Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100579/2023
Arbeitnehmerveranlagung 2018: Geltendmachung AEAB, Pendlerpauschale, ag. Belastungen, Kinderfreibetrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100579/2023vom 17.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N., Adr.Bf., vertreten durch C:C: GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Adr.StB, über die Beschwerde vom 27. März 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. März 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, Steuernummer xxx, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2018 festgesetzt mit -189,00 Euro (Gutschrift).
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Beschwerdefall wurde mit Bescheid vom 27. August 2019 die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) aufgrund einer antragslosen Veranlagung von -21,00 Euro (Gutschrift) festgesetzt.
Die belangte Behörde nahm mit Bescheid vom 17. März 2020 das Verfahren Einkommensteuerbescheid 2018 gem. § 303 Abs. 1 BAO wieder auf und setzte die Einkommensteuer mit neuem Sachbescheid vom selben Tag iHv. -24,00 Euro (Gutschrift) fest. Begründend wurde ausgeführt, dass nachträglich Informationen zu Spenden, Beiträgen an eine Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. zu Ihren Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung oder für den Nachkauf von Versicherungszeiten eingegangen seien.
Gegen den neu erlassenen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 brachte die Beschwerdeführerin [in Folge: Bf.] mit Eingabe vom 27. März 2020 Beschwerde ein, und begründete diese damit, dass sie den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend machen könne. Auch weitere Kosten wie außergewöhnliche Belastungen wie Musikschulbeiträge und Krankheitskosten für das Kind seien nicht berücksichtigt worden, und nur sie hätte diese Unterlagen. Es seien ihrerseits auch weder Krankheitskosten, noch weitere Kostenpunkte mit einbezogen worden.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 12. November 2020 wurde die Bf. - mit Verweis auf ein geführtes Telefonat - nochmals gebeten, die noch ausständigen Belege vorzulegen.
Die belangte Behörde wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. August 2022 die Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt: Die beantragten Kostenpunkte könnten, trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Abgabenbehörde, mangels nachgereichter Unterlagen nicht berücksichtigt werden. Der Alleinerzieherabsetzbetrag habe nicht berücksichtigt werden können, weil die Bf. im Veranlagungsjahr mehr als 6 Monate in einer Gemeinschaft mit einer Ehepartnerin/einem Ehepartner oder einer Partnerin/einem Partner gelebt habe.
Am 29. September 2022 brachte die Bf. den Vorlageantrag gem. § 264 Abs. 1 BAO ein. Zur Begründung führte die Bf. u.a. aus:
1.) Man habe für eine Arbeitnehmerveranlagung grundsätzlich 5 Jahre Zeit. Die beantragten Kostenpunkte reiche sie hiermit ein und ersuche sie um Berücksichtigung.
2.) Der Alleinerzieherabsetzbetrag stehe ihr zu, da sie mit ihrem Sohn seit seiner Geburt am Datum Geburt allein im Haushalt in Adr.Bf. mit Hauptwohnsitz lebe. Eine Wohngemeinschaft mit Herrn X.X. liege nicht vor. Sie sei definitiv Allererzieherin des Kindes. Der Kindsvater, Herr X.X., sei mit Hauptwohnsitz in Kärnten bei seinem Hotelbetrieb Name Hotel gemeldet, wo sein Lebensmittelpunkt sei und er das ganze Jahr über auch lebe und durchgehend arbeite. Seinen Nebenwohnsitz in Adr.Bf. besuche er seit jeher ca. alle 4-5 Wochen für jeweils 1 Tag, weil er unmöglich von seinem Betrieb, dem Name Hotel, Adr.Hotel, ehem. Adr.Hotel alt, wegkomme, weil er völlig alleine für den Betrieb verantwortlich sei, dort Tag und Nacht das ganze Jahr über voll arbeitet (Rezeption, Service, Gästebetreuung, tw. Küche, Einteilung, Einkauf, ...) und weder die wenigen Mitarbeiter noch die vielen Gäste alleine lassen könne, da das Hotel vom 1.1. bis 31.12. durchgehend ohne Betriebsurlaub geöffnet habe. Diese Aussage könnten mehrere Personen bezeugen. Somit seien die tatsächlichen Verhältnisse anders als sie erscheinen. Wenn man alle einzelnen Tage hochrechne, so sei Herr X.X. max. 2 Wochen - wenn überhaupt 3 Wochen, was gar nicht der Fall sei - insgesamt im Jahr in Adr.Bf. bei seinem Zweitwohnsitz. Die restliche Zeit sei die Bf. mit dem Kind alleine. Ein Zusammenleben mit mehr als 6 Monate sei auf keinen Fall gegeben. Herr X.X. habe auch persönlich eine schriftliche Bestätigung am 22.09.2022 abgegeben, die beiliege. Weder eine Wohnungs- noch eine Wirtschaftsgemeinschaft liege vor. Außerdem arbeite die Bf. von Montag - Freitag mit 35 Stunden im Bauamt bei der Stadtgemeinde Q.. Der Sohn besuchte den Kindergarten in Ort1, die Volksschule in Ort2 und bis Juni dieses Jahres 8 Jahre lang (Unter- und Oberstufe) das Bundesrealgymnasium in Ort3, habe heuer mit Auszeichnung maturiert und fahre jeden Tag von Adr.Bf. nach Ort3 und zurück. Der Alleinerzieherabsetzbetrag stehe zu, da beide gesetzlichen Kriterien erfüllt seien. Eine Lebensgemeinschaft liege nur dann vor, wenn eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliege. Dies sei nicht gegeben. Ein Zweitwohnsitz von Herrn X.X. sei in Adr.Bf. nur formell. Ob eine Lebensgemeinschaft vorliege oder nicht, könne für die Unterhaltsverpflichtung von Bedeutung sein. Gehe nämlich der unterhaltsberechtigte Partner in eine Lebensgemeinschaft, so verliere er seinen Anspruch. Der Kindsvater, Herr X.X., zahle jedoch nachweislich seit 2003 Alimente für sein Kind, eine Unterhaltsvereinbarung liege seit der Kindsgeburt vor, die im gegenseitigen Einvernehmen jedoch nie erneuert worden sei.
Folgende Unterlagen legte die Bf. der Beschwerde bei:
- BVE vom 30. August 2022
- Bestätigung von Herrn X.X. vom 22. September 2022
- Mitteilungen über den Bezug der Familienbeihilfe (bis Oktober 2022)
- Anerkennung der Vaterschaft von Herrn X.X. mit Wohnsitzangaben der Eltern vom 19. Dezember 2003
- Unterhaltsvereinbarung zwischen Herrn X. und Frau N. vom 16. Jänner 2004 (laut Vermerk der Bf. habe es keine Änderung seit damals gegeben und sei daher nach wie vor gültig)
- Meldebestätigungen von Name Sohn und N.N.
- Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 (Formulare L1, Beilage L1ab, Beilage L1k). In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 beantragte die Bf. bzw. machte die Bf. folgende Ausgaben geltend:
Formular L 1:
Beantragung des Alleinerzieherabsetzbetrags unter Pkt. 5.2
Werbungskosten:
Kz 718 Pendlerpauschale: 696,00 Euro
Kz 916 Pendlereuro: 42,00 Euro
Die Erklärung/der Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauchales und des Pendlereuro wurde vorgelegt.
Beilage L 1ab: Kz 730, außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt: 294,43 Euro
Beilage L 1k: Pkt. 3: Kinderfreibetrag iHv. 300,00 Euro;
Pkt. 5 außergewöhnliche Belastungen: Pkt. 5.1. Ausgaben für Kinderbetreuung:
1.052,85 Euro; Pkt. 5.2.: Außergewöhnliche Belastung für ein Kind ohne Behinderung (z.B. Krankheitskosten): 375,00 Euro
Eine Aufstellung wie sich die einzelnen Summen zusammensetzen, ist aus der ebenfalls vorgelegten Aufstellung "Arbeitnehmerveranlagung 2018 N.N." ersichtlich. Rechnungen oder sonstige Belege wurden nicht vorgelegt.
Die belangte Behörde legte am 31. Oktober 2023 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantrage im Vorlagebericht die Abänderung des Bescheides, konkret die Anerkennung des Pendlerpauschale, des Pendlereuro und des Kindermehrbetrag.
Unter Punkt "Stellungnahme" wurde ausgeführt:
Alleinerzieherabsetzbetrag:
Nach Verweis, dass die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages eine steuerliche Begünstigung darstelle, das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast daher bei der Abgabenpflichtigen liege und der Anführung der §§ 33 Abs. 4 Z 2, sowie § 106 Abs. 3 EStG 1988, führte die belangte Behörde aus:
Die Bf. habe laut Zentralem Melderegister im beschwerdegegenständlichen Zeitraum den Hauptwohnsitz in Adr.Bf. und einen Nebenwohnsitz in Adr.Hotel. An den Adressen Adr.Bf. (Hauptwohnsitz) und Adr.Hotel (Nebenwohnsitz) seien auch die Wohnsitze des Sohnes der Bf. (geb. 2003) gemeldet, für den die Bf. Familienbeihilfe beziehe. Ebenso sei an der Adresse Adr.Bf. der Kindesvater des Sohnes gemeldet. Wenn die Bf. vorbringe, dass der Kindesvater seinen Hauptwohnsitz in Kärnten habe, wo er lebe und arbeite und er seinen Nebenwohnsitz in Adr.Bf. ca. alle 4-5 Wochen für jeweils einen Tag besuche, werde entgegengehalten, dass mehrere Wohnsitze keine dauernde Trennung bewirkten. Maßgebend für das Tatbestandsmerkmal, nicht dauernd getrennt zu leben, sei nicht die Anzahl der Wohnsitze oder die polizeiliche Meldung, sondern ausschließlich die Sachverhaltsfrage, ob der Steuerpflichtige, der den Alleinerzieherabsetzbetrag beantrage, tatsächlich in einer Lebensgemeinschaft lebe oder nicht. Bei einer Lebensgemeinschaft handle es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspreche. Dazu gehöre im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei könne aber auch das eine oder andere Merkmal fehlen. Die Merkmale einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft müssten demgemäß nicht kumuliert vorliegen. Es könne aber auch wie in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal fehlen. Nach der Judikatur des VwGH sei eine Lebensgemeinschaft (iSe eheähnlichen Gemeinschaft) anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolge, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre. Die räumliche Trennung allein bedeute nicht, dass die Bf. nicht in einer Gemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten lebe. Maßgebend wäre das Beenden der Lebensgemeinschaft iSd §§ 90 ff ABGB, die in Ausnahmefällen auch bei getrennten Wohnsitzen weiterbestehen könne. Im vorliegenden Fall sei die Bf. seit über 20 Jahren mit ihrem Lebensgefährten liiert. An den beiden Wohnsitzen sei sowohl die Bf., der Lebensgefährte als auch der gemeinsame Sohn gemeldet. Die Tatsache über mehrere Wohnsitze zu verfügen und zu bewohnen und nur beruflich begründet zeitweise getrennt zu wohnen, bedeute noch nicht in keiner aufrechten Lebensgemeinschaft zu sein. Die Bf. habe auch nicht vorgebracht oder nachgewiesen in welchem Ausmaß und in welcher Intensität der Wohnsitz in Kärnten von ihr und ihrem Sohn genutzt werde, da sie auch dort seit 20 Jahren ein Wohnsitz begründen. Wenn sich die Bf. und ihr Lebensgefährte im beiderseitigen Einvernehmen darauf verständigt hätten zeitweise getrennt voneinander zu wohnen, bedeutet dies allerdings nicht automatisch, dass eine Lebensgemeinschaft nicht bestehe. Dies gilt im Besonderen, wenn diese Vereinbarung bereits zu Beginn der Lebensgemeinschaft bestehe. Des Weiteren habe die Bf. auch nicht vorgebracht, dass die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben bzw. beendet wäre. Auch in aufrechter Lebensgemeinschaft sei die Beibehaltung oder Gründung mehrerer Wohnsitze keineswegs außergewöhnlich, ebenso die Aufteilung der Kosten in der Weise, dass jeder der Partner für jeweils eine Wohnung aufkomme. Dies gelte vor allem dann, wenn beide Ehepartner über ein eigenes Einkommen verfügten. Typisch für eine Partnerschaft sei, dass der Wille der Partner auf ein gemeinschaftliches Zusammenleben gerichtet sei. Dies sei auch hier der Fall (beide Ehepartner haben beim jeweils anderen den Nebenwohnsitz gemeldet). Nach dem Beschwerdevorbringen, den Zeitungsartikeln und der Homepage ergebe sich kein Hinweis auf das Nichtbestehen einer aufrechten Lebensgemeinschaft. Es sei dem geschilderten Sacherhalt jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Bf. und ihr Lebensgefährte wegen des Umstands des Wohnens den Kontakt, der zwischen Lebensgefährten üblich sei, bzw. den Willen zu einer gemeinsamen Lebensführung, aufgegeben hätten. Gegenständlich sei davon auszugehen, dass die wirtschaftliche wechselseitige Beistandspflicht aufrecht sei. Da somit die Bf. im Sinne der Rechtsprechung des VwGH nicht dauernd von ihrem Lebensgefährten getrennt lebe, zumal die Bf. in dem Streitjahr in einer funktionierenden Beziehung mit ihrem Ehepartner lebte und die gewählte Wohnsituation einer liberalen Lebensform entspreche, in der nicht nach konventionellen Modellen Zusammenleben an einem einzigen Wohnsitz geübt werde, stehe ihr der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zu.
Kinderfreibetrag:
Im Zuge des Vorlageantrages habe die Bf. das Formular L1k beigelegt und beantrage für den Sohn den Kinderfreibetrag in Höhe von 300,00 Euro. Da nach Ansicht der belangten Behörde die Voraussetzungen (haushaltszugehörigen Sohn, Bezug der Familienbeihilfe über das ganze Jahr) erfüllt seien, sei der beantragte Kinderfreibetrag in Höhe von 300,00 Euro zu berücksichtigen.
Krankheitskosten:
Die Bf. beantrage weiters Krankheitskosten iHv. 294,43 Euro und Krankheitskosten des Kindes iHv. 375,00 Euro ohne Behinderung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Als Nachweis werde lediglich eine Aufstellung beigelegt. Laut den elektronisch übermittelten Daten des Bundessozialamtes würden im Jahr 2018 bei der Bf. keine festgestellte Behinderung vorliegen. Die Bf. habe Krankheitskosten iHv. 669,43 Euro geltend gemacht. Die Aufwendungen der Bf. würden somit nicht die Höhe des Selbstbehaltes gem. § 34 Abs. 4 EStG 1988 erreichen.
Kinderbetreuungskosten:
Im gegenständlichen Fall sei der Sohn der Bf. am Datum Geburt geboren und sei zu Beginn des Kalenderjahres 2018 bereits älter als zehn Jahre gewesen. Die beantragten Kinderbetreuungskosten iHv. 1.052,85 Euro seien gemäß § 20 EStG 1988 der privaten Sphäre der Bf. zuzuordnen und seien nicht zu berücksichtigt. Da die beantragten Kinderbetreuungskosten bereits dem Grunde nach zu versagen gewesen seien, seien vom Finanzamt weder Rechnungen und Zahlungsnachweise abverlangt noch die Kosten inhaltlich überprüft worden.
Das Bundesfinanzgericht richtete am 25. Juni 2026 ein Aufforderungsschreiben an den Kindesvater, in welchem er um nachweisliche Bekanntgabe der im Beschwerdejahr 2018 geleisteten Unterhaltszahlungen an den Sohn und zu Beantwortung, ob ihm der Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wurde, aufgefordert wurde. Weiters wurde die Vorlage des Einkommensteuerbescheids 2018 verlangt.
Der Kindesvater reichte in der Eingabe vom 08. Juli 2026 seinen Einkommensteuerbescheid 2018 und eine Umsatzliste der Ort5 btr. Dauerauftrag für den Zeitraum 01.01.2018 bis 01.01.2019 ein. Laut Einkommensteuerbescheid wurde ihm der Unterhaltsabsetzbetrag iHv. 350,40 Euro zuerkannt, aus der Umsatzliste sind monatliche Zahlungen iHv. 500,00 Euro zugunsten der Bf. ersichtlich.
Die Bf. zog durch ihre nunmehrige steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 13. August 2026 das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Alleinerzieherabsetzbetrages, der geltend gemachten Krankheitskosten sowie der Kinderbetreuungskosten zurück.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. bezog im Beschwerdejahr 2018 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dienstgeber war die Stadtgemeinde Q. [BFG-Akt OZ 1, ESt-Bescheid].
Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters war im Beschwerdejahr der Hauptwohnsitz der Bf. in Adr.Bf., gelegen, ein Nebenwohnsitz ist in Ort4, und in Adr.Hotel vermerkt [BFG-Akt OZ 11, ZMR-Auskunft].
Unter der Adresse Adr.Bf., war auch der Sohn der Bf., Name Sohn, geb. 19. Dezember 2003, gemeldet [BFG-Akt OZ 10, ZMR-Auskunft].
Die Bf. bezog im Beschwerdejahr Familienbeihilfe für Ihren Sohn [BFG-Akt OZ 6, Vorlageantrag, S. 6f, Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe].
Außerehelicher Vater von Name Sohn ist Herr X.X. [BFG-Akt OZ 6, Vorlageantrag, S. 8, Anerkennung der Vaterschaft]. Laut Zentralem Melderegister hatte Herr X. im Jahr 2018 seinen Hauptwohnsitz in Adr.Hotel, und war ein Nebenwohnsitz in Adr.Bf., gemeldet [BFG-Akt OZ 12, ZMR-Auskunft]. Herr X. betreibt das "Name Hotel" in Adr.Hotel [BFG-Akt OZ 13, Homepage-Auszug].
