Findok · BFG-Entscheidungen
BFG AW/7100015/2026
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Amtsrevision
geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/7100015/2026vom 26.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss aufschiebende Wirkung
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Revisionssache des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Weinviertel, Rathausplatz 9, 2230 Gänserndorf, über den Antrag der revisionswerbenden Partei vom 25. August 2026 der Revision vom 25. August 2026 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 20. Juli 2026, GZ. RV/7102745/2026, betreffend Widerruf einer Löschung erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss gemäß § 30a Abs. 3 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 20. Juli 2026, GZ. RV/7102745/2026, wurde die Bescheidbeschwerde des ***Insolvenzverwalter*** als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren der ***X GmbH***, ***Adresse X GmbH***, (mitbeteiligte Partei) gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Jänner 2026 betreffend Widerruf einer Löschung stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Mit der ordentlichen Revision vom 25. August 2026 beantragte die revisionswerbende Partei der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu im Wesentlichen vor, in Umsetzung des Erkenntnisses gemäß § 282 BAO resultiere eine Gutschrift am Abgabenkonto in der Höhe von EUR 584.898,25. Über die ***X GmbH*** sei Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Insolvenzverfahren sei zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Revision noch aufrecht. Der Sanierungsplanvorschlag sei mit 6. Mai 2026 zurückgezogen worden, sodass im Rahmen des Konkursverfahrens die Verwertung erfolgen werde.
Die auf Basis des Widerrufs des Löschungsbescheides wieder aufgelebten Abgabenschuldigkeiten (§ 235 Abs. 3 BAO) könnten im Insolvenzverfahren damit keine Berücksichtigung finden. Die im Insolvenzverfahren am 16. Februar 2026 angemeldeten Forderungen von EUR 1.877.900,77 (sowie die am 18. März 2026 nachgemeldeten Forderungen von EUR 43.018,82) müssten um den Betrag von EUR 584.898,25 eingeschränkt werden. Sollte die Verwertung, Zwischenverteilungen und Schlussverteilung im Insolvenzverfahren bis zu einer stattgebenden Entscheidung des VwGH über die vorliegende Revision abgeschlossen sein, würde an die Abgabenbehörde keine Quote für die widerrufenen Abgabenschuldigkeiten zur Auszahlung gelangen. Im Anschluss daran würde die Löschung der mitbeteiligten Partei im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit erfolgen.
Damit wäre der Amtsrevision, mit der das Erkenntnis angefochten wird, teilweise die Grundlage entzogen, weil die dem Widerruf zu Grunde liegenden Beträge bei der mitbeteiligten Partei nicht einmal mehr teilweise eingebracht werden könnten.
Im Rahmen der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessensabwägung sei ferner zu berücksichtigen, dass das Insolvenzverfahren unter Berücksichtigung der widerrufenen Abgabenschuldigkeiten weiterbetrieben und sogar abgeschlossen werden könne. Sollte der VwGH der Revision nicht Folge geben, wären allfällige auf die widerrufenen Abgabenschuldigkeiten entfallenen Quotenzahlungen zurückzuzahlen, mit der Folge das Aktivvermögen bei der mitbeteiligten Partei vorliege und eine insolvenzrechtliche Nachtragsverteilung stattzufinden hätte, sodass weder dem Insolvenzverwalter noch den Gläubigern im Insolvenzverfahren ein Nachteil entstehe. Des Weiteren könnte der Insolvenzverwalter, die auf die widerrufenen Abgaben entfallene Quote sicherstellen und im Fall einer Nichtstattgabe der Revision diese Quote nachträglich auf die Insolvenzgläubiger verteilen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Wie die belangte Behörde in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgeführt hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch bei Amtsrevisionen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei" ist dabei eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. VwGH 23. Mai 2018, Ra 2018/17/0089)
Wie die belangte Behörde in ihrem Antrag dargelegt hat, könnte im vorliegenden Fall eine Umsetzung des mit Revision bekämpften Erkenntnisses für den Fall der nachträglichen Aufhebung des Erkenntnisses durch den VwGH dazu führen, dass die vom Widerruf erfassten Abgabenschuldigkeiten später nicht mehr hereingebracht werden könnten.
Die Interessen der mitbeteiligten Partei sind auch im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Bundefinanzgericht durch die im Antrag dargelegte Möglichkeit einer allfälligen Nachtragsverteilung (§ 138 IO) ausreichend geschützt.
Aus dem im Antrag dargelegten Gründen wäre daher mit der Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher statt zu geben.
Wien, am 26. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 282 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 235 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 30 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 30a Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 138 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- AW/7100015/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:AW.7100015.2026
- Stammnummer
- 152608
- Gültig
- 26.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF