Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103108/2025
Verständigung nach § 281a BAO - keine Beschwerdevorentscheidungen erlassen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103108/2025vom 25.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,
a) zu den Beschwerden vom 3. Juni 2025 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 8. Mai 2025 und 12. Mai 2025 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014 bis 2019 sowie über die Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen 2015, 2016, 2018 und 2019, Steuer-nummer ***BF1StNr4***, sowie
b) zu den Beschwerden vom 9. Jänner 2025 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 5. Dezember 2024 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014 bis 2018, Steuer-nummer ***BF1StNr4***,
beschlossen:
I. Die Beschwerden werden an das vorlegende ***FA*** weiter- bzw. rückgeleitet.
Gemäß § 281a BAO werden die Parteien davon in Kenntnis gesetzt, dass in gegenständlicher Beschwerdesache noch Beschwerdevorentscheidungen zu erlassen sind.
II. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
Begründung
1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist - im Allgemeinen - nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid über Bescheidbeschwerden abzusprechen.
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann nach § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden.
Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht daher im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (vgl VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001; 7.4.2022, Ro 2021/13/0009).
ad a) Im gegenständlichen Fall ergingen die im Spruch unter Punkt a) angeführten Bescheide des ***FA*** über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014 bis 2019 sowie über die Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen 2015, 2016, 2018 und 2019, Steuernummer ***BF1StNr4***, am 8. Mai 2025 und 12. Mai 2025. Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Bescheide - zusammen mit seinem Vorlageantrag hinsichtlich der ebenfalls am 8. Mai 2025 und 12. Mai 2025 ergangenen Beschwerdevorentscheidungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2014 bis 2019 - jeweils Beschwerde (s S 4 bis 9 seines Schreibens vom 3. Juni 2025).
Ohne über diese Beschwerden vom 3. Juni 2025 mit Beschwerdevorentscheidungen abzu-sprechen (s dazu auch die sich auf S 11, 13 f., 16 f., 20, 23 f. und 27 f. BFG-Akt befindenden Ausdrucke aus der AIX-Datenbank der Finanzverwaltung; zudem ist den Beschwerden weder ein Verzicht auf die Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen zu entnehmen noch wird darin die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet), wurden sie am 1. Oktober 2025 (zusammen mit den Beschwerden vom 9. Jänner 2025 gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2019 sowie gegen die unter Punkt b) angeführten Anspruchszinsenbescheide 2014 bis 2018 vom 5. Dezember 2024) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Aufgrund des Fehlens der in § 262 BAO normierten Voraussetzungen kann das Bundesfinanz-gericht daher (derzeit) nicht über die Beschwerden vom 3. Juni 2025 gegen die oa. Bescheide vom 8. Mai 2025 und 12. Mai 2025 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014 bis 2019 sowie über die Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen 2015, 2016, 2018 und 2019 entscheiden und werden diese zur Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen zurückgestellt.
ad b) Die im Spruch unter Punkt b) angeführten Bescheide des ***FA*** über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014 bis 2018, Steuernummer ***BF1StNr4***, ergingen am 5. Dezember 2024. Mit Schreiben vom 9. Jänner 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Bescheide jeweils Beschwerde.
Das ***FA*** vermeint zwar, mit den am 8. Mai 2025 und 12. Mai 2025 ergangenen Beschwerdevorentscheidungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2014 bis 2019 auch über diese Anspruchszinsenbescheide abgesprochen zu haben; tatsächlich sind letztere aber nicht Spruchbestandteil jener Beschwerdevorentscheidungen, sondern werden lediglich in deren - dem Beschwerdeführer gesondert zugegangenen - Begründungen erwähnt. Damit wurde über die Beschwerden vom 9. Jänner 2025 gegen die Bescheide über die Fest-setzung von Anspruchszinsen 2014 bis 2018 vom 5. Dezember 2024 ebenfalls nicht normativ abgesprochen.
Aufgrund des Fehlens der in § 262 BAO normierten Voraussetzungen kann das Bundes-finanzgericht daher (derzeit) auch nicht über die Beschwerden vom 9. Jänner 2025 gegen die oa. Bescheide vom 5. Dezember 2024 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014 bis 2018 entscheiden und werden auch diese zur Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen zurück-gestellt.
Gemäß § 281a BAO hat das Verwaltungsgericht, wenn es nach einer Vorlage (§ 265 BAO) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (190 BlgNR 26. GP 56) wurde zu dieser Bestimmung auszugsweise wie folgt ausgeführt: "Wenn wegen einer fehlenden Beschwerde-vorentscheidung oder wegen eines fehlenden Vorlageantrages eine Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages trotz erfolgter Vorlage (§ 265) nicht auf das Verwaltungsgericht übergehen konnte, besteht kein Erfordernis, dass das Verwaltungsgericht darüber einen Unzuständigkeitsbeschluss fasst (vgl. VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001). Auch aus Gründen des Rechtsschutzes ist es nicht erforderlich, über eine Unzuständigkeit durch das Verwaltungsgericht mittels eines Feststellungsbeschlusses abzusprechen. Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens soll das Verwaltungsgericht eine ihm von der Abgabenbehörde (zumeist nur irrtümlich) vorgelegte Beschwerde, über die es seiner Ansicht nach in Ermangelung einer Beschwerde-vorentscheidung oder eines Vorlageantrages nicht zu entscheiden hat, der Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken und den Beschwerdeführer davon verständigen. Die neue Verständigungspflicht gemäß § 281a BAO soll, insbesondere im Hinblick auf die Verständigung des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt und Inhalt der zunächst erfolgten Vorlage, gewährleisten, dass beide Parteien rasch und einfach mittels formloser Mitteilung des Verwaltungsgerichtes davon Kenntnis erlangen, dass sich das Verwaltungsgericht für unzuständig hält."
Der Gesetzgeber geht somit davon aus, dass in den genannten Fällen das Verwaltungsgericht die vorgelegte Beschwerde an die Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken soll, was der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge bereits kraft eines Größenschlusses aus § 53 iVm § 2a BAO folgt. § 281a BAO sieht in diesem Zusammenhang (lediglich) die ausdrückliche Verpflichtung des Verwaltungsgerichts vor, die Parteien über diese Weiterleitung zu verständigen (vgl. VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN).
Die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen. Wenn § 281a BAO vorsieht, dass die Verständigung "formlos" erfolgen soll, so ist dies dahin zu verstehen, dass eine bestimmte Form hiefür nicht vorgesehen ist. Zweckmäßig erfolgt diese Verständigung dadurch, dass eine Ausfertigung des verfahrensleitenden Beschlusses (samt Begründung, in der die Ansicht des Bundesfinanz-gerichts dargelegt wird) den Parteien zugestellt wird (vgl. VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN).
2. Zu Spruchpunkt II.
Die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen (vgl. VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN). Gegen verfahrensleitende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts (vgl. auch - zur Abgrenzung von sofort anfechtbaren Beschlüssen - VwGH 15.12.2022, Ro 2022/13/0031, mwN) ist nach § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision nicht zulässig; sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
Gegen einen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Beschwerde an eine andere Stelle weiterleitet, ist demnach eine abgesonderte Revision nicht zulässig (vgl. zB VwGH 19.6.2018, Ko 2018/03/0002; 2.8.2018, Ra 2018/03/0072, mwN). Gleiches gilt auch für die "formlose" Verständigung über die Weiterleitung (Rückleitung) samt Mitteilung der Ansicht des Bundes-finanzgerichts, die der Bekanntgabe des Inhalts des verfahrensleitenden Beschlusses entspricht (VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015).
Belehrung und Hinweise
Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungs-gerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Sie können erst in der Revision oder Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, § 88a Abs. 3 Verfassungsgerichtshof-gesetz 1953).
Verneint das Bundesfinanzgericht nach der Vorlage der Beschwerde zu Unrecht seine Zuständigkeit, weil es fälschlich annimmt, es fehle (ohne Rechtfertigung durch eine der Ausnahmen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO) an einer (wirksam zugestellten) Beschwerdevor-entscheidung oder es sei kein Vorlageantrag (wirksam) eingebracht worden, und unterlässt es daher die Erledigung der Beschwerde, so steht beiden Parteien (vgl. zur Amtspartei VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011) des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht der Frist-setzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof offen (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010).
Wien, am 25. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103108/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103108.2025
- Stammnummer
- 152603
- Gültig
- 25.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF