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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300088/2025

Antrag auf Wiedereinsetzung § 167 FinStrG; das ausschließliche Lesen des hervorgehobenen (fett gedruckten) Textes stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7300088/2025vom 24.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Samir Letica über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Dr. Franz Stefan Pechmann, Prinz-Eugen-Straße 70/2/1.1, 1040 Wien, vom ***Datum_Beschwerde*** gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom ***Datum 1*** (***Zl Bescheid***) über die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 167 FinStrG vom ***Datum 2*** zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde (ABB) vom ***Datum 3***3 (***Zl 2***) wurde der Beschwerdeführer ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** (Bf) zu einer Geldstrafe in Höhe von € 14.000,- samt Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 500,- verurteilt. Gemäß § 20 FinStrG wurde die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 35 Tagen festgesetzt. Die Finanzstrafbehörde stellte am ***Datum 4*** die Uneinbringlichkeit der aushaftenden Geldstrafe in Höhe von € 13.147,08 fest und übermittelte dem Bf eine Aufforderung zum Strafantritt datiert mit ***Datum 4***. Der Bf beantragte mit Schreiben vom ***Datum 2*** die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 167 FinStrG sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem § 167 Abs 4 FinStrG ein. Mit Bescheid vom ***Datum 1*** wies das ABB sowohl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab. Als Begründung führt die Behörde im Wesentlichen an, dass kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis vorliege, welches die Wiedereinsetzung begründen würde. Mit Schreiben vom ***Datum_Beschwerde*** legte der Bf gegen den Bescheid des ABB Beschwerde ein und beantragte abermals die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Der Bf bringt im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung nach § 167 FinStrG sehr wohl vorliegen würden. Der Bf habe die Frist zur Abgabe einer Bereiterklärung versäumt und erleide dadurch einen erheblichen Rechtsnachteil, da ihm die Möglichkeit verwehrt wird, anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Zudem liege ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor. Der Bf habe sich nämlich nur auf den optisch hervorgehobenen (fett gedruckten) Teil konzentriert. Diese Gestaltung habe objektiv den Eindruck erweckt, dass die hervorgehobenen Teile wesentlich sind, während die übrigen Teile von nachrangiger Bedeutung seien. Dass beim Bf dadurch ein Irrtum über die Notwendigkeit einer schriftlichen Mitteilung an die Finanzstrafbehörde eingetreten sei, sei subjektiv nachvollziehbar. Es liege auch ein milderer Grad des Versehens vor. Der Bf habe zeitnah den Verein Neustart kontaktiert. Die irreführende Auskunft des Vereines, er möge sich gedulden, der Verein würde von sich aus auf ihn zukommen, habe den bereits eingetroffenen Irrtum verfestigt. Mit Bescheid vom ***Datum 5*** wurde dem Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 152 FinStrG vom ***Datum_Beschwerde*** bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgericht stattgegeben. Die Behörde legte die Beschwerde am ***Datum 6*** dem Bundesfinanzgericht vor. Über die Beschwerde wurde erwogen: Festgestellter Sachverhalt: Dem Bf wurde die Aufforderung zu Strafantritt datiert mit ***Datum 4*** in deutscher Sprache ohne Übersetzung per RSa zugestellt und von diesem am ***Datum Übernahme*** nachweislich übernommen. Im Aufforderungsschreiben wurde der Bf aufgefordert, die Ersatzfreiheitsstrafe (32 Tage und 20 Stunden) binnen eines Monats ab Zustellung dieses Schreibens bei der zuständigen Justizanstalt anzutreten. Das Aufforderungsschreiben enthält die Belehrung, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbleiben hat, wenn der Bf gemeinnützige Leistungen im Ausmaß von 131 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von längstens 14 Wochen erbringt. Zudem wird in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass der Bf, um den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hemmen zu können, innerhalb eines Monats ab Zustellung dieser Aufforderung der Finanzstrafbehörde schriftlich mitteilen muss, dass er zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen bereit ist. Weiters wird angeführt: "Bei rechtzeitiger Abgabe einer Bereitschaftserklärung wird eine Kopie dieser Aufforderung an die Einrichtung NEUSTART Niederösterreich und Burgenland, Adresse Julius-Raab-Promenade 27/I/DG, 3100 St. Pölten, Tel.: +43 2742 774 75 übermittelt, mit der Sie zum Zweck einer Information über die Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen sowie einer allfälligen Vermittlung dieser gemeinnützigen Leistungen in Kontakt treten können." Der Bf hat die Frist von einem Monat ab Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt ungenutzt verstreichen lassen und keine Einverständniserklärung für gemeinnützige Leistungen eingebracht. Der Bf hat mit dem Verein Neustart betreffend seine Aufforderung zum Strafantritt zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im August (2025) telefoniert. Das ABB teilte dem Bf am ***Datum 7*** telefonisch mit, dass die Frist zur Abgabe der Eiverständniserklärung abgelaufen ist. Mit Schreiben vom ***Datum 2*** beantragte der Bf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte die Abgabe der Bereiterklärung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen nach. Den Bf traf kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem übermittelten Akt. Im Verfahren geht es ausschließlich um die Beurteilung, ob ein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vorliegt. Rechtslage: § 175 Abs 2 FinStrG: "Ist eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so hat die Finanzstrafbehörde den auf freiem Fuß befindlichen rechtskräftig Bestraften schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung der Aufforderung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses (§ 9 des Strafvollzugsgesetzes) und die Androhung zu enthalten, dass der Bestrafte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Bestrafte dieser Aufforderung nicht nach, so hat ihn die Finanzstrafbehörde durch Anwendung unmittelbaren Zwanges zum Strafantritt vorführen zu lassen; sie ist berechtigt, hiebei die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch zu nehmen. An Stelle der Aufforderung zum Strafantritt ist die sofortige Vorführung zu veranlassen, wenn Fluchtgefahr (§ 86 Abs 1 lit. a und Abs 2) besteht. (…) (…)" § 179 Abs 1 FinStrG: "Die Bestimmungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen gelten auch für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen. (…) Abs 3: Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, wenn der Bestrafte gemeinnützige Leistungen (§ 3a StVG) erbringt. Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. Eine Gleichschrift dieser Mitteilung darf auch einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969) übermittelt werden. § 3a Abs 1 bis 4 StVG und § 29b Bewährungshilfegesetz sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Gerichtes die Finanzstrafbehörde tritt. Die Vermittlung gemeinnütziger Leistungen hat nur über Ersuchen des Bestraften zu erfolgen." § 3 Abs 2 Strafvollzugsgesetz (StVG): "Tritt ein Verurteilter, der sich auf freiem Fuße befindet, die Strafe nicht sofort an, so ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung der zuständigen Anstalt und die Androhung zu enthalten, dass der Verurteilte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Verurteilte dieser Aufforderung nicht nach, so ist seine Vorführung zum Strafantritt anzuordnen. Die Vorführung ist auch anzuordnen, wenn der Verurteilte versucht, sich dem Vollzuge der Freiheitsstrafe durch die Flucht zu entziehen, wenn begründete Besorgnis besteht, dass er das versuchen werde, oder wenn seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder seine Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist. . (…) (…)" § 3a Abs 1 StVG: "Gemeinnützige Leistungen sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung (§ 202 StPO) zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist. Vier Stunden gemeinnütziger Leistungen entsprechen einem Tag der Freiheitsstrafe. Nach vollständiger Erbringung gilt die Strafe als vollzogen. Der Vermittler erarbeitet gemeinsam mit dem Verurteilten den für die Erbringung der gemeinnützigen Leistung benötigten Zeitraum, wobei auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung, eine Berufstätigkeit oder eine Verpflichtung aus einer Arbeitsvermittlung Bedacht zu nehmen ist, und unterstützt ihn bei den erforderlichen Eingaben bei Gericht. Der Zeitraum für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen darf nicht länger bemessen werden, als der Verurteilte bei wöchentlich zehn Arbeitsstunden benötigen würde. § 202 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 3 bis 5 StPO gilt sinngemäß. Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen bei Freiheitsstrafen, die neun Monate oder länger dauern, ist nicht zulässig. Abs 2: Teilt der Verurteilte innerhalb der Frist des § 3 Abs 2 dem Gericht mit, dass er sich bereit erkläre, gemeinnützige Leistungen zu erbringen und ist dies rechtlich zulässig, so wird diese Frist gehemmt. (…) (…)" § 167 Abs 1 FinStrG: "Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteiligten ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Abs 2: Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht gestellt werden, je nachdem, ob die Frist bei der Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht wahrzunehmen war oder dort die Verhandlung stattfinden sollte. Diese sind auch jeweils zur Entscheidung über den Antrag berufen. Das Bundesfinanzgericht entscheidet mit Beschluss. War die Frist beim Spruchsenat wahrzunehmen oder sollte die Verhandlung vor dem Spruchsenat stattfinden, entscheidet der Vorsitzende des Spruchsenates über den Wiedereinsetzungsantrag. Abs 3: Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Abs 4: Die Behörde, die über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat, kann diesem aufschiebende Wirkung beilegen. Abs 5: Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die schon früher für unzureichend befunden worden sind, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen." Rechtliche Beurteilung: Es steht fest, dass der Bf die Frist des § 3 Abs 2 StVG von einem Monat ab Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt zur Einbringung der Bereiterklärung zur Erbringung von gemeinnützigen Leistungen versäumt hat. Der Bf erleidet dadurch auch einen Rechtsnachteil, da ihm dadurch die Möglichkeit verwehrt wird, anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Die Frage, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Fristversäumung geführt hat oder ob ein Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (VwGH 08.09.2025, Ra 2024/15/0059). Dem Bf ist beizupflichten, wenn dieser vorbringt, dass unter einem Ereignis nach § 167 FinStrG jedes Geschehen, nicht nur Vorgänge in der Außenwelt, sondern auch psychische Vorgänge wie Vergessen, Verschreiben, sich irren, usw, fällt (VwGH 26.11.1981, 3857/80). Allerdings stellen die geltend gemachten Gründe keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 167 FinStrG dar. Unter einem die Einhaltung einer Frist hindernden Ereignis ist ein im Voraus nicht berechenbares bzw unüberwindliches Hindernis gemeint, mit dessen Eintritt normalerweise nicht gerechnet werden muss, weil es nur selten eintritt und das die Handlungsfähigkeit einer Person in einem Ausmaß behindert, das es der Person unmöglich macht, ihre verfahrensrechtlichen Handlungen vorzunehmen, wie zB eine plötzlich und schwer auftretende Krankheit. Nicht als Wiedereinsetzungsgrund in die Frist zur Übermittlung der Bereiterklärung zur Erbringung von gemeinnützigen Leistungen kann hingegen der Umstand gelten, sich den Inhalt der Aufforderung zum Strafantritt nicht genau durchgelesen und sich nur auf die hervorgehobenen (fett gedruckten) Teile konzentriert zu haben; zumal mehrere Textpassagen in der Aufforderung zum Strafantritt durch Fettdruck hervorgehoben waren. Hervorgehobene Textpassagen sind Umstände, die regelmäßig im Zusammenhang mit behördlichen Schriftstücken auftreten. Die Klärung von Unklarheiten im Zusammenhang mit behördlichen Schriftstücken liegt weder außerhalb der Einflusssphäre der Partei, noch handelt es sich dabei um Umstände, die mit den einem Durchschnittsmenschen zu Verfügung stehenden Mitteln unabwendbar wären. Da kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliegt, war die Wiedereinsetzung zu verwehren. Nach § 160 Abs 2 lit d FinStrG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet und keine Partei eine solche beantragt hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich auf solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 24. August 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300088/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7300088.2025
Stammnummer
152580
Gültig
24.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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