Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103306/2026
Keine Entscheidungspflicht des BFG mangels Erhebung eines Vorlageantrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103306/2026vom 24.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerden vom 17. März 2026 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 15.04.2021, 09.03.2023, 26.02.2024, 25.02.2025 und 17.02.2026 betreffend, Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2025 Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird aufgrund der Erledigung der vorgenannten Beschwerden vom 17.03.2026 durch Beschwerdevorentscheidungen vom 10.04.2026 - und der daraus resultierenden nicht bestehenden Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes - eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Die belangte Behörde erließ am 10.03.2021 den Einkommensteuerbescheid 2020, am 11.01.2023 den Einkommensteuerbescheid 2022, am 03.01.2024 den Einkommensteuerbescheid 2023, am 04.02.2025 den Einkommensteuerbescheid 2024 sowie am 13.01.2026 den Einkommensteuerbescheid 2025.
Am 17.03.2026 erhob die Bf. gegen die genannten Einkommensteuerbescheide Beschwerden. Begründend brachte sie vor, dass der pauschale Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung (Krankendiätverpflegung wegen Zuckerkrankheit) iHv 840,00 Euro in den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden nicht berücksichtigt worden sei.
Daraufhin erließ die belangte Behörde am 10.04.2026 Beschwerdevorentscheidungen, mit denen sie die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2020, 2022, 2023 und 2024 wegen verspäteter Einbringung zurückwies. Die Beschwerde gegen Einkommensteuerbescheid 2025 wies sie als unbegründet ab, da der pauschale Freibetrag iHv 840,00 Euro bereits berücksichtigt worden war.
Am 23.04.2026 brachte die Bf. einen Vorlageantrag mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrte Damen und Herren, ich erhebe hiermit fristgerecht Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 10. April 2026 und beantrage die Vorlage meiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Begründung: Das Finanzamt hat meinen Antrag auf Berücksichtigung des Diabetes-Freibetrages für das Jahr 2021 aufgrund von Fristversäumnis abgewiesen. Als österreichische Staatsbürgerin und Diabetikerin war mir dieser spezifische gesetzliche Anspruch bisher leider nicht bekannt. Da ich kürzlich von der Behörde aufgefordert wurde, Dokumente zu unterzeichnen, ging ich davon aus, dass mein Antrag trotz der verstrichenen Zeit materiell geprüft wird. Ich bin auf diese Unterstützung zur Deckung meiner krankheitsbedingten Kosten angewiesen und ersuche das Gericht daher um eine wohlwollende Prüfung."
Nach der Bestimmung des § 264 Abs. 1 erster Satz BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden.
In Ansehung vorzitierter Norm und der Rechtsprechung des VwGH ist das Verwaltungsgericht zur Entscheidung (in der Sache) über eine Bescheidbeschwerde nur zuständig, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (vgl. VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010).
Zwar bezeichnet die Bf. ihr Schreiben vom 23.04.2026 als "Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 10.04.2026" und beantragt die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Aus dem Inhalt des Schreibens ergibt sich jedoch nicht, dass damit die zu den Einkommensteuerbescheiden 2020, 2022, 2023, 2024 und 2025 ergangenen Beschwerdevorentscheidungen angefochten werden sollen.
Vielmehr führt die Bf. zur Begründung ihres Anbringens ausdrücklich aus, dass die belangte Behörde ihren Antrag auf Berücksichtigung des Freibetrages für das Jahr 2021 abgewiesen habe.
Somit liegt hinsichtlich der Beschwerden vom 17.03.2026 gegen die Einkommensteuerbescheide 2020, 2022, 2023, 2024 und 2025 kein Vorlageantrag vor.
Korrespondierend damit sind aber die "vorgelegten" gegen die Einkommensteuerbescheide 2020, 2022, 2023, 2024 und 2025 erhobenen Beschwerden vom 17.03.2026 als durch Beschwerdevorentscheidungen vom 10.04.2026 erledigt zu qualifizieren, weswegen ob nicht bestehender Entscheidungspflicht des BFG wie im Spruch zu befinden war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da die nicht bestehende Entscheidungspflicht des BFG direkt auf den Normen der BAO gründet.
Die Revision ist daher nicht zuzulassen.
Wien, am 24. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103306/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103306.2026
- Stammnummer
- 152581
- Gültig
- 24.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF