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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100734/2025

Alleinverdienerabsetzbetrag – Einbeziehung von Wochengeld in die Einkunftsgrenze

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100734/2025vom 24.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch OPTIMA Die Steuerberater GmbH, Dr. Gaisbauer-Straße 1, 4560 Kirchdorf/Krems, über die Beschwerde vom 29. Jänner 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. Jänner 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2022 vom 5. Jänner 2024 wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2024 abgeändert. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe entsprechen jenen der Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2024 und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Beschwerdeführer erzielte im Streitjahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung beziehungsweise Erinnerung keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 übermittelte, nahm das Finanzamt mit Bescheid vom 5. Jänner 2024 eine Veranlagung auf Grundlage der ihm vorliegenden Daten vor. Mit Schreiben vom 29. Jänner 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er beantragte die Berücksichtigung des Familienbonus Plus, des Alleinverdienerabsetzbetrages sowie beruflich veranlasster Reisekosten. Der Beschwerde war insbesondere eine Bestätigung des Arbeitgebers über die geltend gemachten beruflich veranlassten Fahrten beziehungsweise Reisekosten angeschlossen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. Februar 2024 änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid ab. Der Familienbonus Plus sowie die geltend gemachten Reisekosten wurden im beantragten beziehungsweise nachgewiesenen Ausmaß berücksichtigt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde hingegen nicht gewährt. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die maßgeblichen Einkünfte der Partnerin des Beschwerdeführers unter Einbeziehung des von ihr bezogenen Wochengeldes den für das Jahr 2022 geltenden Grenzbetrag von EUR 6.000,00 überschritten hätten. Mit Schreiben vom 4. März 2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin ersuchte er um neuerliche Überprüfung der Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag. Zur Begründung verwies er auf den Einkommensteuerbescheid 2022 seiner Lebensgefährtin beziehungsweise Ehefrau, aus dem sich Einkünfte von weniger als EUR 6.000,00 ergäben. Eine Ausfertigung dieses Einkommensteuerbescheides wurde dem Vorlageantrag angeschlossen. Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte, den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht anzuerkennen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Beschwerdeführer war im Kalenderjahr 2022 unbeschränkt steuerpflichtig und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Beschwerdeführer lebte im Jahr 2022 mehr als sechs Monate mit seiner unbeschränkt steuerpflichtigen Ehefrau beziehungsweise Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt. Für zumindest ein Kind lagen im Jahr 2022 die Voraussetzungen des § 106 Abs. 1 EStG 1988 vor. Der Familienbonus Plus wurde dem Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdevorentscheidung im beantragten Ausmaß zuerkannt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten beruflich veranlassten Reisekosten wurden durch eine Bestätigung seines Arbeitgebers nachgewiesen und vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt. Gegen deren Höhe oder betriebliche beziehungsweise berufliche Veranlassung bestehen nach der Aktenlage keine Bedenken. Die Ehefrau beziehungsweise Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erzielte im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 5.109,24. Zusätzlich bezog sie im Jahr 2022 Wochengeld von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen beziehungsweise aus der Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen. Das im Jahr 2022 bezogene Wochengeld betrug mehr als EUR 890,76. Die Summe aus den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von EUR 5.109,24 und dem nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in die Einkunftsgrenze einzubeziehenden Wochengeld überstieg daher den maßgeblichen Grenzbetrag von EUR 6.000,00. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2022, der Beschwerde vom 29. Jänner 2024 samt Arbeitgeberbestätigung, der Beschwerdevorentscheidung vom 26. Februar 2024, dem Vorlageantrag vom 4. März 2024 samt Einkommensteuerbescheid der Ehefrau beziehungsweise Lebensgefährtin sowie den beim Finanzamt vorhandenen Einkommens- und Sozialversicherungsdaten. Die Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte der Partnerin von EUR 5.109,24 ergibt sich aus ihrem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 und ist zwischen den Parteien nicht strittig. Ebenso ergibt sich aus den aktenkundigen Daten, dass die Partnerin im Streitjahr zusätzlich Wochengeld bezog. Der Bezug von Wochengeld wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer vertritt vielmehr erkennbar die Auffassung, für die Einkunftsgrenze sei ausschließlich jener Betrag maßgeblich, der im Einkommensteuerbescheid der Partnerin als steuerpflichtige Einkünfte ausgewiesen werde. Dass das bezogene Wochengeld mehr als EUR 890,76 betrug, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt enthaltenen Sozialversicherungsdaten. Bereits ein Wochengeldbezug von mehr als EUR 890,76 führt gemeinsam mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von EUR 5.109,24 zu einer Überschreitung des gesetzlichen Grenzbetrages von EUR 6.000,00. Das Bundesfinanzgericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der von den zuständigen Sozialversicherungsträgern übermittelten Daten zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat weder die Auszahlung des Wochengeldes noch dessen aktenkundige Höhe mit konkretem Vorbringen oder geeigneten Beweismitteln bestritten. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist daher ausreichend geklärt. Rechtliche Beurteilung Wird rechtzeitig ein Vorlageantrag gestellt, gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO von der Einbringung des Vorlageantrages an wiederum als unerledigt. Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht ist damit die Beschwerde gegen den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid vom 5. Jänner 2024 und nicht bloß die Beschwerdevorentscheidung. Das Bundesfinanzgericht hat grundsätzlich über die Beschwerde in ihrer Gesamtheit zu entscheiden. Nach § 279 Abs. 1 BAO ist das Bundesfinanzgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da das Finanzamt den Familienbonus Plus und die beruflich veranlassten Reisekosten bereits in der Beschwerdevorentscheidung anerkannt hat und nach der Aktenlage kein Anlass besteht, von dieser Beurteilung abzugehen, sind diese Begünstigungen auch im gegenständlichen Erkenntnis zu berücksichtigen. Streitentscheidend ist somit nur noch, ob dem Beschwerdeführer für das Jahr 2022 zusätzlich der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht. Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden bei mindestens einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Alleinverdienende sind danach Steuerpflichtige, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt leben. Als Alleinverdienende gelten auch Steuerpflichtige, die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Weitere Voraussetzung ist, dass der Ehepartner oder Lebensgefährte Einkünfte von höchstens EUR 6.000,00 jährlich erzielt. Für den Anspruch müssen sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen gemeinsam vorliegen. Die Einkunftsgrenze ist eine starre Grenze. Wird sie auch nur geringfügig überschritten, steht der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu. Eine anteilige oder eingeschränkte Gewährung sieht das Gesetz nicht vor. Ausgangspunkt für die Prüfung der Einkunftsgrenze sind grundsätzlich die nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ermittelten Einkünfte des Ehepartners beziehungsweise Lebensgefährten. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 sind jedoch bestimmte steuerfreie Bezüge zusätzlich in die Einkunftsgrenze einzubeziehen. Dazu zählen insbesondere die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 steuerfreien Einkünfte. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ordnet damit für Zwecke des Alleinverdienerabsetzbetrages ausdrücklich eine von der allgemeinen Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abweichende Berechnung an. Es kommt daher nicht ausschließlich darauf an, welche Einkünfte im Einkommensteuerbescheid des Partners als steuerpflichtige Einkünfte oder als Einkommen ausgewiesen sind. Zusätzlich sind jene steuerfreien Bezüge anzusetzen, deren Einbeziehung § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ausdrücklich anordnet. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Einkommensteuerbescheid seiner Partnerin ist daher zwar ein geeignetes Beweismittel für die Höhe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte. Er beweist aber nicht, dass die für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgebliche Einkunftsgrenze unterschritten wurde. Steuerfreie Bezüge werden regelmäßig nicht als Bestandteil des steuerpflichtigen Einkommens festgesetzt, können aufgrund einer besonderen gesetzlichen Anordnung aber dennoch für die Einkunftsgrenze relevant sein. Nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 sind das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen von der Einkommensteuer befreit. Die Steuerfreiheit bedeutet, dass das Wochengeld nicht als steuerpflichtiger Bezug in die allgemeine Einkommensteuerbemessungsgrundlage der Empfängerin eingeht. Für den Alleinverdienerabsetzbetrag enthält § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 jedoch eine ausdrückliche Sonderregelung. Danach sind gerade die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 steuerfreien Einkünfte in die Partnereinkunftsgrenze einzubeziehen. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig. Das Wochengeld ist zwar steuerfrei, bei der Prüfung des Grenzbetrages für den Alleinverdienerabsetzbetrag aber dennoch zu berücksichtigen. Dies entspricht auch dem Zweck des Wochengeldes. Wochengeld dient als Ersatz für den während des Beschäftigungsverbotes beziehungsweise rund um die Entbindung entfallenden Arbeitsverdienst. Es handelt sich wirtschaftlich um eine Einkommensersatzleistung. Die Steuerfreiheit des Wochengeldes beruht insbesondere darauf, dass die Leistung ihrer Bemessung nach an einen Nettobezug anknüpft. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Wochengeld bei der Prüfung des Alleinverdienerabsetzbetrages außer Ansatz bleiben dürfte. Der Gesetzgeber hat vielmehr ausdrücklich angeordnet, dass diese Einkommensersatzleistung in die Einkunftsgrenze einzubeziehen ist. Die Ehefrau beziehungsweise Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erzielte im Jahr 2022 steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von EUR 5.109,24. Zusätzlich bezog sie Wochengeld. Dieses ist nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 steuerfrei, muss aber aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 bei der Prüfung der Einkunftsgrenze berücksichtigt werden. Da der steuerpflichtige Bezug und bezogene Wochengeld diesen Betrag überstieg, lagen ihre für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgeblichen Einkünfte insgesamt über EUR 6.000,00. Es liegt kein Wertungswiderspruch darin, einen steuerfreien Bezug für die Einkunftsgrenze zu berücksichtigen. Die Steuerfreiheit einer Einnahme und ihre Einbeziehung in eine besondere sozial- oder familienpolitisch ausgestaltete Einkunftsgrenze sind unterschiedliche Rechtsfragen. Der Gesetzgeber kann steuerfreie Einkünfte für bestimmte Begünstigungen ausdrücklich als anspruchsschädlich behandeln. Das Bundesfinanzgericht ist an diese eindeutige gesetzliche Regelung gebunden. Weder die Abgabenbehörde noch das Bundesfinanzgericht verfügen über ein Ermessen, bei einer nur geringfügigen Überschreitung des Grenzbetrages dennoch einen Alleinverdienerabsetzbetrag zu gewähren. Da die maßgeblichen Einkünfte der Partnerin im Jahr 2022 über EUR 6.000,00 lagen, ist zumindest eine zwingende Voraussetzung des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht erfüllt. Ob sämtliche übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, kann daher dahingestellt bleiben. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht dem Beschwerdeführer für das Jahr 2022 nicht zu. Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde Unterlagen zu den beruflich veranlassten Reisekosten sowie die für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus erforderlichen Angaben nachgereicht. Diese Umstände wurden bereits in der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt und sind auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Der Beschwerde war insoweit Folge zu geben, als der Familienbonus Plus und die nachgewiesenen beruflich veranlassten Reisekosten zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich des Alleinverdienerabsetzbetrages war die Beschwerde abzuweisen, weil die maßgeblichen Einkünfte der Ehefrau beziehungsweise Lebensgefährtin des Beschwerdeführers unter Einbeziehung des Wochengeldes den gesetzlichen Grenzbetrag von EUR 6.000,00 überschritten. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2022 war daher im Umfang der Beschwerdevorentscheidung abzuändern; im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Linz, am 24. August 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100734/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100734.2025
Stammnummer
152589
Gültig
24.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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