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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102336/2026

Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der (absoluten) fünfjährigen Frist des § 309 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102336/2026vom 21.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gernot Palensky in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** vertreten durch ***V1***, ***V2***, und ***V3***, über die Beschwerde vom 8. April 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 5. Februar 2026 betreffend Wiedereinsetzung gemäß § 308 BAO´, Steuernummer, ***BF1StNr***, zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 12.12.2025 zurückgewiesen wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Schriftsatz vom 12.12.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der (absoluten) fünfjährigen Frist des § 309 BAO per 31.7.2025 zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Wiederaufnahme- und Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2015 sowie gegen die Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheide 01/2016 bis 09/2017 vom 8.1.2020. Die Beschwerdeführerin habe nach mehreren Anträgen auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist am 28.9.2020 Beschwerde gegen die genannten Bescheide erhoben. Am 16.10.2020 habe das zuständige Finanzamt die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin ersucht, den Fristverlängerungsantrag von 29.7.2020 nochmals zu übermitteln und habe die steuerliche Vertreterin diesen Antrag sowie den zugehörigen Postaufgabeschein per E-Mail übermittelt. Am 8.2.2022 habe das Finanzamt eine meritorische Beschwerdevorentscheidung erlassen, ohne die Rechtzeitigkeit der Beschwerde in Zweifel zu ziehen. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg davon ausgegangen, dass der Fristverlängerungsantrag vom 29.7.2020 eingelangt ist. Erst im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 9.10.2025 sei erstmals in Frage gestellt worden, dass der Fristverlängerungsantrag vom 29.7.2020 bei der Abgabenbehörde eingelangt ist, sodass die Rechtzeitigkeit der Beschwerde fraglich sei. Am 17.10.2025 habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist eingebracht, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2025 als verspätet zurückgewiesen worden sei, weil die Beschwerdeführerin bereits durch eine Ladung vom 23.4.2025 Kenntnis davon gehabt habe, dass der Fristverlängerungsantrag nicht im Akt aufscheine, sodass die dreimonatige Frist des § 308 Abs. 3 BAO bereits damals zu laufen begonnen habe. Unabhängig davon, ob die relative Frist des § 308 Abs. 3 BAO tatsächlich bereits im April 2025 zu laufen begonnen hat, sei davon auszugehen, dass unter Annahme einer objektiven Fristversäumnis auch die absolute Frist des § 309 BAO mit 31.7.2025 abgelaufen wäre. Da die Beschwerdeführerin die behauptete Fristversäumnis jedoch erst im Oktober 2025 eindeutig erkennen habe können, sei es ihr objektiv unmöglich gewesen, den ersten Wiedereinsetzungsantrag innerhalb dieser absoluten Frist zu stellen. Aus diesem Grunde werde mit dem gegenständlichen Antrag die Wiedereinsetzung in die Frist des § 309 BAO hinsichtlich des ersten Antrages auf Wiedereinsetzung vom 17.10.2025 begehrt. Dass die Behörde die Beschwerde jahrelang inhaltlich behandelt und am 16.10.2020 um Übermittlung des Fristverlängerungsansuchens vom 29.7.2020 ersucht hat, habe bei der Beschwerdeführerin ebenso wie der Hinweis in der Ladung vom 23.4.2025 einen Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen sie davon ausgehen habe können, dass der Fristverlängerungsantrag bei der Behörde eingelangt und nachträglich in Verstoß geraten ist. Dieses durch die Behörde hervorgerufene Unwissen sei für die Beschwerdeführerin unvorhergesehen und unabwendbar gewesen, da es im Widerspruch zum langjährigen Verfahrensablauf gestanden sei und die Beschwerdeführerin mangels jedes gegenteiligen Hinweises keinen Anlass gehabt habe, eine Wiedereinsetzung auch nur zu erwägen. Damit sei das Hindernis erst am 9.10.2025 weggefallen, als die absolute Frist des § 309 BAO per 31.7.2025 bereits verstrichen war. Mit diesem Zeitpunkt habe auch die dreimonatige Antragsfrist des § 308 Abs. 3 BAO für den gegenständlichen Antrag zu laufen begonnen. Der Beschwerdeführerin sei kein grobes Verschulden an der Unkenntnis über eine allfällige Säumnis anzulasten. Sie habe sämtliche ihr zumutbaren Schritte gesetzt und habe aufgrund des über Jahre hinweg konsistenten Verhaltens der Behörde davon ausgehen können, dass keine Fristversäumnis vorliegt. Die relevanten Umstände, insbesondere ein allfälliger Aktenverlust bzw. die Vernichtung der Eingangsdokumentation seien ausschließlich in der Sphäre der Behörde gelegen. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 5.2.2026 wies die belangte Behörde den Antrag ab, da er außerhalb der hierfür zur Verfügung stehenden Fristen eingebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe erstmalig am 16.10.2020 vom Nichtvorliegen des gegenständlichen Fristverlängerungsantrages Kenntnis erlangt. Von da an hätte sie drei Monate Zeit gehabt, einen Wiedereinsetzungsantrag einzubringen. Mit Ladung des Bundesfinanzgerichtes vom 23.4.2025 sei die Beschwerdeführerin nochmals darauf hingewiesen worden, dass der Fristverlängerungsantrag vom 29.7.2020 fehlt. Erst am 17.10.2025 sei ein Wiedereinsetzungsantrag eingebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei sowohl die dreimonatige Frist ab Aufhören des Hindernisses als auch die fünfjährige absolute Frist, welche am 31.7.2025 geendet habe, abgelaufen gewesen. Zudem sei der Fristverlängerungsantrag vom 29.7.2020 lediglich mit E-Mail vom 16.10.2020 übermittelt worden und sei diese Einbringung unwirksam, da es sich bei einem E-Mail um keine in der BAO und den hierzu ergangenen Verordnungen vorgesehene Einbringungsart handle. Dagegen richtet sich die gegenständliche - nach Fristhemmung gem. § 245 Abs. 3 und 4 BAO rechtzeitige - Beschwerde vom 8.4.2026. Darin wird geltend gemacht, dass die belangte Behörde mit einem unzulässigen Zirkelschluss argumentiere, indem sie die Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist mit der Begründung verweigert, dass eben diese Frist abgelaufen sei. Zudem sei die dreimonatige Frist des § 308 Abs. 3 BAO noch nicht verstrichen, da Gegenstand des nunmehrigen (zweiten) Wiedereinsetzungsantrages ausschließlich die Versäumung der am 31.7.2025 abgelaufenen Fünfjahresfrist sei. Ein Antrag auf Sanierung dieser Frist habe begrifflich erst gestellt werden können, nachdem das Hindernis weggefallen war, das der rechtzeitigen Sanierung entgegenstand. Dieses Hindernis sei erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 9.10.2025 weggefallen, da die Beschwerdeführerin erst zu diesem Zeitpunkt erkannt habe, dass das Gericht tatsächlich von einer Fristversäumnis ausgeht. Das Verhalten der Behörde, sich nun auf formelle Mängel zu berufen, nachdem sie jahrelang den gegenteiligen Anschein erweckt habe, verstoße auch gegen Treu und Glauben. Weiters habe die belangte Behörde den Sachverhalt unvollständig erhoben bzw. gewürdigt, indem sie den vorgelegten Postaufgabeschein vom 30.7.2020 unerwähnt lässt und sich lediglich damit auseinandersetzt, dass die nochmalige Übermittlung des Fristverlängerungsantrages mit E-Mail vom 16.10.2020 unwirksam sei. Letztlich sei der angefochtene Bescheid auch insofern mangelhaft begründet, als die belangte Behörde offenbar weitgehend die Begründung aus dem Bescheid vom 14.11.2025, mit dem der erste Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen wurde, in den gegenständlichen Bescheid kopiert habe. In der Beschwerde wurde beantragt, gem. § 262 Abs. 2 lit. a BAO von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und vor dem Bundesfinanzgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit acht Bescheiden vom 8.1.2020 verfügte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der Verfahren zur Festsetzung der (Jahres-) Umsatzsteuer 2012 bis 2015 und setzte diese gleichzeitig neu fest. Mit 20 weiteren Bescheiden vom selben Tage setzte sie zudem die Umsatzsteuer für die Monate Jänner 2016 bis April 2017 sowie Juni 2017 bis September 2017 und mit Bescheid vom 20.1.2020 die Umsatzsteuer für Mai 2017 fest (Bescheide vom 8.1.2020 und 20.1.2020). Die Beschwerdeführerin beabsichtigte, diese Bescheide zu bekämpfen und richtete zu diesem Zweck zunächst mehrere Schriftsätze an die belangte Behörde, mit denen die Verlängerung der Beschwerdefrist wie folgt beantragt wurde und über die jeweils keine Entscheidung der belangten Behörde erging: Schriftsatz vom 28.1.2020: Verlängerung bis 30.4.2020 Schriftsatz vom 28.4.2020: Verlängerung bis 31.7.2020 Schriftsatz vom 29.7.2020: Verlängerung bis 15.9.2020 Schriftsatz vom 15.9.2020: Verlängerung bis 30.9.2020. Mit Schriftsatz vom 28.9.2020 erhob sie schließlich Beschwerde gegen die insgesamt 29 Bescheide (Schriftsätze vom 28.1.2020, 28.4.2020, 29.7.2020, 15.9.2020 und 28.9.2020). Den Schriftsatz vom 29.7.2020 (betreffend Verlängerung bis 15.9.2020) gab Mag. ***Z1***, die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin, am 30.7.2020 gemeinsam mit vier weiteren Schriftsätzen vom selben Tage (zwei Stundungsersuchen und zwei Fristverlängerungsanträge betreffend Säumniszuschläge) als eingeschriebene Briefsendung beim Postamt 1010 Wien, Fleischmarkt 19, auf (Zeugin Mag. ***Z1***, Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 16.7.2026, S. 3; vorgelegter Postaufgabeschein). Er langte jedoch nicht bei der belangten Behörde ein. Die Zeugin ***Z2*** hatte als Mitarbeiterin der belangten Behörde die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 28.9.2020 zu prüfen. Dabei fiel ihr auf, dass keine geschlossene Kette von Fristverlängerungsanträgen vorlag. Sie kontaktierte daher am 16.10.2020 telefonisch die Kanzlei der Beschwerdeführervertreterin, um sich zu erkundigen, ob es weitere Fristverlängerungsanträge gibt. Hierauf teilte die Beschwerdeführervertreterin mit, dass auch am 30.7.2020 ein Fristverlängerungsantrag (bis 15.9.2020) an das Finanzamt geschickt wurde und übermittelte der belangten Behörde mit E-Mail vom 16.10.2020 diesen Fristverlängerungsantrag vom 29.7.2020 sowie die weiteren gleichzeitig versandten Schriftsätze und den diesbezüglichen Postaufgabeschein vom 30.7.2020 (Zeugin ***Z2***, Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 16.7.2026, S. 4; Aktenvermerk über das Telefonat vom 16.10.2020; E-Mail vom 16.10.2020 samt Beilagen). Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 8.2.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 28.9.2020, soweit sie gegen die Wiederaufnahmebescheide Umsatzsteuer 2012 bis 2015 und die Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2015 gerichtet war, als unbegründet ab (hinsichtlich der Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheide 01/2016 bis 09/2017 erging keine Beschwerdevorentscheidung). Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen - nach mehreren Fristverlängerungsanträgen rechtzeitig - mit Schriftsatz vom 18.7.2022 Vorlageantrag ein (Beschwerdevorentscheidungen vom 8.2.2022; Schriftsätze vom 1.3.2022, 11.5.2022, 13.6.2022 und 18.7.2022). Am 21.2.2022 erließ die belangte Behörde die Umsatzsteuer-Veranlagungsbescheide 2016 und 2017. Die Beschwerdeführerin erhob auch gegen diese Bescheide - nach mehreren Fristverlängerungsanträgen rechtzeitig - mit Schriftsatz vom 18.7.2022 Beschwerde und nach abweislichen Beschwerdevorentscheidungen vom 24.8.2022 mit Schriftsatz vom 19.9.2022 Vorlageantrag (Bescheide vom 21.2.2022; Schriftsätze vom 1.3.2022, 11.5.2022, 13.6.2022, und 18.7.2022; Beschwerdevorentscheidungen vom 24.8.2022; Vorlageantrag vom 19.9.2022). Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (GZ. RV/7100004/2023, betreffend sowohl die Beschwerde hinsichtlich der Jahre 2012 bis 2015 als auch die Beschwerde hinsichtlich der Jahre 2016 und 2017) wurde der Beschwerdeführerin mit Ladung vom 23.4.2025 unter gleichzeitiger Übermittlung der diesbezüglich mit der belangten Behörde geführten Korrespondenz mitgeteilt, dass der Fristverlängerungsantrag vom 29.7.2020 (betreffend Wiederaufnahme und Umsatzsteuer 2012 bis 2015) laut Mitteilung der belangten Behörde lediglich mit E-Mail vom 19.10.2020 (Anm.: hierbei handelt es sich um ein Versehen; tatsächlich datiert das E-Mail vom 16.10.2020; am 19.10.2020 wurde es von einem allgemeinen Postkorb des damaligen Finanzamtes Baden Mödling an die Zeugin ***Z2*** weitergeleitet) übermittelt wurde und per Post oder Fax nicht eingelangt ist. Weiters wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Postaufgabe einer fristgebundenen Erledigung vor Ablauf der Frist nur unter der Voraussetzung rechtzeitig ist, dass sie bei der Behörde einlangt, wofür der Absender beweispflichtig ist, sowie dass sie die Möglichkeit hat, den Beweis des Einlangens auf andere Weise zu erbringen (z.B. Sendungsverfolgung der am 30.7.2020 offenbar eingeschrieben aufgegebenen Briefsendung). Diese Ladung wurde der Beschwerdeführerin am 30.4.2025 zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung zugestellt (Ladung vom 23.4.2025 samt Zustellnachweis). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vom 9.10.2025 führte die Vertreterin der Beschwerdeführerin aus, dass sie davon ausgeht, dass die Beschwerde vom 28.9.2020 rechtzeitig ist, da sie den Fristverlängerungsantrag von 29.7.2020 eingeschrieben beim Postamt Fleischmarkt aufgegeben und über Ersuchen der belangten Behörde am 16.10.2020 auch per E-Mail übermittelt hat (Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 9.10.2025 im Beschwerdeverfahren RV/7100004/2023 des Bundesfinanzgerichtes, S. 2). Mit Schriftsatz vom 17.10.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 31.7.2020. Dieser Schriftsatz war an das Bundesfinanzgericht adressiert und wurde von diesem zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet. Mit Bescheid vom 14.11.2025 wies die belangte Behörde diesen Wiedereinsetzungsantrag als verspätet ab, da die Beschwerdeführerin bereits im Telefonat vom 16.10.2020 sowie nochmals in der Ladung vom 23.4.2025 darauf hingewiesen worden sei, dass der Fristverlängerungsantrag vom 29.7.2020 nicht eingelangt ist. Damit sei das für die Fristversäumnis ursächliche Hindernis (Irrtum über das Einlangen des Fristverlängerungsantrages) weggefallen und habe damit die dreimonatige Frist des § 308 Abs. 3 BAO zu laufen begonnen. Diese sei daher im Zeitpunkt des Wiedereinsetzungsantrages bereits abgelaufen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 12.12.2025 Beschwerde und beantragte, die Entscheidung über diese Beschwerde bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gleichzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrag betreffend Versäumung der absoluten Frist des § 309 BAO (hierbei handelt es sich um den nunmehr beschwerdegegenständlichen Antrag) auszusetzen. Mit Bescheid vom 5.2.2026 bewilligte die belangte Behörde diese Aussetzung (Schriftsatz vom 17.10.2025, Schreiben des BFG an die belangte Behörde vom 23.10.2025, Bescheid vom 14.11.2025, Beschwerde vom 12.12.2025, Bescheid vom 5.2.2026). Per Post beim Finanzamt einlangende Schriftstücke werden gesammelt, an eine Scanstraße weitergeleitet und dort eingescannt. Einige Monate danach werden die Originalpoststücke vernichtet, sodass ab diesem Zeitpunkt nur noch die digitalen Dokumente im elektronischen Akt vorhanden sind (Angaben der Parteienvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 16.7.2026, S. 3 des Protokolles). Ist eine zur Post gegebene Sendung nicht angekommen bzw. ist deren Einlangen beim Empfänger fraglich, kann die Post mit einer Nachforschung beauftragt werden. Diese ist nur innerhalb der Nachforschungsfrist möglich, welche bei eingeschriebenen Briefsendungen sechs Monate beträgt (https://secure.post.at/online-services/services/nachforschung/default/index). Die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin erkundigte sich erst im Jahr 2025, nachdem die Problematik des nicht eingelangten Fristverlängerungsantrages vom 29.7.2020 im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht thematisiert wurde, bei der Post nach der Möglichkeit eines Nachforschungsauftrages. Dies war jedoch infolge Ablaufes der sechsmonatigen Nachforschungsfrist nicht mehr möglich (Zeugin Mag. ***Z1***, Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 16.7.2026, S. 3). 2. Beweiswürdigung Soweit neben den Feststellungen in Klammer Beweismittel angeführt sind, gründen sie sich auf diese Beweismittel. Hinweise auf einen abweichenden Sachverhalt liegen nicht vor und ist der Sachverhalt insoweit auch zwischen den Parteien unstrittig. Strittig ist, ob der am 30.7.2020 zur Post gegebene Fristverlängerungsantrag vom 29.7.2020 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Wenngleich die Beschwerdeführerin die begehrte Wiedereinsetzung (notwendigerweise) darauf stützt, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Bescheide 2012 bis 2015 und in der Folge auch die absolute Frist des § 309 BAO versäumt worden sei, bringt sie doch auch vor, dass die belangte Behörde an 16.10.2020 telefonisch um "nochmalige" Übermittlung des Fristverlängerungsantrages vom 29.7.2020 ersucht habe. Eine "nochmalige" Übermittlung impliziert, dass der Fristverlängerungsantrag vom 29.7.2020 erstmals bereits vor diesem Telefonat beim Finanzamt eingelangt ist, wofür nur das postalische Einlangen der am 30.7.2020 aufgegebenen Briefsendung in Frage kommt (in welchem Fall eine geschlossene Kette von Fristverlängerungsanträgen vorliegen würde und die Beschwerde vom 28.9.2020 demnach rechtzeitig wäre). Beweispflichtig für das Einlangen ist die Beschwerdeführerin (VwGH 15.2.2006, 2002/13/0165). Das Telefonat vom 16.10.2020 wurde zwischen den Zeuginnen Mag. ***Z1*** und ***Z2*** geführt. An den genauen Wortlaut des Telefonates, insbesondere ob das Finanzamt von der Existenz des Fristverlängerungsantrages von 29.7.2020 bereits vor dem Telefonat wusste und gezielt um nochmalige Übermittlung dieses Antrages ersucht hat (etwa weil er beim Finanzamt in Verstoß geraten ist), konnten sich beide Zeuginnen nicht erinnern. Die Zeugin Mag. ***Z1*** hat auf diesbezügliche Nachfrage lediglich angegeben, dass das Gespräch sehr kurz war (Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 16.7.2026, S. 3). Die Zeugin ***Z2*** nimmt an, dass ihr der Antrag vor dem Telefonat nicht vorlag (Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 16.7.2026, S. 4). Über das Telefonat liegt jedoch ein im Abgabeninformationssystem AIS erstellter Aktenvermerk vor. In diesem Aktenvermerk ist festgehalten: "Besw nach BP, Remida 50501; Rechtzeitigkeit klären RMfristverl. v 31.1.20 bis 30.4.20 RMfristverl. v 29.4.20 bis 31.7.20 RMfristverl. v 15.9.20 bis 30.9.20 AE-Antrag vom 29.9.20 vorhanden @***Z2***003 ,151020@" Damit werden offenkundig die dem Finanzamt vorliegenden Fristverlängerungsanträge aufgelistet (Anm.: als Datum des Antrages wird hierbei nicht das Datum des jeweiligen Schriftsatzes, sondern das Datum des Einlangens angeführt). Der Fristverlängerungsantrag vom 29.7.2020 ist hier nicht angeführt, was nur so verstanden werden kann, dass er dem Finanzamt nicht vorlag und die Zeugin ***Z2*** daher die Rechtzeitigkeit der Beschwerde klären wollte. Dieser Teil des Aktenvermerkes wurde offenbar am 15.10.2020 erstellt ("151020@"). Weiters heißt es in dem Aktenvermerk: "lt. Tel mit STB wurde am 30.7.20 ebenso RM-Fristverl.ansuchen bis 15.9.20 ans FA geschickt; Kopie per mail erh. @***Z2***003 ,221020@" In diesem Teil des Aktenvermerkes, der offenbar am 22.10.2022 erstellt wurde ("221020@") hält die Zeugin ***Z2*** fest, dass ihr im Zuge einer telefonischen Kontaktaufnahme mit der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass auch am 30.7.2020 ein Fristverlängerungsansuchen (bis 15.9.2020) an das Finanzamt geschickt wurde und dass sie eine Kopie dieses Fristverlängerungsantragsuchens per E-Mail erhalten hat. Daraus folgt, dass dem Finanzamt der Fristverlängerungsantrag vom 29.7.2020 im Zeitpunkt des Telefonates vom 16.10.2020 nicht vorlag und dass er infolge dieses Telefonates per E-Mail (gemeint ist offenbar jenes vom 16.10.2020) übermittelt wurde. Da er - wie die Vertreterinnen der belangten Behörde glaubhaft versichern - im postalischen Original bis heute nicht eingelangt ist, jedoch nachweislich zur Post gegeben wurde, kann er nur am Postweg verloren gegangen sein. Dies stellt zwar einen seltenen Ausnahmefall dar, doch wäre der gegenteilige Fall, dass der Antrag eingelangt ist aber dennoch nicht vorliegt, nur dadurch erklärbar, dass der Antrag im Finanzamt noch vor dem Einscannen in Verstoß geraten ist, da sonst das digitale Dokument noch vorhanden wäre, und dass zudem nicht nur der Antrag vom 29.7.2020, sondern alle in der betreffenden Postsendung enthaltenen Schriftstücke (insgesamt fünf) verloren gegangen sind, da sonst zumindest einzelne dieser Schriftstücke vorhanden wären. Auch dies stellt einen seltenen Ausnahmefall dar, der als noch unwahrscheinlicher eingeschätzt werden muss, da er sich nur in der Phase zwischen Einlangen und Einscannen ereignet haben könnte, während es im Einflussbereich der Post mehrere Gelegenheiten ergab, bei denen die Sendung in Verstoß geraten konnte (im Aufgabepostamt, beim Transport vom Aufgabepostamt zum Empfängerpostamt, im Empfängerpostamt und beim Transport vom Empfängerpostamt zum Finanzamt). Es war daher festzustellen, dass der Fristverlängerungsantrag vom 29.7.2020 nicht bei der belangten Behörde eingelangt ist. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Gem. § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde einen Monat. Diese Frist ist auf Antrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen derartigen Fristverlängerungsantrag wird der Lauf der Beschwerdefrist - längstens bis zu jenem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, - gehemmt (§ 245 Abs. 3 und 4 BAO). Diese Hemmung setzt voraus, dass der Fristverlängerungsantrag vor Ablauf der - allenfalls bereits verlängerten oder gehemmten - Beschwerdefrist eingebracht wird (VwGH 8.3.1994, 91/14/0026). Da die Tage des Postenlaufes gem. § 108 Abs. 4 BAO nicht in die Frist eingerechnet werden, ist es nicht erforderlich, dass der Antrag auch vor Ablauf der Frist bei der Behörde einlangt; er kann jedoch seine Wirkung nur dann entfalten, wenn er überhaupt einlangt (VwGH 20.1.1983, 82/16/0119; 15.2.2006, 2002/13/0165). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde über die Fristverlängerungsanträge nicht entschieden. Diese haben daher eine Hemmung der Beschwerdefrist bis zu den jeweils beantragten Zeitpunkten bewirkt, der Fristverlängerungsantrag vom 28.4.2020 daher bis 31.7.2020. Am 30.7.2020, sohin noch vor Ablauf der (gehemmten) Beschwerdefrist hat die Beschwerdeführerin einen weiteren Fristverlängerungsantrag zur Post gegeben. Dieser ist jedoch nicht bei der Behörde eingelangt und hat daher keine weitere Hemmung der Beschwerdefrist bewirkt. Der nächste Fristverlängerungsantrag vom 15.9.2020 und die Beschwerde vom 28.9.2020 wurden damit erst nach Ablauf der (bis 31.7.2020 gehemmten) Frist eingebracht und sind daher verspätet. Gem. § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses eingebracht werden (§ 308 Abs. 3 BAO). Nach Ablauf von fünf Jahren vom Ende der versäumten Frist an gerechnet ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig (§ 309 BAO). Diese (absolute) Frist hat im vorliegenden Fall mit dem Ende der zuletzt wirksam bis 31.7.2020 gehemmten Beschwerdefrist zu laufen begonnen und demnach am 31.7.2025 geendet. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 17.10.2025 wurde erst nach Ablauf dieser Frist eingebracht und begehrt die Beschwerdeführerin demnach die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der (absoluten) Frist des § 309 BAO (zur Wiedereinsetzbarkeit dieser Frist: VwGH 26.6.2018, Ro 2018/16/0014). Soweit mit dem gegenständlichen Antrag die Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der (absoluten) Frist des § 309 BAO zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheide 01/2016 bis 09/2017 begehrt wird, ist zu beachten, dass noch vor Erledigung der Beschwerde gegen diese Bescheide die Umsatzsteuer-Veranlagungsbescheide 2016 und 2017 ergangen sind. Dies hatte zur Folge, dass die Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheide aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sind (VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0035) und die Beschwerde vom 28.9.2020, soweit sie gegen die Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheide 01/2016 bis 09/2017 gerichtet war, gem. § 253 BAO nun als gegen die Umsatzsteuer-Veranlagungsbescheide 2016 und 2017 vom 21.2.2022 gerichtet gilt. Wird in einem solchen Fall zusätzlich auch eine Beschwerde gegen die Veranlagungsbescheide eingebracht (hier also die Beschwerde vom 18.7.2022), gilt diese grundsätzlich nur als ergänzender Schriftsatz zum ursprünglichen Rechtsmittel (VwGH 19.4.2023, Ra 2022/13/0085; 27.9.2023, Ra 2020/13/0083). Damit stellt sich die Frage, wie die Rechtzeitigkeit zu beurteilen ist, wenn - wie hier - die Beschwerde gegen die Festsetzungsbescheide verspätet eingebracht wurde, die (grundsätzlich nicht als Beschwerde, sondern nur als ergänzender Schriftsatz geltende) Beschwerde gegen die Veranlagungsbescheide jedoch innerhalb der ab Zustellung der Veranlagungsbescheide gerechneten (verlängerten bzw. gehemmten) Rechtsmittelfrist. Gem. § 251 S. 1 BAO sind Bescheide, die an die Stelle eines früheren Bescheides treten (daher auch Umsatzsteuer-Veranlagungsbescheide, die an die Stelle von Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheiden treten), in vollem Umfang mit Bescheidbeschwerde anfechtbar. Es steht daher außer Zweifel, dass die Beschwerde vom 18.7.2022 gegen die Umsatzsteuer-Veranlagungsbescheide 2016 und 2017 als eigenständige und fristgerechte, sohin wirksame Beschwerde zu werten wäre, wenn die Beschwerdeführerin die Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheide 01/2016 bis 09/2017 nicht bekämpft hätte. Dem ist der hier vorliegende Fall, dass die Beschwerde gegen die Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheide verspätet ist, gleichzuhalten. Es wäre ein nicht zu rechtfertigender Wertungswiderspruch, die Beschwerde insgesamt als verspätet zu betrachten, wenn die ursprünglich gegen die Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheide gerichtete Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht wurde, jedoch als rechtzeitig, wenn eine solche Beschwerde überhaupt nicht eingebracht wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde vom 18.7.2022 gegen die Umsatzsteuer-Veranlagungsbescheide 2016 und 2017 rechtzeitig erhoben wurde und insoweit keine Säumnis vorliegt. Mangels Säumnis erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der Jahre 2016 und 2017 als unzulässig, weshalb er insoweit zurückzuweisen war und der abweisende Bescheid der belangten Behörde daher in diesem Sinne abzuändern war (VwGH 25.11.1999, 99/15/0118; 26.6.2007, 2006/13/0010; 24.2.2010, 2007/13/0126). Im Übrigen, also hinsichtlich der Jahre 2012 bis 2015 liegt - wie bereits ausgeführt - eine Versäumung der Beschwerdefrist und der (absoluten) Frist des § 309 BAO vor. Wie jeder Wiedereinsetzungsantrag muss auch ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der (absoluten) Frist des § 309 BAO binnen drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses eingebracht werden (§ 308 Abs. 3 BAO). Dieses Hindernis, also das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis i.S.d. § 308 Abs. 1 BAO, das die Beschwerdeführerin zunächst an der Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages gehindert hat, liegt hier in einer Unkenntnis der Fristversäumnis, konkret in der Unkenntnis darüber, dass der Fristverlängerungsantrag vom 29.7.2020 nicht bei der Behörde eingelangt ist. Eben dieser Umstand wurde der Beschwerdeführerin in der Ladung des Bundesfinanzgerichtes vom 23.4.2025, die ihr am 30.4.2025 zu Handen ihrer Vertreterin zugestellt wurde, mitgeteilt. Spätestens damit wurde der Irrtum, in dem der Beschwerdeführerin verfangen war, aufgeklärt und ist damit das Hindernis weggefallen. Inwiefern für die Beschwerdeführerin erst in der mündlichen Verhandlung vom 9.10.2025 erkennbar gewesen sein soll, dass hinsichtlich der Beschwerde vom 28.9.2020 eine Fristversäumung vorliegt, ist daher nicht nachvollziehbar. Bei Zustellung der Ladung am 30.4.2025 waren von der absoluten Frist des § 309 BAO noch drei Monate (bis 31.7.2025) offen und erfolgte der Wegfall des Hindernisses somit noch vor Ablauf der versäumten Frist. Da die dreimonatige Antragsfrist des § 308 Abs. 3 BAO nicht vor Ablauf der versäumten Frist beginnen konnte (so zur Frist des § 71 Abs. 2 AVG: VwGH 21.5.1992, 92/09/0009) ist davon auszugehen, dass die Frist des § 308 Abs. 3 BAO am 1.8.2025 begonnen und am 31.10.2025 geendet hat. Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag vom 12.12.2025 wurde daher außerhalb dieser Frist eingebracht. Verspätete Wiedereinsetzungsanträge sind zurückzuweisen, weshalb der abweisende Bescheid der belangten Behörde auch hinsichtlich der Jahre 2012 bis 2015 in eine zurückweisende Entscheidung abzuändern war (VwGH 22.3.1972, 2231/71; 16.12.1997, 97/14/0106). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Wiedereinsetzung auch dann nicht bewilligt hätte werden können, wenn der Antrag fristgerecht (bis spätestens 31.10.2025) eingebracht worden wäre. Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführerin in der Ladung vom 23.4.2025 mitgeteilt, dass der Fristverlängerungsantrag vom 29.7.2020 laut Mitteilung der belangten Behörde nicht eingelangt ist. Weiters wurde die Beschwerdeführerin in dieser Ladung darauf hingewiesen, dass die Postaufgabe einer fristgebundenen Erledigung vor Ablauf der Frist nur unter der Voraussetzung rechtzeitig ist, dass sie bei der Behörde einlangt, wofür der Absender beweispflichtig ist. Nachdem damit im Raum stand, dass der am 30.7.2020 aufgegebene Fristverlängerungsantrag am Postweg verloren gegangen ist und die nochmalige Versendung mit E-Mail vom 16.10.2020 einerseits erst nach Ablauf der (gehemmten) Beschwerdefrist und andererseits auf eine unzulässige und damit unwirksame Weise (nach ständiger Rechtsprechung kommt einer E-Mail im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu: VwGH 11.6.2021, Ra 2019/13/0112; 17.4.2023, Ra 2023/16/0016; 7.5.2025, Ra 2022/15/0052) erfolgt ist, musste der berufsmäßigen Parteienvertreterin der Beschwerdeführerin klar sein, dass die Beschwerdefrist versäumt wurde, sofern der Beweis des Einlangens nicht erbracht werden kann. Zu diesem Zeitpunkt (Zustellung der Ladung am 30.4.2025) war bis zum Ablauf der absoluten Frist des § 309 BAO (31.7.2025) noch ausreichend Zeit, um bei der Post abzuklären, ob eine Sendungsverfolgung möglich ist, sowie - nachdem diese Abklärung ergeben hätte, dass eine Sendungsverfolgung infolge Ablaufs der sechsmonatigen Nachforschungsfrist nicht mehr möglich ist - einen Wiedereinsetzungsantrag einzubringen. Dass die Fristversäumnis erst in der mündlichen Verhandlung vom 9.10.2025 erkennbar gewesen sein soll, ist - wie ebenfalls bereits ausgeführt - nicht nachvollziehbar und kann daher nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis von der Einhaltung der (absoluten) Wiedereinsetzungsfrist des § 309 BAO abgehalten wurde. Dass mit dem Wiedereinsetzungsantrag bis 17.10.2025 zugewartet wurde, obwohl spätestens nach Erhalt der Ladung vom 23.4.2025 klar gewesen sein musste, dass Handlungsbedarf besteht, ist zudem angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin durch eine berufsmäßige Parteienvertreterin vertreten war, an deren Sorgfaltspflichten erhöhte Anforderungen zu stellen sind, nicht mehr als minderer Grad des Versehens i.S.d. § 308 Abs. 1 BAO, sondern als auffallende Sorglosigkeit zu werten. Der Wiedereinsetzung in Bezug auf die Jahre 2012 bis 2015 stünde daher auch entgegen, dass die Beschwerdeführerin grobes Verschulden an der Fristversäumnis zu verantworten hat. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Soweit ersichtlich liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, wie die Rechtzeitigkeit einer Beschwerde zu beurteilen ist, wenn sowohl Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheide als auch die nachfolgenden Umsatzsteuer-Veranlagungsbescheide bekämpft werden und die Beschwerde gegen die Festsetzungsbescheide verspätet eingebracht wurde, die (grundsätzlich nicht als Beschwerde, sondern nur als ergänzender Schriftsatz geltende) Beschwerde gegen die Veranlagungsbescheide jedoch innerhalb der ab Zustellung der Veranlagungsbescheide gerechneten Rechtsmittelfrist. Allerdings hängt die Entscheidung nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage ab: Wird die Rechtzeitigkeit der Beschwerde hinsichtlich der Jahre 2016 und 2017 - wie im gegenständlichen Fall vom Bundesfinanzgericht - bejaht, ist der Wiedereinsetzungsantrag mangels Säumnis unzulässig. Wird sie hingegen verneint, ist der Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der Jahre 2016 und 2017 - ebenso wie hinsichtlich der Jahre 2012 bis 2015 - verspätet. In beiden Fällen ist er zurückzuweisen. An der Entscheidung würde sich daher nichts ändern, wenn die genannte Rechtsfrage anders als im gegenständlichen Erkenntnis gelöst würde. Wien, am 21. August 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102336/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102336.2026
Stammnummer
152576
Gültig
21.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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