Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100693/2026
Keine Ratenzahlung, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100693/2026vom 28.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Feichtenschlager in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. Mai 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. April 2026, mit dem das Zahlungserleichterungsansuchen vom 16. April 2026 abgewiesen wurde, Steuernummer ***BF1StNr2***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin beantragte am 16.04.2026 bei der belangten Behörde die Bewilligung einer Zahlungserleichterung für die Entrichtung ihrer Einkommensteuernachzahlung für das Jahr 2024. Begründend führte sie Folgendes aus: "Da ich sehr hohen finanziellen Verpflichtungen nachkommen muss, dies ist auch der Hauptgrund für meine zusätzlichen Einkünfte, ersuche ich um die Gewährung einer monatlichen Ratenzahlung von € 360. Für die per 16.4.27 noch offene Steuerschuld ersuche ich um eine Stundung. Die per 16.4.2027 offen Steuerforderung würde ich wieder in Raten von € 360 in 12 Monatsraten abzahlen plus Stundung bis ich diese vollständig getilgt habe."
Die belangte Behörde wies das Ansuchen mit Bescheid vom 21.04.2026 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die von der Beschwerdeführerin angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien und dadurch die Einbringlichkeit gefährdet erscheine.
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am 19.05.2026 fristgerecht Beschwerde ein. Sie begründete ihre Beschwerde damit, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass eine Zahlungserleichterung für einen Einkommensteuerbescheid aus unselbstständiger Arbeit nur maximal für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt werde. Sie sei zahlungswillig und zahlungsfähig, ihre Einkommensteuernachzahlung aus dem Jahr 2024 in Höhe von 6.208,28 Euro in 12 Raten zu zahlen, könne jedoch den Gesamtbetrag nicht auf einmal zahlen. Die Zinsen in Höhe von 121,66 Euro werde sie fristgerecht begleichen. Sie verwies darauf, dass sie die Einkommensteuernachzahlungen aus den Jahren 2021 bis 2023 durch die gewährten Zahlungserleichterungen fristgerecht bezahlt habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2026 gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt. Sie bewilligte eine Zahlungserleichterung für einen Gesamtbetrag von 16.340,22 Euro, bestehend aus dem Rückstand von 9.710,22 Euro und den bis zum Ablauf der Zahlungserleichterung zu belastenden (Viertel-)Jahresbeträgen an Einkommensteuer in Höhe von 6.630,00 Euro. Die Zahlung sollte in 12 Raten zu je 1.360,00 Euro sowie einer letzten Rate von 1.380,22 Euro erfolgen, beginnend am 15.07.2026. Begründend wurde ausgeführt, dass die derzeitige Höhe des Saldos und der von der Zahlungserleichterung umfassten Vorauszahlungen bzw. Vierteljahres-/Jahresfälligkeiten zugrunde gelegt worden seien.
Am 13.07.2026 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Die Beschwerdevorentscheidung werde insoweit angefochten, als ihr eine monatliche Rate von 1.360,00 Euro vorgeschrieben worden sei. Diese Höhe überschreite ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vollkommen und stelle eine erhebliche Härte dar.
Für die Nachzahlung der Einkommensteuer 2024 würde sie eine verlässliche, monatliche Rate von 600,00 Euro anbieten. Dieser Betrag würde der Grenze dessen entsprechen, was ihr unter Berücksichtigung der laufenden Existenz- und Fixkosten kontinuierlich möglich sei. Dadurch sei die Einbringlichkeit der Abgabe zu keinem Zeitpunkt gefährdet.
Die in die Gesamtbelastung miteinbezogenen Vorauszahlungen für 2026 seien Gegenstand eines gleichzeitig eingebrachten Herabsetzungantrages gemäß § 45 Abs. 4 EStG, da die Einkünfte der Beschwerdeführerin ab 2025 merklich gesunken seien. Es sei daher davon auszugehen, dass diese Vorschreibung bedeutend reduziert werde.
Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO für den Differenzbetrag zwischen geforderter und angebotener Rate.
Mit Bescheid vom 28.07.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Aussetzung nur dann in Betracht komme, wenn der angefochtene Bescheid eine Nachforderung zur Folge habe, soweit diese angefochten sei. Aus einem abweisenden bzw. teilweise stattgebenden Zahlungserleichterungsbescheid ergebe sich keine Nachforderung, da die rückständigen Abgaben bereits zuvor bescheidmäßig geltend gemacht worden seien. Die belangte Behörde verwies auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Höhe einer Abgabe von der Erledigung der Beschwerde gegen einen Zahlungserleichterungsbescheid weder unmittelbar noch mittelbar abhängig sei im Sinne des § 212a BAO (VwGH 20.2.1996, 95/13/0247).
Mit Vorlagebericht vom 03.08.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Sie beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Nach Darlegung der Rechtslage wurde ausgeführt, dass der Rückstand auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bewilligung der Zahlungserleichterung 9.710,22 Euro betragen habe. Bei den angebotenen monatlichen Raten in Höhe von 1.360,00 Euro wäre der Rückstand (inkl. der EVZ 2026) innerhalb von zwölf Monaten vollständig getilgt worden. Aufgrund der aktenkundigen Einkommensverhältnisse gelange die belangte Behörde zu der Auffassung, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den beantragten Zahlungsaufschub nicht gefährdet sei und die Gewährung der Zahlungserleichterung geeignet erscheine, einen vorübergehenden Liquiditätsengpass zu überbrücken. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung sei der Beschwerde daher Folge gegeben und eine Zahlungserleichterung bewilligt worden.
Die Einbeziehung der Einkommensteuervorauszahlungen 2026 in die bewilligte Ratenzahlung sei zu Recht erfolgt, da ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen 2026 gemäß § 45 Abs. 4 EStG mit Bescheid vom 27.05.2026 abgewiesen worden sei.
Bei der Ermessensentscheidung gemäß § 20 BAO seien die Grundsätze der Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Umstände gegeneinander abzuwägen gewesen. Da die sofortige Entrichtung der Abgabenschuld für die Beschwerdeführerin mit einer erheblichen Härte verbunden gewesen wäre und eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben nicht erkennbar gewesen sei, hätten die Billigkeitsgründe überwogen. Die Gewährung der Zahlungserleichterung habe zugleich dem öffentlichen Interesse an einer gesicherten Einbringung der Abgaben entsprochen, da sie die vollständige Entrichtung der Abgabenschuld innerhalb eines angemessenen Zeitraums erwarten lassen habe.
Ungeachtet dessen sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits den ersten Ratenzahlungstermin nicht eingehalten habe, womit Terminverlust eingetreten sei bzw. die Bewilligung im Zuge der nächsten Einbringungsmaßnahmen gegenstandslos werde.
Mit E-Mail vom 24.08.2026 gab die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem Vorlagebericht des Finanzamtes bekannt, dass dort festgehalten worden sei, dass
sie den ersten Ratenzahlungstermin nicht eingehalten habe und damit Terminverlust eingetreten sei. Die Fakten hätten sich jedoch in der Zwischenzeit geändert. Die Beschwerdeführerin habe die Rate vom 15.7.26 sowie vom 17.8.26 in voller Höhe bezahlt. Durch gewisse technische Umstände im Finanzamt sei kein Terminverlust des Ratenplans eingetreten. Dies sei der Beschwerdeführerin von der Abteilung Abgabensicherung bestätigt worden. Es sei sehr schwierig, die finanziellen Mittel aufzubringen und die Beschwerdeführerin ersuche, dies bei der Meinungsbildung bzw. bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die am tt.mm.1960 geborene Beschwerdeführerin bezieht Pensionseinkünfte und zusätzliche Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Der Veranlagung 2024 wurden folgende Einkünfte zugrunde gelegt:
[Grafik]
Daraus resultiert die Einkommensteuernachzahlung in Höhe von 6.083,00 €, die wesentlicher Bestandteil des Zahlungserleichterungsansuchens vom 16.04.2026 ist.
Der Rückstand am Abgabenkonto betrug im Zeitpunkt der Einbringung des Zahlungserleichterungsansuchens 6.329,94 €, derzeit (28.08.2026) beträgt er 8.647,22 €.
2. Beweiswürdigung
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten Dokumenten, dem Vorbringen der Verfahrensparteien und den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können. Die Bewilligung der Entrichtung in Raten kann nur für die Gesamtsumme der in der Gebarungsverrechnung (§ 213) enthaltenen Abgaben oder bei Gesamtschuldverhältnissen für alle Abgaben des Gesamtschuldverhältnisses erfolgen. Bei Ratenbewilligungen sind der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzte Abgabenschuldig-keiten einzubeziehen, wenn deren Zahlungstermine in die Laufzeit der Ratenbewilligung fallen.
