RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100153/2026

Fehlende Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit bei der Berufsausbildung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100153/2026vom 31.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch PARLAW Rechtsanwalts-Partnerschaft, Hegelgasse 19 Tür 5+6, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 17. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Oktober 2025 betreffend Familienbeihilfe 07.2023-06.2025 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Ersuchen um Auskunft vom 20.08.2025 wurde ***Bf1*** ersucht, die Zeugnisse der ***S*** von ***T*** für das Wintersemester 2023/24, Sommersemester 2024, Wintersemester 2024/25 und Sommersemester 2025 sowie das Reifeprüfungszeugnis (falls bereits vorhanden) von ***T*** vorzulegen. Mit Rückforderungsbescheid Einzahlung vom 09.10.2025 wurde von ***Bf1*** für das Kind ***T*** Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von 5.927,40 für den Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2025 rückgefordert. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass er trotz Aufforderung, die Zeugnisse vom Wintersemester 2023/24, Sommersemester 2024, Wintersemester 2024/25 und Sommersemester 2025 nicht vorgelegt habe und daher die Familienbeihilfe für den oben genannten Zeitraum rückgefordert werde. Mit Anbringen vom 17.10.2025 wurde eine Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid eingebracht. Dabei wurden die Semesterzeugnisse der ***S*** vom 31.01.2025, 28.06.2024 sowie Februar 2024 vorgelegt. Mit weiterem Anbringen vom 17.10.2025 wurden die Zeugnisse der ***S*** von ***T*** vom Februar 2024 sowie 30.06.2023 sowie ein Dokument über diverse Prüfungen vom 16.10.2025 vorgelegt. Mit Ersuchen um Auskunft vom 11.11.2025 wurde ***Bf1*** aufgefordert, das Zeugnis von ***T*** betreffend Wintersemester 2023/24 vorzulegen. Mit Anbringen vom 21.11.2025 wurden die Zeugnisse der ***S*** von ***T*** vom Februar 2024 sowie 28. Juni 2024 vorgelegt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2025 wurde die Beschwerde vom 17.10.2025 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass durch die erbrachten Leistungen von ***T*** die Voraussetzungen einer ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung nicht erfüllt worden wären. Mit Anbringen vom 30.12.2025 wurde ein Antrag zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht gestellt. Mit Vorlagebericht vom 16.01.2026 wurde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt. Darin wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Inhaltlich wurde auf die Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2025 verwiesen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ***Bf1*** (BF) bezog für seine Tochter ***T*** (geb. am tt.04.2005) im Beschwerdezeitraum Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. ***T*** besucht seit dem Wintersemester 2022 die ***S***, ***Adr***. Die Tochter absolvierte im Sommersemester 2023 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 17 Wochenstunden (Lehrveranstaltungen Ausmaß von 2 Wochenstunden wurden nicht beurteilt), im Wintersemester 2023/24 im Ausmaß von 12 Wochenstunden (Lehrveranstaltungen Ausmaß von 13 Wochenstunden wurden nicht beurteilt), im Sommersemester 2024 im Ausmaß von ebenfalls 12 Wochenstunden (Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 7 Wochenstunden wurden nicht beurteilt) sowie im Wintersemester 2024/25 im Ausmaß von 3 Wochenstunden (Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 23 Wochenstunden wurden nicht beurteilt). Die Ausbildung konnte gem. § 32 Abs 1 Z 4 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge gemäß Semesterzeugnis vom 31.01.2025 nicht weitergeführt werden, da in den letzten beiden Semestern weniger als 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen wurden. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Berufsausbildung liegen bei ***T*** im Beschwerdezeitraum 07/2023 bis 06/2025 nicht vor. 2. Beweiswürdigung Der, der Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und den Vorbringen der Parteien sowie insbesondere aus den vorgelegten Zeugnissen der ***S***. Die im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung behördlich festgestellten, absolvierten Wochenstunden werden unverändert in das Beschwerdeverfahren übernommen, wobei die ergangene Beschwerdevorentscheidung rechtlich gleichzeitig als Vorhalt gilt. Da seitens des BF diesbezüglich keine weiteren Vorbringen oder Einwände erhoben wurden, gelten die in der Beschwerdevorentscheidung festgestellten absolvierten Wochenstunden als unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. Aufl., 2020, § 26 Rz 12). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. Aufl., 2020, § 26 Rz 13). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Nach der ständigen Rechtsprechung steht der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. Aufl., 2020, § 26 Rz 16 mwN; VwGH 28.10.2009 2008/15/0329, VwGH 18.04.2007 2008/15/0329). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016). Ein Nachsichtsverfahren ist ein von der Rückforderung getrenntes Verfahren. Die Gewährung einer Nachsicht liegt im Ermessen des Finanzamtes (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 26, Rz 78). Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag in näher angeführter Höhe zu. Der Kinderabsetzbetrag teilt somit das Schicksal der Familienbeihilfe. Bei der ***S*** handelt es sich um keine Einrichtung im Sinne des des § 3 StudFG, weshalb das Vorliegen einer Berufsausbildung nicht nach § 2 Abs. 1 lit b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967 zu prüfen ist, sondern nach den von der Judikatur ausgebildeten allgemeinen Kriterien zur Berufsausbildung. Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Nicht jede Art einer Berufsausbildung reicht aus, um Familienbeihilfe zu erhalten. Jede Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf. Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch der zeitliche Umfang. Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Auch wenn eine ernstliche und zielstrebige Ausbildung vorliegen würde, reicht das, etwa beim Besuch von Schulen für Berufstätige, von Maturaschulen, einem Fernstudium oder anderen Ausbildungen mit einem geringeren Anwesenheitsbedarf als bei Schulen mit vergleichbarem Ausbildungszweck in der Normalform, nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, um von einer Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 sprechen zu können (vgl. BFG 21. 9. 2017, RV/7105997/2015). Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es neben dem ernsthaften und zielstrebigen Bemühen auch darauf an, ob die Ausbildung in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt (VwGH 23.02.2011, 2009/13/0127, VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125, mwN). Eine Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 liegt, analog zum Besuch einer AHS und BHS, in zeitlicher Hinsicht vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von zumindest 30 Stunden für Kurse und Vorbereitungszeit für Prüfungen entfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 zu sprechen (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 40; BFG 14. 6. 2016, RV/7101100/2016; BFG 12. 10. 2017, RV/7104176/2017 u. v. a.). Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die Ausbildung an der ***S*** letztlich nicht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit verfolgt wurde, was im Jänner 2025 zur vorzeitigen Beendigung der Ausbildung führte. Ausschlaggebend für diesen Schritt war das Verfehlen der schulrechtlichen Mindestanforderungen gem. § 32 Abs 1 Z 4 des SchuG-BKV in den vorangegangenen zwei Semestern. Da in diesem Zeitraum das geforderte Mindestmaß von zehn positiv absolvierten Wochenstunden nicht erreicht wurde, war eine Fortsetzung der kaufmännischen Ausbildung, wie aus dem Zeugnis vom 31.01.2025 hervorgeht, nicht mehr möglich. Da die notwendigen Leistungsnachweise fehlen, lässt sich für den Beschwerdezeitraum kein nach außen erkennbares, ernsthaftes Bemühen ableiten, einen erfolgreichen Ausbildungserfolg zu erreichen. Diese anhaltende Vernachlässigung der Ausbildung wird durch die erhebliche Anzahl von nicht beurteilten Lehrveranstaltungen im Umfang von 13, 7 und 23 Wochenstunden, in den jeweiligen Semestern, untermauert. Mit dem Besuch der ***S*** im Ausmaß von 12 Wochenstunden im WiSe 2023/24, 12 Wochenstunden im SoSe 2024 sowie lediglich 3 Wochenstunden im WiSe 2024/25 wurde im gegenständlichen Fall das erforderliche Zeitausmaß von zumindest 30 Wochenstunden nicht erreicht und vom BF auch nicht behauptet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Beschwerdezeitraum die Ausbildung an der ***S*** seitens der Tochter des BF nicht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit verfolgt wurde. Zudem wurde die überwiegende Zeit der Tochter für die Ausbildung nicht in Anspruch genommen. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Berufsausbildung i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 liegen nicht vor. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage, ob die Rückforderung rechtmäßig erfolgte, folgt dieses Erkenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Linz, am 31. August 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100153/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100153.2026
Stammnummer
152560
Gültig
31.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF