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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100059/2026

Gebührenpflicht für Vorlageantrag beim Bundesverwaltungsgericht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100059/2026vom 25.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johann Fischerlehner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. März 2025 betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung zu ErfNr.: Nummer zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: I. Sachverhalt Der Beschwerdeführer brachte am 07.02.2024 bei der Datenschutzbehörde einen Vorlageantrag gegen den Bescheid vom 18.01.2024, GZ: Nummer; Nummer, ein. Diese Eingabe langte am 13.02.2024 bei der Datenschutzbehörde ein. Mit Schreiben vom 21.02.2024, GZ: Nummer; Nummer, teilte die Datenschutzbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass der Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde und für diese Eingabe gemäß § 1 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei den Verwaltungsgerichten (VwG-Eingabengebührverordnung - VwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, eine Gebühr in Höhe von EUR 15,00 zu entrichten sei. Die Entrichtung der Gebühr war durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen und der Eingabe anzuschließen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, diesen Mangel binnen einer Frist von zwei Wochen zu beheben, widrigenfalls die Datenschutzbehörde verpflichtet wäre, eine Meldung an das zuständige Finanzamt zu erstatten. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach. Die Datenschutzbehörde erstattete daraufhin mit Schreiben vom 17.06.2024, GZ: Nummer; Nummer, eine Meldung an das Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten, über die Nichtentrichtung der Eingabegebühr. Das Finanzamt nahm hierauf mit amtlichem Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren (StuR 1) vom 26.06.2024 Kenntnis. Der amtliche Befund weist als Gegenstand der Gebühr den Vorlageantrag vom 07.02.2024, eingegangen am 13.02.2024, aus und nennt als Befundaufnahmegrund, dass der Beschwerdeführer die Eingabegebühr nicht entrichtet habe. Mit Bescheid vom 03.03.2025, ErfNr.: Nummer, setzte das Finanzamt Österreich die Gebühr für den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung der Datenschutzbehörde vom 18.01.2024 unter GZ: Nummer mit EUR 15,00 fest. Die Ermittlung der festgesetzten Gebühr ergab sich aus 1 Eingabe mit 1 Ansuchen gemäß § 2 Abs. 2 VwG-EGebV in Verbindung mit § 12 GebG. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde. Die Gebühr wurde nicht fristgerecht bei der Behörde bezahlt. Die verspätet entrichtete Gebühr in Höhe von EUR 15,00 wurde auf die festgesetzte Abgabenschuld angerechnet. Gleichzeitig wurde mit Bescheid vom 03.03.2025 eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von EUR 7,50 festgesetzt. Die Berechnung ergab sich aus 50% von der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr in Höhe von EUR 15,00. Nach Anrechnung der verspäteten Zahlung verblieb ein zur Zahlung fälliger Betrag von EUR 7,50. Die Gebühr in Höhe von EUR 15,00 wurde tatsächlich am 13.03.2024 entrichtet. Dies ergibt sich aus der Übersicht Überweisung Name Beschwerdeführer Stand 26.04.2024, die einen Ausgleich vom 13.03.2024 mit Einlangen beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten, am 14.03.2024 ausweist. Der Zeitpunkt der Entrichtung lag somit einen Monat nach dem Entstehen der Gebührenschuld am 13.02.2024. II. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist vollständig und zutreffend ermittelt worden. Die belangte Behörde hat den Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrags (07.02.2024), den Zeitpunkt des Einlangens bei der Datenschutzbehörde (13.02.2024), den Zeitpunkt der Gebührenentrichtung (13.03.2024) und die Höhe der Gebühr (EUR 15,00) zutreffend festgestellt. Die Begründung der Bescheide stützt sich auf die Aktenlage und die vorliegenden Beweismittel, insbesondere den amtlichen Befund über die Verkürzung von Gebühren vom 26.06.2024 und die Übersicht Überweisung vom 26.04.2024. Die belangte Behörde hat den Sachverhalt ausreichend und zutreffend gewürdigt. Der Beschwerdeführer wird durch die Sachverhaltsfeststellungen nicht in seinen Rechten verletzt, da die Feststellungen den Akten entsprechen und vollständig sind. III. Parteivorbringen Gegen die Bescheide vom 03.03.2025 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.03.2025, beim Finanzamt am 13.03.2025 eingelangt, Beschwerde. Er beantragte die ersatzlose Behebung des Gebührenbescheids sowie Korrektur der Buchungsmitteilung Nr. 1/2025 mit unverzüglicher Ausweisung eines ausgeglichenen Kontostandes. Zur Begründung führte er an, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 09.01.2025, C-416/23, die Rechtswidrigkeit aller Datenschutzbeschwerdenbescheide sowie Beschwerdevorentscheidungen der österreichischen Datenschutzbehörde festgestellt habe. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2025 sei die Fortführung der Datenschutzbeschwerdeverfahren der österreichischen Datenschutzbehörde aufgetragen und die rechtswidrig errichteten DSB-Bescheide sowie Beschwerdevorentscheidungen und damit ausgelösten EEE-Beschwerdegebühren ersatzlos behoben worden. Der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung der Datenschutzbehörde vom 18.01.2024 sei berechtigt. Wegen der ohnedies rechtswidrigen Datenschutzbeschwerdebescheide durch die DSB seien auch die aufgebrachten EEE-Beschwerdegebühren und folglich der Gebührenbescheid mit Gebührennachforderung samt 50% Gebührenerhöhung rechtswidrig und es ergebe sich daher keine Gebührenschuld. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.04.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheit ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr unterliegen. Die Gebührenschuld entstehe immer unabhängig davon, ob und wie die Behörde die Eingabe behandelt. Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sondern allenfalls erst später, so sei die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet. Der Beschwerdeführer habe die Gebühr verspätet einbezahlt. Gemäß § 9 Abs. 1 GebG sei eine Gebührenerhöhung von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird. Diese Gebührenerhöhung sei eine objektive Säumnisfolge und in dem durch die Gebührenverkürzung verursachten maßgeblichen Verwaltungsmehraufwand begründet. Die Vorschreibung bestehe daher zu Recht. Mit Schriftsatz vom 30.04.2025, beim Finanzamt am 07.05.2025 eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Er brachte vor, dass die unbegründete Abweisung der Beschwerde vom 11.03.2025 gegen den Bescheid vom 03.03.2025 zu Unrecht erfolgt sei. Es seien unrichtige Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger sachlicher und rechtlicher Beurteilung überdies unrichtiger Begründung und nicht den Tatsachen/Fakten entsprechende Verfahrensgänge zugrundegelegt worden. Das Vorgehen des Finanzamts Österreich sei rechtswidrig. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung werde vollumfänglich angefochten. Im Bezug der Rechtswidrigkeit der dem Bescheid/der Beschwerdevorentscheidung zugrundegelegten und von belangter Behörde DSB angewandter Rechtsmittelbelehrung sei zur Überprüfung der Rechts- und Gesetzmäßigkeit an den Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof eingebracht worden. Auf den umfangreichen in diesem Bezug eingebrachten Schriftverkehr und Eingaben werde verwiesen. IV. Rechtliche Beurteilun a. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 03.03.2025 festgesetzten Gebühr von EUR 15,00 für einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht sowie der festgesetzten Gebührenerhöhung von EUR 7,50. Die Entscheidung ergeht gemäß § 262 Abs. 1 BAO im Spruch und begründetem Umfang. Die Gebührenpflicht für den Vorlageantrag ergibt sich aus § 1 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei den Verwaltungsgerichten (VwG-Eingabengebührverordnung - VwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014. Nach § 2 Abs. 2 VwG-EGebV beträgt die Gebühr für Vorlageanträge EUR 15,00. Nach § 1 Abs. 2 VwG-EGebV entsteht die Gebührenschuld für die Eingaben im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Die Eingabe ist eingebracht, wenn sie bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist. Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer am 07.02.2024 einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung der Datenschutzbehörde vom 18.01.2024 ein. Diese Eingabe gelangte am 13.02.2024 bei der Datenschutzbehörde ein. Damit ist der gebührenpflichtige Tatbestand verwirklicht und die Gebührenschuld in Höhe von EUR 15,00 am 13.02.2024 entstanden (Amtlicher Befund vom 26.06.2024). Die Gebühr war mit dem Entstehen der Gebührenschuld fällig. Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie die Behörde die Eingabe behandelt (VwGH 20.12.2001, 2000/16/0734). Dass die Entscheidung der Datenschutzbehörde möglicherweise rechtswidrig gewesen sein sollte oder aufgehoben wurde, hat auf die bereits mit der Einbringung der Eingabe entstandene Gebührenschuld keinen Einfluss (VwGH 20.12.2001, 2000/16/0734). Der Beschwerdeführer hat die Gebühr in Höhe von EUR 15,00 am 13.03.2024 entrichtet, also einen Monat nach dem Entstehen der Gebührenschuld. Damit wurde die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet. Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine feste Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten bezahlt wurde. Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sondern allenfalls erst später, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet. Die Eingabengebühr ist im Vorhinein zu entrichten. Wird die Eingabengebühr nicht bei Fälligkeit entrichtet, so ist sie nicht vorschriftsmäßig entrichtet. Wird eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ein Verschulden des Abgabepflichtigen stellt keine Voraussetzung der Erhöhung dar. Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum. Die verspätet entrichtete Gebühr wurde zu Recht auf die festgesetzte Abgabenschuld angerechnet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Gebührenschuld sei wegen der angeblichen Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Datenschutzbehörde nicht entstanden, ist nicht berechtigt. Die angefochtenen Bescheide entsprechen der Rechtslage. b. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung begrenzt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn die Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat und die Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung oder Rechtsfortbildung im öffentlichen Interesse liegt. Im gegenständlichen Fall betreffen die Rechtsfragen die Anwendung der §§ 2 und 1 VwG-EGebV sowie § 9 Abs. 1 GebG auf einen konkreten Fall der verspäteten Entrichtung einer Eingabegebühr für einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Die Rechtsfrage, ob die Gebührenschuld für einen Vorlageantrag unabhängig davon entsteht, ob und wie die Behörde die Eingabe behandelt, ist durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.12.2001, 2000/16/0734) geklärt. Ebenso ist die Rechtsfrage, ob bei nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung einer festen Gebühr zwingend eine Gebührenerhöhung von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben ist, durch die ständige Rechtsprechung geklärt. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung geklärter Rechtsgrundsätze auf den konkreten Sachverhalt und wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Linz, am 25. August 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100059/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100059.2026
Stammnummer
152586
Gültig
25.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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