Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1771-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1771-L/02vom 08.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom
7. Februar 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes x vom
29. Jänner 2001 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den
Zeitraum Jänner 1998 bis Dezember 2000 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe
der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgaben beträgt
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag in Schilling
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Betrag in Euro
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Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
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1998 - 2000
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162.000,00
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11.773,00
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Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
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1998 - 2000
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16.920,00
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1.229,62
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom
29.1.2001 den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
in Höhe von € 12.185,05 und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
in Höhe von € 1.272,65 für den Zeitraum Jänner 1998 bis
Dezember 2000 nachgefordert.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht, die sich gegen die
Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag
für die an den zu 100 % am Stammkapital der Berufungswerberin
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten
Vergütungen sowie gegen die Festsetzung eines Sachbezuges richtet. Auf
Grund des vorliegenden Geschäftsführer-Werkvertrages würden weder
Einkünfte gem. § 47 Abs. 2 EStG 1988, noch gem. § 22 Z. 2 EStG
1988 vorliegen. Hingewiesen wird weiters darauf, dass der Senat des VwGH in
einem Beschwerdefall Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der
Bestimmung des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG 1967 geäußert habe und
diesbezüglich mit Beschluss vom 26.9.2000, 2000/13/0074 Anträge an den
VfGH auf Aufhebung näher genannter gesetzlicher Bestimmungen gestellt habe.
Nachdem beim Gesellschafter-Geschäftsführer weder Einkünfte
gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988, noch gemäß
§ 22 Z.
2 EStG 1988 vorliegen würden, könne kein Sachbezug für den PKW
berücksichtigt werden. Der Geschäftsführer vergüte die
Kosten für die private Benützung des PKW´s an die
Berufungswerberin, sodass auch aus diesem Grund kein Sachbezug zu rechnen
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11.10.2001 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer habe in den Kalenderjahren 1998 bis
2000 einen monatlichen Geschäftsführerbezug von ATS 100.00.- (richtig:
ATS 100.000,00) erhalten. Nach den Bestimmungen des § 41 Abs. 2 und 3
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sei der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne sowie von Gehältern und sonstigen Vergütungen jeder
Art im Sinne des § 22 Z. 2 EStG 1988 zu leisten. Die
angeführten Beträge seien demnach in die Berechnung des
Dienstgeberbeitrages bzw. des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzurechnen
gewesen. Nach den Erkenntnissen des VwGH würden Einkünfte nach §
22 Z. 2 EStG 1988 von wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführern dann erzielt, wenn a) der
Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen
längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Geschäftsführung
in den Organismus des Unternehmens eingegeliedert sei, b) ihn weder das
Wagnis ins Gewicht fallender Einkommensschwankungen treffe und c) er
eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhalte.
Im Vorlageantrag wird auch angeführt, dass für
den zweiten Berufungspunkt, nämlich die Berücksichtigung eines
Sachbezuges für die private Benützung eines PKW`s keinerlei
Begründung in der Berufungsvorentscheidung enthalten sei. Da nach Ansicht
der Berufungswerberin weder Einkünfte gem. § 47 Abs. 2 EStG 1988, noch
gem. § 22 Z. 2 EStG 1988 vorliegen würden, könne kein
Sachbezug für den PKW berücksichtigt werden. Weiters vergüte der
Geschäftsführer die Kosten für die private Benützung des
PKW`s an die Berufungswerberin. Somit sei prinzipiell kein Sachbezug zu
berechnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994
geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis
im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
des Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des eindeutigen
Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von zwei Gruppen
von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd. § 47
Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2.
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd. § 22 Z 2 EStG
1988, die an Personen gewährt werden, die an Kapitalgesellschaften
wesentlich beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni 1998, B 286/98 und
vom 24. Juni 1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1. März 2001, G 109/00, und vom 7. März 2001, G 110/00,
abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v. 1. März
2001, G 109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses,
die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien
für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der - auf die
gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten.
In dem dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes
unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001, Zl. 2001/14/0054, sowie in
zahlreichen späteren Judikaten hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt,
dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte
Gesellschafter normierte Vorliegen "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" vor allem auf folgende Kriterien abstellt: -
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft, - das Fehlen eines Unternehmerrisikos sowie -
eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung.
Schließlich ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, in einem nach § 13 Abs. 1 Z 1
VwGG gebildeten Senat von dieser Rechtsprechung insoweit abgegangen, dass er die
Feststellung, ob "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen,
nur mehr auf die gesetzliche Definition eines steuerrechtlichen
Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG 1988 stützt. Da in dieser
Legaldefinition das steuerrechtliche Dienstverhältnis lediglich durch zwei
Merkmale, nämlich die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus des Betriebes andererseits umschrieben
ist, kommt es nach Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob
diese Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Im Falle
der klar erkennbaren Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft sind dann alle weiteren Merkmale, die vor dem
Hintergrund einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, für das Vorliegen des Tatbestandes nach
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso ohne Bedeutung wie die
zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen Gesellschaft und
tätigem Gesellschafter.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1999, 99/14/0255, vom 27.1. 2000, 98/15/0200,
und vom 26.4.2000, 99/14/0339). Im gegebenen Fall übt der
Geschäftsführer der Berufungswerberin seine
Geschäftsführungstätigkeit unstrittig seit vielen Jahren aus. Das
Merkmal seiner Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft
ist daher gegeben. Das von der Berufungswerberin als Argument angeführte
Unternehmerrisiko geht mangels rechtlicher Relevanz der vorgetragenen
Sachverhalte ins Leere.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Zum zweiten Berufungspunkt, nämlich die
Berücksichtigung eines Sachbezuges für die private Benützung
eines PKW`s, führt die Berufungswerberin an, dass nach ihrer Ansicht weder
Einkünfte gem. § 47 Abs. 2 EStG 1988, noch gem. §
22 Z. 2 EStG 1988 vorliegen würden, weshalb kein Sachbezug
für den PKW berücksichtigt werden könne. Weiters vergüte der
Geschäftsführer die Kosten für die private Benützung des
PKW`s an die Berufungswerberin. Somit sei prinzipiell kein Sachbezug zu
berechnen.
Im Zuge der Lohnsteuerprüfung wurde für die
private Benützung des PKW`s ein Sachbezug in Höhe von insgesamt ATS
126.000,00 (ATS 3.500,00 x 12 Monate = ATS 42.000,00 x 3 Jahre)
berücksichtigt, was diesbezüglich zu einer Nachforderung des
Dienstgeberbeitrages in Höhe von ATS 5.760,00 und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von ATS 592,20 führte.
Aus den von der Berufungswerberin beigebrachten Unterlagen
geht hervor, dass im Berufungszeitraum bei der Verrechnung der "KFZ-Kosten"
jeweils ein Privatanteil von 20 % berücksichtigt wurde, welcher im
Hinblick darauf, dass zudem ein Privat-PKW vorhanden war, als angemessen
angesehen werden kann. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
kann nämlich § 4 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge
(Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges) im gegebenem Fall nicht
zur Anwendung kommen, da sich diese auf "Arbeitnehmer" bezieht.
Dadurch vermindert sich die Nachforderung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen von
ATS 167.760,00 auf NEU ATS 162.000,00 und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag von ATS 17.512,20 auf NEU
ATS 16.920,00. Bemessungsgrundlage für den DB NEU: 3.600,000,00
x 4,5 % Bemessungsgrundlage für den DZ NEU: 1998:
ATS 1.200.000,00 x 0,48 %, ATS 1999: 1.200.000,00 x
0,48 %, 2000: ATS 1.200.000,00 x 0,45 %.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 8.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1771-L/02
- Stammnummer
- 15255
- Gültig
- 08.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF