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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104770/2020

Säumniszuschläge - teilweise Herabsetzung wegen mangelndem groben Verschulden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104770/2020vom 25.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Daniel Graschitz LL.M.(WU) in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/I/Top 12, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 4. März 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Februar 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Herabsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 217 Abs 7 BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. August 2026 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Säumniszuschlag in Höhe von EUR 656,16 betreffend Umsatzsteuer 11/2018, der Säumniszuschlag in Höhe von EUR 1.807,13 betreffend Umsatzsteuer 12/2018, der Säumniszuschlag in Höhe von EUR 617,74 betreffend Umsatzsteuer 1/2019, der Säumniszuschlag in Höhe von EUR 566,14 betreffend Umsatzsteuer 2/2019, der Säumniszuschlag in Höhe von EUR 79,19 betreffend Umsatzteuer 3/2019, der Säumniszuschlag in Höhe von EUR 1.269,72 betreffend Umsatzsteuer 4/2019, der Säumniszuschlag in Höhe von EUR 685,32 betreffend Umsatzsteuer 5/2019, der Säumniszuschlag in Höhe von EUR 523,34 betreffend Umsatzsteuer 6/2019 auf Null herabgesetzt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 9. Dezember 2019 wurden gegenüber der ***Bf1*** (in der Folge "Beschwerdeführerin") erste Säumniszuschläge für die Monate 11/2018 bis 8/2019 betreffend Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt EUR 8.120,00 festgesetzt. Am 13. Jänner 2020 brachte die Beschwerdeführerin einen Herabsetzungsantrag gemäß § 217 Abs 7 BAO ein, welcher mit Bescheid vom 25. Februar 2020 abgewiesen wurde. Gegen diesen abweisenden Bescheid richtet sich die am 4. März 2020 eingebrachte Beschwerde. Begründend wird ausgeführt, dass bei einem Lieferanten der Beschwerdeführerin eine Umsatzsteuerkorrektur durchgeführt worden sei. Dabei seien die bisher als Inlandslieferungen behandelten Liefervorgänge als innergemeinschaftliche Lieferungen mit Ausgangsort im EU-Ausland qualifiziert worden. Der Beschwerdeführerin sei daraufhin der von ihr geltend gemachte Vorsteuerabzug versagt worden. Der Beschwerdeführerin sei kein grobes Verschulden vorwerfbar. Die Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 30. Oktober 2020 als unbegründet abgewiesen. Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung richtet sich der am 25. November 2020 fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag. Die Beschwerde wurde am 16. Dezember 2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesfinanzgericht hat die belangte Behörde mittels Beschluss vom 1. Juli 2026 unter anderem aufgefordert, bekannt zu geben, aufgrund welcher konkreter Ermittlungsergebnisse sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführerin hätte auffallen können, dass der Steuerausweis auf den Rechnungen unberechtigt war bzw aufgrund welcher konkreter Ermittlungsergebnisse sie zu dem Schuss kommt, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis über die Lieferbewegungen der Mineralölprodukte (Lieferung von Italien nach Österreich) gehabt habe. Die belangte Behörde beantwortete den Vorhalt dahingehend, dass sie ihre Ausführungen auf die Ermittlungen der Steuerfahndung gestützt habe. Die Steuerfahndung teilte dem Bundesfinanzgericht am 7. Juli 2026 mit, dass sie die Beschwerdeführerin im Zuge von Ermittlungsmaßnahmen nichts beamtshandelt habe und von ihr keine Eingangsrechnungen oder CMR-Frachtpapiere abverlangt habe. Die Beschwerdeführerin brachte am 11. August 2026 und am 17. August 2026 ergänzende Vorbringen beim Bundesfinanzgericht ein. Am 25. August 2026 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht statt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen 1. Sachverhalt Die ***Lieferanten*** AG handelte mit Mineralölprodukten und belieferte in den Monaten 11/2018 bis 8/2019 die Beschwerdeführerin mit Mineralölprodukten. Die Mineralölprodukte wurden von der ***Lieferanten*** AG von einem Lager in Italien an die Beschwerdeführerin nach Österreich geliefert. Die ***Lieferanten*** AG stellte der Beschwerdeführerin unter Angabe ihrer österreichischen UID-Nummer 20 % Umsatzsteuer in Rechnung. Auf den Rechnungen ist weiters der Sitz der ***Lieferanten*** AG in Wien sowie die österreichische Firmenbuchnummer der ***Lieferanten*** AG angegeben.Die Beschwerdeführerin machte aus den Rechnungen der ***Lieferanten*** AG den Vorsteuerabzug geltend. Die ***Lieferanten*** AG hat mit Schreiben vom 30. August 2019 Sammelberichtigungen ihrer Ausgangsrechnungen für die Zeiträume 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2018 und 1. Jänner 2019 bis 30. Juni 2019 gegenüber der Beschwerdeführerin vorgenommen. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 erfolgte eine Sammelberichtigung der Ausgangsrechnungen der ***Lieferanten*** AG für den Zeitraum 1. Juli 2019 bis 31. August 2019. Im Zuge der Sammelberichtigungen wurde die Umsatzsteuer für die Mineralöllieferungen auf EUR 0,00 korrigiert. Die Sammelberichtigungen enthalten die italienische UID-Nummer der ***Lieferanten*** AG und die Angabe, dass es sich um innergemeinschaftliche Lieferungen handelt. Auch ist der Gesamtbetrag der jeweils zu korrigierenden Umsatzsteuer in Rot auf den Sammelberichtigungen ausgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheiden über die Festsetzung von Umsatzsteuer vom 3. Dezember 2019 der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der ***Lieferanten*** AG versagt, weil die Lieferungen der ***Lieferanten*** AG in Italien steuerbar waren und somit nicht der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen. Der Beschwerdeführerin stand daher kein Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen zu. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2019 wurden gegenüber der Beschwerdeführerin erste Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt EUR 8.120,00 betreffend Umsatzsteuer für die Monate 11/2018 bis 8/2019 festgesetzt. 2. Beweiswürdigung Dass die ***Lieferanten*** AG die Beschwerdeführerin mit Mineralölprodukten beliefert hat und dass die Mineralölprodukte von Italien nach Österreich geliefert wurden, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und ist zwischen den Parteien unstrittig. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich ebenso die Tatsachen, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheiden vom 3. Dezember 2019 der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der ***Lieferanten*** AG versagt wurde und mit Bescheid vom 9. Dezember 2019 erste Säumniszuschläge festgesetzt wurden. Die Feststellungen zu den Rechnungen der ***Lieferanten*** AG ergeben sich aus der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Rechnung vom 18. Dezember 2018. Die Feststellungen zu den erfolgten Sammelberichtigungen und deren Inhalt beruhen auf den entsprechenden Schreiben, die dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der Bestimmung des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Säumniszuschläge sind objektive Folge einer nicht zeitgerechneten Abgabenentrichtung, wobei grundsätzlich unbeachtlich ist, wodurch die Säumnis ausgelöst wurde (vgl VwGH 24.3.2015, 2012/15/0206). Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete bzw die nicht rechtzeitig entrichtete Abgabenschuldigkeit, und zwar unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist oder nicht (VwGH 25.1.2024, Ra 2022/13/0076). Insoweit die Beschwerdeführerin daher in ihrem Herabsetzungsantrag vom 13. Jänner 2020 die Rechtmäßigkeit des Verlustes des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der ***Lieferanten*** AG in Zweifel zieht, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dies für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Säumniszuschlägen nicht weiter von Relevanz ist. Auf die umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in den unterschiedlichen Anbringen, wonach die Versagung des Vorsteuerabzuges unrechtmäßig erfolgt sei, muss daher nicht weiter eingegangen werden. Die Festsetzung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (vgl VwGH 14.12.2011, 2009/17/0125). Allerdings sind gemäß § 217 Abs 7 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Bei der Frage, ob grobes Verschulden vorliegt (oder nicht), handelt es sich nicht um eine Frage, die zu beweisen wäre; es handelt sich vielmehr um eine Rechtsfrage (VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023). Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (VwGH 3.12.2021, Ra 2020/15/0080). Das grobe Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Dies gilt auch für Organe juristischer Personen (VwGH 8.10.1990, 90/15/0134). Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von groben Verschulden damit, dass jedem Kunden der ***Lieferanten*** AG - und somit auch der Beschwerdeführerin - hätte auffallen können, dass der Steuerausweis auf den Rechnungen der ***Lieferanten*** AG unberechtigt war, "da die Kunden um die Lieferbewegungen von Italien nach Österreich wussten" (vgl Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Herabsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 217 Abs 7 BAO vom 25. Februar 2020; Seite 1). Weiters führt die belangte Behörde aus "dass die Beschwerdeführerin als Kunde der ***Lieferanten*** AG Kenntnis über die Lieferbewegungen des Mineralöls hatte" (vgl Beschwerdevorentscheidung vom 30. Oktober 2020, Seite 2). Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 1. Juli 2026 und die Frage, auf welche Ermittlungsergebnisse sich diese Aussagen stützen, teilte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht mit, dass sie sich dabei auf den Schriftverkehr mit der Steuerfahndung vom 2. Dezember 2019 beziehen würden. Die Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung sind gemäß den Ausführungen der belangten Behörde in das Verfahren über die Festsetzung von Säumniszuschlägen übernommen wurden. In dem von der belangten Behörde zitierten Schreiben der Steuerfahndung vom 2. Dezember 2019 wird ausgeführt, dass die gegenständlichen Mineralöllieferungen nicht in Österreich steuerbar sind und der Beschwerdeführerin daher der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen zu versagen ist. Weiters wird im Schreiben allgemein ausgeführt, dass den Kunden der ***Lieferanten*** AG hätte auffallen können, dass der Steuerausweis auf den Rechnungen unberechtigt war. Konkrete Feststellungen zur Beschwerdeführerin und dass diese Kenntnis über die Lieferbewegungen des Mineralöls hatte, enthält das Schreiben der Steuerfahndung vom 2. Dezember 2019 allerdings nicht. Die Steuerfahndung hat dem Bundesfinanzgericht am 7. Juli 2026 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem Verfahren der ***Lieferanten*** AG nicht beamtshandelt wurde und keine Eingangsrechnungen oder CMR-Papiere abverlangt wurden. Die Steuerfahndung könne daher nicht aufklären, worauf die belangte Behörde ihre Aussagen stützt. Wenngleich die Bestimmung des § 217 Abs 7 BAO einen Begünstigungstatbestand normiert, und somit der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt, bedeutet das einerseits nicht, dass die den Begünstigungswerber treffende besondere Behauptungs- und Beweispflicht überspannt werden darf und andererseits die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Aus der Vorhaltsbeantwortung vom 7. Juli 2026 ergibt sich, dass die belangte Behörde ihre Ausführungen, die Beschwerdeführerin habe Kenntnis über die Lieferbewegungen von Italien nach Österreich gehabt, auf keine konkreten Ermittlungsergebnisse stützen kann. In der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2026 wurden keine weitere Vorbringen von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang erstattet. Dass unter Umständen andere Kunden der ***Lieferanten*** AG Kenntnis von den Lieferbewegungen hatten bzw hätten haben können, bedeutet entgegen der offensichtlichen Annahme der belangten Behörde nicht automatisch, dass die Beschwerdeführerin auch diese Kenntnis hatte bzw hätte haben können Das Bundesfinanzgericht folgt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass diese über die Warenbewegung des Mineralöls nicht informiert gewesen ist. Sie hatte keine Kenntnis darüber, wie und wo das Mineralöl zur ***Lieferanten*** AG gelangte und wie es von dort bzw von wo es an die Beschwerdeführerin geliefert wurde. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die dem Bundesfinanzgericht vorliegende Rechnung der ***Lieferanten*** AG vom 18. Dezember 2018 keinen Hinweis auf einen Auslandssachverhalt enthält. Als Rechnungsaussteller ist die ***Lieferanten*** AG mit Sitz in Wien angegeben. Weiters enthält die Rechnung die Firmenbuchnummer, die österreichische UID-Nummer der ***Lieferanten*** AG und eine österreichische Bankverbindung sowie Angaben zu einer Zweigniederlassung in Deutschland. Hinweise darauf, dass die Lieferbewegung (geliefert "frei Haus") in Italien begonnen hätte oder sonstige Hinweise auf einen Auslandssachverhalt enthält die Rechnung keine. Weitere Unterlagen (zB Frachtpapiere, Lieferscheine) wurden im Verfahren auf Verlangen des Bundesfinanzgerichtes weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin vorgelegt. Von einer Beischaffung von Unterlagen von der ***Lieferanten*** AG hat das Bundesfinanzgericht Abstand genommen. Über die ***Lieferanten*** AG wurde im Jahr ***Jahr*** das Konkursverfahren eröffnet und ist nach Auskunft des Insolvenzverwalters nicht davon auszugehen, dass noch Lieferpapiere (zB Lieferscheine, CMR-Frachtpapiere, Verträge über die Mineralöllieferungen etc) aus den Jahren 2018 und 2019 zu den Lieferungen an die Beschwerdeführerin vorliegen. Aus den vorhanden Unterlagen und den schriftlichen Vorbringen ist für das Bundesfinanzgericht in Zusammenhang mit den Umsatzsteuervoranmeldungen der Zeiträume 11/2018 bis 6/2019 kein grobes Verschulden an der Geltendmachung der Vorsteuern aus den Rechnungen der ***Lieferanten*** AG erkennbar. Für das Bundesfinanzgericht ist es glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin bzw deren Vertreter keine Kenntnis über die tatsächlichen Lieferbewegungen der ***Lieferanten*** AG hatten. Dass man sich als Kunde nicht im Detail darüber informiert, wann und wo der Lieferant die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand erhält und von welchem konkreten Lager aus er die Lieferung vornimmt, stellt für Bundesfinanzgericht ebenfalls kein grobes Verschulden dar. Allein weil man eine derartige Erkundigung unterlässt, lässt man im täglichen Leben die erforderliche Sorgfalt nicht gröblich, in hohem Grad aus Unbekümmertheit oder Leichtfertigkeit außer Acht. Ein Schadenseintritt ist bei Unterlassung einer derartigen Erkundigung im Falle einer Lieferung durch ein in Österreich ansässiges und in Österreich steuerlich registriertes Unternehmen auch keinesfalls als wahrscheinlich voraussehbar. Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 7/2019 und 8/2019. Die ***Lieferanten*** AG hat gegenüber der Beschwerdeführerin am 30. August 2019 mit zwei Sammelberichtigungen die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für die Zeiträume 11/2018 bis 6/2019 korrigiert und entsprechend mit EUR 0,00 ausgewiesen. Auf den Sammelberichtigungen ist die italienische UID-Nummer der ***Lieferanten*** AG und die Angabe, dass es sich um innergemeinschaftliche Lieferungen handelt, angegeben. Auch ist der Gesamtbetrag der jeweils zu korrigierenden Umsatzsteuer fett und in rot auf den Sammelberichtigungen ausgewiesen. Obwohl der Beschwerdeführerin somit bekannt sein musste, dass der Ausweis von Umsatzsteuer in den Rechnungen der ***Lieferanten*** AG in der Vergangenheit offensichtlich unrichtig war, machte sie in den folgenden Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 7/2019 bis 8/2019 unverändert den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der ***Lieferanten*** AG geltend. Beide Umsatzsteuervoranmeldungen wurden nach dem 30. August 2019, und somit nach den Sammelberichtigungen, von der Beschwerdeführerin eingereicht (die Buchungen am Abgabenkonto für die Umsatzsteuervoranmeldung 7/2019 und 8/2019 erfolgten am 18. September 2019 bzw am 18. Oktober 2019) Weil der Beschwerdeführerin die bisher offensichtlich falsche umsatzsteuerliche Behandlung der ***Lieferanten*** AG aufgrund der Sammelkorrekturen ins Auge springen musste, sie aber danach unverändert den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der ***Lieferanten*** AG geltend machte, liegt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes für die Zeiträume 7/2019 bis 8/2019 zumindest grobes Verschulden vor. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang keine Vorbringen erstattet, die einen anderen Schluss zulassen würden. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, den Hintergrund der Sammelberichtigungen zu erfragen und sich zu erkundigen, ob ihr aus den Rechnungen der ***Lieferanten*** AG trotz der Sammelkorrekturen tatsächlich ein Vorsteuerabzug zusteht. Vorbringen, dass man derartige Erkundigungen vorgenommen habe, wurden von der Beschwerdeführerin nicht erstattet. Der allgemeine Hinweis, man sei auf die Angaben und das Verhalten der ***Lieferanten*** AG angewiesen (vgl Ergänzendes Vorbringen vom 11. August 2026, Seite 4), vermag hier nicht überzeugen. Wenn mittels Schreiben vom 30. August 2019 die Umsatzsteuer aus den Vormonaten auf EUR 0,00 korrigiert wird, in den Sammelberichtigungen der zu korrigierende Umsatzsteuerbetrag fett und in Rot ausgewiesen wird und die Sammelberichtigungen den Hinweis auf innergemeinschaftliche Lieferungen enthalten, dann wäre der Beschwerdeführerin jedenfalls zuzumuten gewesen, sich zu erkundigen, ob ihr aus den Rechnungen der ***Lieferanten*** AG tatsächlich der Vorsteuerabzug steht. Weil die Beschwerdeführerin dies offenbar unterlassen hat und unverändert den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen geltend gemacht hat, liegt grobes Verschulden vor. Ein Schadenseintritt, im Sinne eines unberechtigten Vorsteuerabzuges, war aufgrund der Kenntnis über die Sammelberichtigungen als wahrscheinlich voraussehbar. Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin schon vor den Sammelberichtigungen Kenntnis davon hatte, dass ihr aus den Rechnungen der ***Lieferanten*** AG kein Vorsteuerabzug zusteht, sind dem Verwaltungsakt aber nicht zu entnehmen. Insbesondere liegt ein von der Steuerfahndung erwähntes Schreiben der ***Lieferanten*** AG vom 17. Juli 2019, in dem diese ihre Kunden über die unrichtige umsatzsteuerliche Behandlung informiert haben sollte, dem Bundesfinanzgericht nicht vor (vgl Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. August 2019, Seite 2). Das Argument der Beschwerdeführerin, dass es sich bei der geänderten umsatzsteuerlichen Gebarung um ein reines Nullsummenspiel handelt, weil der Beschwerdeführerin der volle Vorsteuerabzug aus "Inlandsrechnungen" - gemeint sind Rechnungen mit Ausweis österreichischer Umsatzsteuer - und innergemeinschaftlichen Erwerben gleichermaßen zusteht, vermag am Umstand der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Umsatzsteuer bzw der unrichtigen Berechnung der Umsatzsteuer durch die Geltendmachung von Vorsteuern in den Zeiträumen 7/2019 bis 8/2019 nichts zu ändern. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Säumniszuschlages ist nach dem Gesetzeswortlaut, dass eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde. Ob die sich aus der Versagung des Vorsteuerabzug gegenüber der Beschwerdeführerin ergebende Umsatzsteuernachforderung in weiterer Folge durch eine von der belangte Behörde vorgenommene Umbuchung vom Abgabenkonto der ***Lieferanten*** AG auf das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin getilgt wurde (vgl Stellungnahme vom 11. August 2026, Seite 3f), vermag an den Umstand, dass diese den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der ***Lieferanten*** AG zu Unrecht vorgenommen hat, nichts zu ändern. Ebenso ist es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht von Bedeutung, dass eine bei der ***Lieferanten*** AG durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung zu keinen Feststellungen geführt habe, weil nicht vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis von den Ergebnissen dieser Prüfung hatte. Vor allem aber musste die Beschwerdeführerin spätestens mit den Sammelberichtigungen vom 30. August 2019 Kenntnis davon haben, dass der Ausweis von österreichischer Umsatzsteuer in den Rechnungen der ***Lieferanten*** AG offenbar unrichtig ist. Ebenso ist es für den konkreten Fall ohne Bedeutung, ob die Rechnungsberichtigungen der ***Lieferanten*** AG aufgrund "unglückliche Zufälle auf der mineralölsteuerlichen Seite" und einer damit verbundenen MIAS-Anfrage aus Italien zum Thema geworden sind oder aufgrund welcher Umstände die ***Lieferanten*** AG Insolvenz anmelden musste (vgl Stellungnahme vom 11. August 2026, Seite 6 ff). Auf die umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang muss daher nicht weiter eingegangen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulässigkeit der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt und hängt die konkrete Beurteilung von der Würdigung des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Wien, am 25. August 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104770/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104770.2020
Stammnummer
152598
Gültig
25.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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