Herr X. ist laut Unterhaltsvereinbarung vom 16. Jänner 2004 zu einer monatlichen Zahlung iHv. 157,00 Euro an die Bf. verpflichtet [BFG-Akt 6 Vorlageantrag, S. 9, Unterhaltsvereinbarung].
Für das Beschwerdejahr wurden von ihm monatlich 500,00 Euro an Unterhaltszahlungen an die Bf. überwiesen [BFG-Akt OZ 28, Umsatzliste Bank; OZ 25, Antwort X.].
In seinem Einkommensteuerbescheid 2018 wurde der Unterhaltsabsetzbetrag iHv. 350,00 Euro berücksichtigt [BFG-Akt OZ 26, ESt-Bescheid 2018].
In der gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 eingebrachten Beschwerde wurde von der Bf. der Alleinerzieherabsetzbetrag beantragt. Nach Nichtberücksichtigung desselben in der Beschwerdevorentscheidung vom 30. August 2022 [BVE-Akt OZ 5, BVE] wurde im Vorlageantrag u.a. die Nichtanerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages bekämpft und dies damit begründet, dass keine Lebensgemeinschaft zwischen der Bf. und Herrn X. vorliege [BFG-Akt OZ 4, Beschwerde; OZ 6, Vorlageantrag].
Mit dem Vorlageantrag wurde auch die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 (Formulare L1, Beilage L1ab, Beilage L1k) vorgelegt und wurden - neben dem Alleinerzieherabsetzbetrag - das Pendlerpauschale iHv. 696,00 Euro inkl. Pendlereuro iHv. 42,00 Euro, außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt iHv. 294,43 Euro, der Kinderfreibetrag iHv. 300,00 Euro, außergewöhnliche Belastungen / Ausgaben für Kinderbetreuung iHv. 1.052,85 Euro, sowie außergewöhnliche Belastung für ein Kind ohne Behinderung (z.B. Krankheitskosten) iHv. 375,00 Euro geltend gemacht [BFG OZ 6, Vorlageantrag, S. 13-24].
Mit Eingabe vom 13. August 2026 wurden die Beschwerdepunkte Alleinerzieherabsetzbetrag, Krankheitskosten und Kinderbetreuungskosten zurückgezogen [BFG-Akt OZ 42].
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die unter Punkt "Sachverhalt" jeweils in den Klammern angeführten Urkunden und Dokumente, sowie auf die Daten des Steuerakts aus FinanzOnline.
Die genannten Urkunden, Dokumente und Daten des Steuerakts aus FinanzOnline stellen Beweismittel gem. § 166ff BAO dar, und nimmt das Bundesfinanzgericht auf Grundlage dieser Beweismittel die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen an.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Nach Zurücknahme der Beschwerdepunkte Alleinerzieherabsetzbetrag, Krankheitskosten und Kinderbetreuungskosten mit Schreiben vom 13. August 2026, verbleiben als Beschwerdepunkte das Pendlerpausche iHv. 696,00 Euro inkl. Pendlereuro iHv. 42,00 Euro und der Kinderfreibetrag iHv. 300,00 Euro.
Zufolge § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 idF BGBl I 118/2015 sind Werbungskosten Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Dabei gilt für die Berücksichtigung nach lit c) leg cit:
Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:
Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km 1.356 Euro jährlich,
bei mehr als über 60 km 2.016 Euro jährlich.
Hinsichtlich des Pendlerpauschale wurden die Erklärung/der Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro vorgelegt.
§ 106a Abs. 1 EStG 1988, BGBl I 117/2016, (Kinderfreibetrag) lautet:
(1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht auf Antrag ein Kinderfreibetrag zu.
Dieser beträgt
- 440 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
- 300 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,
- 300 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.
Wie die belangte Behörde im Vorlagebericht rechtsrichtig ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG 1988 und § 106a Abs. 1 EStG 1988 erfüllt.
Die geltend gemachten Beträge sind daher anzuerkennen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (VwGH 12.06.2026, Ra 2026/15/0075, mwN). Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts stützt sich auf die dargestellten Gesetzesbestimmungen (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988. § 106a Abs. 1 EStG 1988). Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Graz, am 17. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 106a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100579/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100579.2023
- Stammnummer
- 152563
- Gültig
- 17.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF