Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103164/2026
Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103164/2026vom 07.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 09.07.2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 07.06.2024, mit dem der Antrag der Bf. auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für sich selbst (Eigenantrag) für den Zeitraum Dezember 1985 bis Jänner 2021 abgewiesen worden ist, hinsichtlich des Zeitraumes Februar 2016 bis Jänner 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, beschlossen:
Die Beschwerde vom 09.07.2024 gegen den Bescheid vom 07.06.2024, mit dem der Antrag der Bf. auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für sich selbst (Eigenantrag) für den Zeitraum Dezember 1985 bis Jänner 2021 abgewiesen worden ist, wird hinsichtlich des Zeitraumes Februar 2016 bis Jänner 2021 gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang
A. Finanzbehördliches Verfahren:
a. Antrag vom 18.02.2021
Mit Antrag vom 18.02.2021 brachte ***Bf1*** (in der Folge auch als "Antragstellerin", "Kind" oder "Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) einen Antrag "Beih 3" auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen ihrer eigenen erheblichen Behinderung "ab Kindheit" ein. Dieser Antrag der Antragstellerin vom 18.02.2021 wurde in der Familienbeihilfendatenbank des Finanzressorts "FABIAN" mit Datum 28.02.2021 noch einmal erfasst.
Der Antrag des Kindes auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe vom 18.02.2021 wurde mit Bescheid vom 01.06.2021 für den Zeitraum ab Februar 2021 (sohin ab dem Monat der Antragstellung) abgewiesen. Dieser Abweisungsbescheid ist rechtskräftig (Fettdrucke an dieser Stelle und in der Folge in diesem Erkenntnis erfolgte durch das Bundesfinanzgericht).
b. Anträge vom 04.01.2022
Am 04.01.2022 brachte die Antragstellerin einen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe ohne Anführung eines Zeitpunktes, ab dem die Familienbeihilfe beantragt wurde und einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen ihrer eigenen erheblichen Behinderung ab 2002 ein.
Der Antrag auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen ihrer eigenen erheblichen Behinderung wurde - da über den Antrag des Kindes auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages für den Zeitraum ab Februar 2021 bereits rechtskräftig abgesprochen worden war - als Wiederaufnahmeantrag gemäß § 303 BAO gedeutet und dieser Antrag mit Bescheid vom 28.02.2022 abgewiesen. Der Antrag der Antragstellerin vom 04.01.2022 auf Zuerkennung von Familienbeihilfe wurde mit Bescheid vom 28.02.2022 für den Zeitraum ab Jänner 2022 abgewiesen.
Gegen diese Abweisungsbescheide bracht die Bf. am 09.03.2022 eine Beschwerde ein und verwies in dieser Beschwerde im Wesentlichen auf die ihr zuerkannte Waisenrente und auf die im Rahmen des Gerichtsverfahrens über die Zuerkennung der Waisenrente durchgeführten ärztlichen Untersuchungen.
Diese Beschwerde der Bf. vom 09.03.2022 wurde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 31.03.2022 abgewiesen und wurde gegen diese BVE kein Vorlageantrag eingebracht. Diese BVE vom 31.03.2022 ist daher rechtskräftig und ist daher der Antrag von ***Bf1*** für den Zeitraum ab Jänner 2022 (für den Zeitraum 01/2022 bis 05/2023) rechtskräftig abgewiesen worden.
c. "Beschwerde" vom 04.08.2022
Am 04.08.2022 brachte die Bf. eine nicht unterschriebene "Beschwerde" ein und verwies in dieser Beschwerde wiederum auf die ihr zuerkannte Waisenrente und auf die im Rahmen des Gerichtsverfahrens über die Zuerkennung der Waisenrente durchgeführten ärztlichen Untersuchungen. Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes als Antrag der Antragstellerin auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen ihrer eigenen erheblichen Behinderung gewertet und hinsichtlich des Zeitraumes ab Jänner 2022 - da über diese Zeiträume bereits rechtskräftig abgesprochen worden war - mit Zurückweisungsbescheid vom 14.12.2022 wegen entschiedener Rechtssache ("res iudicata") zurückgewiesen.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid vom 14.12.2022 brachte die Bf. am 13.02.2023 eine Beschwerde ein, die seitens des Finanzamtes hinsichtlich des Zeitraumes ab Jänner 2023 wiederum - da über diese Zeiträume bereits rechtskräftig abgesprochen worden war - mit Bescheid vom 08.05.2023 wegen entschiedener Rechtssache ("res iudicata") zurückgewiesen wurde.
d. "Beschwerde" vom 13.06.2023
Am 13.06.2023 brachte die Antragstellerin wiederum eine "Beschwerde" ein und legte dieser Beschwerde unter anderem die folgenden Bescheide bei: den Abweisungsbescheid vom 28.02.2022, den Zurückweisungsbescheid vom 14.12.2022 und den Zurückweisungsbescheid vom 08.05.2023.
e. Vorlagebericht vom 08.02.2024 und Verständigung gemäß § 281a BAO
Mit Vorlagebericht vom 08.02.2024 legte das Finanzamt die Beschwerde der Bf. vom 13.02.2023 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 14.12.2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss vom 06.05.2024 verständigte das BFG die Verfahrensparteien davon, dass hinsichtlich der dem BFG vorgelegten Beschwerde eine BVE noch nicht erlassen worden ist und leitete die Beschwerde an das Finanzamt zurück.
f. Abweisungsbescheide des Finanzamtes vom 07.06.2024 und vom 14.06.2024
Mit Bescheid vom 07.06.2024 wies das Finanzamt den Antrag der Antragstellerin vom 18.02.2021 (noch einmal eingebracht am 28.02.2021) auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen ihrer eigenen erheblichen Behinderung für den Zeitraum Dezember 1985 bis Jänner 2021 ab. Dieser Bescheid wurde am 08.06.2024 in die Databox des Kindes zugestellt.
Mit Bescheid vom 14.06.2024 wies das Finanzamt den Antrag des Kindes vom 13.06.2023 auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen seiner eigenen erheblichen Behinderung für den Zeitraum ab Juni 2023 ab.
Gegen diese Bescheide brachte die Bf. eine nicht datierte Beschwerde ein, die als Eingangsstempel den Stempel der ***Bezeichnung Standort 2 Finanzamt*** mit Datum "09. JULI 2024" aufwies.
Mit BVE vom 18.12.2024 wies das Finanzamt die Beschwerde der Bf. gegen den Abweisungsbescheid vom 07.06.2024 betreffend den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für den Zeitraum Dezember 1985 bis Jänner 2021 zurück, da die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei.
Mit BVE vom 18.12.2024 wies das Finanzamt die Beschwerde der Bf. gegen den Abweisungsbescheid vom 14.06.2024 betreffend den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Juni 2023 ab.
Am 17.01.2025 brachte die Bf. einen als "Beschwerde" titulierten Vorlageantrag ein.
Mit Vorlagebericht vom 27.03.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor.
B. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 08.04.2026 wurde den Verfahrensparteien nach Zeiträumen aufgegliedert (Zeitraum 12/1985 bis 01/2016, Zeitraum 02/2016 bis 01/2021, Zeitraum 02/2021 bis 12/2021, Zeitraum 01/2022 bis 05/2023 und Zeitraum ab 06/2023) der Verfahrensverlauf dargelegt.
Insbesondere wurde den Verfahrensparteien in diesem Beschluss dargelegt, dass über die Zeiträume 02/2021 bis 12/2021 und 01/2022 bis 05/2023 rechtskräftig abgesprochen worden ist und wurde die Bf. darüber hinaus aufgefordert darzulegen, warum ihrer Rechtsansicht nach in ihrem Fall entgegen der Bestimmung des § 10 Abs. 3 FLAG 1967 eine Zuerkennung von Familienbeihilfe für Zeiträume, die länger als fünf Jahre vom Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegen, zulässig sein soll. Auch wurde der Bf. vorgehalten, dass nach der Aktenlage die Beschwerde vom 09.07.2024 gegen den Abweisungsbescheid vom 07.06.2024 (mit diesem Abweisungsbescheid ist über den Zeitraum Dezember 1985 bis Jänner 2021 abgesprochen worden) als verspätet eingebracht erscheint.
Mit Mailnachricht vom 27.04.2026 legte die Bf. dar, dass sich ihr Antragsbegehren auf Zuerkennung der Familienbeihilfen und der Erhöhungsbeträge zur Familienbeihilfe auf die gesetzlich vorgesehene fünfjährige Frist rückwirkend ab Antragstellung bezieht. Darüber hinaus beantragte die Bf. unter anderem die Vernehmung einer namentlich in dieser Mailnachricht angeführten Zeugin zum Beweis dafür, dass die Beschwerde bereits am 05.07.2024 eingebacht worden sei.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 28.04.2026 wurden der belangten Behörde die seitens der Bf. dem BFG übermittelten Unterlagen zur Kenntnisnahme und zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs übermittelt. Darüber hinaus wurde die belangte Behörde ersucht, hinsichtlich der Bf. eine neuerliche Begutachtung beim SMS zu veranlassen. Die Bf. wurde aufgefordert, dem BFG eine ladungsfähige Adresse der beantragten Zeugin bekanntzugeben.
Mit Beschluss des BFG vom 29.04.2026, RV/7101351/2026 hat das BFG die Beschwerde der Bf. für den Zeitraum 12/1985 bis 01/2016 zurückgewiesen und in dieser Entscheidung unter anderem festgehalten, dass über die Zeiträume 02/2016 bis 01/2021 gesondert entscheiden werden wird. Dieser Beschluss des BFG ist rechtskräftig.
Nach durchgeführter Begutachtung der Bf. durch das SMS wurde seitens des BFG am 26.05.2026 das die Bf. betreffende Gutachten vom 13.05.2026 angefordert. Dieses Gutachten vom 13.05.2026 wurde dem BFG am 01.06.2026 übermittelt und dieses Gutachten am 02.06.2026 den Verfahrensparteien zur Kenntnisnahme und zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs übermittelt.
Mit Mailnachricht vom 11.06.2026 übermittelte die Bf. dem BFG unter anderem die ladungsfähige Adresse der seitens der Bf. beantragten Zeugin.
Am 06.08.2026 fand eine mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf die seitens der Bf. beantragte Zeugin vernommen worden ist. Die Zeugin hat im Rahmen dieser Vernehmung insbesondere angegeben, dass sie mit der Bf. über die Beschwerden gesprochen habe und mit dieser zusammen am 05.07.2024 ein Kuvert in den Briefkasten des ***Bezeichnung Standort 1 Finanzamt***, ***Adresse 1*** eingeworfen habe. Über den Inhalt des Kuverts habe die Zeugin aber keine unmittelbaren Wahrnehmungen gehabt. Auf der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 07.06.2024, zugestellt in die Databox der Bf. am 08.06.2024 war jedoch der folgende Eingangsstempel angebracht …
[...]
… und bedeutet die "***XX***" in der rechten oberen Ecke des Eingangsstempels, dass dieses Schriftstück in den Briefkasten bei der ***Bezeichnung Standort 2 Finanzamt*** in ***Adresse 2*** eingeworfen worden ist.
Sachverhalt:
Der Bescheid vom 07.06.2024, mit dem der Antrag der Bf. auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für sich selbst (Eigenantrag) für den Zeitraum Dezember 1985 bis Jänner 2021 abgewiesen worden ist, wurde der Bf. am 08.06.2024 in die Databox zugestellt.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am 09.07.2024 in den Briefkasten bei der ***Bezeichnung Standort 2 Finanzamt*** in ***Adresse 2*** eingeworfen.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 08.04.2026 wurde die Bf. unter anderem aufgefordert darzulegen, warum ihrer Rechtsansicht nach in ihrem Fall entgegen der Bestimmung des § 10 Abs. 3 FLAG 1967 eine Zuerkennung von Familienbeihilfe für Zeiträume, die länger als fünf Jahre vom Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegen, zulässig sein soll.
Die Bf. hat daraufhin bekanntgegeben, dass sich ihr Antrag "nur" auf die gesetzlich vorgesehene fünfjährige Frist rückwirkend ab Antragstellung bezieht.
Mit Beschluss des BFG vom 29.04.2026, RV/7101351/2026 hat das BFG die Beschwerde der Bf. für den Zeitraum 12/1985 bis 01/2016 zurückgewiesen und in dieser Entscheidung unter anderem festgehalten, dass über die Zeiträume 02/2016 bis 01/2021 gesondert entscheiden werden wird. Dieser Beschluss des BFG ist rechtskräftig.
Das Kuvert, das nach dem Vorbringen der Bf. und der vernommenen Zeugin am 05.07.2024 in den Briefkasten des ***Bezeichnung Standort 1 Finanzamt***, ***Adresse 1*** eingeworfen worden ist, enthielt nicht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.06.2024, mit dem der Antrag der Bf. auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für sich selbst für den Zeitraum Dezember 1985 bis Jänner 2021 abgewiesen worden ist. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom 07.06.2024 wurde am 09.07.2024 in den Briefkasten bei der ***Bezeichnung Standort 2 Finanzamt*** in ***Adresse 2*** eingeworfen. Die Beschwerde vom 09.07.2024 gegen den Abweisungsbescheid vom 07.06.2024, der der Bf. am 08.06.2024 in die Databox zugestellt worden ist, ist daher nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist und demnach verspätet eingebracht worden.
Beweiswürdigung:
Dass der Bescheid vom 07.06.2024, mit dem der Antrag der Bf. auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für sich selbst (Eigenantrag) für den Zeitraum Dezember 1985 bis Jänner 2021 abgewiesen worden ist, der Bf. am 08.06.2024 in die Databox zugestellt wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Familienbeihilfenakt und ist unstrittig.
Dass die Beschwerde gegen diesen Bescheid am 09.07.2024 in den Briefkasten bei der ***Bezeichnung Standort 2 Finanzamt*** in ***Adresse 2*** eingeworfen wurde, ergibt sich aus dem auf dieser Beschwerden angebrachten Eingangsstempel…
[...]
… der in der rechten oberen Ecke die Nummer der ***Bezeichnung Standort 2 Finanzamt*** in ***Adresse 2*** aufweist und ist unstrittig.
Dass die Bf. mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 08.04.2026 unter anderem aufgefordert wurde darzulegen, warum ihrer Rechtsansicht nach in ihrem Fall entgegen der Bestimmung des § 10 Abs. 3 FLAG 1967 eine Zuerkennung von Familienbeihilfe für Zeiträume, die länger als fünf Jahre vom Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegen, zulässig sein soll, ergibt sich aus diesem verfahrensleitenden Beschluss und ist unstrittig.
Dass die Bf. daraufhin bekanntgegeben hat, dass sich ihr Antrag "nur" auf die gesetzlich vorgesehene fünfjährige Frist rückwirkend ab Antragstellung bezieht, ergibt sich aus einem Mail vom 27.04.2026, wonach das Begehren der Bf. auf die gesetzlich vorgesehene 5-jährige Rückwirkung beschränkt ist.
Dass das BFG mit Beschluss vom 29.04.2026, RV/7101351/2026 die Beschwerde der Bf. für den Zeitraum 12/1985 bis 01/2016 zurückgewiesen und in dieser Entscheidung unter anderem festgehalten hat, dass über die Zeiträume 02/2016 bis 01/2021 gesondert entscheiden werden wird, ergibt sich aus dieser Entscheidung und ist unstrittig. Dass dieser Beschluss des BFG rechtskräftig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass bis zur Erlassung dieses Beschlusses keine Revision gegen diesen Beschluss eingebracht worden ist.
Dass das Kuvert, das nach dem Vorbringen der Bf. und der vernommenen Zeugin am 05.07.2024 in den Briefkasten des ***Bezeichnung Standort 1 Finanzamt***, ***Adresse 1*** eingeworfen worden ist, nicht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.06.2024, mit dem der Antrag der Bf. auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für sich selbst für den Zeitraum Dezember 1985 bis Jänner 2021 abgewiesen worden ist, enthielt und dass die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom 07.06.2024 wurde am 09.07.2024 in den Briefkasten bei der ***Bezeichnung Standort 2 Finanzamt*** in ***Adresse 2*** eingeworfen worden ist, ergibt sich hinsichtlich des Umstandes, dass am 05.07.2024 ein Kuvert in den Briefkasten des ***Bezeichnung Standort 1 Finanzamt***, ***Adresse 1*** eingeworfen worden ist, aus dem Vorbringen der Bf. und der vernommenen Zeugin und hinsichtlich des Umstandes, dass die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom 07.06.2024 wurde am 09.07.2024 in den Briefkasten bei der ***Bezeichnung Standort 2 Finanzamt*** in ***Adresse 2*** eingeworfen worden ist, aus dem Eingangsstempel auf dieser Beschwerde und ist unstrittig.
Dass die Beschwerde vom 09.07.2024 gegen den Abweisungsbescheid vom 07.06.2024, der der Bf. am 08.06.2024 in die Databox zugestellt worden ist, daher nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist und demnach verspätet eingebracht worden ist, ergibt sich aus der Zustellung des Bescheides in die Databox der Bf. am 08.06.2024 und der Einbringung der Beschwerde (erst) am 09.07.2024.
Die Bf. und die vernommene Zeugin haben zwar angegeben, die Beschwerde bereits am 05.07.2024 eingebracht zu haben, da aber die Zeugin angegeben hat, das "Kuvert" in den Briefkasten des ***Bezeichnung Standort 1 Finanzamt***, ***Adresse 1*** eingeworfen zu haben, die Beschwerde gegen diesen Bescheid aber tatsächlich in den Briefkasten bei der ***Bezeichnung Standort 2 Finanzamt*** in ***Adresse 2*** eingeworfen worden ist, konnte die Bf. eine fristgerechte Einbringung der Beschwerde nicht nachweisen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 98 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat (ab Zustellung des Bescheides). Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (Ritz/Koran, BAO7, § 245 Rz 4).
Nach § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine nicht fristgerecht eingebrachte Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall ist der Bf. der nunmehr beschwerdegegenständliche Abweisungsbescheid vom 07.06.2024 betreffend den Zeitraum Dezember 1985 bis Jänner 2021 am 08.06.2024 in die Databox zugestellt worden. Die einmonatige Beschwerdefrist gemäß § 245 Abs. 1 BAO hätte daher am 08.07.2024 (Montag) geendet. Die Beschwerde gegen diesen Abweisungsbescheid wurde erst am 09.07.2024 - und damit verspätet - in den Briefkasten bei der ***Bezeichnung Standort 2 Finanzamt*** in ***Adresse 2*** eingeworfen.
Da die Bf. bekanntgegeben hat, dass sich ihr Antrag "nur" auf die gesetzlich vorgesehene fünfjährige Frist rückwirkend ab Antragstellung bezieht, hat das BFG mit Beschluss vom 29.04.2026, RV/7101351/2026 die Beschwerde der Bf. für den Zeitraum 12/1985 bis 01/2016 zurückgewiesen. Offen war daher eine Entscheidung betreffend die Zeiträume 02/2016 bis 01/2021.
Da die Beschwerde gegen den beschwerdegegenständlichen Abweisungsbescheid nicht fristgerecht eingebracht worden ist, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, über die Beschwerde der Bf. "in der Sache" selbst zu entscheiden, also auszusprechen, ob der Bf. für sich selbst ein Beihilfenbezug für den verbliebenen Zeitraum 02/2016 bis 01/2021 zusteht.
Die Beschwerde der Bf. war daher als verspätet zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass der angefochtene Bescheid der Bf. am 08.06.2024 in die Databox der Bf. zugestellt worden ist und die Bf. die Beschwerde am 09.07.2024 und damit verspätet eingebracht hat, hat das Bundesfinanzgericht unter Zugrundelegung des vorgelegten Beihilfenaktes einerseits und der Ausführungen der seitens der Bf. beantragten Zeugin andererseits in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen.
Die Rechtsfolgen einer verspätet eingebrachten Beschwerde ergeben sich unmittelbar aus der Bestimmung des § 260 Abs. 1 lit. b BAO. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in der Auslegung dieser gesetzlichen Bestimmung nicht zu ersehen.
Da mit dem gegenständlichen Erkenntnis Rechtsfragen vom grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen waren, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 7. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 und 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103164/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103164.2026
- Stammnummer
- 152621
- Gültig
- 07.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF