Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100696/2026
Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe - Bindung an Gutachten des SMS
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100696/2026vom 26.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Mai 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. April 2026 betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe im Zeitraum März 2023 bis Oktober 2025 zum Ordnungsbegriff ***OB*** zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert aufrecht.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
A. Antrag, Abweisungsbescheid, Beschwerde
Mit Eingabe vom 03.09.2025 wurde durch die Beschwerdeführerin die rückwirkende Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ihren Sohn, ***Sohn***, beantragt. Begründend wurde auf das Vorliegen einer allgemeinen Entwicklungsverzögerung mit Verdacht auf Autismus-Spektrum-Störung verwiesen.
Mit Eingaben vom 04.09.2025 wurden Klinisch-Psychologische-Befunde betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin übermittelt. Der erste Befund ist mit 28.03.2023 (Untersuchung am 01.03.2023), der zweite Befund mit 20.08.2025 (Untersuchungen am 12.03.2025 sowie am 02.04.2025) datiert. Auf beiden Befunden ist als Diagnose "F88.0 Allgemeine Entwicklungsverzögerung (mit autismusspektrumsähnlichen Anteilen)" angeführt.
Am 12.01.2026 wurde durch die Beschwerdeführerin eine mit "Beschwerde Sachverständigengutachten vom 10.11.2025 für erhöhte Fam-Beihilfe" bezeichnete Eingabe beim belangten Finanzamt eingebracht. Im Rahmen dieser Eingabe wendet sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gegen die im genannten Gutachten enthaltenen Feststellungen, insbesondere hinsichtlich des Beginns der festgestellten Grades der Behinderung.
Mit Bescheid vom 30.04.2026 wurde der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung für den Zeitraum 03/2023 bis 10/2025 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut aktuellem Gutachten des Sozialministeriumservice ein Grad der Behinderung von 30% ab 01.03.2023 sowie von 50% ab 01.11.2025 bescheinigt worden sei. Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung erst ab 11/2025 vorgelegen seien, sei der Antrag für davorliegenden Zeiträume (d.h. 03/2023 bis 10/2025) abzuweisen gewesen.
Mit Eingabe vom 03.05.2026 wurde durch die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den obig angeführten Abweisungsbescheid erhoben. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
Ich nehme zur Kenntnis, dass laut Gutachten ein Grad der Behinderung von 30 % ab 01.03.2023 und 50 % ab 01.11.2025 festgestellt wurde. Mit der Einschätzung für den Zeitraum vor November 2025 bin ich jedoch nicht einverstanden. Bereits deutlich vor 2025 lagen erhebliche Entwicklungsauffälligkeiten vor: Im Mutter-Kind-Pass wurden am 15.06.2021 sowie am 06.12.2022 Auffälligkeiten und ein Verdacht auf Autismus-Spektrum-Störung dokumentiert. Im klinisch-psychologischen Befund vom 01.03.2023 wurden Entwicklungsverzögerung und autismusähnliche Verhaltensweisen festgestellt. Mein Sohn konnte den Kindergarten nur etwa 2 Stunden täglich besuchen, da er schnell überfordert war; mehrfach musste ich ihn vorzeitig abholen. Die Anmeldung zur Frühförderung erfolgte bereits im April 2023, der Beginn war jedoch erst im Februar 2025 möglich. Die Anmeldung zur entwicklungsdiagnostischen Abklärung in Barmherzigen Brüder erfolgte im Juli 2024, ein Termin fand erst im Dezember 2025 statt. Diese Umstände zeigen, dass die erhebliche Beeinträchtigung bereits deutlich vor November 2025 und somit schon wesentlich früher bestanden hat. Daher ersuche ich um eine neuerliche Begutachtung durch das Sozialministeriumservice sowie um eine rückwirkende Neubewertung des Grades der Behinderung auf Grundlage der beigefügten Unterlagen.
Der Beschwerde beigefügt waren Auszüge aus dem Eltern-Kind-Pass betreffend die 2-Jahres-Untersuchung (15.06.2021) sowie die 3-Jahres-Untersuchung (06.12.2022).
B. Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.07.2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht ein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung, wenn der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt und die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, sondern mehr als 6 Monate (für Zeiträume bis 28. Februar 2023 mehr als 3 Jahre) andauert.
Laut neuerlichem Gutachten des Sozialministeriumservices wurde erneut ein Behinderungsgrad in Höhe von 30% ab 01.03.2023 bzw. 50% ab 01.11.2025 festgestellt.
Da die genannten Voraussetzungen für einen Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung somit für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht vorlagen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Mit Eingabe vom 30.07.2026 wurde durch die Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag eingebracht. Im Rahmen dieses Vorlageantrages wird seitens der Beschwerdeführerin - im Wesentlichen - ausgeführt, dass sich aus ihrer Sicht auf Basis der vorgelegten Unterlagen nicht erst ab 11/2025 ein Grad der Behinderung von 50% ergebe. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich vielmehr, dass bereits deutlich vor 11/2025 ein Verdacht auf Vorliegen einer Autismus-Spektrums-Störung bestanden habe. Es erscheine der Beschwerdeführerin folglich nicht nachvollziehbar, weshalb die Umstände, die bereits deutlich vor 11/2025 bestanden hätten, erst ab 11/2025 zu einem Grad der Behinderung von 50% führen sollten, zumal die erhebliche Einschränkung der Alltags- und Gemeinschaftsfähigkeit bereits ab 03/2023 sowohl klinisch als auch durch die Angaben der Kindergartenleitung im klinisch-psychologischen-Befund vom 28.03.2023 dokumentiert seien.
C. Gutachten des Sozialministeriumservice
a) Gutachten von 06.12.2025 (vidiert am 07.12.2025) - auszugsweise Wiedergabe
Anamnese:
Die Mutter berichtet: das Kind habe F88, habe Autismus, Entwicklungsstörung, verweist auf Befunde, keine wesentlichen Vorerkrankungen, sonst bestehen keine Beschwerden
Derzeitige Beschwerden:
verweist wieder auf Befunde, er spricht noch nicht, ist bei allem hinten (es besteht eine gewisse sprachliche Barriere bei Anamneseerhebung)
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Ist für Kommunikationsfrühförderung angemeldet angemeldet -bekommt erst in diesem Jahr, hatte Logopädie, ist auch voll
Sozialanamnese:
besucht Vorschule Integrationsklasse,,wohnt bei Eltern in einer Wohnung, UG, 1 Bruder
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Es wurden Befunde vorgelegt, diese werden auszugsweise wiedergegeben
Praxis ***Psychologin***, ***Ort1***, 3/2023:
keine Diagnose angeführt, "im Gesamtbild zeigt sich eine noch nicht altersentsprechende Entwicklung. Er zeigt autismusspektrumspezifische Verhaltensweisen, Wechsel in Integrationsgruppe, Integrationsmaßnahmen empfohlen, ambulante Frühförderung empfohlen.
Von 8/2025: Untersuchungszeitraum 12.3.2025-2.4.2025
Interpretation:
es zeigt sich ein allgemeiner Entwicklungsrückstand auf sprachlicher, sozialer, kognitiver und motorischer Ebene. Es treten autistische Züge auf, weiterführende diagnostische Abklärung empfohlen, Unterstützung im Schulbereich, autismus-spezifische-Therapie kann auch hilfreich sein, auch Ergotherapie, Musik-Kunsttherapie, Elternberatung/Begleitung,
9/2025 Bestätigung Gemeinde ***Ort2***: Kind hat 3/2023-7/2025 Integrationsgruppe/Kindergarten besucht.
Diakonie/Zentrum ***Straße***
Beginn Frühförderung 2/2025, letzte Einheit: 9/2025
[…]
Psycho(patho)logischer Status:
Kontakt schwer herzustellen, scheint als ob er "in eigener Welt lebt", spricht nicht, Mund öffnen auf Aufforderung möglich, klinisch deutlich auffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Ldf. Nr.
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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
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Pos.Nr.
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Gdb %
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1
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Entwicklungsrückstand/beantragt: allgemeine Entwicklungsverzögerung mit Verdacht ASS (Autismusspektrumstörung) F88.0 Allgemeine Entwicklungsverzögerung (mit autismusspektrumsähnlichen Anteilen) psychologische Befunde, belegter I-status im Kindergarte, anamnestisch Vorschulbesuch, belegte Frühförderung 2/2025, klinisch deutliche Auffälligkeiten
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03.02.02
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50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
[…]
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 6 Monate andauern:
x ja o nein
GdB liegt vor seit: 11/2025
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
keine rückwirkende Anerkennung
o Dauerzustand
x Nachuntersuchung: 11/2026
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
mit aussagekräftigem Facharztbefund, Therapiebestätigungen zur weiteren fachbefundgestützten Einschätzung
b) Aktengutachten vom 28.04.2026 (vidiert am 30.04.2026) - auszugsweise Wiedergabe
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
auszugsweise Wiedergabe:
3/2023 Klin psycholog. Befund, Mag ***Psychologin***
Im Gesamtbild zeigt sich eine noch nicht altersentsprechende Entwicklung. Aufgrund Schwierigkeiten im Aufbau und Erhalt sozialer Interaktionen, schnelle Überforderung
11/2025 Vorgutachten von ***Dr.1***: GdB 50%
1 Entwicklungsrückstand/beantragt: allgemeine Entwicklungsverzögerung mit Verdacht ASS (Autismusspektrumstörung) F88.0 Allgemeine Entwicklungsverzögerung (mit autismusspektrumsähnlichen Anteilen) psychologische Befunde, belegter I-status im Kindergarte, anamnestisch Vorschulbesuch, belegte Frühförderung 2/2025, klinisch deutliche Auffälligkeiten
12/2025 KH ***KH***, Inst. für Sinnes- und Sprachneurologie:
Multiaxiale Diagnostik in Anlehnung an ICD-10
Autismus-Spektrum-Störung (frühkindlicher Autismus) mit Einschränkungen in der kognitiven und sprachlichen Entwicklung
Kombinierter Entwicklungsrückstand (Kognition Sprache Motorik)
Rezeptiv-expressive Sprachentwicklungsstörung in Verbindung mit Achse I
Kognitive Entwicklung zum aktuellen Testzeitpunkt nicht erhebbar
V a Tubenfunktionsstörung und Adenoide
Vollfamilie ein Bruder, sehr liebevolles familiäres Umfeld
Erhöhter Medienkonsum
Deutliche Einschränkungen in der sozial adaptiven Entwicklung
Zusammenfassung
***Sohn*** ist am heutigen Untersuchungstag wenig interessiert an den Spiel- und Untersuchungsmaterialien auch auf die Kontaktaufnahme durch die Untersuchungsleiterinnen reagiert ***Sohn*** oft nicht oder ablehnend und zum Teil sogar aggressiv. Meist ist ***Sohn*** heute nur für sich und zeigt oft repetitive und sensorische Verhaltensweisen (zB Lichtschalter ein- und ausschalten, Kugel über die Stufen rollen lassen), dabei zeigt ***Sohn*** keinerlei kommunikative Verhaltensweisen weder verbal noch nonverbal er nimmt keinen Blickkontakt auf und verweigert jegliche angebotenen Spielmaterialien bzw. er ignoriert das Angebot. ***Sohn*** reagiert kaum auf Ansprache zeigt aber Reaktionen auf diverse Geräusche.
Empfehlungen: SPF, Logopädie, HNO-Untersuchung, Genet. Abklärung
Von 2/2026:
Kontrolle, laufende Diagnosen.
Empfehlungen
Die Empfehlungen aus dem Befund vom Dezember 2025 sind weiterhin gültig. Eine Entwicklungskontrolle sollte etwa Anfang 2027 stattfinden.
Behandlung/en /Medikamente /Hilfsmittel:
Laut Befund von 12/2025 KH ***KH***, Inst. für Sinnes- und Sprachneurologie:
Empfehlungen: SPF, Logopädie, HNO-Untersuchung, Genet. Abklärung (aktuell keine Therapiebestätigung)
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Ldf. Nr.
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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
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Pos.Nr.
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Gdb %
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1
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Autismus-Spektrum-Störung (frühkindlicher Autismus) mit Einschränkungen in der kognitiven und sprachlichen Entwicklung Vorgutachten, aktuelle Fachbefunde vorliegend, kombinierter Entwicklungsrückstand (Kognition Sprache Motorik) beschrieben, erhebliche Defizite angeführt, multimodale Therapienotwendigkeit, dem Vorgutachten folgend
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03.02.02
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50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
[…]
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 6 Monate andauern:
x ja o nein
GdB liegt vor seit: 11/2025
GdB 30 liegt vor seit: 03/2023
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
30% ab 3/2023 vorliegend (klinisch-psychologischer Befund von 3/2023 vorliegend), 50% ab Vorgutachten
o Dauerzustand
x Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Besserungsmöglichkeit, mit aussagekräftigen Fachbefunden, Therapiebestätigungen
c) Aktengutachten vom 10.07.2026 (vidiert am 15.07.2026) - auszugsweise Wiedergabe
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Neuantrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (Einwendung).
Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen.
Vorgutachten (Aktenlage), Dr. ***Dr.1*** AM vom 28.4.2026, GdB 50 % (ab 11/2025, GdB 30 % ab 03/2023)
Diagnosen:
Autismus-Spektrum-Störung (frühkindlicher Autismus
Vorgutachten, Dr. ***Dr.1*** AM vom 10.11.2025, GdB 50 %
Diagnosen: Allgemeine Entwicklungsverzögerung mit V. a. Autismus-Spektrum-Störung
Bestätigung, Diakonie Zentrum ***Straße***, ***Ort3*** vom 1.9.2025 (nachgereicht)
Beginn der Frühförderung 17.2.2025, Einheitsdauer 105 Minuten, Dauer von 2 Jahren(maximal 64 Einheiten)
Klinisch-psychologischer Befund, Mag. ***Psychologin*** klinische Psychologin, ***Ort1*** vom 20.8.2025 (Untersuchung am 12.3. und 2.4.2025), (nachgereicht, bei schlechter Qualität teils unleserlich)
Diagnosen: Allgemein Entwicklungsverzögerung (mit Autismusspektrumähnlichen Anteilen)
Zusammenfassung:
Aufgrund der Verhaltensbeobachtung und der Ergebnisse der Fragebogen zeigt sich insgesamt ein Allgemeine Entwicklungsrückstand auf sprachlicher, soziale, kognitive und feinmotorisch Ebene. Es treten zudem deutlich autistische Züge auf, wie reduzierter Blickkontakt, wiederholende Summen und und Quietschen, sprachliche Einschränkungen sowie ein besonderes Interesse an der englischen Sprache und an … (Unleserlich). Eine weiterführende diagnostische Abklärung hinsichtlich einer möglichen Autismus-Spektrum-Störung in einem spezialisierten Zentrum wird daher dringend empfohlen. … Im schulischen Kontext … Der Lehrplan sollte dem aktuellen Entwicklungsstand angepasst werden …
Mutter-Kind Passeintragungen
15. Juni 2021 (22. bis 26. Lebensmonat): Spricht nicht, V. a. Autismus-Spektrum-Störung
6.12.2022 34. bis 38. Lebensmonat): V. a. Autismus-Spektrum-Störung, Kontrollen dringend empfohlen
Entwicklungsdiagnostisch Befundbericht, Krankenhaus ***KH*** vom 23.2.2026 (wurde bereits im Vorgutachten gewürdigt).
Klinisch-psychologischer Befund, Mag. ***Psychologin*** klinische Psychologin, ***Ort1*** vom 1.3.2023 (wurde bereits im Vorgutachten gewürdigt)
Behandlung/en /Medikamente / Hilfsmittel:
Behandlungen: Frühförderung seit 02/2025 (Diakonie ***Straße***)
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Ldf. Nr.
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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
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Pos.Nr.
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Gdb %
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1
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Autismus-Spektrum-Störung (frühkindlicher Autismus); Kombinierter Entwicklungsrückstand (Kognition, Sprache, Motorik), rezeptiv-expressive Sprachentwicklungsstörung in Verbindung mit Achse I, nonverbale kognitive Entwicklung unterdurchschnittlich (Referenzalter bei ca. 3,7 Jahre - Lebensalter zum Untersuchungszeit. 6,9 Jahre), deutlich Einschränkung in der sozial-adaptiven Entwicklung, erhöhter Medienkonsum;
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03.02.02
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50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
[…]
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Unter Berücksichtigung der nachgereichten Befunde ergibt sich keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 6 Monate andauern:
x ja o nein
GdB liegt vor seit: 11/2025
GdB 30 liegt vor seit: 03/2023
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
GdB 50 liegt vor seit 11/2025 - laut Vorgutachten
GdB 30 liegt vor seit 03/2023 - laut Vorgutachten
Es wurden keine Befunde vorgelegt, die eine Anerkennung des GdB von 50% vor 11/2025 attestieren. Laut Befundbericht ***KH*** erfolgte eine Diagnosestellung 11/2025. Ein in Vorbefunden (klinisch-psychologischer Befund) beschriebenen Entwicklungsrückstand wurde bereits im Vorgutachten mit 30% gewürdigt.
x Dauerzustand
o Nachuntersuchung: 04/2029
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Verlaufskontrolle laut Vorgutachten
D. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 04.08.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin hat am 03.09.2025 die rückwirkende Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ihren Sohn, ***Sohn*** (geboren am ***GebDat***), beantragt.
Im bisherigen Verfahren wurden durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich - Sozialministeriumservice (idF "SMS") drei Gutachten betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin (d.h. das anspruchsvermittelnde Kind) erstellt (siehe den obigen Punkt "I.C. Gutachten des Sozialministeriumservice" dieser Entscheidung zum auszugsweisen Inhalt der Gutachten). Das erste Gutachten stammt vom 06.12.2025 (Untersuchung am 10.11.2025), das zweite Gutachten vom 28.04.2026 (Aktengutachten, keine Untersuchung) und das dritte Gutachten vom 10.07.2026 (Aktengutachten, keine Untersuchung). Beim Sohn der Beschwerdeführerin liegt seit 03/2023 ein Grad der Behinderung von 30% und seit 11/2025 ein Grad der Behinderung von 50% vor.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde (bzw. das Verwaltungsgericht) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss dieser Rechtsprechung zufolge den Bestand einer Tatsache nicht im "naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (vgl. etwa VwGH 31.05.2017, Ro 2014/13/0025; Ritz/Koran, BAO7, § 167, Rz 8, mwN).
Das Datum sowie der Inhalt des Antrages (Name und Geburtsdatum des Sohnes, Rückwirkung) ergibt sich aus diesem. Die Feststellungen betreffend das Datum der angeführten SMS-Gutachten sowie deren Inhalt (Verweis auf den Punkt "I.C. Gutachten des Sozialministeriumservice" dieser Entscheidung) ergeben sich aus diesen.
Betreffend den festgestellten Grad der Behinderung des anspruchsvermittelnden Kindes wird wie folgt ausgeführt:
Der Gesetzgeber hat durch die Bestimmung des (unten zitierten) § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (VfGH 10.12.2007, B 700/07).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden sind und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten einander nicht widersprechen (z.B. VwGH 28.08.2025, Ra 2023/16/0077; VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, mwN).
Wurden von der Abgabenbehörde bereits solche Sachverständigengutachten eingeholt, erweisen sich diese als schlüssig und vollständig und wendet der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes ein, besteht für das Bundesfinanzgericht kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0059).
Eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der gegenständlichen Gutachten vom 06.12.2025, vom 28.04.2026 sowie vom 10.07.2026 liegt aus den folgenden Gründen ebenso wenig vor wie ein Widerspruch zwischen diesen Gutachten:
In den angeführten Gutachten wird übereinstimmend festgehalten, dass beim anspruchsvermittelnden Kind ein Grad der Behinderung von 50% vorliegt, dies ab 11/2025. Ergänzend dazu wurde in den Gutachten vom 28.04.2026 sowie vom 10.07.2026 rückwirkend ein Grad der Behinderung von 30% ab 03/2023 festgestellt.
In sämtlichen Gutachten (insbesondere in jenen vom 28.04.2026 sowie vom 10.07.2026) wird auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde/Atteste eingegangen und ausgeführt, dass eine Rückbeziehung des festgestellten Grades der Behinderung von 50% mangels diesbezüglicher Befunde nicht möglich sei. Konkret wurde im Gutachten vom 10.07.2026 darauf verwiesen, dass laut Befundbericht des KH ***KH*** eine Diagnosestellung in 11/2025 erfolgt sei. Für die Zeit zwischen 03/2023 und 11/2025 wurde auf den klinisch-psychologischen Befundbericht von Mag. ***Psychologin*** aus 03/2023 verwiesen und ausgeführt, dass dieser mit einem Grad der Behinderung von 30% gewürdigt worden sei.
Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass sich bereits aus dem klinisch-psychologischen Befundbericht aus 03/2023 eine erhebliche Einschränkung der Alltags- und Gemeinschaftsfähigkeit ergebe und ihr Sohn seit 03/2023 einen I-Status im Kindergarten gehabt habe, wird auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG mit einen Grad von mindestens 50 v.H. durchaus die Folge einer Krankheit sein kann, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht (VwGH 02.07.2015, 2013/16/0170; in diesem Sinne auch Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG², § 8, Rz 11, wonach der Behinderungsgrad bei gleichbleibendem Krankheitsbild auch vom Alter des Kindes abhängt, da sich das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes je nach Alter des Kindes - aufgrund der erwarteten altersadäquaten Fähigkeiten - anders darstellt). So lässt sich auch schlüssig erklären, dass in den Gutachten vom 28.04.2026 und vom 10.07.2026 ein Grad der Behinderung von 30% ab 03/2023 und erst mit fortschreitendem Alter (konkret ab 11/2025 und nach der Einschulung des Sohnes der Beschwerdeführerin) ein höherer GdB von 50% festgestellt wurde.
Seitens der Beschwerdeführerin wurden im Vorlageantrag keine sonstigen Gründe vorgebracht, die Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Schlüssigkeit der angeführten Gutachten geweckt hätten. Da auch keine neuen Befunde/Atteste vorgelegt wurden, die eine erneute Gutachtenseinholung notwendig gemacht hätten, waren die oben angeführten Gutachten der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zugrunde zu legen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
A. Rechtliche Grundlagen
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 lautet auszugsweise:
Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
[…]
3. ab 1. Jänner 2018 um 155,9 € (Anm. 11)
Anm. 11: für 2023: 164,9 €; für 2024: 180,9 €; für 2025: 189,2 €
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 lautet:
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 lautet auszugsweise:
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. […]
B. Erwägungen
Gemäß den obig zitierten Gesetzesstellen erhöht sich die Familienbeihilfe für ein Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um einen bestimmten Betrag (siehe dazu die ebenfalls zitierte Anm. 11 zu § 8 FLAG 1967). Für Zwecke des FLAG 1967 gilt ein Kind dann als erheblich behindert, wenn eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Zudem muss der Grad der Behinderung - der durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen ist - mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß dem festgestellten Sachverhalt hat der Grad der Behinderung des anspruchsvermittelnden Kindes (d.h. des Sohnes der Beschwerdeführerin) im Zeitraum 03/2023 bis 10/2025 30% betragen. Seit 11/2025 besteht ein Grad der Behinderung von 50%.
Im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Bescheides wurde der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für den Zeitraum März 2023 bis Oktober 2025 abgewiesen. Da der Grad der Behinderung - wie obig dargestellt - in diesem Zeitraum unter der gesetzlich normierten Grenze von 50% gelegen ist (konkret - 30%), war die Beschwerde entsprechend abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (z.B. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/15/0028, mwN). Die Prüfung der Schlüssigkeit eines Gutachtens des Sozialministeriumservice ist nichts anderes als eine Würdigung dieses Beweises. Eine ordentliche Revision ist daher im gegenständlichen Fall nicht zulässig.
Linz, am 26. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100696/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100696.2026
- Stammnummer
- 152548
- Gültig
- 26.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF