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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100460/2024

Gegenstandsloserklärung nach § 300 BAO, keine Rechtswidrigkeit bei Verstoß gegen das Verbindungsgebot gemäß § 300 Abs. 3 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/3100460/2024vom 05.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Gemäß § 300 Abs. 3 BAO ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid mit dem aufhebenden Bescheid zu verbinden. Die Verletzung des Verbindungsgebotes belastet den neuen Sachbescheid aber nicht mit Rechtswidrigkeit (vgl. Zorn, RdW 2026, 498 [501] mwN).

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht beschließt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf2*** als Masseverwalter im Insolvenzverfahren des ***Bf1***, ***Bf2-Adr*** betreffend Beschwerde vom 7. Juni 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. Mai 2022 betreffend Einkommensteuer 2019, Steuernummer ***BF1StNr5***: I. Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos erklärt. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid. Mit Bescheid vom 21.7.2026 hob die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid gemäß § 300 Abs. 1 BAO auf. Am 31.7.2026 erließ sie einen neuen Einkommensteuerbescheid für 2019, mit welchem die Einkommensteuer mit 131.205,00 € festgesetzt wurde. Somit trat der neue Einkommensteuerbescheid vom 31.7.2026 an die Stelle des angefochtenen Einkommensteuerbescheides vom 5.5.2022, weshalb die Beschwerde gemäß § 253 BAO nunmehr als gegen den neuen Bescheid vom 31.7.2026 gerichtet gilt. Gemäß § 300 Abs. 3 BAO ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid mit dem aufhebenden Bescheid zu verbinden. Die Verletzung des Verbindungsgebotes belastet den neuen Sachbescheid aber nicht mit Rechtswidrigkeit (vgl. Zorn, RdW 2026, 498 [501] mwN). Mit dem neuen Bescheid wurde dem Beschwerdebegehren vollinhaltlich Rechnung getragen, da der Spruchbetrag dem zahlenmäßig konkretisierten Beschwerdebegehren (Reduktion der Einkommensteuer um 11.850,00 € gegenüber dem ursprünglichen Bescheid) entspricht. Die Beschwerde war daher gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos zu erklären. Die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext, weshalb die Revision gegen diesen Beschluss nicht zuzulassen war. Innsbruck, am 5. August 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/3100460/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100460.2024
Stammnummer
152542
Gültig
05.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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