Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101825/2023
Normverbrauchsabgabe - Vorführkraftfahrzeug?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101825/2023vom 31.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch CONFIDA Weitra WirtschaftstreuhandgmbH, Am Berg 391, 3970 Weitra, über die Beschwerde vom 3. Jänner 2022 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 14. Dezember 2021 betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 01.2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.), ein Gebrauchtwagenhändler, hat am 10.01.2018 die Freischaltung des gegenständlichen Fahrzeuges - ein Audi SQ7 mit FIN ***1*** - in der Genehmigungsdatenbank zur Anmeldung eines Importfahrzeuges als Vorführwagen beantragt.
Das Fahrzeug wurde am 11.01.2018 im Inland zugelassen. Mit NoVA1-Meldung für 01/2018 am 22.02.2018 wurde ein Steuerbetrag von Null gemeldet.
Mit NoVA-Meldung für 09/2019 wurde ein Betrag iHv Euro 5.246,22 gemeldet und abgeführt. Als Grund wurde der Erwerb für den eigenen Betrieb angeführt.
Das Finanzamt korrigierte die Meldung für 09/2019 und setzte für den Zeitraum 01/2018 mit streitgegenständlichem Bescheid Normverbrauchsabgabe (NoVA) iHv Euro 7.483,10 fest. Begründend wurde ausgeführt, dass die Normverbrauchsabgabepflicht mit der Erstzulassung im Inland am 11.01.2018 entstanden sei und die Berechnung mit dem Tarif zum Zeitpunkt der Erstzulassung in der EU zu erfolgen habe. Weiters sei der Bemessung nicht der Bruttokaufpreis von Euro 25.210,08, sondern es sei der laut vorgelegten Rechnung vom 10.01.2018 genannte Einkaufspreis von brutto Euro 48.000 zugrunde zu legen. Die Normverbrauchsabgabe werde um den mit NoVA-Meldung 09/2019 gebuchten Betrag von Euro 5.246,22 berichtigt.
Gegen diese Festsetzung der NoVA erhob die steuerliche Vertreterin des Bf. fristgerecht Beschwerde und begründete diese wie folgt:
Es sei korrekt, dass die Erstzulassung des Audi SQ7 als Vorführ-Kfz im Jänner 2018 erfolgt sei. Diese Anmeldung habe keine NoVA ausgelöst und die Festsetzung einer NoVA für den Zeitraum 01/2018 sei daher nicht gegeben.
Der Ankauf des Fahrzeuges sei im Jänner 2018 mit der mündlichen Vereinbarung mit dem Verkäufer erfolgt, dass der Kaufpreis erst bei Weiterveräußerung fällig werde. Da es nicht gelungen sei, das Fahrzeug um den erhofften Betrag zu veräußern, sei die ursprüngliche Ankaufsrechnung über Euro 48.000 storniert worden. Dieser Betrag sei als Bemessungsgrundlage daher nicht anwendbar.
Der Bf. habe sich 2019 mit dem Verkäufer auf einen Kaufpreis von Euro 25.000 geeinigt und das Fahrzeug für den eigenen Betrieb erworben. Dazu werde der neue Kaufvertrag vom 1.7.2019 beigelegt. Angeschlossen werde auch die Finanzierung über die Firma ***2*** GmbH, die im August 2019 abgeschlossen worden sei. Die NoVA sei somit erst 2019 fällig und auch nur auf Basis des tatsächlich geflossenen Kaufpreises von Euro 25.000.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2022 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und hielt dazu Folgendes fest:
1. Ein Vorführfahrzeug sei ein Fahrzeug, welches ein Fahrzeughändler zu Vorführzwecken anschaffe und mit deren Hilfe einem potentiellen Kunden die Vorzüge eines derartigen Fahrzeuges vorgeführt werden sollen. Daraus ergebe sich, dass ein Vorführfahrzeug nur ein Fahrzeug sein könne, das einer bestimmten Type entspreche, von der der Händler eine größere Anzahl verkaufen könne und wolle. Es handle sich dabei um sogenannte Neuwagen, also ein fabrikneues Kraftfahrzeug, welches den Verkauf weiterer Neuwagen fördern soll. Ein "gebrauchtes" Einzelstück könne daher nie ein Vorführfahrzeug sein, noch dazu, wenn der Fahrzeughändler nur mit Gebrauchtwagen handelt. Daher sei von vornherein das Vorliegen eines Vorführfahrzeuges auszuschließen.
2. Auch sei der angegebene Verkaufspreis iHv Euro 25.000 als unrealistisch zu sehen, da mit heutigem Tag ein Audi SQ7, deren Erstzulassung in der EU am 15.12.2016 erfolgt sei, mit Euro 68.490 im autoscout24.at angeboten werde. Laut Eurotax werde mit heutigem Tag ein Audi SQ7, Baujahr 2016, mit einem Verkaufswert von mehr als Euro 48.000 bewertet (Bewertung des Kfz ohne Zusatzausstattung). Weiters sei zu beachten, dass der Ankauf im Jahr 2018 laut ursprünglicher Rechnung um Euro 48.000 erfolgt sei. Selbst dieser Wertansatz sei aus heutiger Sicht wahrscheinlich als zu gering angesetzt worden, da der gemeine Wert des Audi SQ7 im Jänner 2018 weitaus höher anzusetzen gewesen wäre, wenn der gemeine Wert im Jahr 2022 schon höher als der angegebene Verkaufspreis von Euro 25.000 sei.
Mit Schreiben vom 09.03.2022, eingelangt am 17.03.2022, erhob die steuerliche Vertreterin einen Vorlageantrag. Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"Das ***FA*** verweist in seiner Begründung zunächst darauf, dass die Erstanmeldung in der EU bereits am 15.12.2016 erfolgte. Dieser Umstand ist für den Zeitpunkt der Fälligkeit der NoVA vollkommen unerheblich, da die NoVA wohl kaum allen EU-Bürgern vorgeschrieben wird, sondern sie nur bei Zulassungen in Österreich Anwendung findet.
In der Beschwerde gemeint war selbstverständlich die erstmalige Anmeldung durch den jetzigen Eigentümer [den Bf.].
Im Punkt 1 wird dann festgehalten, dass ein Vorführkraftfahrzeug zu Zwecken der Vorführung angeschafft wird. Diese Tatsache wird dadurch bestätigt, dass mit dem Verkäufer sogar vereinbart wurde, dass die Bezahlung erst nach erfolgtem Verkauf erfolgen wird. Der Audi SQ7 ist kein gängiges Fahrzeug wie etwa ein VW Golf. Zum Jahresende 2020 waren in ganz Österreich lediglich 232 Audi SQ7 zugelassen (die Zahlen von 2021 sind noch nicht veröffentlicht). Da es dem Verkäufer nicht gelungen ist, das Fahrzeug selbst wieder zu veräußern, hat er sich an einen Händler gewandt.
Dieser muss bei einem seltenen Fahrzeug potentiellen Kunden natürlich die Möglichkeit der Probefahrt geben und hat daher das Kfz als Vorführkraftfahrzeug angemeldet.
Die Freischaltung erfolgte durch die Finanzbehörde auch als Vorführkraftfahrzeug. [Der Bf.] hätte doch als vernünftiger Unternehmer nie eine Situation provoziert, in der er für ein Kfz, das er eigentlich nur auf Kommission hatte und dessen Verkauf ungewiss war, die NoVA vorfinanziert. Im Gegenteil ist festzuhalten, dass die Freischaltung als Vorführkraftfahrzeug für ein ganz konkretes Fahrzeug mit einer ganz konkreten Fahrzeugidentifikationsnummer seitens der österreichischen Finanz erfolgt. Im Sinne der Rechtssicherheit darf man wohl davon ausgehen, dass das dann auch so ist. Sich jetzt umzuentscheiden und zu sagen, es war doch kein Vorführkraftfahrzeug, sondern eine normale Anmeldung, ist nicht nachvollziehbar. Schließlich wurde die Freischaltung als Vorführkraftfahrzeug nicht für einen "blauen Audi", sondern für ein ganz konkretes Fahrzeug, dessen Baujahr der Finanz zum Zeitpunkt der Freischaltung bekannt war, veranlasst. Laut der Beschwerdevorentscheidung war ein Vorführkraftfahrzeug von vornherein auszuschließen. Warum erfolgte dann die Freischaltung? Hätte man hier nicht die Freischaltung sofort verweigern müssen mit dem Hinweis darauf, dass es sich um keinen Neuwagen handelt? Wurde hier vorsätzlich eine Situation zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschaffen?
Im Punkt 2 wird dann noch auf die Preisgestaltung eingegangen. Tatsache ist, dass der Verkäufer versucht hat, seinen Audi SQ7 zu verkaufen und es ihm nicht gelungen ist. Es mag ja sein, dass auf diversen Internetseiten andere Preise gefordert werden. Wenn sich jedoch ein Verkäufer an einen Händler mit der Bitte um Abwicklung des Verkaufes seines Gebrauchtwagens wendet, und dieser unternehmerisch klug handelt, so sollte man ihm doch daraus keinen Vorwurf machen. Der Unternehmer hat insofern vernünftig gehandelt, als er zunächst die Zahlung des Kfz erst nach erfolgtem Verkauf vereinbart hat. Nachdem dies nicht gelungen ist und der Unternehmer im eigenen Betrieb Bedarf für dieses Fahrzeug sah, hat er nochmals verhandelt und sich mit dem Verkäufer auf einen Preis geeinigt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum [der Bf.] legitimes Verhalten (nämlich die Preisverhandlung) jetzt vorgeworfen wird. Die ***2*** GmbH, welche die Finanzierung abgewickelt hat, sah darin kein unübliches Vorgehen.
Fakt ist, dass die Freischaltung als Vorführkraftfahrzeug erfolgt ist.
Fakt ist, dass die Freischaltung als Vorführkraftfahrzeug keine NoVA auslöst.
Fakt ist, dass genau diese Freischaltung seitens der Finanz vorgenommen wurde.
Fakt sollte sein, dass in Österreich betreffend die Handlungen von Behörden Rechtssicherheit bestehen sollte.
Fakt ist, dass der Ankauf aufgrund des Verhandlungsgeschicks des Unternehmers zum angegebenen Preis erfolgt ist.
Fakt ist, dass nur dieser Kaufpreis Basis der NoVA-Berechnung sein kann, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem das Kfz für den eigenen Betrieb und nicht mehr als Vorführkraftfahrzeug verwendet wird.
Die Beschwerdevorentscheidung sowie der Bescheid Festsetzung der NoVA 172018 vom 14.12.2021 sind daher aufzuheben und die ursprüngliche, korrekte Situation ist wieder herzustellen."
Mit Vorhalt vom 26.04.2022 wurde der Bf. hinsichtlich des Vorlageantrages zu folgender Ergänzung des Sachverhaltes bezüglich des Importes aufgefordert:
"1. Die erste Rechnung lautet auf die Verkäuferin ***3*** ***4*** aus London. Sie geben, nach mündlicher Vereinbarung, ein Zahlungsziel nach dem Verkauf an. Dies widerspricht aber der Rechnung, wo ein Zahlungsziel "Payment 30 Days" vereinbart wurde. Nehmen Sie dazu bitte Stellung. 2. Die zweite Rechnung vom 1.7.2019 lautet auf ***5*** ***4*** aus Wien. Welchen Bezug hat dieser zu Frau ***3*** ***4***? Eine Stornierung der ersten Rechnung wurde nicht vorgelegt. Reichen Sie diese nach. 3. Wie und durch wen und von wo aus wurde das Kfz nach Österreich importiert. Aus London oder aus Deutschland, wo es vorher angemeldet war. Legen Sie Importnachweise vor. Welchen Bezug hatte Frau ***3*** ***4*** zu einem in Deutschland angemeldeten Wagen? Hatte diese das Kfz an Herrn ***5*** ***4*** verkauft? Bitte um Vorlage der Zulassungsdaten des Besitzers in Deutschland. 4. Begründen Sie den Preisunterschied von 25.000 € zum Verkaufswert in Österreich von ca. 60.000 € (laut Abfrage 4/2022) und legen dazu ein Schätzungsgutachten eines beeideten Sachverständigen vor."
In der Vorhaltsbeantwortung vom 19.01.2023 wurde von der steuerlichen Vertreterin mit Bezug auf den Audi SQ7 wie folgt Stellung genommen:
"Der tatsächliche Ablauf stellt sich wie folgt dar: [Der Bf.] wurde von Frau ***3*** ***4*** der Audi SQ7 zum Verkauf in Kommission übergeben und sie hat die ihnen vorliegende Rechnung dafür ausgestellt. Die Versuche des [Bf.], das Kfz zu verkaufen, blieben jedoch erfolglos. [Der Bf.] konnte Frau ***3*** ***4*** auch nicht mehr erreichen, kam jedoch mit Herrn ***5*** ***4*** in Kontakt. Es stellte sich heraus, dass besagtes Kfz immer im Eigentum von Herrn ***5*** ***4*** gestanden hat und dieser es seiner damaligen Frau nur zur Nutzung überlassen hatte.
Da Herr ***4*** sich von seiner Frau getrennt hatte, wollte er sich auch von allem trennen, was im Bezug zu ihr stand, und verkaufte den Audi SQ7 um den bekannten Betrag an [den Bf.].
Wir hätten diesem Schreiben gerne eine Bestätigung des Sachverhaltes durch Herrn ***4*** beigelegt. Da jedoch Herr ***4*** angeblich aktuell noch immer in Texas weilt, war es uns noch nicht möglich, diese Bestätigung auch tatsächlich zu erhalten.
Eine Stornierung der Rechnung kann von Frau ***4*** nicht erhalten werden, da es zu ihr keinen Kontakt mehr gibt. Das Storno ist jedoch konkludent zustande gekommen.
Betreffend des Schätzgutachtens teilen wir Ihnen mit, dass dieses nicht vorgelegt wird. Es kann doch nicht von einem Kfz-Händler verlangt werden, dass er bei jedem Einkauf eines Gebrauchtwagens ein Schätzgutachten anfertigen lässt. Der Händler muss doch selbst ausreichend Verstand haben, dass er weiß, welches Kfz er zu welchem Preis einkaufen kann, um beim Verkauf einen entsprechenden Gewinn zu erwirtschaften.
Wie bereits bekanntgegeben, wurde der Audi SQ7 um den letzten Preis für den Eigenbedarf - konkret für die von der Firma ***Bf1*** e.U. durchgeführten Überstellungsfahrten - erworben und verwendet. Auch beim Kauf von Kfz für den eigenen Fuhrpark kann es jedoch nicht verwerflich sein, einen günstigen Preis auszuhandeln.
Das Auto wurde unserem Klienten in Wien persönlich von Frau ***4*** übergeben. [Der Bf.] kann sich erinnern, dass dieses damals deutsche Überstellungskennzeichen hatte. Warum Frau ***4*** das Auto in Deutschland angemeldet hatte, kann nicht das Problem [vom Bf.] sein. Auch die Zulassungsdaten in Deutschland können nicht das Problem unseres Klienten sein. Wir konnten zumindest keine rechtliche Grundlage dazu finden. Sollte es dafür eine rechtliche Grundlage geben, so ersuchen wir um Übermittlung.
Im Übrigen können wir zwischenzeitlich berichten, dass [der Bf.] die Gunst der Stunde und den Mangel an Neuwagen und den damit verbundenen Anstieg bei Gebrauchtwagenpreisen zu nutzen verstand und er den gegenständlichen Audi SQ7 im Juni 2022 um € 48.000 verkaufen konnte. Die Rechnung legen wir diesem Schreiben bei."
Im Vorlagebericht vom 06.06.2023 führte das Finanzamt aus, im gegenständlichen Fall sei strittig, ob es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um ein Vorführfahrzeug handle und auf welcher Basis die NoVA zu welchem Zeitpunkt zu berechnen sei. Es liegen zwei Einkaufsrechnungen vor (eine Rechnung vom 02.01.2018 iHv Euro 48.000 und eine Rechnung vom 01.07.2019 iHv Euro 25.000). Das Finanzamt gehe vom steuerpflichtigen Tatbestand der Erstzulassung am 11.01.2018 aus, die Steuerbefreiung als Vorführkraftfahrzeug liege nicht vor. Nach der Rechtsprechung könne die Befreiung nicht für ein Einzelstück, ein mehrere Jahre altes Gebrauchtfahrzeug oder ein Fahrzeug ohne entsprechende Aufzeichnungen zur Anwendung kommen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf., ein Gebrauchtwagenhändler, hat am 10.01.2018 die Freischaltung des aus Deutschland importierten Kraftfahrzeuges Audi SQ7 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ***1***, dessen Erstzulassung am 15.12.2016 erfolgte, beantragt. Das Fahrzeug hat der Bf. von Frau ***3*** ***4*** um Euro 48.000,00 erworben (vgl. Einkaufsrechnung vom 02.01.2018).
Am 11.01.2018 wurde das Fahrzeug im Inland zugelassen. In der mit NoVA1-Formular erfolgten Meldung für 01/2018 am 22.02.2018 wurde ein Steuerbetrag von Null angegeben. Es wurde die Steuerbefreiung als Vorführkraftfahrzeug geltend gemacht.
Mit NoVA-Meldung für 09/2019 wurde für jenes Kraftfahrzeug Normverbrauchsabgabe iHv Euro 5.246,22 (auf Basis Euro 25.000) entrichtet. Im Juni 2022, rund 3,5 Jahr nach der Erstzulassung, wurde das Fahrzeug vom Bf. um Euro 48.000 verkauft.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den elektronisch vorliegenden Dokumenten wie insbesondere den vom Bf. vorgelegten Einkaufsrechnungen, wobei in Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung der im Zuge der Freischaltung des gegenständlichen Fahrzeuges und der Geltendmachung der Steuerbefreiung als Vorführkraftfahrzeug im Jänner 2018 vorgelegten Rechnung vom 02.01.2018 die höchste Aussagekraft zukommt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es nämlich einerseits der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0176), sowie andererseits, dass es durchaus den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass Abgabepflichtige ihre Angaben und ihr Handeln im Verlauf eines Abgabenverfahrens zunehmend in Kenntnis der abgabenrechtlichen Wirkung entsprechend gestalten (VwGH 28.05.2008, 2008/15/0013).
Es wird nicht den im Jänner 2022 (in der Beschwerde) oder im Jänner 2023 (in der Vorhaltsbeantwortung) gemachten Aussagen des Bf. gefolgt, wonach die Ankaufsrechnung über Euro 48.000 storniert worden sei, zumal eine Bestätigung über die Stornierung durch Frau ***4*** trotz Aufforderung durch die Abgabenbehörde nicht vorgelegt wurde.
Abfragen aus den Zentralen Melderegister konnte entnommen werden, dass Frau ***4*** seit Ende 2018 einen Hauptwohnsitz in Wien und bis Mitte 2020 an derselben Adresse wie Herr ***4*** hat/hatte, sodass die Aussagen des Bf., Frau ***4*** sei nicht erreichbar bzw. Herr ***4*** weile in Texas, nicht nachvollziehbar sind, zumal dem Bf. zur Beantwortung des Vorhaltes fast neun Monate zur Verfügung standen. Das Vorbringen des Bf., dass der Verkauf ursprünglich in Kommission und erst mit Einkaufsrechnung vom Juli 2019 durch Herrn ***4*** tatsächlich erfolgt sein soll, wird vom Bundesfinanzgericht im Hinblick auf die gegenständlichen Konsequenzen als reine Schutzbehauptung erachtet.
Im Übrigen liegen keine Nachweise oder sonstigen Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass das Fahrzeug für Vorführzwecke eingesetzt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Nach § 3 Z 3 NoVAG 1991 sind u.a. von der Normverbrauchsabgabe Vorgänge in Bezug auf Vorführkraftfahrzeuge befreit. Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3). Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird.
Gemäß § 1 Z 3 lit. a NoVAG 1991 (in der im Streitjahr geltenden Fassung) unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist.
Nach § 4 Z 2 NoVAG 1991 ist Abgabenschuldner im Falle der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3) derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Die Abgabe ist in diesem Fall nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen (§ 5 Abs. 2 NoVAG 1991).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung.
Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen (§ 119 Abs. 1 BAO).
Zu prüfen ist, ob das in Streit stehende Kraftfahrzeug bis zum September 2019 als Vorführkraftfahrzeug anzusehen ist, wie der Bf. ins Treffen führt, und folglich von der Normverbrauchsabgabepflicht ausgenommen ist, und erst zu jenem Zeitraum (mit einem niedrigeren Wert als Bemessungsgrundlage der NoVA-Pflicht unterliegt), oder aber, wie die Abgabenbehörde argumentiert, nicht als Vorführkraftfahrzeug zu qualifizieren ist und daher aufgrund dessen erstmaliger Zulassung im Inland im Jänner 2018 zu diesem Zeitpunkt (mit einem höheren Kaufpreis als Bemessungsgrundlage) der Normverbrauchsabgabe zu unterwerfen ist.
Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Vorführfahrzeuge sind "zum alsbaldigen Verkauf" bestimmte Kraftfahrzeuge (VwGH 31.03.1995, 93/17/0393; VwGH 27.01.2010, 2009/16/0095). Darunter versteht man bei gängigen Fahrzeugmodellen eine Frist von durchschnittlich sechs Monaten. Im Einzelfall verlängert sich diese Frist auf bis zu 12 Monate (etwa bei vergeblichen Verkaufsbemühungen). Bei besonders schwer verkäuflichen Modellen (z.B. Luxusklasse wie bei Bentley) kann sogar ausnahmsweise ein Zeitraum bis maximal 24 Monate akzeptiert werden, da hier meist kein so gravierender Unterschied zum Vorgängermodell wie bei Serienfahrzeugen der gängigen Klassen gegeben ist (Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, UStG3, § 12 Rz 297).
Im gegenständlichen Fall jedoch wurde der Audi SQ7 unstrittig tatsächlich erst im Juni 2022 verkauft und somit rund 3,5 Jahre, nachdem er vom Bf. am 11.01.2018 erstmalig in Österreich zugelassen worden war. Damit ist festgelegte Verkaufsfrist von ausnahmsweise maximal 24 Monaten für Fahrzeuge der Luxusklasse bei Weitem überschritten (vgl. UFS 27.11.2006, RV/0266-K/05). Vor diesem Hintergrund kann das Bundesfinanzgericht nicht der Annahme folgen, dass dieses Kraftfahrzeug zum alsbaldigen Verkauf bestimmt war. Da dies jedoch von der Rechtsprechung gefordert ist, um vom Vorliegen eines Vorführkraftfahrzeuges ausgehen zu können, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das streitgegenständliche Fahrzeug als Vorführkraftfahrzeug diente (vgl. BFG 01.10.2020, RV/7100440/2019).
Es war daher mangels Vorliegens eines Vorführkraftfahrzeuges die NoVA nach § 1 Z 3a NoVAG 1991 im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im Inland im Jänner 2018 festzusetzen
Bemessungsgrundlage im Rahmen des § 5 Abs. 2 NoVAG 1991 ist der ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelte gemeine Wert des Fahrzeuges. Bei der Festsetzung der NoVA wurde von der Abgabenbehörde der in der Einkaufsrechnung vom Jänner 2018 angeführte Kaufpreis von Euro 48.000 (brutto) als Bemessungsgrundlage herangezogen. Dieser Betrag ist im Hinblick auf den Verkauf im Juni 2022 um Euro 48.000 nicht als überhöht anzusehen. Selbst im Jahr 2022 wurde laut Eurotax ein vergleichbares Fahrzeug mit Baujahr 2016 mit einem Verkaufswert von Euro 48.000 bewertet (vgl. Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2022). Vom Bf. wurden zum Zeitpunkt Jänner 2018 dazu keine divergierenden Bemessungsgrundlagen angegeben, sodass der in der Kaufrechnung vom 02.01.2018 angeführte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage herangezogen wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Streitgegenständlich lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Das Erkenntnis folgte der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 31. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 3 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101825/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101825.2023
- Stammnummer
- 152606
- Gültig
- 31.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF