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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101019/2025

Gebührenpflicht bei Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101019/2025vom 11.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johann Fischerlehner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. März 2024 gegen den Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung betreffend Bescheidbeschwerde vom 31.3.2023, eingebracht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde zu ZI. ***Gz.-1*** und die Beschwerde vom 3. Juni 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. Mai 2024 betreffend Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 299 Abs. 1 BAO bezüglich der Beschwerde vom 22.3.2024 gegen den Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung betreffend Bescheidbeschwerde vom 31.3.2023, eingebracht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde zu Erfassungsnummer ***Erf.-Nr.*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Am 15. Dezember 2023 wurde dem Finanzamt Österreich ein amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtgebühren übermittelt, wonach der Beschwerdeführer für seine am 31. März 2023 erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid der Datenschutzbehörde (***Gz.-1***) die Beschwerdegebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet hatte. Die Datenschutzbehörde hatte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juni 2023 (zugestellt am 4. August 2023) zur Entrichtung der Gebühr aufgefordert. Daraufhin erließ das Finanzamt Österreich mit Bescheiden vom 14. März 2024 (Erfassungsnummer: ***Erf.-Nr.***) eine Gebühr von € 30,00 gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV) sowie eine Gebührenerhöhung von € 15,00 gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957. Die Begründung stützte sich darauf, dass die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. März 2024 fristgerecht Beschwerde. Er brachte vor, dass die Gebühr fristgemäß entrichtet worden sei und die Gebührenvorschreibung rechts- und verordnungswidrig sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. April 2024 gab das Finanzamt Österreich der Beschwerde vom 21. März 2024 statt und hob die angefochtenen Bescheide (Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom 14. März 2024) auf. Die Beschwerdevorentscheidung nimmt auf eine Zahl eine Bescheidbeschwerde vom 31.3.2023, eingebracht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde zu Zl. ***Gz.-2***. Eine derartige Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde zu Zl. ***Gz.-2*** ist nicht aktenkundig. In der Begründung wurde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerde stattgegeben wird und die angefochtenen Bescheide aufgehoben werden ("antragsgemäß"). Am 24. Mai 2024 (zugestellt am 27. Mai 2024) erließ das Finanzamt Österreich einen Aufhebungsbescheid gemäß § 299 Abs. 1 BAO, mit dem die Beschwerdevorentscheidung vom 4. April 2024 wieder aufgehoben wurde. Gleichzeitig erging eine neue Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die ursprüngliche Beschwerde vom 22. März 2024 als unbegründet abgewiesen wurde. Die Begründung führte aus, dass die Gebührenschuld für die Beschwerde vom 31. März 2023 bereits mit deren Einbringung am 7. April 2023 entstanden und fällig geworden sei, die Zahlung jedoch erst am 19. Juni 2023 erfolgt sei. Daher sei die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden und die Festsetzung der Gebühr und der Gebührenerhöhung sei zu Recht erfolgt. Gegen den Aufhebungsbescheid und die neue Beschwerdevorentscheidung vom 24. Mai 2024 richtete sich das Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2024. Darin wurde gegen den Aufhebungsbescheid Beschwerde eingebracht und betreffend die neue Beschwerdevorentscheidung eine Bescheidbeschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass dem Aufhebungsbescheid und der Beschwerdevorentscheidung ein falscher, rechtswidriger Bescheid der Datenschutzbehörde zugrunde liege. Die Bescheidbeschwerde gegen die neue Beschwerdevorentscheidung vom 24. Mai 2024 wurde als Vorlageantrag gewertet. Die Beschwerde betreffend den Aufhebungsbescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. März 2025 als unbegründet abgewiesen. Die Begründung führte aus, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 4. April 2024, mit der die Gebühr mit € 0,-- festgesetzt wurde, unrichtig gewesen sei, da die Gebühr für die Beschwerde vom 31. März 2023 bereits mit deren Einbringung am 7. April 2023 entstanden sei und die Zahlung erst am 19. Juni 2023 erfolgt sei. Daraufhin wurde mit Schreiben vom 21. März 2025 ein Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht gestellt. Das Finanzamt Österreich legte die Beschwerde am 26. November 2025 dem Bundesfinanzgericht vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer brachte am 31. März 2023 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid der Datenschutzbehörde (Zahl ***Gz.-1***) ein. Diese Beschwerde gelangte am 7. April 2023 bei der Datenschutzbehörde ein. Die Datenschutzbehörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juni 2023 (elektronisch amtssigniert am 20. Juni 2023) auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens einen entsprechenden Zahlungsnachweis für die am 31. März 2023 erhobene Beschwerde nachzureichen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 4. August 2023 zugestellt. Der Beschwerdeführer entrichtete die Gebühr von € 30,00 am 26. April 2024. Nach den Akten der belangten Behörde erfolgte die Einzahlung der Gebühr jedoch am 19. Juni 2023. Das Finanzamt Österreich erließ daraufhin am 14. März 2024 einen Gebührenbescheid über € 30,00 sowie einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung von € 15,00 gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957. Die Begründung stützte sich darauf, dass die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, also nicht im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Gebühr fristgemäß entrichtet worden sei. Er argumentierte, dass die Datenschutzbehörde erst am 4. August 2023 mit der Aufforderung zur Entrichtung der Gebühr zu gehen habe und daher die verspätete Zustellung nicht ihm zur Last falle. Die stattgebende Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2024 bezog sich auf eine Bescheidbeschwerde vom 31.3.2023, eingebracht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde zu Zl. ***Gz.-2***, welche nicht aktenkundig ist. Deren Aufhebung nach § 299 BAO erfolgte mit Bescheid vom 24.05.2024. Gleichzeitig erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Die belangte Behörde hielt dem entgegen, dass die Gebührenschuld für Beschwerden an Verwaltungsgerichte gemäß § 1 Abs. 2 VwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe entsteht und mit diesem Zeitpunkt auch fällig wird. Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie das Verwaltungsgericht die Eingabe behandelt. Da die Gebühr erst am 19. Juni 2023 bezahlt wurde, erfolgte die Zahlung zu spät. Der Beschwerdeführer machte weiters geltend, dass dem Aufhebungsbescheid vom 24. Mai 2024 ein falscher, rechtswidriger Bescheid der Datenschutzbehörde zugrunde liege. Er behauptete, dass es weder die Datenschutzbeschwerde noch ihm zuordenbare Datenschutzverfahren gäbe. Die ursprüngliche Beschwerde gegen den Gebührenbescheid und die Gebührenerhöhung vom 14. März 2024 wurde mit der neuen Beschwerdevorentscheidung vom 24. Mai 2024 als unbegründet abgewiesen. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten der belangten Behörde. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld Streitentscheidend ist zunächst die Frage, wann die Gebührenschuld für die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht entstanden und fällig geworden ist. Gemäß § 1 Abs. 2 VwG-Eingabengebührverordnung (VwG-EGebV) in der Fassung BGBl. II Nr. 387/2014, die zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung am 31. März 2023 galt, entsteht die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig. Diese Bestimmung ist zwingend und lässt keinen Raum für eine andere Fälligkeitsregelung. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gelangte am 7. April 2023 bei der Datenschutzbehörde ein. Damit war die Gebührenschuld in Höhe von € 30,00 gemäß § 2 der BuLVwG-EGebV (in der Fassung BGBl. II Nr. 387/2014) an diesem Tag entstanden und fällig geworden. Der Umstand, dass die Datenschutzbehörde erst mit Schreiben vom 19. Juni 2023 (zugestellt am 4. August 2023) zur Entrichtung der Gebühr aufforderte, ändert nichts an der Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld. Die Gebührenschuld entsteht kraft Gesetzes mit der Einbringung der Eingabe, unabhängig davon, ob und wann die Behörde zur Entrichtung auffordert. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Gebührenschuld für Beschwerden an Verwaltungsgerichte mit deren Einbringung entsteht und auch mit diesem Zeitpunkt fällig wird. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Verschulden für die verspätete Zustellung obliege ausschließlich der Datenschutzbehörde, ist daher rechtlich irrelevant. Die Fälligkeit der Gebühr hängt nicht von einer Aufforderung der Behörde ab, sondern tritt kraft Gesetzes mit der Einbringung der Eingabe ein. 3.2. Nicht vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühr Da die Gebühr erst am 19. Juni 2023 entrichtet wurde, erfolgte die Entrichtung nicht im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 7. April 2023. Damit wurde die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet im Sinne des § 2 BuLVwG-EGebV. Nach § 1 Abs. 3 VwG-EGebV (in der Fassung BGBl. II Nr. 387/2014) ist die Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg nachzuweisen, der der Eingabe anzuschließen ist (§ 1 VwG-EGebV). Dies erfolgte im vorliegenden Fall nicht. Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie das Verwaltungsgericht die Eingabe behandelt. Die diesbezügliche Beschwerde vom 21. März 2024 ist daher abzuweisen. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die neue Beschwerdevorentscheidung vom 24.05.2026 richtet, ist darauf hinzuweisen, dass nicht die Beschwerdevorentscheidung Gegenstand der Prüfung durch das Bundesfinanzgericht ist, sondern ausschließlich der angefochtene Bescheid. Soweit sich die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gegen diese Erledigung richtet, ist sie als Vorlageantrag zu werten. 3.3. Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 GebG, idF BGBl I 104/2019). Diese Bestimmung normiert eine zwingende Rechtsfolge; die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde. Die Gebührenerhöhung ist als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend anzuordnen. Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsüberlegungen kein Raum (vgl. VwGH 26.06.1996, 93/16/0082). Der nach § 9 Abs. 1 GebG zu verhängende Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist (vgl. VwGH 16.12.2004, 2004/16/0129). Die Gebührenerhöhung ist in dem durch die Gebührenverkürzung verursachten erheblichen Verwaltungsmehraufwand begründet (vgl. VwGH 19.03.1990, 89/15/0066). Im vorliegenden Fall wurde die Gebühr von € 30,00 nicht vorschriftsmäßig entrichtet, sodass die Gebührenerhöhung von € 15,00 (50 % von € 30,00) zu Recht festgesetzt wurde. 3.4. Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 4. April 2024 Die Beschwerdevorentscheidung vom 4. April 2024, mit der der Beschwerde stattgegeben und die Gebühr mit € 0,-- festgesetzt wurde, erwies sich als unrichtig. Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde einen Bescheid aufheben, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist (§ 299 BAO, idF BGBl I 14/2013). Da sich herausgestellt hatte, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Gebührenbescheide nicht vorlagen, weil die Entrichtung der Gebühren nicht im Sinne der gesetzlichen Vorgaben erfolgte, war die Aufhebung der Bescheide unrichtig. Die Beschwerdevorentscheidung vom 4. April 2024 war daher inhaltlich rechtswidrig und mit Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 24. Mai 2024 zu Recht aufgehoben worden. § 20 BAO normiert, dass Ermessensentscheidungen innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Parteien beizumessen, während der Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben, umschreibt (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 20 (Stand 1.1.2005, rdb.at)). Die Rechtsprechung stellt eindeutig fest, dass bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit einzuräumen ist. Dieser Grundsatz wird vom VwGH und von der Verwaltungspraxis regelmäßig betont. Der VwGH hat bereits 1986 ausgeführt, dass wenn die Behörde darlegt, dass sie die Entscheidung auf den Vorrang des Prinzipes der Rechtsrichtigkeit vor dem der Rechtssicherheit sowie auf den gesetzlichen Auftrag zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung stützt, daraus hinreichend die Erwägungen zu entnehmen sind, welche unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit von der Behörde berücksichtigt wurden (VwGH 18.2.1986, 85/14/0172). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die belangte Behörde das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat, wenn die unrichtige Beschwerdevorentscheidung behoben wurde. 3.5. Zu den Argumenten des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bringt vor, dass dem Aufhebungsbescheid vom 24. Mai 2024 ein falscher, rechtswidriger Bescheid der Datenschutzbehörde zugrunde liege. Er behauptet, dass es weder die Datenschutzbeschwerde ***Gz.-1*** noch ihm zuordenbare Datenschutzverfahren gebe. Diese Argumente sind im vorliegenden gebührenrechtlichen Verfahren nicht relevant. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Gebühr für die am 31. März 2023 eingebrachte Beschwerde vorschriftsmäßig entrichtet wurde und ob der Aufhebungsbescheid vom 24. Mai 2024, mit dem die Beschwerdevorentscheidung vom 4. April 2024 aufgehoben wurde, rechtmäßig ist. Die Rechtmäßigkeit des der Beschwerde zugrundeliegenden Bescheides der Datenschutzbehörde ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Gebührenpflicht entsteht unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens. Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf ein angebliches Obsiegen am EuGH (Urteil C-416/23 vom 9. Jänner 2025) ist für die vorliegende gebührenrechtliche Frage ohne Bedeutung. Die Gebührenschuld entstand bereits mit der Einbringung der Beschwerde am 7. April 2023 (§ 1 VwG-EGebV, idF BGBl II 120/2025) und kann durch spätere Ereignisse nicht mehr beseitigt werden. Daraus ergibt sich, dass die Gebührenschuld für die am 31. März 2023 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit deren Einbringung am 7. April 2023 entstanden und fällig geworden ist (§ 1 VwG-EGebV, idF BGBl II 120/2025). Da die Gebühr erst am 19. Juni 2023 entrichtet wurde, erfolgte die Entrichtung nicht vorschriftsmäßig. Die Festsetzung der Gebühr von € 30,00 und der Gebührenerhöhung von € 15,00 mit Bescheiden vom 14. März 2024 erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerdevorentscheidung vom 4. April 2024, mit der die Gebühr mit € 0,-- festgesetzt wurde, war unrichtig und wurde mit Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 24. Mai 2024 zu Recht aufgehoben. 3.6. Zur Zulässigkeit einer ordentlichen Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im vorliegenden Verfahren zu entscheidenden Rechtsfragen betreffen die Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld für Eingaben an Verwaltungsgerichte gemäß § 1 Abs. 2 VwG-EGebV sowie die Voraussetzungen für die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG. Zur Entstehung der Gebührenschuld hat sich in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine gefestigte Linie entwickelt. Die Gebührenschuld für Eingaben an Verwaltungsgerichte entsteht gemäß § 1 Abs. 2 VwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig (Ra 2018/16/0172). Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie das Verwaltungsgericht die Eingabe behandelt (99/16/0182). Spätere Ereignisse heben die einmal entstandene Gebührenpflicht nicht wieder auf (2004/16/0151). Diese Rechtsprechung knüpft an die bisherige Rechtsprechung zu § 24 Abs. 3 VwGG an, wonach die Gebührenschuld mit der Überreichung der Eingabe entsteht (99/16/0182; 2004/16/0151). Zur Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls eindeutig. Wird eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Diese Gebührenerhöhung ist eine objektive Säumnisfolge und wird zwingend angeordnet. Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (93/16/0082). Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (93/16/0082). Der nach § 9 Abs. 1 GebG zu verhängende Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung (2010/16/0089). Da die Rechtsfragen hinsichtlich der Entstehung der Gebührenschuld und der Gebührenerhöhung in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind und eindeutig beantwortet werden können, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor. Linz, am 11. August 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101019/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5101019.2025
Stammnummer
152547
Gültig
11.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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