Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400073/2019
Haftung für Wettterminalabgabe - Fehlende Kenntnisverschaffung über den Abgabeanspruch
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400073/2019vom 13.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr Wolfgang Pagitsch in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,***Land***, über die Beschwerde vom 24. Mai 2018 gegen den Haftungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom 31. Jänner 2018 betreffend aushaftender Abgabenschulden der ***Firma1***, Zahl ***1***, zu Recht erkannt:
I.) Der Beschwerde wird gem § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Nach erfolgtem Vorhalteverfahren wurde die Beschwerdeführerin mit Haftungsbescheid vom 31.1.2018 als Person mit tatsächlichem Einfluss auf die ***Firma1*** für entstandenen Rückstand an Wettterminalabgabe, Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag für den Zeitraum 9-12/2016 iHv insgesamt € 101.850,00 zur Haftung herangezogen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24.5.2018 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie kein Verschulden treffe, da auf Grund eines in Auftrag gegebenen Gutachtens keine Verpflichtung zur Entrichtung der Wettterminalabgabe bestanden habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.1.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.
Am 24.2.2019 brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein und verwies noch einmal, dass sie kein Verschulden treffe. Zudem beantragte sie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Vorlagebericht vom 21.3.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt wesentlicher Akten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Verfügung vom 30.7.2020 wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung 1022 infolge Versetzung der Richterin in den Ruhestand gem § 9 Abs 9 BFGG abgenommen und der Gerichtsabteilung 1080 zugewiesen, wobei der ausgewiesene Richter diese Gerichtsabteilung mit 1.2.2021 übernahm.
Die mittlerweile in ***Land*** aufhältige Beschwerdeführerin brachte am 4.6.2026 eine schriftliche Stellungnahme ein und zog ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. Die belangte Behörde stimmte diesen Antrag zu. Zudem legte sie ergänzende Unterlagen vor und teilte ua mit, dass die gegenständlichen Abgabenansprüche auf dem Bemessungsbescheid betreffend der ***Firma1*** vom 24.1.2016 beruhe und dieser dem angefochtenen Haftungsbescheid nicht beigelegt worden sei.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
Festgestellter Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist seit 12.11.2015 Alleingesellschafterin der am ***Datum1*** gegründeten ***Firma1*** mit Geschäftszweig Wettvermittlung an Buchmacher. ***Name2*** war ab 14.10.2015 handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft und legte diese Funktion am 1.2.2016 mit sofortiger Wirkung nieder. Eine Löschung im Firmenbuch erfolgte nicht. Spätestens ab diesem Zeitpunkt nahm die Beschwerdeführerin auf die Erfüllung der Pflichten der ***Firma1*** und der in §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss.
Mit Beschluss vom ***Datum2*** wurde die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Am ***Datum3*** wurde der Konkurs nach Schlussverteilung der Sanierungsquote aufgehoben und in der Folge die Gesellschaft am ***Datum4*** wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht.
Mit Bescheid vom 31.1.2018 wurde die Beschwerdeführerin gem der §§ 9 Abs 1 und 80 Abs 1 iVm den §§ 3 und 7 BAO und § 4 Abs 2 und 3 des Wiener Wettterminalabgabegesetzes als Person mit tatsächlichem Einfluss auf die ***Firma1*** für den entstandenen Rückstand an Wettterminalabgabe, Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag iHv insgesamt € 101.850,00 zur Haftung herangezogen, wobei der Haftungsbetrag wie folgt aufgegliedert wurde:
Kto.: ***2*** (Standort: ***Ort2***): Wettterminalabgabe 9-12/2016 € 18.900,00 Säumniszuschlag 9-12/2016 € 378,00
Kto.: ***3*** (Standort: ***Ort3***): Wettterminalabgabe 9-12/2016 € 18.200,00 Säumniszuschlag 9-12/2016 € 364,00
Kto.: ***4*** (Standort: ***Ort4***): Wettterminalabgabe 9-12/2016 € 17.500,00 Säumniszuschlag 9-12/2016 € 350,00 Verspätungszuschlag 9-12/2016 € 1.750,00
Kto.: ***5*** (Standort: ***Ort5***): Wettterminalabgabe 9-12/2016 € 19.250,00 Säumniszuschlag 9-12/2016 € 385,00 Verspätungszuschlag 9-12/2016 € 1.925,00
Kto.: ***6*** (Standort: ***Ort6***): Wettterminalabgabe 9-12/2016 € 22.400,00 Säumniszuschlag 9-12/2016 € 448,00
Die haftungsgegenständlichen Abgaben beruhen auf dem Abgabenbescheid vom 24.1.2016, nachdem die streitgegenständliche Wettterminalabgabe zu den jeweiligen Fälligkeitstagen (jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat) nicht entrichtet wurde. Zudem wurde mit diesem Bescheid die oa Säumniszuschläge wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Wettterminalabgabe und die oa Verspätungszuschläge wegen unterlassener Anmeldung der Wettterminals festgesetzt. Dieser Bescheid wurde am 3.2.2017 der ***Firma1*** zugestellt und erhob diese dagegen am 7.2.2017 Beschwerde. Die Säumniszuschläge wurden im Zeitpunkt der Bescheidzustellung, die Verspätungszuschläge mit Ablauf eines Monats nach Bescheidzustellung fällig und wurden diese ebenfalls zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten nicht entrichtet.
Anlässlich der Erlassung des gegenständlichen Haftungsbescheides wurde der Beschwerdeführerin über den haftungsbegründenden Abgabenanspruch keine ausreichende Kenntnis verschafft. So wurde ihr der Bescheid über den zugrundliegenden Abgabenanspruch (Bescheid vom 24.1.2026) nicht zugestellt und erfolgte auch keine konkrete Mitteilung des Bescheidinhaltes.
Mit Erkenntnis vom 4.5.2018, RV/7400181/2017, stellte das Bundesfinanzgericht fest, dass es sich bei den streitgegenständlichen Spielgeräten um Wettterminals handelt und demnach seitens der belangten Behörde die Wettterminalabgabe zur Recht und auch in richtiger Höhe festgesetzt worden ist.
Die Gesellschaft verfügte zu den jeweiligen Fälligkeitstagen über liquide Mittel. Die genannten Abgabenrückstände konnten bei der ***Firma1*** nicht einbringlich gemacht werden und haften bis dato abzüglich der Schlussverteilungsquote am jeweiligen Abgabenkonto wie folgt aus:
Abgabenkonto ***5***: Periode 11/2016: Wettterminalabgabe € 13.791,52; Säumniszuschlag € 275,83; Verspätungszuschlag € 1.379,15 Periode 12/2016: Wettterminalabgabe € 2.011,26; Säumniszuschlag € 40,23; Verspätungszuschlag € 201,12
Abgabenkonto ***4***: Periode 11/2016: Wettterminalabgabe € 12.067,58; Säumniszuschlag € 241,35; Verspätungszuschlag € 1.206,76 Periode 12/2016: Wettterminalabgabe € 2.298,59; Säumniszuschlag € 45,97; Verspätungszuschlag € 229,85
Abgabenkonto ***6***: Periode 11/2016: Wettterminalabgabe € 13.791,52; Säumniszuschlag € 275,83 Periode 12/2016: Wettterminalabgabe € 4.597,17; Säumniszuschlag € 91,94
Abgabenkonto ***3***: Periode 11/2016: Wettterminalabgabe € 12.929,55; Säumniszuschlag € 258,59 Periode 12/2016: Wettterminalabgabe € 2.011,26; Säumniszuschlag € 40,23
Abgabenkonto ***2***: Periode 11/2016: Wettterminalabgabe € 13.791,52; Säumniszuschlag € 275,83 Periode 12/2016: Wettterminalabgabe € 1.723,94; Säumniszuschlag € 34,48
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde, insbesondere aus dem Haftungsbescheid vom 31.1.2018, dem Abgabenbescheid vom 24.1.2016, dem Erkenntnis des BFG vom 4.5.2018, RV/7400181/2017, den Kontoinformationen der ***Firma1*** und dem Firmenbuchauszug zu FN ***7***.
Beim Bescheiddatum des Abgabenbescheides mit 24.1.2016 handelt es sich wohl um einen Irrtum und müsste dieses richtigerweise 24.1.2017 lauten, zumal ansonsten über Abgaben abgesprochen worden wäre, deren Abgabenanspruch im Jänner 2016 noch gar nicht entstanden ist. Zudem wurde der Bescheid (erst) am 3.2.2017 zugestellt.
Dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Haftungsinanspruchnahme der Abgabenbescheid vom 24.1.2016 nicht zugestellt worden ist und dieser keine ausreichende Kenntnis des zugrundeliegenden Abgabeanspruches verschafft wurde, beruht auf den eigenen Angaben der belangten Behörde (siehe E-Mail vom 10.7.2026) und liegen dem Gericht keine anderslautenden Beweisergebnisse vor.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung)
Gem § 5 Abs 1 Wiener Wettterminalabgabegesetz (WWAG) ist das Halten von Wettterminals spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzuzeigen. Die Anmeldung hat sämtliche für die Bemessung der Abgabe in Betracht kommenden Angaben und den Ort des Haltens zu enthalten. Änderungen sind dem Magistrat spätestens einen Werktag vor dem Halten anzuzeigen. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldnerinnen bzw Gesamtschuldner (§ 4 Abs 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch die Unternehmerin bzw den Unternehmer festzulegen, die oder der die Zahlungen zu leisten hat.
Gem § 6 Abs 1 WWAG gilt die Anmeldung von Wettterminals (§ 5 Abs 1) als Abgabenerklärung für die Dauer der Abgabepflicht. Die Abgabe ist erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten.
Gem § 80 Abs 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gem § 4 Abs 2 erster Satz WWAG haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreterinnen und Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Wettterminalabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeit eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.
Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreterinnen und Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie gem § 4 Abs 3 WWAG diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.
Gem § 4 Abs 4 WWAG haften die in Abs 3 bezeichneten Personen für die Wettterminalabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.
Gem § 224 Abs 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht.
Gem § 248 erster Satz BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen.
Das Beschwerderecht gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch steht dem Haftungspflichtigen auch dann zu, wenn der betreffende Bescheid - wie gegenständlich - vom Erstschuldner bereits mit Beschwerde angefochten wurde und diesbezüglich bereits über die Beschwerde entschieden wurde (vgl VwGH 20.1.2005, 2004/14/0105; VwGH 28.5.2021, Ra 2019/13/0060; VwGH 19.7.2022, Ra 2022/13/0019). Das Beschwerderecht steht dem Haftungspflichtigen selbst dann zu, wenn er vor seiner Inanspruchnahme einer Beschwerde des Erstschuldners gegen den Abgabenbescheid gem § 257 beigetreten ist (Ritz/Koran, BAO8 § 248 BAO Rz 7).
Aus der im § 248 BAO vorgesehenen Möglichkeit der Beschwerde des als Haftenden in Anspruch Genommenen auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch folgt, dass ihm - als Voraussetzung für die Ausübung seines Rechts - von der Behörde über den haftungsbegründenden Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches (vgl zB VwGH 25.7.1990, 88/17/0235; VwGH 11.7.2000, 2000/16/0227; VwGH 19.3.2015, 2011/16/0188; VwGH 22.6.2022, Ra 2020/13/0038). Eine solche Bekanntmachung hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch, allenfalls durch konkrete Mitteilung des Bescheidinhalts zu erfolgen (vgl BFG 25.7.2023, RV/4100011/2022).
Der Verwaltungsgerichtshof steht auf dem Standpunkt, dass eine Bekanntmachung von dem Abgabenbescheid bzw dessen Inhalt dem Haftungspflichtigen anlässlich des Haftungsbescheides auch dann zu machen ist, wenn dieser zB als gemäß § 9 haftender Geschäftsführer einer GmbH die betreffenden Bescheide zugestellt wurden und er sogar nachweislich davon gewusst hat (siehe dazu VwGH 28.5.1993, 93/17/0049; Ritz/Koran8, BAO § 248 Rz 9; Stoll, JBl 1982; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 248 Anm 12).
Wurden die Abgaben schon mittels Bescheid festgesetzt und wird der zur Haftung Herangezogene darüber nicht rechtzeitig aufgeklärt, liegt infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über das Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist, da die unvollständige Information in diesen Fällen dazu führt, dass die Frist zur Bekämpfung des Abgabenanspruches verstrichen ist (vgl VwGH 30.4.2025, Ra 2025/13/0007; VwGH 24.2.2010, 2005/13/0145; VwGH 28.2.2013, 2011/16/0053; VwGH 24.10.2013, 2013/16/0165).
Gegenständlich wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides keine ausreichende Kenntnis des zugrundeliegenden Abgabeanspruches verschafft wurde bspw durch Zustellung des Abgabenbescheides vom 24.1.2016 (richtig 24.1.2017).
Es liegt daher unter Verweis auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Mangel des Verfahrens vor, der im Beschwerdeverfahren gegen den gegenständlichen Haftungsbescheid nicht sanierbar ist.
Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben. Auf das weitere Beschwerdevorbringen war nicht einzugehen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur gegenständlichen Thematik der Haftungsinanspruchnahme bzw Information des Haftungspflichtigen über den Abgabenanspruch bzw dessen Festsetzung gibt es eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Entscheidung ist im Einklang mit dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde. Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.
Wien, am 13. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 1 WWAG, Wiener Wettterminalabgabegesetz, LGBl. Nr. 32/2016
- § 4 Abs. 2 WWAG, Wiener Wettterminalabgabegesetz, LGBl. Nr. 32/2016
- § 4 Abs. 3 WWAG, Wiener Wettterminalabgabegesetz, LGBl. Nr. 32/2016
- § 4 Abs. 4 WWAG, Wiener Wettterminalabgabegesetz, LGBl. Nr. 32/2016
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400073/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7400073.2019
- Stammnummer
- 152541
- Gültig
- 13.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF