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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100520/2026

Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen nach § 26 AbgEO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100520/2026vom 04.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Feichtenschlager in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***AdrBf***, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/1/Top12, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 26. Februar 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. Jänner 2026 betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen gemäß § 26 AbgEO, Steuernummer ***BF1StNr***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Am 09.07.2025 stellte das Finanzamt einen Rückstandsausweis über den Betrag von 795.138,31 € aus. Mit Bescheid vom 28.01.2026 wurde an die Drittschuldnerin ein Forderungspfändungsverbot erlassen. Gleichzeitig erging an den Beschwerdeführer ein Verfügungsverbot. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.01.2026 setzte die belangte Behörde gemäß § 26 der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) die Gebühren für die Amtshandlung vom 28.01.2026 und die Auslagenersätze wie folgt fest: [Grafik]   Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 26.02.2026. Die beschwerdeführende Partei führte aus, dass der Bescheid seinem ganzen Inhalt nach (in vollem Umfang) angefochten und dessen ersatzlose Aufhebung beantragt werde. Es werde die Ansicht vertreten, dass bereits die den Pfändungsgebühren und Auslagenersätzen zugrundeliegende Amtshandlung nicht rechtmäßig erfolgt sei. Diese Rechtswidrigkeit strahle auf den angefochtenen Bescheid aus. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Vorlageantrag vom 23.04.2026 wurde die Beschwerdevorentscheidung ihrem gesamten Inhalt nach angefochten und bestritten. Das Vorbringen werde noch ergänzt und aktualisiert, dies zweckmäßigerweise aber erst nach erfolgter Vorlage an das Bundesfinanzgericht. Dieses möge nach durchgeführter mündlicher Verhandlung vor dem/der EinzelrichterIn der Beschwerde vollinhaltlich stattgeben. Die belangte Behörde legte die Beschwerdesache mit Vorlagebericht vom 17.06.2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschluss vom 22.06.2026 wurde den Parteien mitgeteilt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der angeführten Rechtssache abgesehen werde. Die Verfahrensparteien hätten das Recht, binnen zwei Wochen ab Kenntnis dieses Beschlusses ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen. Ein ergänzendes Vorbringen sei zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Mit Schreiben vom 23.06.2026 wurde seitens der belangten Behörde bekanntgegeben, dass auf das bisherige Vorbringen verwiesen und von der Möglichkeit, dieses zu ergänzen, nicht Gebrauch gemacht werde. Mit Schreiben vom 08.07.2026 beantragte die beschwerdeführende Partei eine Fristverlängerung bis 30.07.2026, welche mit Beschluss vom 09.07.2026 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 28.07.2025 (richtig: 2026) gab die beschwerdeführende Partei bekannt, dass kein weiteres Vorbringen erstattet werde. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Am 09.07.2025 stellte das Finanzamt einen Rückstandsausweis über den Betrag von 795.138,31 € aus. Mit Bescheid vom 28.01.2026 wurde an die Drittschuldnerin ***DS*** ein Forderungspfändungsverbot erlassen. Es erfolgte keine Einstellung nach § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 16 Abs. 1 Z 2, 3, 4 oder 7 AbgEO. 2. Beweiswürdigung Der unstrittige Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den elektronisch vorgelegten Aktenteilen und dem Parteienvorbringen. Im Verfahren gemäß § 274 Abs. 1a BAO wurde kein weiteres Vorbringen erstattet, somit kann der Sachverhalt gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Gemäß § 26 Abs. 1 AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten: a) Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag. b) Die Versteigerungsgebühr anlässlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1½% vom einzubringenden Abgabenbetrag. Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro. Die Gebühren sind nach § 26 Abs. 2 AbgEO auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat. Außer den gemäß § 26 Abs. 1 AbgEO zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner nach § 26 Abs. 3 AbgEO auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Dazu zählen insbesondere Postspesen und Portogebühren (siehe Liebeg, Die Abgabenexekutionsordnung², § 26 Rz 10). Gebühren und Auslagenersätze werden gemäß § 26 Abs. 5 AbgEO mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51 AbgEO). Im Falle einer Einstellung nach § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 16 Abs. 1 Z 2, 3, 4 oder 7 AbgEO sind nach § 26 Abs. 6 AbgEO die Gebührenfestsetzungen gemäß § 26 Abs. 1 und 3 AbgEO aufzuheben. Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Abgabenbehörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung zu keiner Pfändung führte. Die Pfändungsgebühr fällt entsprechend dem einzubringenden Betrag bereits aufgrund der Tatsache an, dass die Amtshandlung (Pfändung) durchgeführt wird. Das ergibt sich aus dem Wortlaut von § 26 Abs. 1 AbgEO, wonach eine Gebühr "anlässlich" einer Pfändung oder Versteigerung zu erheben ist. Daraus folgt, dass die Vollstreckungsbehörde eine Vollstreckung (Pfändung oder Versteigerung) wenigstens versucht haben muss. Eine erfolgreiche Pfändung ist hingegen nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde versucht, die offenen Abgabenrückstände einbringlich zu machen. Sie hat mit Bescheid vom 28.01.2026 einen Pfändungsbescheid gegenüber Frau ***DS*** erlassen und ihr mitgeteilt, dass der aufgrund des Pachtungsvertrages zu entrichtende Pachtzins an das Finanzamt Österreich zu entrichten sei. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Verfügungsverbot zugestellt und ihm jede Verfügung über die gepfändete Forderung sowie die Einziehung der Forderung untersagt. Ein Rückstandsausweis war vorhanden, die Abgabenrückstände waren somit fällig und vollstreckbar. Unbestritten ist, dass der gegenständlichen Forderungspfändung der mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehene Rückstandsausweis vom 09.07.2025 über € 795.138,31 € zu Grunde liegt, sodass die Durchführung eines Vollstreckungsverfahren hinsichtlich dieses Betrages infolge des Vorliegens eines Exekutionstitels gemäß § 229 letzter Satz BAO zu Recht erfolgte. Die im Rückstandsausweis als vollstreckbar ausgewiesenen Abgabenschuldigkeiten stimmen mit dem im Pfändungsbescheid ausgewiesenen Betrag überein. Im gegenständlichen Fall stützt die beschwerdeführende Partei die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf die Annahme, dass bereits die den Pfändungsgebühren und Auslagenersätzen zugrundeliegende Amtshandlung nicht rechtmäßig erfolgt sei. Sie übersieht dabei, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.5.1990, 90/14/0020) nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren ist, ob die gepfändete Forderung (dem Beschwerdeführer gegenüber) besteht oder nicht. Sollte die gepfändete Forderung nicht bestehen, so ginge die Exekution ins Leere. Der Bestand der Forderung ist daher im Pfändungsverfahren nicht zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich in diesem nur darauf, ob die Forderung bestehen und dem Schuldner zustehen kann (Schlüssigkeitsprüfung) und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt. Derartiges wurde jedoch nicht vorgebracht und bietet der Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte dafür. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätze wird somit von der beschwerdeführenden Partei nicht aufgezeigt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen liegen keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die zu beurteilende Rechtsfrage folgt dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 26 AbgEO, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 4. August 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100520/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100520.2026
Stammnummer
152525
Gültig
04.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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