Zahlungserleichterungen können auf Antrag gewährt werden, wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Es müssen für eine stattgebende Erledigung entsprechend den beiden Tatbeständen somit zwei Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich das Vorliegen einer erheblichen Härte und das Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit. Da nach der ständigen Rechtsprechung bei Begünstigungstatbeständen, somit auch in Zahlungserleichterungsangelegenheiten, die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund tritt, hat der eine solche Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Abgabepflichtige hat somit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung aus eigenem anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit diese Voraussetzungen nicht iSd § 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind. Es bedarf einer entsprechenden Konkretisierung der Voraussetzungen. Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung, kein Ermessen) zu rechnen.
"Erhebliche Härte" ist jedenfalls scherwiegender in der Belastung als eine "Härte". In jeder Entrichtung von Abgaben kann eine "Härte" empfunden und gesehen werden. Die Abgabenentrichtung kann sich erst dann als "erhebliche Härte" erweisen, wenn die Belastung der Höhe, dem Zusammentreffen mehrerer Verbindlichkeiten, den wirtschaftlichen Gegebenheiten und Entwicklungen, den Veränderungen in den wirtschaftlichen Bedingungen im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenzahlungspflicht gegenüber dem der Entstehung der Abgabenschuld (§ 4BAO), gegenüber den sonst mit Abgabenzahlungen verbundenen finanziellen Beeinträchtigungen und Anspannungen zufolge eine wesentlich bedeutender ist (Stoll, § 212 Rz 21).
Eine erhebliche Härte liegt ohne Zweifel dann vor, wenn durch die Abgabenentrichtung der Lebensunterhalt des Abgabepflichtigen und jener der Unterhaltsberechtigten gefährdet wäre, wobei ein Abstellen auf die Lohnpfändungs-(Frei-)grenzen als zulässig erachtet wird. Indessen ist die solcher Art gegebene wirtschaftliche Notlage oder finanzielle Bedrängnis ohne Zweifel der deutlichste Fall einer erheblichen Härte. Besteht jedoch neben den für die Bestreitung des Lebensunterhalts notwendigen Einkunftsquellen veräußerbares oder belastungsfähiges Vermögen, kann dies im Einzelfall zur Verneinung einer erheblichen Härte führen. Auch endgültige Zinsverluste reichen hierbei alleine für die Begründung einer erheblichen Härte nicht aus, jedoch darf keine Verschleuderung von Vermögen verlangt werden (Stoll, § 212 BAO, Rz 20 mit Judikaturhinweisen).
Dass dem Abgabenpflichtigen gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung der Abgaben vorliegt, weil er hiedurch in eine wirtschaftliche Notlage oder in finanzielle Bedrängnis gerät, oder ihm die Einziehung gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Einkunftsquelle nicht zugemutet werden kann, hat der Abgabenpflichtige anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage darzulegen. Zum Umstand, ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, führt der VwGH aus, dass dies regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden könne.
Im vorliegenden Fall hat die Behörde das Vorliegen einer erheblichen Härte nicht in Zweifel gezogen und daher dieses Tatbestandsmerkmal nicht strittig gestellt.
Aufgrund der im Ratenansuchen dargestellten wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin (sehr hohe finanziellen Verpflichtungen, die auch der Hauptgrund für die zusätzlichen Einkünfte sind) ist nicht beurteilbar, ob eine erhebliche Härte in der Einbringung der Einkommensteuer 2024 zu sehen ist. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzulegen. Sie hat nicht bekannt gegeben, wie hoch ihr monatliches Einkommen ist, welche regelmäßigen Ausgaben sie damit tilgen muss und welcher Anteil für die Abgabenbegleichung übrigbleibt. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung aus eigenem anhand ihrer Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.
Dies gilt auch für die Frage, ob die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub gefährdet ist.
Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die von der Stundung oder Ratenzahlung umfassten Abgabenschuldigkeiten während eines angemessenen Zeitraums entrichten zu können. Die Angemessenheit des Zeitraumes, sohin der durch die Behörde zugebilligten Frist, orientiert sich an der Überbrückung des vorübergehenden Liquiditätsengpasses und findet ihre Grenze somit in der Gefährdung der Einbringlichkeit. Daraus ergibt sich auch, dass die Dauer einer Zahlungserleichterung nicht alleine an der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt der Antragstellung zu bemessen ist. Eine Zahlungserleichterung kann demnach gewährt werden, wenn das Vorbringen des Abgabepflichtigen den Schluss zu tragen vermag, dass er durch die Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung zu einer fristgerechten Zahlungsweise zurückfinden wird können und sie somit auch geeignet ist, eine drohende finanzielle Notlage abzuwenden. Ein angemessener Zeitraum wird idR die folgenden 12 Monate umfassen. Durch einen 12-Monatszeitraum sollen Unsicherheiten der Prognose minimiert und dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Zahlungserleichterung der Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsengpässe dient. Abhängig von den Umständen des Einzelfalles kann ein angemessener Zeitraum auch über die 12 Monate hinausgehen (vgl ErläutRV 2086 BlgNR 27. GP 46).
Für die Annahme einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben braucht es noch nicht zu einem Abgabenausfall gekommen zu sein. Es reicht aus, wenn das Aufkommen in Gefahr gerät. Bei einer Gefährdung handelt es sich um das Vorstadium eines Abgabenausfalls, in dem eine Tendenz erkennbar ist, dass die Abgabe nicht bezahlt werden wird (VwGH 26. 1. 1989, 88/16/0015). Dafür genügt allerdings nicht die bloße theoretische Möglichkeit eines Abgabenausfalls; es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die das konkrete Risiko eines Abgabenausfalls ins Auge rücken; es genügt auch nicht die bloße Feststellung, der Abgabenpflichtige sei "wiederholt" säumig geworden. Ebenso wenig, wie der Umstand, dass der Abgabenschuldner in der Vergangenheit die Abgaben im Allgemeinen pünktlich bezahlt hat, nicht ausreicht, eine Abgabengefährdung auszuschließen, kann aus der Säumigkeit allein auf eine solche rechtens nicht geschlossen werden (VwGH 10. 3. 1988, 87/16/0156).
Ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, wird regelmäßig nur aufgrund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden können (VwGH 20. 9. 2001, 2001/15/0056). Eine derartige Gegenüberstellung wurde gegenständlich nicht vorgenommen.
Wie bereits dargelegt wurde, soll der Zeitraum, innerhalb dessen die Abgabenschuld getilgt sein soll, einen Zeitraum von einem Jahr nicht überschreiten, da Zahlungserleichterungen lediglich der Überbrückung kurzfristiger Liquiditätspässe dienen sollen. Die Einbeziehung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer ist zulässig (vgl. § 212 Abs. 1 letzter Satz BAO) und für einen sinnvollen Zahlungsplan auch notwendig.
Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, dass sie bezüglich der Vorauszahlungen einen Herabsetzungsantrag gestellt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser vom Finanzamt abgewiesen wurde. Für die Beurteilung eines Zahlungserleichterungsansuchens sind immer die Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung relevant. Darüber hinaus ist es nicht zulässig, im Zahlungserleichterungsverfahren die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Abgaben zu überprüfen. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Einkommensteuervorauszahlungen bis 15.06.2027 im Ratenplan zu berücksichtigen sind, sodass sich die vom Finanzamt berechnete Summe von 16.630,22 € ergibt, die innerhalb von zwölf Monaten zu tilgen ist.
Eine Gegenüberstellung der Höhe des Rückstandes, des Zeitraumes, der für die Rückzahlung zur Verfügung steht und der finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin ist mangels diesbezüglicher Angaben durch die Beschwerdeführerin nicht möglich.
Im Zeitpunkt der Antragstellung, am 16.04.2026, betrug der Rückstand 6.329,94 €. Im Zeitpunkt dieser Entscheidung beträgt er 8.647,22 €. Das heißt, der Rückstand hat sich um 2.317,28 €, das ist rund ein Drittel, vermehrt. In diesem Zeitraum wurde zwei Zahlungen in Höhe von je 1.360,00 € geleistet und zwar am 06.08.2026 und am 18.08.2026. Die im Ansuchen vom 16.04.2026 angeboten Raten von 360,00 € ab April wurden nicht bezahlt.
Die Beschwerdeführerin führt im Vorlageantrag selbst aus, dass monatliche Raten von 1.360,00 € ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vollkommen überschreiten und weist in der E-Mail vom 24.08.2026 nochmals darauf hin, dass es sehr schwierig sei, die finanziellen Mittel aufzubringen. Indem sie vom Zeitpunkt der Einbringung des Zahlungserleichterungsansuchens im April 2026 bis Anfang August 2026, also vier Monate lang, gar keine Zahlungen geleistet hat, hat sie selbst den Beweis erbracht, dass die Einbringlichkeit der Abgaben bei Gewährung einer Ratenzahlung gefährdet ist.
Da die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 BAO, nämlich eine erhebliche Härte durch die Einbringung der Abgaben und keine Gefährdung der Einbringlichkeit durch die Gewährung der Zahlungserleichterung, nicht nachgewiesen wurden bzw. nicht vorliegen, blieb für eine Ermessensentscheidung kein Raum und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 28. August 2026
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Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100693/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100693.2026
- Stammnummer
- 152600
- Gültig
- 28.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF