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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100221/2022

Überwiegende Tragung der Unterhaltskosten ?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100221/2022vom 25.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. Oktober 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. September 2021, Ordnungsbegriff Nr1, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum April 2020 bis März 2021 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensablauf: 1. Am 8.5.2020 ist beim Finanzamt ein Schreiben der Frau ***Bf1*** (= Beschwerde-führerin, Bf) vom 18.4.2020 eingelangt, in dem sie ua. ausführt, dass der Sohn A, geb. 12/2008, die Wochenenden bei ihr zu Hause verbringe und sie gemeinsame Ausflüge, Sport und Essen unternehmen würden. Sie würde für ihn für Kleidung, Schulsachen, Schisachen, Taschengeld und Spargeld aufkommen. Beigelegt war ein Schreiben der Bausparkasse Wüstenrot aus 12/2017, wonach die Bf monatlich € 30 zu einem auf den Sohn lautenden Bausparvertrag überweist. Dieses Schreiben wurde als formloser Antrag auf Familienbeihilfe (FB) gewertet. 2. In Beantwortung einer Anfrage, wonach der Sohn laut Zentralem Melderegister (ZMR) seit Juli 2018 bei XY in Ort1 wohne und die Kindesmutter/Bf bis 03/2020 die FB bezogen habe, wurde dem Finanzamt am 28.7.2020 von der Bezirkshauptmannschaft Ort2, Abt. Kinder- und Jugendhilfe, mitgeteilt: Die Bf habe den Sohn immer finanziell unterstützt. Sobald sie die Obsorge für den FB-Bereich an die Kinder- und Jugendhilfe übertrage, werde ein FB-Eigenantrag für den Sohn ab April 2020 gestellt werden. 3. Das Finanzamt hat obgenannten FB-Antrag mit Bescheid vom 28.7.2020 für den Zeitraum "ab April 2020" abgewiesen. Begründend wird unter Verweis auf § 2 Abs. 2 Familienlastenaus-gleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl 1967/376 idgF., ausgeführt, da der Sohn bei XY in Ort1 untergebracht sei, liege keine Haushaltzugehörigkeit bei der Bf vor. Auch bei regelmäßiger finanzieller Unterstützung würde der Unterhalt nicht überwiegend von der Bf getragen. 4. Im Schreiben vom 3.9.2021 hat die Bezirkshauptmannschaft Ort2, Abt. Kinder- und Jugendhilfe, dem Finanzamt mitgeteilt, dass sie am 26.3.2021 für den mj. A den FB-Eigenantrag rückwirkend ab April 2020 gestellt hat. Da der Sohn der Bf im Rahmen der vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung iSd § 22 TKJHG betreut werde, stehe diesem der FB-Eigenanspruch zu. 5. Das Finanzamt hat daraufhin mit Bescheid vom 9.9.2021, Ordnungsbegriff Nr1, von der Bf für den Sohn bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (KG) für den Zeitraum "April 2020 bis März 2021" in Höhe von gesamt € 2.858,80 gemäß § 26 FLAG 1967 zurückgefordert. Die Auszahlung sei irrtümlich erfolgt. 6. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde sowie dem nachgereichten Schreiben aus November 2021 legt die Bf nochmals ausführlich dar, dass der Sohn wöchentlich 3 Tage (Freitag - Sonntag) bei ihr verbringe, sie für ihn umfassend sorge (Essen, Waschen, Ausflüge, Sport, Taschengeld, eine Woche Italienurlaub etc.), sie für ihn Kleidung und Schulsachen finanziere und auch den Bausparvertrag mit derzeit monatlich € 100 bediene. Sie sei ua. aufgrund der sonstigen Belastungen wie Wohnung und Betriebskosten nicht in der Lage, die FB zurückzuzahlen, die sie für den Sohn verwendet habe. 7. In Beantwortung eines Auskunftsersuchens hat die Bezirkshauptmannschaft Ort2, Abt. Kinder- und Jugendhilfe, dem Finanzamt im Schreiben v. 25.1.2022 mitgeteilt: Die Fremdunterbringung des Sohnes kostet täglich € 150,30, somit durchschnittlich im Monat € 4.584,15. Der Kindesvater ist zu Kostenersatz verpflichtet und kommt dieser Verpflichtung nach. Die Kindesmutter ist nicht zu Kostenrückersatz verpflichtet; sie leistet Naturalunterhalt (Bekleidung, Ausflüge, Urlaub etc.). 8. Zur Anfrage betreffend die für den Sohn geleisteten Zahlungen hat die Bf mit Schreiben vom 19.1.2022 ein umfangreiches Konvolut an Rechnungen der letzten Jahre übermittelt. Daraus gehen aufgrund einer näheren Überprüfung zusammengefasst folgende Ausgaben für den Sohn - für Bekleidung und Schuhe, Sport, für Essen/Restaurantbesuche, Medikamente, Bett + Matratze (02 + 03/2020), für Ausflüge, Unternehmungen, Italienurlaub (08/2021), PC-Ausstattung und Spiele, Schulsachen - hervor, wobei die Rechnungsbeträge großzügig, dh. zB die Familientickets für Ausflüge, Zahlungen für Essen oder Bekleidung (teils für Damen und Herren) jeweils im Gesamtbetrag berücksichtigt wurden: 2019: rund € 1.230 2020: rund € 2.521 2021: rund € 1.065 01/2022: € 20 Laut beigelegten Kontoauszügen wurde nachgewiesen, dass die Bf im Jahr 2020 mtl. € 50 auf das Bausparkonto des Sohnes eingezahlt hat. 9. Am 18.2.2022 hat die Bf einen weiteren FB-Antrag für den Sohn eingebracht. Laut beilie-gendem ZMR-Auszug ist der Sohn A ab 18.2.2022 an der Wohnadresse der Mutter/Bf, Adresse1, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er besucht lt. beil. Schulbesuchsbestätigung im Schuljahr 2021/22 die Sportmittelschule in Ort3. 10. Die betreffend den og. FB-Rückforderungsbescheid am 15.3.2022 ergangene abweisende Beschwerdevorentscheidung wird unter Verweis auf § 2 Abs. 2 FLAG 1967 dahin begründet, dass sich der Sohn im Rückforderungszeitraum im Rahmen der vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung des Landes Tirol befunden habe. Der Kindesvater komme seiner Unterhaltsverpflichtung nach. Die Bf leiste Naturalunterhalt, der durch Belege nachgewiesen sei. Die überwiegenden Unterhaltskosten des Kindes seien jedoch um ein Vielfaches höher. Diesfalls komme gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 der FB-Anspruch keinem Elternteil, sondern vielmehr dem Kind selbst (Eigenanspruch) zu (im Einzelnen: siehe die abweisende Beschwerdevorentscheidung v. 15.3.2022). 11. Im dagegen erhobenen Vorlageantrag ("Einspruch") wird das bisherige Vorbringen weitgehend wiederholt und noch angeführt, die Bf habe auch Unterhalt für die Tochter B zu leisten. Eine Zahlung der Rückforderung sei ihr nicht möglich. Vorgelegt wurden zwei Bestätigungen der sozialpädagogischen Einrichtung XY aus 01/2021 und 01/2022, woraus hervorgeht: Die Bf hat regelmäßigen wöchentlichen Kontakt zum Sohn, in der Zeit sie die notwendigen Ausgaben tätigt. Der Sohn erhält von der Bf regelmäßig Taschengeld. Die Bf trägt finanziell den Aufwand für Bekleidung und Ausflüge und gemeinsame Unternehmungen. 12. Nach Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht (BFG) am 4.5.2022 wurden dem BFG weitere drei Schreiben der Bf nachgereicht, in denen wiederum das bisherige Vorbringen wiederholt und zudem dargelegt wurde, dass die Bf Alleinerzieherin sei, dass sie für die Tochter B einen Unterhaltsrückstand von € 3.000 ausgeglichen habe und für diese einen monatlichen Unterhalt von € 177,20 leiste. Zum Nachweis wurden Zahlungsbelege und ein Gerichtsbeschluss (Exekutionsbewilligung) vorgelegt. II. Sachverhalt: Die Bf hat für den Sohn A, geb. 12/2008, beide italienische Staatsbürger, bis März 2021 die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag (FB + KG) bezogen. Der Sohn war laut ZMR-Abfrage seit Juli 2018 mit Wohnsitz bei XY in Ort1 gemeldet. Er wurde dort im Rahmen der vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen öffentlichen Einrichtung iSd § 22 TKJHG/Wohngemeinschaft betreut (siehe Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ort2, Abt. Kinder- und Jugendhilfe vom 3.9.2021). Diese Fremdunterbringung hat mit Februar 2022 geendet. Ab 18.2.2022 war der Sohn am Wohnsitz der Bf in Adresse1, mit Hauptwohnsitz gemeldet (lt. ZMR-Abfrage); er besuchte ab dem Schuljahr 2021/22 die Sportmittelschule in Ort3 (lt. vorgelegter Schulbesuchsbestätigung). Für die Unterbringung in der sozialpädagogischen Einrichtung sind tägliche Kosten in Höhe von € 150,30 bzw. monatlich € 4.584,15 angefallen. Der Kindesvater war zu Kostenersatz verpflichtet und ist dem nachgekommen. Die Kindesmutter/Bf war nicht zu Kostenrückersatz verpflichtet; sie leistete Naturalunterhalt (Bekleidung, Ausflüge, Urlaub etc.; siehe Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ort2, Abt. Kinder- und Jugendhilfe v. 25.1.2022). Laut eigenen Angaben der Bf, bestätigt seitens der sozialpädagogischen Einrichtung XY mit Schreiben aus 01/2021 und 01/2022, hatte der Sohn wöchentlichen Kontakt zur Mutter bzw. hat regelmäßig die Wochenenden (Freitag bis Sonntag) bei ihr zu Hause verbracht. Es wurden gemeinsame Ausflüge, sportliche Aktivitäten und Essen unternommen, wobei sie die anfallenden Ausgaben finanziert hat und daneben ua. für Kleidung, Schulsachen, Taschengeld und Spargeld (Bausparvertrag) aufgekommen ist. Zufolge Überprüfung des mit Schreiben vom 19.1.2022 vorgelegten Rechnungs-Konvoluts sind die Ausgaben für den Sohn in folgender Höhe auf Bekleidung und Schuhe, Sport, Essen/Restaurantbesuche, Medikamente, Bett + Matratze (02 + 03/2020), Ausflüge, Unternehmungen, Italienurlaub (08/2021), PC-Ausstattung und Spiele und Schulsachen entfallen: im Jahr 2019: gesamt rund € 1.230; Jahr 2020: gesamt rund € 2.521; Jahr 2021: gesamt rund € 1.065; 01/2022: € 20. Auf den Bausparvertrag wurden zunächst monatlich € 30 (lt. Schreiben der Bausparkasse Wüstenrot aus 12/2017), dann mtl. € 50 (lt. vorgelegten Kontoauszügen 2020) und letztlich mtl. € 100 überwiesen (eigene Angaben). Die Bezirkshauptmannschaft Ort2, Abt. Kinder- und Jugendhilfe, hat am 26.3.2021 für den mj. Sohn der Bf aufgrund Eigenanspruches des Kindes den Antrag auf Familienbeihilfe rückwirkend ab April 2020 gestellt (siehe Schreiben der BH Ort2 v. 3.9.2021), woraufhin das Finanzamt mit Bescheid vom 9.9.2021 von der Bf die für den Sohn im Zeitraum April 2020 bis März 2021 bezogene FB + KG zurückgefordert hat. III. Beweiswürdigung: Obiger entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergibt sich aus dem eingangs dargestellten Akteninhalt, insbesondere anhand der beigebrachten Unterlagen, der vom Finanzamt durchgeführten Erhebungen und teils der eigenen Angaben der Bf, und ist insoweit unstrittig. IV. Rechtslage: A) Gesetzliche Bestimmungen: Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl 1967/376 idgF., haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe lit a) für minderjährige Kinder. Nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann (Anm.: subsidiär) Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtig ist. Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind zum Haushalt einer Person dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt ua. nach lit a dieser Bestimmung dann nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält. Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gleiches gilt für zu Unrecht bezogene und gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlte Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 3 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967). Zusatz betreffend den allfälligen FB-Anspruch des Kindes: § 6 FLAG 1967 "Eigenanspruch auf Familienbeihilfe" lautet auszugsweise: (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. … (5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). …. Ein Unterhaltsbeitrag der Eltern ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn diese ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der vollen Erziehung für ihr fremduntergebrachtes Kind nachkommen: Gemäß § 30 B-KJHG sowie der dazu ergangenen Ausführungsgesetze sind Eltern zum Kostenersatz für die anfallenden Kosten der vollen Erziehung ihres Kindes verpflichtet. Rechtsgrundlage für diesen Kostenersatz besteht entweder aufgrund einer Vereinbarung, die zwischen dem Kinder- und Jugendhilfeträger und dem kostenersatzpflichtigen Elternteil abgeschlossen wird (§ 42 B-KJHG) oder aufgrund eines Gerichtsbeschlusses, mit welchem der unterhaltspflichtige Elternteil zum Kostenersatz verpflichtet wird (§ 43 B-KJHG). Im Fall einer dauerhaften Unterbringung eines Kindes im Rahmen der vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung ist bei Prüfung eines Antrages auf Familienbeihilfe ein Nachweis über einen Kostenersatz von den Kinder- und Jugendhilfeträgern unter Hinweis auf die Beistandspflicht gemäß § 158 ff Bundesabgabenordnung abzuverlangen. Liegt eine Bestätigung des Kinder- und Jugendhilfeträgers vor, dass ein Kostenersatz für die Kosten der vollen Erziehung seitens eines Elternteiles geleistet wird, besteht unabhängig von der Höhe, dh. auch bei geringfügigen Beiträgen, ein Eigenanspruch des Kindes. B) Judikatur: a) Haushaltszugehörigkeit: Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG 1967 näher umschrieben; demnach kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an. Wie sich aus § 2 Abs. 2 ergibt, knüpft der Anspruch auf Familienbeihilfe primär an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes an. Dabei geht das Gesetz erkennbar davon aus, dass ein Kind nur einem (1) Haushalt angehören kann. Die Beantwortung der Frage, mit welcher Person ein Kind die Wohnung teilt, hängt ganz wesentlich davon ab, in wessen Wohnung das Kind regelmäßig und überwiegend genächtigt hat (vgl. VwGH 18.3.1997, 96/14/0006; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120; VwGH 28.11.2007, 2007/15/0058, BFG 22.8.2018, RV/7100659/2018). Ein anderweitiger Aufenthalt des Kindes darf nur ein "vorübergehender" sein (§ 2 Abs. 5 FLAG). Eine durchgehend rund zweijährige Unterbringung in einem Kinderheim im Zuge einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt (volle Erziehung bei Übertragung der Obsorge) kann nicht als nur vorübergehender Aufenthalt angesehen werden (VwGH 10.12.1997, 97/13/0217). Der Eigenanspruch eines Kindes in voller Erziehung auf Familienbeihilfe setzt voraus, dass dieses seinen Elternteilen gegenüber nicht haushaltszugehörig ist, dh. keine Haushaltsgemein-schaft des Kindes mit einem Elternteil vorliegt (§ 2 Abs. 2 1. Satz FLAG 1967). Entsprechend der ständigen Judikatur des VwGH sowie des Bundesfinanzgerichtes ist bei einer Unterbringung des Kindes in einer sozialpädagogischen Einrichtung im Rahmen der vollen Erziehung als Kinderschutzmaßnahme, die einen dauerhaften Charakter beinhaltet, die tatsächliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (im Sinne des § 2 Abs. 5 1. Satz FLAG) zwischen dem Kind und seinen Eltern beendet (vgl. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 23.5.2007, 2006/13/0155; BFG 18.11.2015, RV/4100176/2015; BFG 14.3.2018, RV/7100999/2018; BFG 10.8.2015, RV/5100001/2013; BFG 7.7.2014, RV/7101653/2014; BFG 3.5.2018, RV/7105734/2017). b) Überwiegende Tragung der Unterhaltskosten: Um beurteilen zu können, wer die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, sind zunächst die tatsächlichen Kosten, die für den Unterhalt des Kindes aufgewendet werden, zu ermitteln. Zu diesen Kosten gehören alle Kosten zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes, also insbesondere die Kosten der Nahrung, der Bekleidung, der Wohnung mit Licht und Heizung, der Körperpflege, der ärztlichen Behandlung, der Heilmittel und der Pflege in Krankheitsfällen, einer Erholungsreise, des Unterrichtes und der Berufsausbildung, der Befriedigung angemessener geistiger Bedürfnisse und Unterhaltungen und vieles mehr. Die tatsächlichen Unterhaltskosten eines Kindes sind grundsätzlich unter Mitwirkung des Erziehungsberechtigten (bei minderjährigen Kindern) bzw. bei volljährigen Kindern unter deren Mitwirkung konkret zu ermitteln, gegebenenfalls zu schätzen. Nicht entscheidungsrelevant ist dabei ua. die Feststellung fiktiver durchschnittlicher Unterhaltskosten (vgl. VwGH 20.06.2000, 98/15/0011). Sodann sind diesen tatsächlichen Unterhaltskosten die Unterhaltsleistungen des Familienbei-hilfenwerbers gegenüberzustellen. Betragen dessen Unterhaltsleistungen mehr als die Hälfte der tatsächlichen Unterhaltskosten, steht - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - die Familienbeihilfe zu. Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für das Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der in diesem Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab (vgl. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0055). Lediglich auf Grund der erbrachten Unterhaltsleistungen und ohne - zumindest schätzungs-weise - Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind ist die Beurteilung, ob überwiegende Kostentragung vorliegt, nicht denkbar (VwGH 21.3.1996, 93/15/0208; VwGH 23.2.2010, 2009/15/0205). Entsprechend der VwGH-Judikatur wird mit dem Begriff der Unterhaltskosten im Sinne des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 nicht der gesetzliche, notwendige, angemessene oder gerichtlich festgelegte Unterhalt angesprochen, sondern ausschließlich die Feststellung der tatsächlichen Unterhaltskosten. Dies bedeutet, dass immer von den in einem bestimmten Zeitraum tatsächlichen, für den Unterhalt eines Kindes aufgewendeten Kosten auszugehen, jedoch kein Bezug auf den Begriff "Unterhaltskosten" im Sinne des § 140 ABGB zu nehmen ist. In Hinblick auf die Ermittlung der tatsächlichen Unterhaltskosten für ein Kind ist - zwecks Klärung der Frage der überwiegenden Kostentragung durch eine bestimmte Person - eine jährliche Gesamtbetrachtung der diesbezüglichen Kosten geboten und steht diese zu der Tatsache, dass die Familienbeihilfe eine monatlich zu gewährende Beihilfe ist, keineswegs in Widerspruch (UFS 26.6.2012, RV/3074-W/11; Behandlung der VwGH-Beschwerde mit Beschluss VwGH 27.9.2012, 2012/16/0141, abgelehnt). c) Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen: In § 26 FLAG wird eine (rein) objektive Erstattungspflicht desjenigen normiert, der die Familienbeihilfe (und den Kinderabsetzbetrag) zu Unrecht bezogen hat; dies ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge etwa gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutet. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist nach Gesetzeslage und Rechtsprechung von subjektiven Momenten völlig unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat. Ebenso wäre unerheblich, ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat (vgl. VwGH 29.4.2024, Ra 2024/16/0020; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323). Die Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten, wie Verschulden oder Gutgläubigkeit unabhängig und besteht daher auch dann, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf eine Fehlleistung der Behörde zurückgeht und die unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174). Treu und Glauben: Das in Art. 18 Abs. 1 B-VG normierte Legalitätsgebot ist stärker als der Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser Grundsatz kann sich nur in dem Bereich auswirken, in welchem es auf Fragen der Billigkeit ankommt. Von Bedeutung ist der Grundsatz von Treu und Glauben - im Rahmen der Ermessensübung - dort, wo der Steuerpflichtige durch die Abgabenbehörde zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wurde. Aus diesem Grund steht auch der Grundsatz von Treu und Glauben der Rückforderung nicht entgegen bzw. kann die Verpflichtung zur Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge nicht mit dem Hinweis abgewendet werden, dass die Beihilfen in gutem Glauben bezogen und verbraucht worden seien. V. Erwägungen: 1. Gegenständlich in Streit gezogen ist der FB-Rückforderungszeitraum April 2020 bis März 2021. Der Sohn der Bf war von Juli 2018 bis 18.2.2022 mit Wohnsitz bei XY in Ort1 angemeldet, wo er im Rahmen der vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen öffentlichen Einrichtung iSd § 22 TKJHG/Wohngemeinschaft untergebracht war und betreut wurde. Das bedeutet, er war über einen Zeitraum von mehr als 3,5 Jahren, sohin dauerhaft und nicht bloß "vorübergehend" iSd § 2 Abs. 5 FLAG 1967 fremduntergebracht. Konkret im Streitzeitraum war daher keine Haushaltszugehörigkeit iSd § 2 Abs. 2 FLAG 1967 zur Mutter/Bf vorgelegen, woran auch die regelmäßig bei der Mutter verbrachten Wochenenden nichts ändern. 2. Unter der Voraussetzung, dass - wie hier - keine Haushaltszugehörigkeit gegeben ist, kommt es nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 subsidiär auf die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten an. Hiebei sind nach obiger VwGH-Judikatur im Rahmen einer gebotenen jährlichen Gesamtbe-trachtung die ermittelten tatsächlichen Unterhaltskosten den Unterhaltsleistungen des Familienbeihilfenwerbers gegenüberzustellen. Betragen dessen Unterhaltsleistungen mehr als die Hälfte der tatsächlichen Unterhaltskosten, steht - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzun-gen - die Familienbeihilfe zu. Wie gegenständlich von der Kinder- und Jugendhilfe bekannt gegeben, haben die Kosten für die Unterbringung des Sohnes in der sozialpädagogischen Einrichtung monatlich € 4.584,15 bzw. umgerechnet jährlich rund € 55.000 betragen. Demgegenüber stehen von der Bf in den Jahren 2020 und 2021 nachweislich erbrachte Leistungen für Bekleidung, für Sport und sonstige Freizeitaktivitäten, für Medikamente und Urlaub etc. in Höhe von aufgerundet € 1.100 bis zu € 2.600 bzw. unter Miteinbeziehung des Bausparvertrages/Spargeldes, durchschnittlich angesetzt mit rund € 900 im Jahr, in Höhe von jährlich rund € 2.000 bis € 3.500. Die gesamt für den Sohn aufgewendeten tatsächlichen Unterhaltskosten haben also pro Jahr zusammengerechnet im Höchstfall € 58.500 betragen, wovon die Bf € 3.500 bzw. ca. 6 % getragen hat. Da die Bf sohin mit ihren geleisteten Zahlungen definitiv nicht überwiegend, nämlich zu mehr als der Hälfte, zum jährlich tatsächlichen Unterhalt des Sohnes beigetragen hat, besteht für die Monate April 2020 bis März 2021 entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen des FLAG auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die FB-Rückforderung für diesen Zeitraum war damit rechtens. 3. Angemerkt wird, dass dann, wenn ua. die Eltern oder ein Elternteil regelmäßig - zwar nicht überwiegend jedoch zumindest teilweise - zur Deckung der Unterhaltskosten des Kindes beitragen und damit der Unterhalt des Kindes nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln/Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe (bei Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung) getragen wird, nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 ein Eigenanspruch des Kindes bestanden hat. 4. Dem Vorbringen der Bf, sie habe noch weitere Unterhaltsbelastungen für die Tochter, sie habe die Familienbeihilfe sozusagen gutgläubig bezogen und für den Sohn verwendet, ist zu entgegnen, dass in § 26 FLAG 1967 eine rein objektive Erstattungspflicht desjenigen normiert ist, der die Familienbeihilfe (und den Kinderabsetzbetrag) zu Unrecht bezogen hat. Dies ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden, ob die Rückzahlung allenfalls eine finanzielle Härte bedeuten würde und ob, gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten - wie etwa Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe - völlig unabhängig (vgl. VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323). Die Verpflichtung zur Rückerstattung besteht daher auch dann, wenn der zunächst ausbezahlte, unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf eine Fehlleistung der Behörde zurückgeht und die unrichtige Auszahlung "irrtümlich" durch das Finanzamt verursacht worden war (vgl. zB VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung gegenständlicher Rechtsfragen ergibt sich in Anwendung der obbezeichneten, langjährigen und einhelligen VwGH- sowie auch BFG-Judikatur. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Innsbruck, am 25. August 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100221/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100221.2022
Stammnummer
152535
Gültig
25.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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