Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103437/2026
Zurückweisung der Bescheidbeschwerden, da sie mangels Zustellung der Abweisungsbescheide nicht an die Beschwerdeführerin ergangen sind (§ 246 BAO)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103437/2026vom 26.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 8. Oktober 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 7. Oktober 2025 betreffend Wett-Gebühren für Juli und August 2025 beschlossen:
Die Beschwerden wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Die gegenständlichen Abweisungsbescheide betreffend die Anträge beider Antragstellerinnen ***Erstbeschwerdeführerin*** und ***Zweitbeschwerdeführerin*** sind laut Anschrift lediglich an die Erstantragstellerin adressiert und zugestellt worden.
Im Spruch der Abweisungsbescheide wird hingegen expressis verbis über die Anträge beider Antragstellerinnen abgesprochen und werden diese damit abgewiesen.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 9. Juni 2026 wurde die belangte Behörde ersucht, mitzuteilen, ob die Abweisungsbescheide der Anträge der Zweitantragstellerin dieser auch zugestellt wurden, da in den Beschwerdeadressierungen beider Bescheide vom 7. Oktober 2025 jeweils nur die Erstantragstellerin genannt war und aus den Bescheiden kein Hinweis auf eine Zustellfiktion gern. § 101 Abs. 1 BAO ersichtlich ist.
Mit Antwortschreiben vom 25. Juni 2026 gab die belangte Behörde bekannt, dass über die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin auf Festsetzung der Wettgebühren gemäß § 201 BAO noch nicht abgesprochen worden wäre und es wurde eine Zurückweisung derselben in Aussicht gestellt.
Mit Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen in den Verfahren RV/7103291/2025 und RV/7103292/2025 vom 21. August 2026 wurde ausgeführt, dass die Behauptung der belangten Behörde, dass über die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin noch nicht abgesprochen worden wäre, unzutreffend sei. Aus de n angefochtenen Bescheiden sei ersichtlich, dass darin spruchgemäß explizit "die Anträge der ***Erstbeschwerdeführerin*** u n d der ***Bf1***" abgewiesen worden wären. Es mangle also lediglich an der Zustellung der Entscheidung an die Zweitbeschwerdeführerin. Eine Zurückweisung der Anträge der Zweitbeschwerdeführerin durch die belangte Behörde sei unzulässig, weil damit über einen bereits abgesprochenen Antrag noch einmal erkannt werden würde.
Mit ihrem Vorbringen hat die Zweitbeschwerdeführerin auch klar gestellt, dass in der Zwischenzeit weder eine Zustellung an sie vorgenommen worden ist noch dass die von der belangten Behörde in Aussicht gestellte Zurückweisung an die Zweitbeschwerdeführerin ergangen ist.
Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde nur diejenige Person befugt, an die der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Gemäß § 246 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide auch jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß §§ 191 Abs. 3, 4 und gemäß § 194 Abs. 5 BAO wirken.
Letzteres ist im gegenständlichen Verfahren aber nicht der Fall, es handelt sich um einen Abweisungsbescheid eines Antrages auf Festsetzung bzw. Rückzahlung einer bereits entrichteten Abgabenschuld.
Die belangte Behörde hat mit Bescheiden vom 7. Oktober 2025 die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin spruchgemäß abgewiesen, diese aber nur an die Erstbeschwerdeführerin adressiert und dieser zugestellt.
Dagegen richten sich die Beschwerden der beiden Beschwerdeführerinnen. Diese wurden dem Bundesfinanzgericht zusammen mit den Anträgen der beiden Antragstellerinnen am 13. Oktober 2025 vorgelegt. Im Vorlagebericht wurde nicht darauf Bezug genommen, dass noch eine Entscheidung der belangten Behörde ausständig sei.
Daraus ergibt sich, dass die Abweisungsbescheide zwar über die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin abgesprochen haben, jedoch nicht an die diese ergangen sind mangels Adressierung und Zustellung. Daher können sie von der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 246 BAO nicht bekämpft werden.
Den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ist zuzustimmen, dass eine nochmalige Entscheidung über dieselbe Sache unzulässig wäre.
Demzufolge war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin sind gemäß § 260 Abs. 1 lit.a BAO wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Zur Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn er von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.
Wien, am 26. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103437/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103437.2026
- Stammnummer
- 152607
- Gültig
- 26.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF