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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6200013/2026

Kosulent-vorübergehende Verwendung von PKW

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6200013/2026vom 16.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Peter Karl Hauser, Eberhard-Fugger-Strasse 2A, 5020 Salzburg, über die Beschwerden vom 4. Juni 2019 gegen die Bescheide des Zollamtes Österreich vom 13. Mai 2019, 600000/xxxxx/2018 und 600000/xxxxx/2018 betreffend Zollabgabe, EUSt und Verzugszinsen zu Recht erkannt: I. Der festgestellte Zeitraum im Spruch des Bescheides vom 4.6.2019, 600000/xxxxx/2018 wird wie folgt geändert: "Von ***Bf1***, Gebdatum und Adresse, wurde im Zeitraum von September 2016 bis 3. April 2018 die nachstehend genannten einfuhrabgabenpflichtigen Nicht-Unionsware vom Fürstentum Liechtenstein nach Österreich verbracht und eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union dadurch nicht erfüllt, dass sie wiederholt ohne Gestellung bei der Eingangszollstelle unberechtigterweise in das Zollgebiet der Union verbracht wurde." Im Übrigen bleiben die Beschwerden erfolglos und werden abgewiesen; die Bescheide bleiben mit Ausnahme der Angabe des Zeitraums wie oa im Übrigen unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg vom 13.5.2019, Zahl: 600000/xxxxx/2018 wurde festgestellt, dass der Abgabepflichtige im Zeitraum Juni 2016 bis 3. April 2018 einen Mercedes-Benz SL 350 wiederholt aus Liechtenstein nach Österreich verbracht habe, ohne die erforderliche Gestellung bei der Eingangszollstelle vorzunehmen. Damit sei eine Verpflichtung nach den zollrechtlichen Vorschriften verletzt worden. Daher sei gemäß Art. 79 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. a UZK i.V.m. Art. 219 UZK-DVO sowie § 2 Abs. 1 ZollR-DG eine Einfuhrzollschuld entstanden: Zoll; € 717,58 und Einfuhrumsatzsteuer € 1.578,68. Zusätzlich seien nach Art. 114 Abs. 2 UZK Verzugszinsen von € 131,78 zu entrichten. Das Zollamt führte aus, dass im Zuge von Ermittlungen festgestellt worden sei, dass ein in Liechtenstein zugelassener Mercedes-Benz in Salzburg ohne Originalkennzeichen, dafür mit Farbkopien, abgestellt gewesen sei. Das Zollamt sah darin eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung und ordnete die Beschlagnahme an. Der Beschuldigte (Abgabepflichtige) sei nicht Geschäftsführer eines liechtensteinischen Unternehmens, sondern Konsulent, und verwende den Mercedes ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken. Sinngemäß wurden auch für einen VW Touran mit Abgabenbescheid vom 13.5.2019, Zahl: 60000/yyyyy/2018 Abgaben in Höhe von insgesamt € 2.209,57 (Zoll: 664,54, 1.461,98 und Verzugszinsen: 83,05) für den Zeitpunkt ab 1.5.2017 vorgeschrieben. Dagegen wurde form- und fristgerecht Beschwerde erhoben: Der Bf. brachte im Wesentlichen vor, das Fahrzeug habe im Eigentum einer liechtensteinischen Gesellschaft gestanden und sei von ihm ausschließlich im Rahmen seiner Tätigkeit als Konsulent für diese Gesellschaft verwendet worden. Überdies handle es sich um eine Rückware bzw. um eine zulässige vorübergehende Verwendung. Die Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 4.3.2026 als unbegründet abgewiesen. Mit Vorlageantrag vom 7.4.2026 begehrte der Bf eine Entscheidung durch das BFG. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union. Seit den 1980er-Jahren ist er im Handel mit hochwertigen Lebensmitteln tätig, insbesondere mit Gänseleber, Wein und teilweise Kaviar. Im Jahr 2015 schließt er mit der in Liechtenstein ansässigen M-AG (M-AG) einen Konsulentenvertrag ab. Danach ist er als selbständiger Konsulent im Vertrieb von Gänseleber und Wein in Österreich, Deutschland, Südtirol und teilweise auch in der Schweiz tätig. Seine Tätigkeit umfasst insbesondere Kundenakquise, Betreuung der Spitzengastronomie, Organisation von Weinverkostungen, Besuch von Lieferanten, Warenbeschaffung sowie fallweise die persönliche Zustellung von Waren. Der Vertrag sieht keine fixe Vergütung vor. Die M-AG übernimmt jedoch sämtliche mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen, darunter Reise-, Hotel-, Bewirtungs-, Treibstoff- und Fahrzeugkosten. Dem Beschwerdeführer werden für seine Tätigkeit zunächst ein Mercedes-Benz SL 350 und später zusätzlich ein VW Touran zur Verfügung gestellt. Beide Fahrzeuge sind auf die M-AG in Liechtenstein zugelassen. Die Fahrzeuge werden nach dem Vertrag ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden. Der VW Touran war ursprünglich von einem österreichischen Autohaus an die M-AG verkauft worden. Die Lieferung erfolgt als steuerfreie Ausfuhr nach Liechtenstein. Das Fahrzeug ist dort verzollt, versteuert, zugelassen und versichert. Der Bf ist Eigentümer der Fahrzeuge; BFG 23.10.2025, RV/6300023/2020. Strittig ist, ob für ihn die Abgabenschuld (Zoll- und EUSt) entstanden ist. 2. Beweiswürdigung Beweismittel: Zulassungsbestätigung des Mercedes Benz auf die M-AG Vollmacht des Beschuldigten für die Abholung des Touran Verkauf und Exportpapiere hinsichtlich des Touran Antrag und Durchführung der Exportabfertigung des Touran Kaufvertrag M-AG - Mercedes Benz und Reparaturen Konsulentenvertrag 2015 und 2017 Stellungnahme des Bf vom 15.10.2018 Fahrzeugausweis _ Mercedes Benz Stellungnahme des Bf vom 6.5.2019 Stellungnahme des Bf vom 7.10.2020 Die Eigentümerschaft der liechtensteinischen Gesellschaft ergibt sich aus den vorliegenden Kaufunterlagen, den Zulassungsdokumenten sowie den Versicherungsunterlagen. Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union hatte und das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum für seine geschäftlichen Tätigkeiten innerhalb der Union verwendete. Ein Beweismittel, dass der Bf die Fahrzeuge im Zuge der Grenzübertritte ordnungsgemäß angemeldet hat, existieren nicht. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß Art. 79 Abs. 1 lit. a UZK entsteht für einfuhrabgabenpflichtige Waren eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen hinsichtlich des Verbringens von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union nicht erfüllt wird. Ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung liegt immer dann vor, wenn ein Tun oder Unterlassen zur Folge hat, dass konkret begonnene zollamtliche Überwachungsmaßnahmen auch nur zeitweise - nicht weiter durchgeführt werden können, die Zollstellen demnach keinen Zugriff auf die Ware mehr haben, weil sie sich nicht mehr am vorgeschriebenen Ort befindet bzw. unberechtigterweise in Verkehr gebracht wurde. Zollschuldner gemäß Art. 79 Abs. 3 Buchstabe a UZK ist, wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte. Artikel 219 UZK-DVO: Fälle, in denen eine Zollanmeldung nicht als durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 141 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 (UZK-DelVO) abgegeben gilt. Ergibt eine Kontrolle, dass eine Willensäußerung im Sinne des Art. 141 UZK-DelVO erfolgt ist, die verbrachten [...] Waren aber nicht die Voraussetzungen der Artikel 138, 139 und 140 UZK-DelVO erfüllen, so gilt die Zollanmeldung für diese Waren als nicht abgegeben. Artikel 141 UZK-DelVO: Als Zollanmeldung geltende Handlungen Art. 141 UZK-DelVO Abs. 1: Für die in Artikel 138 lit. a bis d, Art. 139 und Art. 140 Abs. 1 genannten Waren gilt jede der folgenden Handlungen als Zollanmeldung: [...] d) das einfache Überschreiten der Grenze des Zollgebietes der Union in einer der folgenden Situationen: [...] ii) wenn Waren gemäß Artikel 139 Abs. 2 dieser Verordnung als zur Wiederausfuhr angemeldet gelten. Vorübergehende Verwendung Artikel 250 UZK Abs. 2 lit. d: Die Vorübergehende Verwendung ist nur zulässig, wenn die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Anforderungen für die vollständige oder teilweise Befreiung von Abgaben erfüllt sind. Art. 203 UZK lautet: (1) Nicht-Unionswaren, die ursprünglich als Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit. … (5) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nur gewährt, wenn die Waren sich bei der Wiedereinfuhr in demselben Zustand befinden wie bei der Ausfuhr. (6) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben wird durch Informationen untermauert, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Befreiung erfüllt sind. Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG gelten die Vorschriften über die Erhebung (Nacherhebung) der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben auch für die Erhebung der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) und der anderen Geldleistungen, soweit die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Art 215 UZK-Del-VO idF bis April 2018 lautete: Artikel 215 Die Verwendung von Beförderungsmitteln durch natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) (1) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie zum eigenen Gebrauch und gelegentlich auf Ersuchen des Zulassungsinhabers verwenden, sofern sich der Zulassungsinhaber zum Zeitpunkt der Verwendung im Zollgebiet der Union befindet. (2) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie im Rahmen eines schriftliches Vertrags gemietet haben und zum eigenen Gebrauch verwenden, um a)an ihren Wohnsitz im Zollgebiet der Union zurückzukehren oder b) das Zollgebiet der Union zu verlassen. (3) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwenden, sofern sie beim Eigentümer, Mieter oder Mietkaufnehmer des Beförderungsmittels beschäftigt sind und der Arbeitgeber außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist. Der eigene Gebrauch des Beförderungsmittels ist gestattet für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen beruflichen Aufgabe. Die Zollbehörden können von der Person, die das Beförderungsmittel verwendet, die Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags verlangen. (4) Für diesen Artikel gelten folgende Definitionen: a)"eigener Gebrauch": eine andere als die gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels; b)"gewerbliche Verwendung": die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt. Durch die Ausfuhr der Fahrzeuge aus der Union und deren anschließende Zulassung in Liechtenstein verloren dieses den Status einer Unionsware. Bei späteren Verbringungen in das Zollgebiet der Union handelte es sich daher um die Einbringung einer Nicht-Unionsware. Eine Befreiung nach den Vorschriften über Rückwaren scheidet aus. Die Rückwarenregelung setzt eine ordnungsgemäße Wiedereinfuhr und die Erfüllung der hierfür vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen voraus. Diese liegen im Beschwerdefall nicht vor. Ebenso können die Voraussetzungen für eine vollständige Befreiung im Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht als erfüllt angesehen werden. Nach Art. 215 Abs. 3 UZK-DA kann eine im Zollgebiet der Union ansässige Person ein außerhalb des Zollgebiets zugelassenes Fahrzeug nur dann abgabenfrei verwenden, wenn sie beim außerhalb des Zollgebiets ansässigen Eigentümer beschäftigt ist und die Verwendung im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses erfolgt. Der Beschwerdeführer stand jedoch nicht in einem Arbeitsverhältnis zur liechtensteinischen Gesellschaft, sondern war aufgrund eines Konsulentenvertrages tätig. Ein derartiges Vertragsverhältnis erfüllt die Voraussetzungen der genannten Bestimmung nicht. Darüber hinaus erfolgte die Verwendung des Fahrzeuges nicht bloß vorübergehend. Die Nutzung war auf Dauer angelegt und stellte den regelmäßigen Einsatz des Fahrzeuges im Zollgebiet der Union dar. Damit fehlt eine weitere wesentliche Voraussetzung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung. Mangels Vorliegens eines begünstigten Zollverfahrens war das Fahrzeug bei jeder Einbringung in das Zollgebiet der Union gestellungspflichtig. Da diese Verpflichtung nicht erfüllt wurde, entstand die Einfuhrzollschuld und die EUSt gemäß Art. 79 Abs. 1 lit. a UZK. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung eine gewöhnlichen Wohnsitz im Drittstaat voraussetzt ist schon den genannten Rechtsquellen zu entnehmen und ständige Rsp des VwGH. Salzburg, am 16. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6200013/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.6200013.2026
Stammnummer
152573
Gültig
16.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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