Bf der behandelte Patient war. Weiters wertet das Bundesfinanzgericht die in der ÖGK-Kartei des Bf enthaltenen Informationen zur E-Card (ausgestellt seit 10.11.2023) und den in zeitlicher Näher zum Rettungseinsatz stattgefundenen Arztbesuchen (am 02.07.2024 und 04.07.2024) dahingehen, dass die Angaben des Bf, wonach ein Verlust bzw Diebstahl oder Verwendung der E-Card durch eine andere Person vorlag, nicht glaubwürdig wirken. Überdies hat der Bf weder der belangten Behörde noch auf Aufforderungen des Bundesfinanzgerichts Beweismittel vorgelegt oder Zeug:innen namhaft gemacht, die belegen können, dass der Bf nicht Patient des Rettungseinsatzes war. Das Bundesfinanzgericht gelangt daher zum Schluss, dass der Bf der behandelte Patient beim gegenständlichen Rettungseinsatz am 14.06.2024 in 1090 Wien, U-Bahn-Bogen 172-176, war. Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Umstände und der Einkommenssituation des Bf gründen sich einerseits auf die Angaben des Bf lt Verwaltungsakt sowie auf den Ermittlungen des Bundesfinanzgerichts und gehen insbesondere aus der Grunddatenverwaltung, der Familienbeihilfedatenbank und den ermittelten Lohnzettel hervor. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe und Herabsetzung der Gebühr) Gemäß § 28 Abs 1 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz (WRKG) ist für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Transport), eine Gebühr zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann nach Maßgabe von § 28 Abs 2 WRKG von der Einhebung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden. Gemäß § 29 Abs 1 WRKG ist Gebührenschuldner derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der öffentliche Rettungsdienst zu Personen gerufen wird, ohne dass die in § 1 Z 1 bis 4 WRKG geforderten Voraussetzungen gegeben waren, sofern das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte. Gemäß § 28 Abs. 3 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz - WRKG, LGBl. für Wien Nr. 39/2004, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 1/2019, wird verordnet, dass nach § 1 Abs 1 für jede Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien innerhalb des Gebietes der Stadt Wien, auch wenn wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes desjenigen, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, sowohl eine Hilfeleistung als auch ein Transport unterblieben sind, eine Gebühr von 790,00 Euro zu entrichten ist. Für jede Inanspruchnahme der Wiener Berufsrettung ist daher gemäß § 28 Abs 1 WRKG durch den Gebührenschuldner iSd § 29 Abs 1 WRKG eine Gebühr zu entrichten, die sich gemäß § 1 Abs 1 der im Amtsblatt der Stadt Wien veröffentlichen Gebührenordnung im Jahr 2024 auf 790,00 Euro belief. Gemäß § 28 Abs 1 WRKG ist der Gebührentatbestand für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Beförderung) verwirklicht, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt. Darauf, ob tatsächlich eine Hilfe- oder Beförderungsleistung durchgeführt wurde, kommt es gemäß § 29 Abs 1 WRKG bei der Verwirklichung des Gebührentatbestandes nicht an (vgl VwGH 30.09.1993, 90/17/0421). Gemäß § 29 Abs 1 WRKG ist es nicht wesentlich, ob der Einsatz ursprünglich medizinisch erforderlich gewesen ist, sondern entscheidend, ob das Vorliegen der Einsatzvoraussetzungen nach § 1 Abs 1 bis 4 WRKG auf Grund des Zustandsbildes desjenigen, zu dessen Gunsten der Einsatz erfolgt ist, mit gutem Grund hatte angenommen werden konnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss diese Annahme bei jenem/r Mitarbeiter/in des Rettungsdienstes (der Einsatzleitstelle) bestanden haben, der/die die Anforderung (betreffend des Rettungseinsatzes) entgegengenommen hat. Das Tatbestandsmerkmal, dass mit gutem Grund das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Abs 1 bis 4 WRKG angenommen werden konnte, bezieht sich somit auf die Person, die den Anruf auf Seiten des öffentlichen Rettungsdienstes entgegengenommen hat (vgl VwGH 30.09.1993, 90/17/0421; VwGH 23.09.1994, 91/17/0174; VwGH 13.09.2004, 2000/17/0012). Im Einsatzgebührenfestsetzungsverfahren ist es daher nicht erforderlich, Feststellungen zum tatsächlichen Gesundheitszustand desjenigen, für den der Rettungsdienst verständigt wurde, im Verständigungszeitpunkt oder im Zuge des Einsatzes zu treffen (vgl VwGH 27.02.2009, 2006/17/0016). Es kommt nur darauf an, welchen Eindruck die den Anruf entgegennehmende Person haben musste. Es ist auch unerheblich, ob in weiterer Folge die den Einsatz durchführenden Mitarbeiter:innen des Rettungsdienstes auf Grund der Umstände, die sich beim Eintreffen ergaben, eine Einlieferung in ein Krankenhaus als geboten erachteten oder nicht (vgl VwGH 13.09.2004, 2000/17/0012). Im gegenständlichen Fall ging am 14.06.2024 bei der Wiener Berufsrettung ein Notruf ein, bei dem der Anrufer angab, dass ein Freund bewusstlos am Boden liegt, weil er zu viel Alkohol getrunken hatte. Daraufhin fuhr ein Einsatzwagen der Wiener Berufsrettung nach 1090 Wien, U-Bahn-Bogen 172-176, wo eine Person betrunken am Boden im Gras liegend vorgefunden und anschließend in die internistische Notaufnahme der Klinik Ottakring transportiert wurde. Demnach wurde unstrittig der Gebührentatbestand des § 28 Abs 1 WRKG verwirklicht, sodass grundsätzlich vom Gebührenschuldner iSd § 29 Abs 1 WRKG eine Rettungseinsatzgebühr zu entrichten ist. Gemäß § 30 Abs 1 WRKG können jedoch mit Zustimmung der Stadt Wien die hierfür in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger oder mit deren Einvernehmen der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter durch schriftliche Erklärung an Stelle von Gebührenpflichtigen als Gebührenschuldner eintreten. Nach Abgabe dieser Erklärung sind die Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter allein die Gebührenschuldner (sog Schuldübernahme). Wenn jedoch der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter im Einzelfall angibt, dass mangels eines ihm (ihr) gegenüber bestehenden Anspruchs auf Kostenübernahme seine (ihre) Eintrittserklärung keine Anwendung findet, ist die Gebühr dem Gebührenschuldner iSd § 29 WRKG vorzuschreiben. Im gegenständlichen Fall wurde eine Übernahme der Einsatzgebühr für den Rettungseinsatz am 14.06.2024 seitens des in Betracht kommenden Sozialversicherungsträgers, die Österreichische Gesundheitskasse, abgelehnt, weil der Grund für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Wien eine "Alkoholintoxikation" des behandelten Patienten war. Die belangte Behörde schrieb daher mangels Schuldübernahme durch den Sozialversicherungsträger gemäß § 30 Abs 1 und Abs 2 WRKG in Verbindung mit der im Amtsblatt der Stadt Wien veröffentlichen Gebührenordnung die Rettungseinsatzgebühr iHv 790,00 Euro dem Bf vor. Die Höhe der vorgeschriebenen Gebühr von 790,00 Euro entspricht der im Amtsblatt der Stadt Wien veröffentlichen Gebührenordnung für das Jahr 2024 (§ 1 Abs 1). Wie sich aus den obigen Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung durch das Bundesfinanzgericht ergibt, handelte es sich bei dem behandelten Patienten, für den am 14.06.2024 die Wiener Berufsrettung nach 1090 Wien, U-Bahn-Bogen 172-176, gerufen wurde, um den Bf. Die belangte Behörde hat daher mit Bescheid vom 12.11.2024 dem Bf die Rettungseinsatzgebühr iHv 790,00 Euro gemäß §§ 28 und 29 WRKG in Verbindung mit § 1 Abs 1 der Gebührenordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien, zu Recht vorgeschrieben. HERABSETZUNG DER GEBÜHRENSCHULD Gemäß § 28 Abs 2 WRKG kann von der Einhebung der Gebühr in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen abgesehen werden. Der gänzliche Entfall oder die Einschränkung des Abgabenanspruchs infolge Vorliegens besonders berücksichtigungswürdiger Gründe zählt zu den den Abgabenanspruch einschränkenden oder aufhebenden Umständen. Gemäß Art 130 Abs 3 B-VG und § 279 BAO in Verbindung mit § 20 BAO ist das Bundesfinanzgericht im Abgabenverfahren nicht bloß zur Kontrolle einer Ermessensübung durch die belangte Behörde auf ihre Gesetzeskonformität befugt, sondern hat eigenständig Ermessen zu üben (vgl Ritz/Koran, BAO8 § 20 BAO Rz 11). In der Verwaltungspraxis und nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts wird ein geringes Einkommen des Gebührenschuldners als besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd § 28 Abs 2 WRKG angesehen (vgl etwa BFG 23.10.2017, RV/7400189/2017; BFG 03.03.2020, RV/7400046/2020). Ein geringes Einkommen liegt insbesondere dann vor, wenn das Einkommen das unpfändbare Existenzminimum unterschreitet. Der Bf hatte bereits vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht die Möglichkeit eine Herabsetzung der Gebühr bei der belangten Behörde zu erwirken, die eine Herabsetzung auf bis zu 147,50 Euro in Betracht zog, sofern der Bf entsprechende Nachweise zu seiner Einkommenssituation erbringt (siehe den Hinweis der belangten Behörde in der BVE vom 13.12.2024). Dieser Möglichkeit ist der Bf nicht nachgekommen. Vielmehr beantragte er die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und bestritt weiterhin Patient des Rettungseinsatzes gewesen zu sein. Aus den obigen Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung durch das Bundesfinanzgericht geht hervor, dass der Bf im Jahr der Gebührenvorschreibung noch zur Schule ging und bei seiner Schwester wohnte. Neben der Familienbeihilfe erzielt der Bf im Jahr 2024 für eine unselbständige Tätigkeit vom 04.07.2024 bis 07.09.2024 lediglich steuerpflichtige Bezüge iHv 855,17 Euro. Ein Bezug etwaiger finanzieller Unterstützungen konnte nicht ermittelt werden. Die festgestellte geringe Einkommenssituation des Bf ist jedenfalls ein Grund um nach Maßgabe von § 28 Abs 2 WRKG die vorgeschriebene Gebühr im Rahmen der Ermessensübung herabzusetzen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl VwGH 21.12.1990, 90/17/0344-0381; VwGH 29.09.2011, 2008/16/0087; VwGH 13.10.2022, Ra 2022/13/0090; Orientierung an der Intention des Gesetzgebers, VwGH 31.3.1998, 93/13/0130). Sinn und Zweck des § 28 Abs 2 WRKG ist grundsätzlich eine dem Gebührenschuldner iSd § 29 Abs 1 WRKG vorgeschriebene Rettungseinsatzgebühr in berücksichtigungswürdigen Fällen nachzusehen bzw herabzusetzen. Wie oben ausgeführt stellt die geringe Einkommenssituation des Bf einen derartig berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 28 Abs 2 WRKG dar. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass die Gebühr, die nachgesehen bzw herabgesetzt werden kann zur Finanzierung der Wiener Berufsrettung dient, und dem behandelten Patienten insbesondere dann direkt vorgeschrieben wird, wenn der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger nach § 30 Abs 2 WRKG eine Kostenübernahme ablehnt. Das Gesetz sieht daher eine Finanzierung der Berufsrettung entweder durch eine Schuldübernahme durch den Sozialversicherungsträger oder eine direkte Inanspruchnahme des behandelten Patienten vor. Im gegenständlichen Fall hat die "Alkoholintoxikation" des Bf den Rettungseinsatz am 14.06.2024 ausgelöst und dazu geführt, dass der Sozialversicherungsträge eine Kostenübernahme nach § 30 Abs 2 WRKG ablehnte. Ein übermäßiger Konsum von Alkohol durch den Bf hat daher den Rettungseinsatz ausgelöst. Obwohl die Einsatzkräfte der Wiener Berufsrettung und das Personal der Klinik Ottakring, in die der Bf transportiert wurde, die Identität des Bf festgestellt haben, initiierte der Bf ein umfangreiches Beschwerdeverfahren, indem er behauptet hat, nicht Patient des Rettungseinsatzes gewesen zu sein, ohne hierfür entsprechende Nachweise zu erbringen. Überdies stellte die belangte Behörde bereits in der BVE vom 13.12.2024 die Möglichkeit einer Herabsetzung der Gebühr auf bis zu 147,51 Euro in den Raum, sofern entsprechende Nachweise zur Einkommenssituation des Bf vorgelegt werden. Diese Möglichkeit wurde vom Bf nicht ergriffen. Vielmehr setzte dieser das Beschwerdeverfahren fort, in dem er ebenso keine Beweismittel vorlegte oder Zeug:innen namhaft machte, die sein Beschwerdevorbringen belegen bzw bezeugen können. Aufgrund der obigen Erwägungen gelangt das Bundesfinanzgericht zum Schluss, dass im Rahmen des in § 28 Abs 2 WRKG eingeräumten Ermessens eine Herabsetzung der vorgeschriebenen Gebühr von 790,00 Euro auf ein Viertel, somit auf 197,50 Euro, als angemessen zu betrachten ist. Die reduzierte Gebühr berücksichtig einerseits die geringe Einkommenssituation des Bf, andererseits auch die Finanzierung der Wiener Berufsrettung sowie die Initiierung eines umfangreichen und kostenaufwändigen Beschwerdeverfahrens. 3.2. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, wann eine Rettungseinsatzgebühr gemäß §§ 28 und 29 WRKG dem Gebührenschuldner iSd § 29 WRKG direkt vorzuschreiben ist, weil der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger nach § 30 Abs 2 WRKG eine Kostenübernahme ablehnt, ist durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt (vgl VwGH 30.09.1993, 90/17/0421; VwGH 23.09.1994, 91/17/0174; VwGH 13.09.2004, 2000/17/0012; VwGH 27.02.2009, 2006/17/0016). Die gegenständliche Entscheidung des Bundesfinanzgerichts folgt dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 27. August 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400029/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7400029.2025
Stammnummer
152623
Gültig
27.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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