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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1300001/2024

Abgabenhinterziehungen und Finanzordnungswidrigkeiten des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH; Reduzierung der strafbestimmenden Wertbeträge und Strafbemessung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1300001/2024vom 19.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat 2005-3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Josef Ungericht, den Richter Dr. Roman Galehr und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Patricia Kathan-Simma und Karl-Heinz Dobler in Gegenwart der Schriftführerin Claudia Zengin in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom 17. Jänner 2024 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates Feldkirch F-2 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 07. Dezember 2023, FV-xxx, in der Sitzung vom 19. Juni 2026 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und des Amtsbeauftragten Mag. Mag.(FH) Christian Schmied, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und der Spruch im Pkt. I.1. des angefochtenen Erkenntnisses wie folgt abgeändert: Das gegen den Beschuldigten geführte Finanzstrafverfahren hinsichtlich des Verdachtes, wonach er im Amtsbereich des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Vorarlberg im Rahmen seiner Funktion als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer und Gesellschafter und diesbezüglich die abgabenrechtlichen Interessen Wahrnehmender und für die abgabenrechtlichen Obliegenheiten Verantwortlicher der unter der Steuernummer xxx geführten A. GmbH mit Sitz und Geschäftsanschrift in A. GmbH-Adr, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen und zwar durch die Unterlassung der Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung für 10/2022 und 04/2023 bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der diesbezüglich darauf entfallenden Umsatzsteuervorauszahlung iHv € 22.308,28 (10/2022) und iHv € 15.000,00 (04/2023), eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, wird gemäß §§ 136, 157 und 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt. ***Bf1*** ist schuldig, er hat im Zeitraum von Jänner 2023 bis April 2023 im Amtsbereich des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Vorarlberg wiederholt in mehreren Tathandlungen im Rahmen seiner Funktion als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer und Gesellschafter und diesbezüglich die abgabenrechtlichen Interessen Wahrnehmender und für die abgabenrechtlichen Obliegenheiten Verantwortlicher der beim Finanzamt Österreich Dienststelle Vorarlberg unter der Steuernummer xxx geführten A. GmbH mit Sitz und Geschäftsanschrift in A. GmbH-Adr, im Zeitraum von Jänner 2023 bis April 2023 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen und zwar einerseits durch die verspätete Einreichung und andererseits durch die Unterlassung der Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. durch die Einreichung unrichtige Bemessungsgrundlagen ausweisender Umsatzsteuervoranmeldungen bei jeweils gleichzeitiger Nichtentrichtung der diesbezüglich darauf entfallenden Umsatzsteuervorauszahlungen, Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und zwar der Voranmeldungszeiträume 11/2022 iHv € 8.841,61; 12/2022 iHv € 13.868,20; 01/2023 iHv € 1.834,32 und 02/2023 iHv € 4.738,52. Er hat hierdurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen. Der Spruch im Pkt. I.2. und im Pkt. II. des angefochtenen Erkenntnisses bleibt unverändert. Gemäß § 33 Abs. 5, § 49 Abs. 2 FinStrG iVm § 21 FinStrG wird über ihn deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 15.000,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit eine an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen verhängt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des behördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens € 500,00. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Mit Erkenntnis des Spruchsenates Feldkirch F-2 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 07. Dezember 2023, FV-xxx, wurde der Beschuldigte ***Bf1*** schuldig gesprochen, er "hat im Amtsbereich des ehemaligen Finanzamtes Ort-Ö2, und ab 01.01.2021 Finanzamt Österreich, Dienststelle Vorarlberg wiederholt in mehreren Tathandlungen im Rahmen seiner Funktion als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer und Gesellschafter und diesbezüglich die abgabenrechtlichen Interessen Wahrnehmender und für die abgabenrechtlichen Obliegenheiten Verantwortlicher I. der beim Finanzamt Österreich Dienststelle Vorarlberg unter der Steuernummer xxx geführten A. GmbH (FN xxx, LG ***Ort-Ö1***) mit Sitz und Geschäftsanschrift in A. GmbH-Adr 1. im Zeitraum von Dezember 2022 bis Juni 2023 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen und zwar einerseits durch die verspätete Einreichung und andererseits durch die Unterlassung der Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. durch die Einreichung unrichtiger Bemessungsgrundlagen ausweisender Umsatzsteuervoranmeldungen bei jeweils gleichzeitiger Nichtentrichtung der diesbezüglich darauf entfallenden Umsatzsteuervorauszahlungen, Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und zwar der Voranmeldungszeiträume [Grafik]   2. im Zeitraum von Februar 2019 bis Juni 2023 vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und zwar a. Lohnsteuer für die Lohnzahlungszeiträume [Grafik]   b. Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für die Lohnzahlungszeiträume [Grafik]   c. Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Lohnzahlungszeiträume [Grafik]   II. der beim Finanzamt Österreich Dienststelle Vorarlberg unter der Steuernummer yyy geführten B. GmbH (FN yyy; LG ***Ort-Ö1***) mit Sitz und Geschäftsfanschrift in A. GmbH-Adr, 1. im Zeitraum von Oktober 2022 bis Dezember 2022 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich einerseits durch die verspätete Einreichung und andererseits durch die gänzliche Unterlassung der Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen bei jeweils gleichzeitiger Nichtentrichtung der diesbezüglich darauf entfallenden Vorauszahlungen, Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und zwar der Voranmeldungszeiträume [Grafik]   2. im September 2022 und Jänner 2023 vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und zwar a. Lohnsteuer für die Lohnzahlungszeiträume [Grafik]   b. Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für die Lohnzahlungszeiträume [Grafik]   c. Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Lohnzahlungszeiträume [Grafik]   und hiedurch die Finanzvergehen zu I.1. und ll.1. der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG zu I.2. und II.2. der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinstrG begangen, weswegen über ihn nach §§ 33 Abs 5, 49 Abs 2 FinStrG iVm § 21 Abs 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 45.000,00 (fünfundvierzigtausend Euro) und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 (neunzig) Tagen verhängt wird. Gemäß § 185 Abs 1 lit a FinStrG ist er schuldig, den mit € 500,00 festgesetzten Pauschalkostenbeitrag zu bezahlen." Als Entscheidungsgründe für den Schuldspruch hat der Spruchsenat angegeben: "***Bf1*** wird steuerlich beim Finanzamt Österreich Dienststelle Vorarlberg unter der Steuernummer zzz im Team der betrieblichen Veranlagung zz geführt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat er als wesentlich beteiligter Geschäftsführer Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit erzielt und ist mit diesen Geschäftsführerbezügen zur Einkommensteuer veranlagt worden. ***Bf1*** ist alleiniger Gesellschafter bei der A. GmbH und seit dem 06.02.2018 als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer tätig. Über dieses Unternehmen wurde mit Beschluss des LG ***Ort-Ö1*** vom tt.mm.2023 unter Aktenzeichen xxx mit Wirkung vom tt.mm.2023 das Konkursverfahren eingeleitet. Mit Beschluss vom tt.mm.2023 wurde die vom LG ***Ort-Ö1*** die Schließung des Unternehmens mit Ausnahme einer Baustelle angeordnet. Mit Beschluss vom tt.mm.2023 wurde vom LG ***Ort-Ö1*** die Masseunzulänglichkeit festgestellt. Zusätzlich ist der Beschuldigte auch als Gesellschafter an der B. GmbH zu 100 % beteiligt und fungiert auch seit der Gründung des Unternehmens am tt.mm.2022 als alleiniger und selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer. Als Geschäftszweig ist die Ausübung des Maler- und Anstreichergewerbes angeführt. Mit Beschluss vom tt.mm.2023 wurde vom LG ***Ort-Ö1*** unter Aktenzeichen yyy das Konkursverfahren eröffnet. Seit dem tt.mm.2023 fungiert Herr Rechtsanwalt MV als Masseverwalter. Mit Beschluss vom tt.mm.2023 verfügte das LG ***Ort-Ö1***, dass das Unternehmen fortgeführt wird. Der vorliegenden Aktenlage nach zeichnet ***Bf1*** als einziger Geschäftsführer und somit als Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs 1 VbVG iVm § 28a FinStrG für die abgabenrechtlichen Angelegenheiten der A. GmbH und der B. GmbH im inkriminierten Zeitraum verantwortlich. Folglich obliegt es ihm für die zeitgerechte und richtige Erstellung bzw. anschließende Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen bei der Abgabenbehörde zu sorgen. Darüber hinaus ist er im Sinne des § 79 EStG dazu verpflichtet, die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an das zuständige Finanzamt abzuführen. Als steuerlicher Vertreter des Beschuldigten fungiert die Stb GmbH in Stb GmbH-Adr. Über Herrn ***Bf1*** ist im Finanzstrafregister folgende Eintragung aufrecht: Es wurde über ihn mit Strafverfügung vom 09.06.2020, rechtskräftig am 15.07.2020, zu GZ FV-zzz wegen den Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs 1 und 33 Abs 2 lit a FinStrG eine Geldstrafe iHv € 3.800,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verhängt. Gemäß § 186 Abs 3 FinStrG beginnt die Tilgungsfrist sobald die Strafen vollzogen oder nachgesehen worden sind oder die Vollstreckbarkeit verjährt ist. Sie beträgt fünf Jahre bei Bestrafungen wegen Abgabenhinterziehungen. Sachverhalt Die dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren zugrundeliegenden Sachverhalte haben sich aus der Auswertung der dem Finanzamt Österreich Dienststelle Vorarlberg zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere dem elektronischen Veranlagungsakt der A. GmbH zu StNr. xxx und der B. GmbH zu StNr. yyy, den Außenprüfungen (Umsatzsteuersonderprüfungen) zu ABNr. aaa bei der A. GmbH und zu ABNr. bbb bei der B. GmbH, deren Feststellungen im Detail den Berichten gemäß § 150 BAO über deren Ergebnis vom 17.03.2023 entnommen werden können sowie der PLB-Prüfung zu ABNr. aaa bei der A. GmbH, deren Feststellungen im Detail dem Bericht gemäß § 150 BAO über deren Ergebnis vom 12.10.2023 entnommen werden kann, dem Haftungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 19.05.2021 betreffend Lohnsteuer 2019 an die A. GmbH und den durchgeführten Abfragen in den elektronischen Abgabenkonten ergeben. Zu Fakten I.1. Durch das Finanzamt Österreich, Dienststelle Vorarlberg erfolgte mit Prüfungsbeginn am 08.03.2023 eine Umsatzsteuerprüfung für die Monate Oktober bis Dezember 2022 bei der A. GmbH. Der Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung datiert vom 17.03.2023. Die Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) der A. GmbH für den Zeitraum 10 - 12/2022 wurden trotz ergangener elektronischer Erinnerungsschreiben nicht zum jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt eingereicht. Die UVA für den 10/2022 wurde schließlich am 15.02.2023 nachgereicht. Die UVA für die Monate 11-12/2022 wurden nach der Prüfungsankündigung, aber noch vor Beginn der Außenprüfung am 07.03.2023 über FinanzOnline nachgereicht. Die UVA 10/2022 wurde am 07.03.2023 berichtigt. Im Zuge der Außenprüfung wurde festgestellt, dass alle drei nachgereichten UVA fehlerhafte Umsatzsteuerzahllasten aufwiesen. Während für den Voranmeldungszeitraum 10/2022 die am 15.02.2023 gemeldete Zahllast mit der Berichtigung vom 07.03.2023 nach unten korrigiert wurde, ergaben sich für die UVA 11-12/2022 durch die Außenprüfung eine höhere Zahllast als die vom Erstbeschuldigten verspätet gemeldeten. Für den Voranmeldungszeitraum 11/2022 wurde festgestellt, dass eine im Oktober 2022 erstellte Teilausgangsrechnung (AR 144-2022 an A,) als noch nicht umsatzsteuerpflichtig in der Buchhaltung erfasst wurde. Im November 2022 erfolgte eine Stornierung dieser Rechnung, wobei durch die Ausbuchung dieser Rechnung fälschlicherweise eine Verringerung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer um EUR 19.400,00 erfolgte. Dadurch wurde in der nachgereichten UVA 11/2022 die Umsatzsteuerzahllast in Höhe von EUR 3.880,00 zu niedrig deklariert. Im Voranmeldungszeitraum 12/2022 wurden Lücken in den gebuchten Ausgangsrechnungen festgestellt. Die Schlussrechnungen Nr. 181-2022, 182-2022, 183-2022 und 184-2022 vom 20.12.2022 mit einer Gesamtsumme von EUR 20.339,26 wurden erst während der Prüfung vorgelegt und waren in der Buchhaltung nicht erfasst. Dadurch wurde in der nachgereichten UVA 12/2022 die Umsatzsteuerzahllast in Höhe von EUR 4.067,85 zu niedrig deklariert. Zusammenfassend ergaben sich daher folgende Feststellungen: [Grafik]   Eine anlassbezogene Einsichtnahme in den elektronischen Steuerakt der A. GmbH verdeutlichte, dass es bei den Umsatzsteuervoranmeldungen zu weiteren Unregelmäßigkeiten kam. Die UVA für den Voranmeldungszeitraum 02/2023 wurde nicht zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt, sondern verspätet eingereicht. Für die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 01/2023, 04/2023 und 05/2023 ist bis dato weder eine Voranmeldung noch eine Zahlung an Umsatzsteuer eingelangt, weshalb die zugehörigen Zahllasten vom Finanzamt zu schätzen waren. Das Finanzamt Österreich, Dienststelle Vorarlberg, setzte daher mit Bescheid vom 08.05.2023 die Umsatzsteuerzahllast für den Voranmeldungszeitraum 01/2023 im Schätzungswege mit EUR 30.000,00 und mit Bescheiden vom 07.08.2023 die Umsatzsteuerzahllasten für die Voranmeldungszeiträume 04/2023 und 05/2023 im Schätzungswege mit EUR 15.000,00 (04/2023) und EUR 15.333,33 (05/2023) fest. Die entsprechenden Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen. [Grafik]   Zu Fakten I.2. Die Einsichtnahme in den elektronischen Steuerakt der A. GmbH brachte weitere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Meldung und Entrichtung der Lohnabgaben. In der nachstehenden Tabelle sind jene Lohnzahlungszeiträume mit der Höhe der Lohnabgaben dargestellt, die nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. der Abgabenbehörde zu diesem Zeitpunkt auch die Höhe des geschuldeten Betrages nicht bekannt gegeben wurde: [Grafik]   [Grafik]   Darüber hinaus wurden für die Lohnzahlungszeiträume 10/2020 und 12/2020 zunächst unrichtige, weil zu niedrige Lohnabgaben erklärt, welche am 03.02.2021 bzw. 18.03.2021 berichtigt wurden: [Grafik]   Anhand der an das Finanzamt übermittelten Lohndaten für den Lohnzahlungszeitraum 2019 wurde festgestellt, dass die A. GmbH in diesem Zeitraum mehr Lohnabgaben einbehalten, als sie an das damalige Finanzamt Ort-Ö2 abgeführt hat. Deshalb wurde mit Haftungsbescheid vom 19.05.2021 durch das Finanzamt Österreich Lohnsteuer in Höhe von EUR 146,00 für das Jahr 2019 nachgefordert. Der genannte Haftungsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Durch den Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge erfolgte eine Lohnsteuer-, Sozialversicherungs­ und Kommunalsteuerprüfung für die Zeiträume von 01.01.2018 bis 19.06.2023 bei der A. GmbH. Die Prüfung wurde mit Schlussbesprechung vom 05.10.2023 abgeschlossen und der Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung datiert vom 12.10.2023. Bei dieser Außenprüfung wurde festgestellt, dass die A. GmbH in den Lohnzahlungszeiträume April und Mai 2023 mehr Lohnsteuer einbehalten als an das Finanzamt abgeführt hat. Außerdem wurde der von der A. GmbH berechnete Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in den Lohnzahlungszeiträumen April, Mai und Juni 2023 nicht oder nicht in vollständiger Höhe entrichtet. Diese Differenzen betrugen im Einzelnen: [Grafik]   [Grafik]   Die entsprechenden Lohnabgaben wurden mit rechtskräftigem Haftungsbescheid bzw. mit Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und Zuschlages um Dienstgeberbeitrag für die angeführten Zeiträume, beide datierend vom 12.10.2023, festgesetzt. Zu Fakten II.1. Durch das Finanzamt Österreich, Dienststelle Vorarlberg erfolgte mit Prüfungsbeginn am 08.03.2023 eine Umsatzsteuerprüfung für die Monate Oktober bis Dezember 2022 bei der B. GmbH. Der Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung datiert vom 17.03.2023. Im Zuge der Außenprüfung konnte festgestellt werden, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 08/2022 und 10-12/2022 nicht bis zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt eingereicht wurden, dies bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der darauf entfallenden Umsatzsteuervorauszahlung. Die UVA für die Monate 10-12/2022 wurden nach der Prüfungsankündigung, aber noch vor Beginn der Außenprüfung am 07.03.2023 über FinanzOnline nachgereicht, wobei für alle drei Voranmeldungszeiträume Gutschriften erklärt wurden. Auch für die UVA 08/2022 wurde nach ihrem gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt eine Gutschrift in Höhe von EUR 83,10 gemeldet. Die Außenprüfung stellte fest, dass die Ausgangsrechnung AR 001/2022 in Höhe von EUR 24.858,90 mit Umsatzsteuer erstellt wurde. Die Verbuchung dieses Umsatzes erfolgte jedoch unter "Umsätze Bauleistungen", sodass dieser Umsatz steuerneutral erfasst wurde. Das Finanzamt forderte daher Umsatzsteuer in Höhe von EUR 4.941,68 mit Bescheid vom 22.03.2023 für den Monat 08/2022 nach. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die nach Prüfungsankündigung nachgereichte UVA 10/2022 wies eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von EUR 239,24 aus. Bei der Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Ausgangsrechnung AR 002/2022 in Höhe von EUR 24.113,09 mit Umsatzsteuer erstellt wurde. Die Verbuchung dieses Umsatzes erfolgte jedoch als steuerfreie Ausfuhrlieferung, sodass dieser Umsatz steuerneutral erfasst wurde. Das Finanzamt forderte daher mit Bescheid vom 22.03.2023 Umsatzsteuer in Höhe von EUR 4.822,62 für den Monat 10/2022 nach. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die anlassbezogene Einsichtnahme in den elektronischen Steuerakt der B. GmbH ergab zusätzlich, dass die UVA für den Monat 06/2023 nicht eingereicht wurde. Das Finanzamt Österreich, Dienststelle Vorarlberg, setzte daher mit Bescheid vom 08.08.2023 die Umsatzsteuerzahllast für den Voranmeldungszeitraum 06/2023 im Schätzungswege mit EUR 333,33 fest. Zu Fakten II.2. Nach Einsichtnahme in den elektronischen Steuerakt der B. GmbH wurde festgestellt, dass die in der nachstehenden Tabelle dargestellten Lohnabgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. der Abgabenbehörde zu diesem Zeitpunkt auch die Höhe des geschuldeten Betrages nicht bekannt gegeben wurden: [Grafik]   Der Beschuldigte hat wissentlich und willentlich die im Spruch genannten abgabenrechtlichen Verpflichtungen verletzt und dabei auch eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen im Betrag von insgesamt € 55.698,16 bewirkt, wobei er dies für gewiss gehalten hat. Darüber hinaus hat er auch die im Spruch unter II. genannten Abgaben, die selbst zu berechnen sind, verspätet entrichtet, auch hier hat er wissentlich und willentlich gehandelt. Beweiswürdigung: Vorauszuschicken ist, dass sich der Beschuldigte zu den Vorwürfen im Ermittlungsverfahren nicht geäußert hat, einer zweimaligen Aufforderung einer schriftlichen Stellungnahme kam er ohne Erklärung nicht nach. Er nahm auch an der öffentlichen Verhandlung vom 07.12.2023 nicht teil, sodass hinsichtlich der getroffenen Feststellungen auf die umfassenden Erhebungen, die Einsichtnahme in den elektronischen Steuerakt und die festgestellten Unregelmäßigkeiten, die auch übersichtlich tabellarisch dargestellt wurden, verwiesen wird. Es ist auch aktenkundig, dass über die A. GmbH tt.mm.2023 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite lassen sich zwanglos aus den getroffenen Feststellungen ableiten, insbesondere auch mit Blick auf die Verurteilung des Beschuldigten vom 09.06.2020 kann nicht angezweifelt werden, dass er über seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen spätestens zu diesem Zeitpunkt bestens im Bilde war, hiezu liegen die angeklagten Zeiträume nach dem Zeitpunkt der Verurteilung. Der Beschuldigte hat die ihm angelasteten Delikte sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen. Ausgehend vom Schuldgehalt der Straftaten und unter Bedachtnahme auf die nachstehenden Strafzumessungsgründe war über den Beschuldigten eine schuld- und tatangemessene Geldstrafe in Höhe von € 45.000,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, zu verhängen. Dabei wurde als mildernd die teilweise Schadensgutmachung (37 %) und die mehrfachen missglückten Selbstanzeigen als Mitwirkung an der Wahrheitsfindung, demgegenüber als erschwerend die einschlägige finanzstrafrechtliche Vorstrafe und die Mehrzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Tatzeitraum hinweg gewertet. Der Kostenspruch gründet auf der bezogenen Gesetzesstelle. …" 2. Dagegen hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 17.01.2024 eine Beschwerde mit folgenden Ausführungen eingebracht: "… I. UMSATZSTEUER für 10, 11 und 12/2022 sowie 01, 02 und 04/2023 Sämtliche im Folgenden angeführten Punkte betreffen alle o. a. Zeiträume gleichermaßen. Im Zuge des Insolvenzverfahrens der betroffenen Körperschaft, der A. GmbH wurden jetzt alle Ausgangsrechnungen bzw. die betreffenden Zahlungen erfasst und kontrolliert. Anscheinend wurden bisher stets die gestellten Rechnungen angesetzt ohne zu überprüfen, ob auch der gesamte Rechnungsbetrag It. Rechnung vom Kunden bezahlt wurde. Die Abzüge, aus welchen Gründen auch immer, blieben unberücksichtigt. Da für den Monat 10/2022 alle Ausgangsrechnungen abgewickelt sind und keine weiteren Zahlungen mehr eingehen werden, konnte jetzt die richtige Höhe der Umsätze ermittelt werden. Ein weiterer Punkt die Ausgangsrechnungen für den Monat 10/2022 betreffend wurde erst jetzt im Zuge der Kontrolle festgestellt und korrigiert. In der von den Bauleitern verfassten Liste, in welcher sämtliche relevanten Punkte für die Ausgangsrechnungen angeführt sind, wurden oftmals bei Ausgangsrechnungen, welche Bauleistungen betrafen, fälschlicherweise Umsatzsteuer angesetzt, obwohl es in diesen Fällen zum Übergang der Steuerschuld gekommen ist und die Umsatzsteuer bereits vom Auftraggeber abgeführt wurde. Der letzte relevante Punkt warum die bisher ermittelten Umsatzsteuern für diese Zeiträume falsch sind, betrifft die Eingangsrechnungen. Auch erst jetzt im Zuge der Kontrolle kam ans Licht, dass viele Eingangsrechnungen nicht erfasst wurden, da diese in 2 Ordnern abgelegt waren, aber vom damaligen Steuerberater nur 1 Ordner verbucht worden war. Aus diesem Grund wurde die Vorsteuer von vielen Eingangsrechnungen nicht berücksichtigt. Es wurden jetzt sämtliche Ausgangsrechnungen richtig erfasst, die Aufteilung in Bauleistungen und umsatzsteuerpflichtige Umsätze richtiggestellt und somit die richtige Umsatzsteuer ermittelt. Die Erfassung vieler Eingangsrechnungen, welche bisher nicht erfasst waren, führte zur Berichtigung der Vorsteuern. Im Detail erfolgten die Korrekturen bei der Umsatzsteuer wie folgt: UMSATZSTEUER 10/2022 Sowohl die am 16.02.2023 eingereichte UVA für diesen Zeitraum iHv. € 30.292,81 (Zahllast) als auch die Festsetzung des FA am 22.03.2023 iHv. € -7.984,54, in Summe somit € 22.308,28 sind nicht richtig. Laut beiliegender, berichtigter UVA beträgt die U 10/2022 € -12.479,05 (Gutschrift) UMSATZSTEUER 11/2022 Sowohl die am 07.03.2023 eingereichte UVA für diesen Zeitraum iHv. € 10.278,58 (Zahllast) als auch die Festsetzung des FA am 22.03.2023 iHv. € 3.880,00 (Zahllast), in Summe somit € 14.158,58 (Zahllast) sind nicht richtig. Laut beiliegender, berichtigter UVA beträgt die U 11/2022 € 7.666,35 (Zahllast) UMSATZSTEUER 12/2022 Sowohl die am 07.03.2023 eingereichte UVA für diesen Zeitraum iHv. € 25.378,27 (Zahllast) als auch die Festsetzung des FA am 22.03.2023 iHv. € 4.067,85 (Zahllast), in Summe somit € 29.466,12 (Zahllast) sind nicht richtig. Laut beiliegender, berichtigter UVA beträgt die U 12/2022 € 12.998,85 (Zahllast) UMSATZSTEUER 01/2023 Die Festsetzung des FA am 08.05.2023 iHv. € 30.000,00 beruht auf einer Schätzung und ist nicht richtig. Laut beiliegender, berichtigter UVA beträgt die U 01/2023 € 1.834,32 (Zahllast) UMSATZSTEUER 02 / 2023 Die am 09.05.2023 eingereichte UVA für diesen Zeitraum iHv. € 7.323,99 (Zahllast) ist nicht richtig. Laut beiliegender, berichtigter UVA beträgt die U 02/2023 € 4.738,52 UMSATZSTEUER 04/2023 Die Festsetzung des FA am 07.08.2023 iHv. € 15.000,00 beruht auf einer Schätzung und ist nicht richtig. Laut beiliegender, berichtigter UVA beträgt die U 04/2023 € -26.851 …" Auf Grundlage der verminderten Abgabenbeträge wurde vom Beschuldigten eine Herabsetzung bzw. eine milde Strafe beantragt. II. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Sachverhalt 1. Der 1979 in der Türkei geborene Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) ist seit 2003 in Österreich wohnhaft und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Hauptwohnsitz ist aktuell in ***Bf1-Adr***. Der Bf. ist verheiratet, Vater von zwei Töchtern und zwei Söhnen, wobei die ältere Tochter mit 25 Jahren selbsterhaltungsfähig und er für die drei weiteren Kinder sorgepflichtig ist. Der Bf. ist aktuell als Einzelunternehmer mit 25 Mitarbeitern tätig und das Einkommen des Bf. beläuft sich derzeit auf monatlich ca. 3.000,00 Euro netto. Der Bf. besitz ein Haus in Ort-Ö3, welches er 2009 gekauft hat. Für das Haus ist noch ein Kredit von ca. 100.000,00 Euro aushaftend. In dem Haus in Ort-Ö3 befindet sich jetzt sein Nebenwohnsitz. 2. Der Bf. fungierte als Geschäftsführer und Gesellschafter von 2 GmbH's und war für deren abgabenrechtlichen Belange verantwortlich. Es handelt sich dabei 1. um die A. GmbH mit Sitz und Geschäftsanschrift in A. GmbH-Adr (Geschäftszweig: Ausübung des Gewerbes (Handwerk) Stuckateure und Trockenausbauer; über diese Firma wurde der Konkurs 2025 eröffnet und später aufgehoben; die Firma ist aktuell im Firmenbuch aufrecht eingetragen) und 2. um die B. GmbH mit Sitz und Geschäftsanschrift in A. GmbH-Adr (Geschäftszweig: Ausübung des Maler- und Anstreichergewerbes; diese Firma wurde nach einem Insolvenzverfahren amtswegig gelöscht; Löschung eingetragen im Firmenbuch am tt.mm.2025). 3. Im Zuge des Insolvenzverfahrens der A. GmbH wurden berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt eingereicht, woraus geänderte Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide ergingen. 10/2022 (lt. Bescheid des Finanzamtes vom 22.03.2023 Zahllast iHv € 22.308,28): Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14.02.2024 wurde für den Umsatzsteuervorauszahlungszeitraum 10/2022 eine Gutschrift in Höhe von EUR - 10.148,98 festgestellt. 11-12/2022 (lt. Bescheiden vom jeweils 22.03.2023 Zahllast iHv € 14.158,58 für 11/2022 und Zahllast iHv € 29.446,12 für 12/2022): Für die Umsatzsteuervorauszahlungszeiträume 11-12/2022 wurden mit Bescheiden des Finanzamtes Österreich vom 19.02.2024 die Umsatzsteuerzahllasten mit EUR 8.841,61 (11/2022) bzw. EUR 13.868,20 (12/2022) festgesetzt. 01, 02 und 04/2023 (lt. Bescheid des Finanzamtes vom 08.05.2023 Zahllast iHv € 30.000,00 für 01/2023; verspätete Einreichung an das Finanzamt mit Zahllast iHv € 7.323,99 für 02/2023; lt. Bescheid des Finanzamtes vom 07.08.2023 Zahllast iHv € 15.000,00 für 04/2023): Die Umsatzsteuervorauszahlungen 01, 02 und 04/2023 wurden vom Finanzamt mit Bescheiden vom jeweils 19.01.2024 (entsprechend der berichtigten UVAs) neu festgesetzt. Die Festsetzungen erfolgten dabei für 01/2023 iHv € 1.834,32 (Zahllast), für 02/2023 iHv € 4.738,52 (Zahllast) und für 04/2023 iHv (Gutschrift) € -26.851. Diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen. 3. Die vom Spruchsenat im angefochtenen Erkenntnis vom 07.12.2023 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zum Schuldspruch betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen, dass der Bf. fortgesetzt und vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer für 08/2022, 10-12/2022, 01-02/2023 und 04/2023 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat, werden vom erkennenden Senat vollinhaltlich übernommen und als Sachverhaltsfeststellungen der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung erklärt (siehe dazu Verfahrensgang Pkt. I. 1.), wobei vom Spruchsenat abweichend nunmehr folgende Abgabenhinterziehungsbeträge als festgestellt gelten: 08/2022 wie bisher € 4.941,68; 10/2022 anstatt lt. Spruchsenat € 27.130,96 vermindert nunmehr € 4.822,68; 11/2022 anstatt lt. Spruchsenat € 14.158,58 vermindert nunmehr € 8.841,61; 12/2022 anstatt lt. Spruchsenat € 29.446,12 vermindert nunmehr € 13.868,20; 01/2023 anstatt lt. Spruchsenat € 30.000,00 vermindert nunmehr € 1.834,32; 02/2023 anstatt lt. Spruchsenat € 7.323,99 vermindert nunmehr € 4.738,52; 04/2023 anstatt lt. Spruchsenat € 15.000,00 vermindert nunmehr € 0,00. Weiters werden die vom Spruchsenat im angefochtenen Erkenntnis vom 07.12.2023 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zum Schuldspruch der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 FinStrG vollumfänglich und unverändert vom erkennenden Senat vollinhaltlich übernommen und als Sachverhaltsfeststellungen der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung erklärt (siehe dazu Verfahrensgang Pkt. I. 1.). Im Ergebnis ändert sich gegenüber dem angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenats vom 07.12.2023 hinsichtlich der Abgabenhinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen der strafbestimmende Wertbetrag von 128.001,27 Euro auf 39.046,95 Euro. 2. Beweiswürdigung 4. § 98 Abs. 1 FinStrG legt gesetzlich fest, das als Beweismittel im Finanzstrafverfahren unbeschadet des Abs. 4 alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Nach § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. 5. Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten wurden vom Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht als solche glaubwürdig angegeben. 6. Vom erkennenden Senat des Bundesfinanzgericht wird festgestellt, dass sich der Spruchsenat in seinem vom Bf. gegenständlich angefochtenen Erkenntnis vom 07.12.2023 nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat mit den gesamten vorliegenden Beweismitteln auseinandergesetzt und nachvollziehbar die vom Spruchsenat getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch betreffend der Abgabenhinterziehungen und der Finanzordnungswidrigkeiten im Einzelnen ausführlich beweiswürdigend begründet hat. Diese Beweiswürdigung wird vom erkennenden Senat unter ergänzender Berücksichtigung der Ausführungen des Bf. bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht übernommen. Zu beachten ist insbesondere auch, dass der Bf. in der mündlichen Verhandlung beim Bundesfinanzgericht in objektiver und subjektiver Hinsicht unter Hinweis auf seine Beschwerde ein volles Schuldgeständnis abgelegt hat. Was die Höhe der nunmehr (verminderten) festgestellten Abgabenhinterziehungsbeträge betrifft, wurden diese sachverhaltsmäßig auch vom Amtsbeauftragten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht ausdrücklich als richtig anerkannt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) 3.1.1. Rechtslage: 7. Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt oder zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält. Gemäß § 33 Abs. 3 FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 u.a. bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden (lit. b). Nach § 49 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, daß der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar; Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. 3.1.2. Objektive und subjektive Tatseite: 8. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer objektiven Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht. Vorsätzlich handelt, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht. Vorsätzliches Handeln beruht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (vgl. zB VwGH 17.08.2023, Ra 2023/13/0053; VwGH 11.12.2019, Ra 2019/13/0091 sowie 19.03.2015, 2013/16/0104, je uHa Vorjudikatur). 9. Nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält. Auf Grund der vorliegenden Aktenlage ist die objektive Tatseite im Sinne der Verletzung hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe von entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen hinreichend unter Beweis gestellt. Subjektiv ist dem Beschuldigten als mehrjährig selbständig Tätigem eine Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend der Verkürzung an Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Wissentlichkeit anzulasten. 10. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht hat der Bf. seine Schuld auch voll eingestanden. Die Einwendungen des Bf. zielen im Kern darauf ab, dass die inkriminierten Abgaben vom Finanzamt und dem folgend vom Spruchsenat vorab zum Teil zu hoch angesetzt waren. Auf Grundlage der in der Beschwerde angeführten berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen 10-12/2022, 1-2/2023 und 04/2023 betreffend die A. GmbH erließ das Finanzamt berichtigte Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide mit niedrigeren Umsatzsteuerzahllasten (vgl. o.a. Sachverhalt, Pkt. II.1.3.), welche auch vom Amtsbeauftragten als richtig anerkannt wurden. In diesem Teilfaktum der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vermindert sich somit der strafbestimmende Wertbetrag von 128.001,27 Euro auf 39.046,95 Euro. 11. In objektiver Hinsicht steht außer Zweifel, dass der Bf. die in der o.a. Tabelle angeführten Lohnabgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abgeführt und der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages nicht bekanntgegeben hat und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG hinsichtlich der in der o.a. Tabelle angeführten Lohnabgaben bewirkt hat. 12. Der in der Bestimmung des § 49 Abs. 1 FinStrG geforderte Vorsatz muss sich (bloß) auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben richten (vgl. zB VwGH 27.08.2008, 2008/15/0020). In subjektiver Hinsicht weiß der Bf. als langjähriger Unternehmer, dass die Lohnabgaben spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an das Finanzamt zu entrichten sind (siehe zB § 79 Abs. 1 EStG 1988: "Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an sein Finanzamt abzuführen. …"). Auch zu diesem Faktum Lohnabgaben war der Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht geständig. 3.1.3. Strafbemessung: 13. Aufgrund des modifizierten Schuldspruches des Spruchsenats in Richtung verminderte strafbestimmende Wertbeträge (vgl. § 23 Abs. 4 FinStrG) war mit einer Neubemessung der Strafe vorzugehen. Gemäß § 33 Abs. 5 wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt. 14. Gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 und 2 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters (Abs. 1), wobei bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß (Abs. 2). Nach § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG bestimmt, dass bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen hat. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. 15. Ausgehend von einer vorsätzlichen Handlungsweise des Beschuldigten sah der Spruchsenat als mildernd die teilweise Schadensgutmachung (37 %) und die mehrfachen missglückten Selbstanzeigen als Mitwirkung an der Wahrheitsfindung. Demgegenüber wurde vom Spruchsenat erschwerend die einschlägige finanzstrafrechtliche Vorstrafe und die Mehrzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Tatzeitraum hinweg gewertet. Der Beschuldigte hat unter Berücksichtigung der Änderung der Bemessungsgrundlage im Bereich der Umsatzsteuer eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von 39.046,95 Euro sowie Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 FinStrG im Umfang der in der o.a. Tabellen angeführten Lohnabgaben (von € 113.499,71) bewirkt. Bei der Strafzumessung durch den erkennenden Senat des Bundesfinanzgerichtes waren die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (siehe Pkt. II. 1. Sachverhalt), sowie die bereits vom Spruchsenat angeführten Erschwerungsgründe und die vom Spruchsenat angeführten Milderungsgründe und als weiterer Milderungsgrund das Geständnis des Beschuldigten zu berücksichtigen. 16. In Abwägung der Strafzumessungsgründe, der reduzierten strafbestimmenden Wertbeträge im Faktum Umsatzsteuer sowie unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten wird die vom Spruchsenat ausgesprochene Geldstrafe von € 45.000.00 auf € 15.000,00 herabgesetzt. Unter denselben Strafbemessungsgründen war auch die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 20 Abs. 1 FinStrG in dem im Spruch ersichtlichen Ausmaß festzusetzen. Die Verfahrenskosen waren unverändert gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit 500,00 Euro festzusetzen. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen; die Beurteilung der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und der Finanzordnungswidrigkeit ist eine Tatfrage, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen war. Feldkirch, am 19. Juni 2026

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BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1300001/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.1300001.2024
Stammnummer
152575
Gültig
19.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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