Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500398/2026
Strafverfügung verspätet bekämpft
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500398/2026vom 05.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Robert Pernegger über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 17. Juli 2026 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 14. Juli 2026, GZ. MA67/GZ1/2026, mit dem der Einspruch vom 26. Juni 2026 gegen die Strafverfügung vom 4. Mai 2026, mit derselben Geschäftszahl, gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Zurückweisungsbescheid bestätigt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Magistrat der Stadt Wien lastete der Beschwerdeführerin (Bf.) mit Strafverfügung vom 4. Mai 2026, GZ. MA67/GZ1/2026, an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 18. Februar 2026 um 12:06 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Podhagskygasse 12, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 85,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden festgesetzt.
In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung ist ausgeführt:
"Sie haben das Recht gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen. … Sie können sich im Einspruch rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. …"
Mit Schreiben (E-Mail) vom 26. Juni 2026 erhob die Bf. Einspruch gegen die Strafverfügung und gab an, dass sie das Fahrzeug nicht lenke und dass es nicht in ihrem Besitz sei. Das Fahrzeug sei nur auf sie zugelassen, ihr Exfreund sei der Besitzer und Lenker von diesem Fahrzeug. Der Name und die persönlichen Daten ihres Exfreundes waren im Einspruch angeführt.
In der Folge wies die Magistratsabteilung 67 mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14. Juli 2026, GZ. MA67/GZ1/2026, den Einspruch der Bf. vom 26. Juni 2026 gegen die Strafverfügung vom 4. Mai 2026 gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wegen Verspätung zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus:
"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Laut Zustellnachweis wurde Ihnen die Strafverfügung am 10.06.2026 durch persönliche Übernahme zugestellt.
Die im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 10.06.2026 und endete am 24.06.2026.
Sie haben den Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 26.06.2026, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, mittels E-Mail bei der Behörde eingebracht.
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden des*der Einspruchswerbers*Einspruchswerberin an der Verspätung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Die Bf. erhob dagegen mit E-Mail vom 17. Juli 2026 fristgerecht Beschwerde und brachte Folgendes vor:
"Sehr geehrte Damen und Herren
Ich bitte sie all diese autostrafen sind zwar auf mich zugelassen aber ich bin nicht im Besitz bzw. Lenke ich das Fahrzeug der Lenker ist Herr geb geb. geb. In der Land Passnr: PassNr Führerschein Nummer FSNr Ich bitte sie um Verständnis und bitte sie um eine Überprüfung aller Strafen und den Herrn Herr zu übermitteln Mit freundlichen Grüßen Bf1 MA67/GZ1/2026."
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 21. Juli 2026).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Die Versendung der Strafverfügung vom 4. Mai 2026 erfolgte mit Rückscheinbrief RSb und wurde sie der Bf. persönlich am 10. Juni 2026 ausgefolgt.
Mit E-Mail vom 26. Juni 2026 - somit nach Ablauf der Einspruchsfrist von zwei Wochen nach deren Zustellung - führte die Bf. wörtlich aus:
Sehr geehrte Damen und Herren
"Ich Bf1 geb. BfAdr gebe hiermit an das ich das Fahrzeug mit dem Kennzeichen 123 NICHT lenke bzw. In meinem Besitz ist das Fahrzeug ist nur auf mich zugelassen mein Ex Freund ist der Besitzer und der Lenker diese Fahrzeug. Der Lenker: Herr geb.geb. in der Land Passnr: PassNr1 GZ:MA67/GZ2 [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich] GZ:MA67/GZ3/2026 [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich] GZ:MA67/GZ4/2026 [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich] GZ:MA67/GZ5/2026 [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich] GZ:MA67/GZ6/2026 [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich] GZ:MA67/GZ7/2026 [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich] GZ:MA67/GZ8/2026 [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich] GZ:MA67/GZ9/2026 [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich] GZ:MA67/GZ10/2026 [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich] GZ:MA67/GZ11/2026 [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich] GZ:MA67/GZ1/2026 [Anmerkung BFG: gegenständlich] GZ:MA67/GZ12/2026 [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich]
Mit freundlichen Grüßen"
Mit Bescheid vom 14. Juli 2026 wies die belangte Behörde den Einspruch vom 26. Juni 2026 gegen die Strafverfügung vom 4. Mai 2026 als verspätet zurück.
Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte mittels RSb, die Übernahmebestätgung lautet:
"zugestellt; Übernahmeverhältnis: Empfänger, Persönlich bekannt; Unterschrift: unterschrieben; Übernahmedatum: 10.06.2026."
Dass die Bf. die Strafverfügung nicht zugestellt erhalten habe, hat sie nicht einmal behauptet. Dem diesbezüglichen Hinweis im nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom 14. Juli 2026 ist die Bf. in ihrer Beschwerde vom 17. Juli 2026 nicht entgegengetreten.
Das Bundesfinanzgericht konnte somit von der rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung am 10. Juni 2026 ausgehen.
§ 45 Abs. 2 AVG - der gemäß § 38 VwGVG sowie § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden ist - normiert den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach die Behörde bzw iVm § 17 VwGVG das Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat (vgl VwGH vom 12.10.2022, Ra 2021/02/0233).
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG den obigen Sachverhalt als erwiesen annehmen.
Rechtliche Beurteilung:
Der Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruches wegen Verspätung beschränkt sich ausschließlich auf die Frage, ob der Einspruch innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 VStG eingebracht wurde.
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Für die Frage des Beginns der Frist ist entscheidend, wann die behördliche Erledigung gegenüber dem Bescheidadressaten ergangen ist, hier die Strafverfügung vom 4. Mai 2026, GZ. MA67/GZ1/2026.
Gemäß § 62 Abs. 1 AVG iVm § 24 VStG und § 17 VwGVG können Bescheide sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Die Zustellung schriftlicher Bescheide regelt das Zustellgesetz.
Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Wie den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der Bf. die Strafverfügung durch ihre persönliche Übernahme am 10. Juni 2026 rechtswirksam zugestellt.
Der am 26. Juni 2026 per E-Mail eingebrachte Einspruch erweist sich somit vor dem Hintergrund der am (Mittwoch) 10. Juni 2026 beginnenden und damit am (Mittwoch) 24. Juni 2026 endenden zweiwöchigen Einspruchsfrist als verspätet und wurde daher von der belangten Behörde zu Recht mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass die Bf. im angefochtenen Zurückweisungsbescheid über die Möglichkeit der Beantragung einer solchen belehrt wurde und diese nicht beantragt hat.
Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Diese kumulativen Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG waren in dem Beschwerdefall, in dem es um die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid betreffend Einspruch gegen die näher genannte Strafverfügung gegangen ist, der Fall. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG erscheint im Lichte eines Überwiegen der Zweckmäßigkeitsüberlegungen (Interesse der Öffentlichkeit an der möglichst raschen und sparsamen Vollziehung) gerechtfertigt.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da eine klare Rechtslage vorliegt, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die Frist zur Erhebung eines Einspruches und die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. (vgl § 49 VStG).
Die Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist im Hinblick auf Bestrafungen nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig, weil wegen der der Bestrafung zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung bloß eine Geldstrafe von bis zu 730 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und in der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Strafverfügung lediglich eine Geldstrafe von 85 Euro verhängt wurde. In diesem Zusammenhang wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, nach der der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. für viele den Beschluss des VwGH vom 20.01.2017, Ra 2017/02/0013 mwN).
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 5. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500398/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500398.2026
- Stammnummer
- 152569
- Gültig
- 05.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF