Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102167/2024
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe bei fehlender überwiegender Tragung der Lebenserhaltungskosten für ein in einem anderen EU-Mitgliedsstaat lebendes Kind
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102167/2024vom 24.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nina Wagner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 6. Oktober 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. September 2022 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ***Kind*** (VNR ***xxxxxxxxxx***) für den Zeitraum August 2021 bis Juli 2022 zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid bleibt insoweit unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Rückforderungsbescheid vom 22. September 2022 forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) Familienbeihilfe in Höhe von € 2.682,00 (Familienbeihilfe: € 1981,20 und Kinderabsetzbetrag: € 700,80) für die am ***TT.MM.JJJJ*** geborene ***Kind*** für den Zeitraum August 2021 bis Juli 2022 gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass trotz Aufforderung keine Unterlagen übermittelt worden seien.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 übermittelte die Bf Unterlagen an die belangte Behörde. Dieses Schreiben wurde von der Abgabenbehörde als Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 22. September 2022 gewertet.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 5. Jänner 2023 wurde die Bf aufgefordert, Angaben zur Ausbildung, der Wohnsituation und den Lebenserhaltungskosten von ***Kind*** sowie zu den von der Bf getätigten Unterhaltszahlungen zu machen und Prüfungsnachweise ihrer Tochter vorzulegen.
Mit Schreiben vom 25. Jänner 2023 beantwortete die Bf das Ersuchens um Ergänzung teilweise.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2023 wurde die Bf erneut aufgefordert, Angaben zu den Lebenserhaltungskosten der Tochter zu machen.
Mit Eingabe vom 1. März 2023 beantwortete die Bf dieses Ersuchen.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 10. August 2023 wurde die Bf aufgefordert, Angaben zur Wohn- und Einkommenssituation von ***Kind*** zu machen und Unterlagen vorzulegen.
Die Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung erfolgte am 28. August 2023.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. November 2023 als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass ***Kind*** nicht bei der Bf haushaltszugehörig sei und die Bf nicht die überwiegenden Lebenserhaltungskosten trage.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 brachte die Bf den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht ein.
Die belangte Behörde legte die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht am 2. Juli 2024 vor und beantragte im Vorlagebericht die Abweisung der Beschwerde.
Mit Beschluss vom 10. April 2026 forderte das Bundesfinanzgericht die Bf auf, zu den im Verfahren hervorgekommenen unterschiedlichen Angaben Stellung zu nehmen.
Die Bf erstattete keine Stellungnahme.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Ehe der Bf mit dem Kindesvater wurde mit Urteil des Landesgerichtes Versailles vom 22. Oktober 2014 geschieden.
Die Bf bezog für den Zeitraum August 2021 bis Juli 2022 für ihre am ***TT.MM.JJJJ*** geborene Tochter ***Kind*** Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in Höhe von insgesamt € 2.682,00 (Familienbeihilfe: € 1981,20 und Kinderabsetzbetrag: € 700,80). Dieser Betrag wurde mit Bescheid vom 22. September 2022 zurückgefordert.
***Kind*** begann im September 2021 das Masterstudium "***Bezeichnung Studium***" an der ***Hochschule*** in ***Ort***, Frankreich. Sie lebte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in einer Wohngemeinschaft in Frankreich.
Die monatlichen Lebenserhaltungskosten der Tochter der Bf betrugen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum € 1.250,00. Davon entfielen € 550,00 auf Miet- und Betriebskosten, € 400,00 auf sonstige Lebenserhaltungskosten (Kleidung, Lebensmittel, Freizeit, Handy etc) sowie € 300,00 auf Ausbildungskosten.
Die Bf leistete im beschwerdegegenständlichen Zeitraum monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von € 500,00 an ihre Tochter.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellung über die Höhe der Lebenserhaltungskosten von ***Kind*** beruht auf den von der Bf selbst angegebenen Beträgen. Die vorgelegten Mietzinsquittungen vom September 2020 und Juni 2021 weisen zwar einen Gesamtzinssatz von € 1.650,00 (Nettomiete € 1.550,00 und Nebenkosten € 100,00) für zwei Mieterinnen aus. Welcher konkrete Anteil davon auf die Tochter der Bf entfiel, lässt sich den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Trotz Aufforderungen durch das BFG erfolgte hierzu keine Stellungnahme der Bf. Die tatsächliche Höhe des auf die Tochter der Bf entfallenden Mietaufwandes konnte daher nicht abschließend festgestellt werden. Zugunsten der Bf wurde jedoch der von ihr angegebene monatliche Betrag von € 550,00 als auf die Tochter entfallender Miet- und Betriebsaufwand zugrunde gelegt. Unter Hinzurechnung der von der Bf angegebenen sonstigen Lebenserhaltungs- und Ausbildungskosten ergeben sich monatliche Aufwendungen von € 1.250,00. Eine weitere Aufklärung des konkreten Mietanteils wäre nicht geeignet, zu einer für die Entscheidung relevanten, für die Bf günstigeren Tatsachenfeststellung zu führen.
Die Feststellung, wonach die Bf monatlich einen Betrag von € 500,00 an ihre Tochter leistete, ergibt sich aus dem vorliegenden Kontoauszug (RELEVE DE COMPTE COMPTE DE PARTICULIER - en euro) der Bank ***xx***.
Die übrigen Sachverhaltsfeststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
A. Rechtliche Grundlagen
Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Nach § 2 Abs 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Nach § 2 Abs 4 FLAG 1967 umfassen die Kosten des Unterhalts bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
Gemäß § 2 Abs 5 FLAG 1967 gehört zum Haushalt einer Person ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält (lit a), das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt (lit b) oder sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens und weiteren Voraussetzungen nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet (lit c).
Gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Aus § 26 Abs 1 FLAG 1967 und § 33 Abs 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat. Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Gemäß § 53 Abs 1 Satz 2 FLAG 1967 ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
Für die Beurteilung grenzüberschreitender Sachverhalte sind die Verordnung (EG) 883/2004 und die Verordnung (EG) 987/2009 maßgeblich, soweit ein Sachverhalt zwei oder mehrere Mitgliedstaaten berührt.
Nach Art 3 Abs 1 lit j VO (EG) 883/2004 umfasst der sachliche Geltungsbereich dieser Verordnung auch Familienleistungen.
Artikel 7 VO (EG) 883/2004 lautet:
Aufhebung der Wohnortklauseln
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Artikel 67 VO (EG) 883/2004 lautet:
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.
B. Rechtsprechung
Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist nach den Regelungen des § 10 Abs 2 und 4 FLAG 1967 der Monat (vgl VwGH 22.10.1997, 96/13/0060) und kann der Anspruch somit je nach Sachlage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl VwGH 26.04.2018, Ra 2018/16/0003; VwGH 24.06.2010, 2009/16/0127; VwGH 08.02.2007, 2006/15/0098).
§ 2 Abs 2 FLAG 1967 stellt primär auf die Haushaltszugehörigkeit des Kindes ab; die Tragung der Unterhaltskosten ist nur subsidiär maßgeblich (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0214, VwGH 27.09.2012, 2012/16/0054). Die Haushaltszugehörigkeit setzt eine einheitliche Wirtschaftsführung im Rahmen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus (vgl VwGH 28.02.2002, 2001/15/0207, VwGH 28.10.2009, 2008/15/0325).
Ein Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung gilt nur dann nicht als schädlich, wenn er bloß vorübergehend ist. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt ein vorübergehender oder ein ständiger ist, ist von einer ex ante-Betrachtung auszugehen (vgl VwGH 26.1.2012, 2012/16/0008; VwGH 29.4.2013, 2011/16/0195). Der VwGH hat zum Begriff "vorübergehend" ausgeführt, dass ein Zeitraum von weniger als drei Monaten als vorübergehend anzusehen ist, ein Zeitraum von etwa siebeneinhalb Monaten jedoch nicht mehr als vorübergehend betrachtet werden kann (VwGH 29.4.2013, 2011/16/0195).
Ein auf - voraussichtlich - mehrere Jahre angelegter Schulbesuch ist nicht mehr als bloß vorübergehender Aufenthalt zu beurteilen. Selbst das Verbringen von Ferien in einem anderen Land als jenem des Schulbesuches unterbricht diesen ständigen Aufenthalt nicht (vgl VwGH 20.06.2000, 98/15/0016, VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079, VwGH 02.06.2004, 2001/13/0160, VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103, VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055).
Liegt keine Haushaltszugehörigkeit in einem bestimmten Zeitraum vor, dann ist entscheidend, wer im fraglichen Zeitraum zum überwiegenden Teil die laufenden Ausgaben für das Kind getragen hat (BFG 23.03.2020, RV/2100485/2019), wobei es nicht nur auf die Ausgaben für Nahrung, sondern darüber hinaus auch auf jene für die sonstigen Dinge des täglichen Bedarfs (wozu auch Schulmaterialien zählen) sowie für Bekleidung ankommt (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, IV. Haushaltszugehörigkeit, Tragung der Unterhaltskosten (Abs 2, 4-8) [Rz 140-155] unter Hinweis auf VwGH 18.04.2007, 2006/13/0120).
Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend getragen hat bzw trägt, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab (vgl BFG 09.01.2018, RV/7102641/2016, BFG 26.06.2019, RV/7101610/2019).
C. Erwägungen
Da die Tochter der Bf im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in Frankreich wohnte, liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Für dessen Beurteilung sind die VO (EG) 883/2004 und VO (EG) 987/2009 maßgeblich.
Nach Art 67 VO (EG) 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Die Wohnsituation ist daher im Anwendungsbereich dieser Verordnung fiktiv ins Inland verlagert. Für die Beurteilung des Familienbeihilfenanspruchs sind zunächst die innerstaatlichen Voraussetzungen nach § 2 FLAG 1967 zu prüfen.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe knüpft gemäß § 2 Abs 2 FLAG 1967 primär an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes an. Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Der Begriff der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes wird von Merkmalen verschiedenster Art geprägt. Die Haushaltszugehörigkeit leitet sich aus dem Zusammenwirken örtlicher Gegebenheiten sowie materieller und immaterieller Faktoren ab. Ein Kind gilt als haushaltszugehörig, wenn es in einem bestimmten Haushalt wohnt, betreut und versorgt wird. Es ist dabei nicht erforderlich, dass das Kind ständig in diesem Haushalt (Familienwohnung) anwesend ist. Sie verlangt jedoch sowohl einen Familienwohnsitz (Haushalt), der vom Elternteil und dem Kind gemeinsam regelmäßig genutzt wird, als auch, dass der Elternteil die Verantwortung für das materielle Wohl (Wirtschaftsführung und Kostentragung) des haushaltszugehörigen Kindes trägt (vgl BFG 10.3.2015, RV/7105435/2014).
***Kind*** lebte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in einer Wohngemeinschaft in Frankreich und absolvierte dort ein auf mehrere Jahre angelegtes Masterstudium (September 2021 bis Juni 2023). Unter diesen Umständen liegt nach der Rechtsprechung des VwGH keine bloß vorübergehende Abwesenheit vor. Von einer aufrechten Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ***Kind*** und der Bf kann daher nicht mehr ausgegangen werden. Eine Haushaltszugehörigkeit von ***Kind*** zur Bf bestand somit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht.
Ein Anspruch der Bf auf Familienbeihilfe käme daher nur dann in Betracht, wenn die Bf die Unterhaltskosten ihrer Tochter überwiegend getragen hätte. Eine überwiegende Tragung liegt vor, wenn die von der Bf tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge mehr als die Hälfe der gesamten Lebenserhaltungskosten ihrer Tochter erreichen.
Die monatlichen Lebenserhaltungskosten von ***Kind*** betrugen € 1.250,00. Die Bf leistete monatlich einen Betrag von € 500,00. Dieser Betrag erreicht nicht die Hälfte der gesamten monatlichen Lebenserhaltungskosten. Eine überwiegende Kostentragung durch die Bf lag daher nicht vor.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe waren nicht erfüllt.
Die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages erfolgte zu Recht.
Die Beschwerde war spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind einer ordentlichen Revision grundsätzlich nicht zugänglich. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 24. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102167/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102167.2024
- Stammnummer
- 152579
- Gültig
- 24.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF