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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100395/2026

Pfändung einer Geldforderung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100395/2026vom 10.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Hannes Prosen in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. Mai 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. April 2026 betreffend Pfändung einer Geldforderung 2026 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Rückstandsausweis v 16.4.2026: Am 16. April 2026 wurde beim Finanzamt ein Rückstandsausweis über den Abgabenrückstand des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf.) erstellt. Festgehalten wurde, dass der Bf. den Betrag in von Euro 8.379,95 an aushaftenden Abgaben schulde. Die Abgabenschuld setzt sich aus der Einkommensteuer des Jahres 2021 mitsamt Anspruchszinsen zusammen. Festgestellt wurde, dass die Abgabenschuld vollstreckbar sei. Bescheid - Pfändung einer Geldforderung v 21.04.2026: Auf Grundlage des dieses Rückstandsausweises erließ das Finanzamt den Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung in Höhe von Euro 8.470,65 an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft. Begründend wurde ausgeführt, dass wegen dieses Gesamtbetrages die zustehenden beschränkt pfändbaren Forderungen gemäß § 65 Abgabenexekutionsordnung gepfändet würden. Beschwerde v 28.04.2026: In der Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid wird im Wesentlichen eingewendet, er habe gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2021 Beschwerde erhoben und in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht gestellt. Er erwarte sich einen positiven Verfahrensausgang und ersuche daher die Pfändung einer Geldforderung so lange zurückzustellen, bis die positive Entscheidung vorliege. Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO v 28.05.2026: In der Folge beantragte der Bf. die Aussetzung der Einhebung des Betrages bis zur Erledigung seiner Beschwerdesache betreffend die Einkommensteuer 2021. Er habe in der Einkommensteuersache einen Vorlagentrag an das Bundesfinanzgericht eingebracht. Bescheid über die teilweise Bewilligung der Aussetzung der Einhebung v 26.06.2026: Das Finanzamt bewilligte die Aussetzung der Einhebung zum Teil in Höhe des noch aushaftenden Betrages. Beschwerdevorentscheidung v 26.05.2026: Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. Mai 2026 die Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid als unbegründet ab. Begründend wurde auf die Bestimmung des § 65 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) verwiesen. Demnach sei eine nicht fristgerecht entrichtete Abgabenschuld unter Zugrundelegung eines Rückstandsausweises pfändbar. Ansuchen gemäß § 212 BAO v 11.05.2026: Mit Schriftsatz v 11. Mai 2026 ersuchte der Bf. um Aussetzung der Einbringung der gepfändeten Geldforderung. Vorlageantrag - Vorlagebericht: Der Bf. beantragte die Vorlage der Beschwerde. Das Finanzamt beantragte im Vorlagebericht die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Am Abgabenkonto des Abgabenschuldners bestand ein fälliger pfändbarer Rückstand aus der Einkommensteuer des Jahres 2021 in Höhe von Euro 8.379,95. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2021 ist beim Bundesfinanzgericht anhängig. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den am Abgabenkonto durchgeführten Buchungen, aus dem vorgelegten Rückstandsauweis, den Bescheiden sowie den angeführten Schriftsätzen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) § 226 BAO normiert, dass Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar sind. § 65 Abs 1 AbgEO lautet auszugsweise: "Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, daß die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen.[…]" Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren. Nach § 4 AbgEO kommen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen die über die Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt der Rückstandsausweis den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel. Er ist weder ein dem Abgabenschuldner noch dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellender Bescheid (vgl VwGH 27. 1. 2001, 2000/17/0100). Dem streitgegenständlichen Bescheid Pfändung einer Geldforderung liegt der Rückstandsausweis vom 16.4.2026 zugrunde, der den Anforderungen des § 229 BAO entspricht und vollstreckbare Abgabenschulden in Höhe von € 8.379,95 ausweist. Da die gegenständliche Abgabe weder zum Fälligkeitstag noch bis zur Zahlungsfrist gemäß § 210 Abs 4 BAO entrichtet wurden, stellte das Finanzamt den Rückstandsausweis vom 16.4.2026 zu Recht aus und war dieser gemäß § 4 AbgEO Grundlage für das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren. Da der Einbringung auch keine einbringungshemmenden Umstände iSd § 230 BAO entgegenstanden, erfolgte die Pfändung somit zu Recht. Der Bescheid betreffend Pfändung einer Geldforderung entspricht den Erfordernissen des § 65 AbgEO, der normiert, dass Pfändungsbescheide die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze iS des § 26 AbgEO anzugeben haben. Dafür, dass in einem Pfändungsbescheid weitere Angaben über die Abgabenschuld aufzunehmen sind, bietet das Gesetz keine Handhabe (Liebeg in Liebeg [Hrsg], Die Abgabenexekutionsordnung2 [2020] § 65 AbgEO Rz 12 mit Verweis auf VwGH 27.3.2003, 2000/15/0067 = ÖStZB 2003, 512; BFG 23.2.2017, RV/7102447/2015). Dem Einwand des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, er erwarte sich in seiner Einkommensteuersache eine positive Entscheidung hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens, welche unrechtmäßig sei, ist auszuführen, dass dieser Sachverhalt in einem gesonderten Verfahren zu würdigen und beurteilen sein wird. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die in den Entscheidungsgründen angeführte Judikatur bzw. ergibt sich aus den angewandten gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Klagenfurt am Wörthersee, am 10. August 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100395/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100395.2026
Stammnummer
152567
Gültig
10.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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