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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102263/2026

Der Mittelpunkt der Tätigkeit eines nicht selbständigen IT-Administrators liegt nicht im häuslichen Arbeitszimmer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102263/2026vom 31.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. März 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer (Gutschrift) wird in Höhe von -328,00 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielte im Kalenderjahr 2023 als IT-Administrator Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit bei einem Unternehmen dessen Tätigkeitsbereich der Fachhandel für Bürobedarf ist. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung machte der Bf. Werbungskosten für digitale Arbeitsmittel in Höhe von 691,00 €, Reisekosten in Höhe von 357,00 € und Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von 4.028,00 € geltend. Die belangte Behörde versagte mit Einkommensteuerbescheid 2023 vom 11.03.2025 die vom Bf. geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 4.028,00 € für die Benützung eines Arbeitszimmers, das in seinem Wohnungsverband gelegen wäre. In der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 ersuchte der Bf. um einkommensteuerliche Anerkennung der geltend gemachten Kosten für ein Arbeitszimmer und um Berücksichtigung der Betriebsratsumlage in Höhe von 240,00 €. Er führte aus, das Arbeitszimmer und dessen Einrichtung bilde den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit, der Raum werde ausschließlich von ihm beruflich genutzt. Über ein Ergänzungsersuchen der belangten Behörde vom 06.06.2025 übermittelte der Bf. am 03.07.2025 den mit seinem Arbeitgeber am 18.10.2022 abgeschlossenen Dienstvertrag. In diesem wären als Orte der Dienstleistungen die Standorte des Unternehmens vereinbart worden, wobei der Dienstnehmer zur Kenntnis genommen habe, dass bei Eröffnung weiterer Standorte seine Tätigkeit auch an diesen vorgesehen werden könne. Der gewöhnliche Dienstort sei zu Beginn des Dienstverhältnisses ***1*** gewesen. Versetzungen im gesetzlichen Rahmen seien möglich gewesen. Laut Punkt 9 des Dienstvertrages ersetze der Dienstgeber die Spesen für Dienstreisen gegen Beleg. Mündliche Nebenabreden bestünden nicht, Änderungen müssten schriftlich erfolgen (Pkt. 11 des Vertrages). Die belangte Behörde erließ am 02.09.2025 eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung, in der zwar die Betriebsratsumlage jedoch nicht die geltend gemachten Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer einkommensteuerrechtlich in Abzug gebracht wurden. Die Verneinung der Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Arbeitszimmer begründete das Finanzamt damit, dass nach dem vorgelegten Dienstvertrag der Ort der Dienstleistungen im Unternehmen des Arbeitgebers gewesen und dem Bf. am Dienstort ein Büro zur Verfügung gestanden wäre. Eine Bestätigung des Arbeitgebers über Home-Office Tage reiche gem. § 16 EStG 1988 für die Feststellung eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers und dessen ausschließliche betrieblich oder berufliche Nutzung sowie des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darin nicht aus. Gegen die Beschwerdevorentscheidung erhob der Bf. am 26.09.2025 einen Vorlageantrag und führte aus, dass der überwiegende Teil seiner beruflichen Tätigkeit in der Betreuung und Verwaltung der IT-Infrastruktur, bestünde. Dazu zählten auch: Netzwerkadministration, Serverwartung und -konfiguration Benutzer-Support (remote) Sicherheits- und Systemupdates Dokumentation und Planung von IT-Prozessen Fehleranalyse und Monitoring Journaldienste auch über das Wochenende. Diese Tätigkeiten würden überwiegend in digitaler Form durchgeführt werden und seien nicht ortsgebunden. Ein fester Arbeitsplatz im Unternehmen stehe dem Bf. nicht zu, sondern ein Shared Desk Modell. Danach habe der Bf. keinen fixen persönlich zugewiesenen Arbeitsplatz im Büro. Aufgrund dieses Modells und zur Sicherstellung effizienter Arbeitsprozesse erfolge seine Tätigkeit nahezu ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer. Das Arbeitszimmer sei ein abgeschlossener, ausschließlich beruflich genutzter Raum innerhalb seiner Wohnung. Es sei mit den notwendigen Arbeitsmitteln (Computer, Netzwerkzugang, Serververbindungen, Monitoren etc.) ausgestattet und erfülle alle Voraussetzungen für ein professionelles Arbeitsumfeld. Aufgrund der Art seiner Tätigkeit und der Arbeitsorganisation stelle das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit dar. In der Beschwerdevorlage nahm das Finanzamt unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, § 16 Abs. 1 Z 7a EStG 1988 und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 Stellung, dass Aufwendungen für ein häusliches im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen sei, einschließlich der Kosten seiner Einrichtung - entsprechend den von der Judikatur aufgestellten Kriterien - auch nur dann abzugsfähig wären, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Lägen diese Voraussetzungen nicht vor, so seien die Aufwendungen für im Wohnungsverband gelegene Arbeitsräume - einschließlich jener für Einrichtungsgegenstände - nicht abzugsfähig, selbst wenn im Wohnungsverband umfangreiche berufliche Tätigkeiten durchgeführt werden (VwGH 25.09.2002, 97/13/0098). Dass der Bf. zu Hause gearbeitet habe, sei unstrittig. Dieser Umstand allein führte jedoch nicht zur steuerlichen Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers, sondern erst die Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen. Ein freiwilliger Verzicht des Steuerpflichtigen auf die Nutzung eines Arbeitsplatzes an der Dienststelle führe nicht zur Notwendigkeit des häuslichen Arbeitszimmers (VwGH 30.06.2015, 2013/15/0165). Laut Dienstvertrag vom 18.10.2022 wäre abzuleiten gewesen, dass die Orte der Dienstleistungen die Standorte des Unternehmens vereinbart worden wären, auch bei weiteren Standorten des Unternehmens. Dass der Dienstgeber Spesen (Fahrt/Reisekosten) für Reisen außerhalb des Dienstortes nach Vorlage von Belegen ersetzt habe, führe dazu, dass die vom Bf. beantragten und vom Finanzamt im angefochtenen Einkommensteuerbescheid anerkannten Reisekosten, keine Werbungskosten darstellten. Desk-Sharing (geteiltes Büro) wäre nach Ansicht des Finanzamtes kein Grund für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers (vgl. BFG 05.07.2024, RV/5100552/2023). Ein häusliches Arbeitszimmer müsse den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bilden und im Betrieb dürfe dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Die Abgabenbehörde beantragt die teilweise Stattgabe der Beschwerde, ohne die Anerkennung der für das häusliche Arbeitszimmer erklärten Aufwendungen sowie die Streichung der erklärten Reisekosten. Das Bundesfinanzgericht trug dem Bf. schriftlich auf, eine Vereinbarung über das vom Bf. ins Treffen geführte Desk Sharing Modell vorzulegen. Außerdem sollte er seine berufliche Tätigkeit im und außerhalb des Arbeitszimmers und einen Zeitplan über die im Streitjahr entrichtete Anzahl der Arbeitsstunden im Außendienst, im Arbeitszimmer und am Dienstort des Arbeitgebers bekanntgeben. Darüber hinaus wurde der Bf. aufgefordert, Fotos seines Arbeitszimmers nachzureichen. Das schriftliche Ersuchen des Bundesfinanzgerichts blieb bis dato unbeantwortet. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. ist ID-Administrator bei einem Anbieter von Produkten für Büro, Schule und Freizeit und bezog im Streitjahr Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit. Der überwiegende Teil seiner beruflichen Tätigkeit besteht in der Betreuung und Verwaltung der IT-Infrastruktur. Dazu zählten Netzwerkadministration Serverwartung und -konfiguration Benutzer-Support (remote) Sicherheits- und Systemupdates, Dokumentation und Planung von IT-Prozessen, Fehleranalyse und Monitoring sowie Journaldienste auch über das Wochenende. Diese Tätigkeiten werden überwiegend in digitaler Form durchgeführt und sind nicht ortsgebunden. Der Bf. hat an den jeweiligen Standorten seines Arbeitgebers einen Dienstort, es steht ihm dort ein Arbeitsplatz zur Verfügung. Dass sich der Bf. an diesen mit anderen Mitarbeitern einen Schreibtisch zu unterschiedlichen Zeiten teilt, ist glaubwürdig und stimmt auch mit der Beschreibung seiner Tätigkeit als überwiegend in digitaler Form und ortsungebunden überein. Der Bf. ist unter dem Gesichtspunkt der Sicherstellung effizienter Arbeitsprozesse bei der Auswahl seines Arbeitsplatzes flexibel. Festgestellt wird, dass der Bf. im Streitjahr an 170 Tagen in seinem am Wohnsitz befindlichen Arbeitszimmer seine Tätigkeit verrichtete, das ein Gesamtausmaß in Höhe von 20,8 m2 Wohnnutzfläche aufwies. An 15 Tagen arbeitete er im Außendienst und in der übrigen Zeit am Standort seines Arbeitgebers. Im Außendienst verbrachte er an den Tagen jeweils zwischen 50 Minuten und 9 Stunden, insgesamt ca. 81 Stunden. Insgesamt gesehen war die Anzahl der konkret erbrachten Stunden für alle Teilbereiche der vom Bf. ausgeübten Berufstätigkeit als IT-Administrator nicht festzustellen. Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2023 wurde zum einen das Homeoffice Pauschale für sämtliche Kosten für das Arbeitszimmer des Bf. im Höchstausmaß von 300 € anerkannt, zum anderen Ausgaben für digitale Anschaffungen als Werbungskosten in Höhe von 691,00 € berücksichtigt. 2. Beweiswürdigung Die als erwiesen angenommenen Feststellungen ergeben sich aus den schriftlichen Ausführungen des Bf. in der Beschwerde, im Vorlageantrag und in seinem Antwortschreiben vom 15.01.2025, in welchem er Aufzeichnungen des Fahrtenbuches darstellte. Dass dem Bf. im Streitjahr am Unternehmensstandort ein Arbeitsplatz zur Verfügung stand, er zudem im Außendienst tätig war, wurde auf Grundlage des mit seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Dienstvertrages festgestellt. In diesem waren ausdrücklich als Orte der Dienstleistungen die Standorte des Unternehmens vereinbart worden. Laut Punkt 9 des Dienstvertrages ersetzte der Dienstgeber die Spesen für Dienstreisen gegen Beleg. Als glaubwürdig erachtet wird auf Basis der Bestätigung des Arbeitgebers des Bf., dass dieser im Jahr 2023 für 170 Arbeitstage im Homeoffice gearbeitet hatte. Mit BGBl. I Nr. 136/2017 wurde in Umsetzung der bisherigen Judikatur in § 115 Abs. 1 letzter Satz BAO gesetzlich verankert, dass die Ermittlungspflicht durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen eingeschränkt wird. Nach den Gesetzesmaterialien trifft dies etwa dann zu, wenn durch faktische Gegebenheiten die amtswegige Ermittlung des Sachverhaltes eingeschränkt oder verhindert ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn nach der Lage des Falles nur der Abgabepflichtige selbst Angaben zum Sachverhalt machen kann oder wenn der Abgabepflichtige zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt (ErläutRV 1660 BlgNR 25. GP 24). Der Bf. ist mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 14.07.2026 aufgefordert worden, konkrete Nachweise über die Ausführung seiner Tätigkeit vorzulegen, indem er eine Vereinbarung über ein ins Treffen geführtes Desk Sharing Modell nachreichen und seine berufliche Tätigkeit im und außerhalb des Arbeitszimmers konkret unter Angabe der Anzahl der dafür benötigten Stunden beschreiben sollte. Diesem Ersuchen ist er nicht nachgekommen, worauf die Feststellung basiert, dass auch infolge der nicht feststellbaren Anzahl der konkret in den Teilbereichen seiner Berufstätigkeit erbrachten Stunden eine Gewichtung von Teilen seines Arbeitsbereiches nicht festgehalten werden konnte. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung (selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen) dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden (§ 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988). Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idF BGBl. I Nr 118/2015 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abgezogen werden. Bildet hingegen ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. Vor diesem Hintergrund ist eine Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann zu bejahen, wenn der dazu bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt und auch entsprechend eingerichtet wird. Eine private (Mit)Benutzung des Arbeitszimmers ist entsprechend dem Aufteilungsverbot nur dann unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist und daher eine nahezu ausschließliche betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers besteht (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/13/0068). Ist dies nicht der Fall, so greift bereits das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 lit. a (Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG20, § 20 Rz 104/9 unter Hinweis auf VwGH 25.5.2011, 2007/13/0119 und VwGH 25.2.2004, 2003/13/0124). Fotos über das in Rede stehende Arbeitszimmer und konkrete Angaben der für sämtliche Teilbereiche der Tätigkeit verrichteten Stunden wurden trotz Ersuchens nicht übermittelt. Der Bf. hat dadurch, zumal das Arbeitszimmer in seinem privaten Bereich liegt und er deshalb einer erhöhten Mitwirkungspflicht unterliegt, insoweit eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung des Arbeitszimmers nicht dargelegt. Selbst wenn die Nutzung nahezu ausschließlich beruflich gewesen wäre, wären die Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (samt Einrichtung) gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nur dann abzugsfähig, wenn dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Bf. dargestellt hätte. Dabei hält der Verwaltungsgerichtshof eine strenge Notwendigkeitsprüfung für erforderlich, da bei einem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer die besondere Schwierigkeit der Abgrenzung gegenüber den Kosten der privaten Lebensführung besteht. Die Notwendigkeit und damit betriebliche/berufliche Veranlassung eines Arbeitszimmers ist nur dann zu bejahen, wenn die Nutzung eines solchen nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Erwerbstätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist (VwGH 31.5.2011, 2008/15/0126; 24.2.2011, 2007/15/0042; 28.5.2008, 2006/15/0125). Dabei muss das Kriterium der Notwendigkeit beim Arbeitszimmer in zwei voneinander unterscheidbaren Ausprägungen gegeben sein (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG21, § 16 Rz 133/3 bzw. § 4 Rz 241/1 unter Hinweis auf VwGH 31.3.2011, 2009/15/0198; 24.2.2011, 2007/15/0042; 30.5.2001, 95/13/0288): Einerseits unter dem Gesichtspunkt der Art der Tätigkeit und der Auslastung des dafür verwendeten Raumes, und andererseits im Hinblick auf die Frage, ob dem Steuerpflichtigen nicht schon an seiner Dienststelle ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (VwGH 18.10.2017, Ra 2016/13/0028; 22.11.2017, Ro 2017/13/0017). Dies bedeutet, dass selbst wenn ein "Arbeitszimmer", das "im Wohnungsverband" gelegen ist, den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" des Steuerpflichtigen bildet, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben entsprechend den von der Judikatur aufgestellten Kriterien nur dann abzugsfähig, wenn dieses Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so sind die Aufwendungen für im Wohnungsverband gelegene Arbeitsräume - einschließlich jener für Einrichtungsgegenstände - nicht abzugsfähig, selbst wenn im Wohnungsverband umfangreiche berufliche Tätigkeiten durchgeführt werden (Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG20, § 20 Rz 104/1 ff unter Hinweis auf VwGH 25.9.2002, 97/13/0098). Ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, hat nach Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG20, § 20 Rz 104/5, nach der Verkehrsauffassung und damit nach dem "typischen Berufsbild" zu erfolgen (VwGH 24.4.2002, 98/13/0193; 24.10.2005, 2001/13/0272). Liegt ein typisches Berufsbild nicht vor, sind Sachverhaltsfeststellungen zum typischen Ablauf der Tätigkeit erforderlich (VwGH 24.3.2009, 2006/13/0137; 25.7.2013, 2011/15/0104). Diese Beurteilung hat aufgrund der in der fraglichen Besteuerungsperiode ausgeübten Tätigkeiten zu erfolgen (VwGH 30.4.2003, 98/13/0175, 2003/619, 583); Tätigkeiten in früheren oder späteren Perioden sind daher nicht zu berücksichtigen (VwGH 20.7.1999, 98/13/0222; 30.4.2003, 98/13/0175; 19.4.2006, 2002/13/0202). Ein IT-Administrator ist in den Bereichen Betreuung, Wartung und Sicherheit bestehender Technik zuständig und insoweit vergleichbar mit dem Tätigkeitsfeld eines EDV Beraters und Informatikers, bei denen der Mittelpunkt bei vorwiegender Betreuung der Kunden nicht in ihrem Arbeitszimmer liegt, selbst wenn dort die Programme entwickelt und eingerichtet werden (UFS 17.3.2003, RV/1366-L/02; 16.4.2004, RV/0379-S/03; 21.11.2006, RV/0416-G/06; 23.11.2006, RV/0686-G/06; 17.9.2008, RV/2521-W/08; 8.1.2009, RV/0836-L/07 zu einem Homebased-Techniker). Allerdings geht die Verwaltungsübung davon aus, dass der Tätigkeitsschwerpunkt bei Teleworkern nur dann in ihrem Arbeitszimmer liegt, wenn sie ihre Arbeit ausschließlich zu Hause verrichten und beim Arbeitgeber über keinen Arbeitsplatz verfügen (LStR 2002 Rz 329b unter Verweis auf Rz 703a). Das gilt nicht für Teleworker mit einem verfügbaren Arbeitsplatz beim Arbeitgeber (BFG 30.06.2017, RV/7102215/2011). Dabei spielt eine große Rolle, dass der freiwillige Verzicht auf die Nutzung eines Büros beim Arbeitgeber nicht zu einer Notwendigkeit des häuslichen Arbeitszimmers führt (Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG20, § 20 Rz 104/5 bzw. 104/9 unter Berufung auf VwGH 30.6.2015, 2013/15/0165; 8.5.2003, 2000/15/0176; BFG 28.9.2015, RV/7104966/2014; 30.06.2017, RV/7102215/2011). Im Beschwerdefall verfügte der Bf. im Streitjahr über einen Arbeitsplatz am Dienstort seines Arbeitgebers. Eine Vereinbarung über ein verpflichtendes Desk Sharing Modell wurde nicht vorgelegt. Daraus resultiert, dass es dem Bf. freigestellt war, seine Tätigkeit im Außendienst, im Homeoffice und an der Dienstelle im Büro auszuüben und es ihm nicht gelungen ist, die Notwendigkeit und damit die nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Arbeitszimmers an seinem Wohnsitz nachzuweisen. Der Bf. hat zudem nicht nachgewiesen, dass eine Gewichtung von Teilen seines Arbeitsbereiches zum Ergebnis geführt hätte, dass der Schwerpunkt der Art seiner beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt, weil dieses überdies in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wäre (vgl. VwGH 18.10.2012, 2008/15/0236). Aus diesen Gründen waren die geltend gemachten Aufwendungen für das streitgegenständliche Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten absetzbar. Gem. § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes um ein Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 und Werbungskosten gemäß Z 7a lit. b zu kürzen. Das Homeoffice-Pauschale beträgt bis zu drei Euro pro Tag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt (Homeoffice-Tag); es steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu (§ 26 Z 9 EStG 1988). Im konkreten Fall steht dem Bf. auf Grundlage der im Lohnzettel eingetragenen 170 Homeoffice Tage ein Home-Office Pauschale in Höhe von 300 € zu, welches das Finanzamt bereits im angefochtenen Einkommensteuerbescheid in Abzug gebracht hatte. Im Lohnzettel wurden vom Arbeitgeber darüber Reisekosten gem. § 26 Z 4 EStG 1988 in Höhe von 390,40 € ersetzt, sodass die vom Bf. ebenso dafür geltend gemachten Reisekosten in Höhe von 357,00 € nicht anzuerkennen waren. Die in der Beschwerde geltend gemachte Betriebsratsumlage war, wie in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes, in Abzug zu bringen. Bei der Berechnung der Einkommensteuer sind daher Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte in Höhe von 391,00 € (691,00 € -300,00 €) sowie die Betriebsratsumlage in Höhe von 240,00 €, somit insgesamt 631,00 € in Abzug zu bringen. Daneben wird das Homeofficepauschale in Höhe von 300,00 € gewährt. Die Einkommensteuer errechnet sich wie folgt: | 2023 | | | | Betrag in € | Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit | 51.615,09 | | | | | | Werbungskosten | | | -631,00 | HomeOffice Pauschale | | | -300,00 | Gesamtbetrag der Einkünfte | | 50.684,09 | Einkommen | | | | 50.684,09 | | | | | | Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 | | 0 % für die ersten 11.693,00 | | 0,00 | 20 % für die weiteren 7.441,00 | | 1.488,20 | 30 % für die weiteren 12.941,00 | | 3.882,30 | 41 % für die restlichen 18.609,09 | | 7.629,73 | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | | 13.000,23 | Verkehrsabsetzbetrag | | | -421,00 | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | | 12.579,23 | | | | | | Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt: | | 0% für die ersten 620,00 | | | 0,00 | 6 % für die restlichen 7.142,10 | | 428,53 | Einkommensteuer | | | 13.007,76 | Anrechenbare Lohnsteuer (260) | | -13.335,33 | | | | | -327,57 | Nach Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | -328,00 | Abgabengutschrift | | | -328,00 | | | | | 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von wesentlicher Bedeutung liegt vor dem Hintergrund der zur Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor. Eine Revision war daher nicht zulässig. Wien, am 31. August 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102263/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102263.2026
Stammnummer
152612
Gültig
31.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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