Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100648/2026
Ausgaben für ein Ersatzauto als außergewöhnliche Belastung aufgrund eines Hochwasserschadens
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100648/2026vom 30.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sind die nach einem Hochwasserereignis von Dritter Seite gewährten Kostenerstattungen nicht auf die Behebung eines Katastrophenschadens im Zusammenhang mit einem PKW gerichtet, so ist der getätigte Aufwand für die Ersatzbeschaffung eines KFZ zur Gänze als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 zu qualifizieren.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Beschwerdesache ***1***, über die Beschwerde vom 18. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Juli 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
In seiner elektronisch eingebrachten Arbeitnehmerveranlagung für 2024 beantragte der Beschwerdeführer (kurz Bf.) unter der Rubrik "Katastrophenschäden" auch die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von € 37.010,57.
Mit Ergänzungsersuchen vom 6.6.2025 wurde der Bf. um Vorlage der bezughabenden Unterlagen wie folgt ersucht:
"Nachweis, im Rahmen welcher Katastrophe die Schäden anfielen;
Rechnungen in Kopie über die beantragten Katastrophenschäden;
Kopie der Niederschrift, die von der Gemeindekommission über die Schadenserhebung aufgenommen wurde;
Nachweis über die Eigentümereigenschaft zum Zeitpunkt des Schadenfalles;
Nachweis über Kostenersätze wie z. B. Katastrophenfonds, Versicherung etc."
Folgende Nachweise gab der Bf. am 17.6.2025 beim Finanzamt ab:
a)Bestätigung der ***2***, wonach die in ***3*** vom Hochwasser im September 2024 betroffen gewesen sei;
b)Bestätigung des ZMR vom 6.3.2024, der zufolge der Bf. mit Hauptwohnsitz an der im Vorigen genannten Adresse gemeldet sei;
c)Von der ***4*** aufgenommenes Schadensprotokoll für Gebäude und bauliche Anlagen einschließlich Inventar und Lagervorräte sowie sonstige Anlagen;
d)Verpflichtungserklärung vom ***5***;
e)Schreiben des LH-Stellvertreters des Landes ***22*** vom ***6*** über die Gewährung einer Beihilfe zur Behebung des Katastrophenschadens von € 47.790,00;
f)Von der ***7*** ausgestellte Rechnung vom 28.11.2024 betreffend den Tausch einer Wärmepumpe;
g)Rechnung vom 30.9.2024 über die Reinigungsarbeiten durch ***8*** von € 999,79;
h)Energierechnung über Bestellungen von Heizöl vom 22.2.2022 von € 2.040,00;
i)***9***-Rechnung vom 2.11.2024 über den Kauf eines Luftentfeuchters (219,99 €);
j)Rechnung der ***10*** vom 27.9.2024 über den Kauf eines Hochdruckreinigers (310,80 €);
k)Rechnung vom 8.10.2024 über den Kauf von Kühlgeräten (1.124,00 €);
l)Rechnung der ***11*** vom 31.10.2024 (€ 634,48);
m)Rechnungen vom 28.10.2024 und vom 2.11.2024 über den Kauf von Schuhwerk in Höhe von € 142,96 und € 379,97;
n)Rechnungen über den Kauf von Krippenfiguren vom 7.12.2024 (€ 250,00);
o)Rechnung über den Kauf und Tausch von Flügelverbindern vom ***15*** (€ 410,45);
p)Bestätigung der ***12***, wonach der Bf. "durch das Hochwasser am 15.9.2024 auf seinem Grundstück und mit seinem PKW ***13*** betroffen" gewesen sei;
q)Kaufvertrag vom ***14*** über den Kauf eines Fahrzeuges der Marke ***13*** um 10.000,00;
r)Folgende handschriftliche Aufstellung:
Heizung Wärmepumpe € 43.610,57
Katastrophenfonds - € 5.500,00
Ö hilft Ö Heizung - € 1.100,00 = € 37.010,57
Auto-Rechnung € 10.000,00 = € 47.010,57;
Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2024 vom 14.7.2025 unterblieb der Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen aus Aufwendungen aus Katastrophenschäden mit nachstehender Begründung:
"…Da die Kosten zur Beseitigung von Katastrophenfolgen und die Reparatur, Sanierung und Austausch beschädigter Gegenstände durch die bereits erhaltenen Ersätze vollständig gedeckt sind, können die Ausgaben für Katastrophenschäden nicht berücksichtigt werden."
Der Bf. berief am 18.7.2025 über FinanzOnline gegen den angeführten Bescheid und führte aus: " …Da die Trockenlegung bis Ende Jänner dauerte, konnte erst danach mit den restlichen Sanierungen wie Estricherneuerung, Verfliesung, Malerarbeiten und diverse Einrichtungen weitergemacht werden. Laut Schadenerhebungsprotokoll (Seite 2) beläuft sich der Schaden auf mindestens € 115.568.- Hier sind keine Wertsachen, wie z.B. Totalschaden Auto, Schuhschrank mit siebzig Paar Schuhen, Markensammlung, Küche samt Geräten, Werkzeuge, 3.500 Liter Heizöl usw. berücksichtigt. Erhaltene Ersätze: Katastrophenfond € 47.790,- Versicherung € 20.000,- Caritas Soforthilfe € 2.100,- gesamt € 69.890,- Schadenssumme € 115.568,00 nicht gedeckter Schaden € 45.678,00 …".
Infolge des neuerlichen Ersuchens um Vorlage einer Aufstellung über die beantragten Katastrophenschäden und aller dazugehörigen Rechnungen übermittelte der Bf. mit Antwortschreiben vom 31.12.2025 ergänzend den Vertrag betreffend den Kauf eines PKW vom ***14*** und führte außerdem ins Treffen, sein Fahrzeug Marke ***13*** sei nach dem Hochwasser ein Totalschaden. Die notwendige Anschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges gleicher Marke und Type in der Höhe von € 10.000,- sei bei der Arbeitnehmerveranlagung 2024 zu berücksichtigen. Er habe keinerlei Hilfen dafür bekommen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.2.2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet:
"…Sämtliche Kosten, die mit der Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen im Zusammenhang stehen, sind in vollem Umfang in Höhe des tatsächlich bezahlten Betrages laut Rechnung absetzbar. Jegliche aus Anlass der Katastrophenschäden erhaltene Subventionen (z.B. Katastrophenfonds) oder Spenden kürzen die abzugsfähigen Kosten. Die durch die Katastrophe notwendigen Sanierungen, die erst im Jahr 2025 vorgenommen und bezahlt wurden, können erst in diesem als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Die Ersatzbeschaffung führt grundsätzlich zu einer außergewöhnlichen Belastung. Die Höhe dieser ist mit dem Zeitwert im Zeitpunkt der Zerstörung des PKW begrenzt. Als Zeitwert wird bei einer Gesamtnutzungsdauer von acht Jahren ein fiktiver Buchwert errechnet, der jedoch mindestens 10% der damaligen Anschaffungskosten beträgt. Zu Ihren Gunsten wurde der Zeitwert in Höhe von 7.364 Euro aus der Eurotax-Liste berücksichtigt. Die Ersatzbeschaffungskosten für Sammlungen aller Art, darunter auch "Krippen und Figuren" im Wert von 250 Euro sind nicht absetzbar. Da die Rechnung der Flügelverbinder bei Fenster in Höhe von 410,45 Euro mit ***15*** datiert ist, besteht keine Verbindung zur Hochwasserkatastrophe im September 2024. Unter Berücksichtigung dieser Verminderungen beträgt die Gesamtsumme der Aufwendungen laut den übermittelten Rechnungen 54.786,56 Euro. Sie haben Kostenersätze in Höhe von insgesamt 69.890,00 Euro erhalten. Da die erhaltenen Kostenersätze die tatsächlichen Ausgaben um 15.103,44 Euro übersteigen, war Ihre Beschwerde abzuweisen."
Im Vorlageantrag vom 9.2.2026 beantragte der Bf. die Berücksichtigung der aufgrund des Totalschadens am PKW entstandenen Kosten für die Ersatzbeschaffung in Höhe des Zeitwertes (€ 7.364,00) als außergewöhnliche Belastung.
Auf Nachfrage des Finanzamtes vom 10.2.2026 übermittelte der Bf. per FinanzOnline am 13.2.2026 Folgende Belege:
a) Rechnung vom ***16*** über den Erwerb des am ***17*** erstzugelassenen ***13*** (Bruttokaufpreis € 28.000,00);
b)Kontoausdrucke betreffend das auf den Bf. lautende Girokonto;
Das Finanzamt legte die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2024 dem Bundesfinanzgericht vor und gab zusammenfassend folgende Stellungnahme ab:
"…Die beantragten Aufwendungen für das Ersatzauto iHv 10.000 Euro können aus Sicht des Finanzamtes aufgrund des Alters des untergegangenen Fahrzeuges nur iHv 2.800 Euro (d.h. 10% von den ursprünglichen Anschaffungskosten im Jahr 2010) berücksichtigt werden (Dok.11). Insgesamt betrugen die anzukennenden Aufwendungen iZm dem Katastrophenschaden somit 50.230,56 Euro und liegen diese somit um 19.659,44 Euro unter den erhaltenen Ersätzen iHv 69.890 Euro. Da ein bloßer Vermögensschaden noch keine außergewöhnliche Belastung darstellt und erst die Kosten für die Beseitigung eines solchen steuerlich abgesetzt werden können, kommt es im Veranlagungsjahr 2024 zu keiner steuerlichen Auswirkung. Das Finanzamt beantragt daher die Abweisung der Beschwerde…".
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. bewohnte im Beschwerdejahr gemeinsam mit ***18*** ein Haus in ***19***. Im September 2024 war die Liegenschaft des Bf. vom Hochwasserereignis in ***20*** betroffen. Im Schadenserhebungsprotokoll vom ***21*** stellten die Gemeindevertreter dabei eine Schadenssumme iHv 115.568,00 Euro und Leistungen aus einer Versicherung von € 20.000,00 fest.
Tatsächlich wurden vom Bf. aufgewendete Kosten aufgrund des Hochwassers im Ausmaß von insgesamt rund € 57.423,00 nachgewiesen. Diese Aufwendungen enthielten auch Ausgaben in Höhe von € 10.000,00 für den Erwerb eines gebrauchten KFZ als Ersatz für den infolge Totalschadens untergegangenen ***13*** (damaliger Kaufpreis € 28.000,00).
Seitens des Landes ***20*** wurde dem Bf. zur Behebung des Hochwasserschadens ein Betrag von € 47.790,00 überwiesen. Weiters erhielt der Bf. im Zusammenhang mit dem Hochwasserereignis von "Österreich hilft Österreich" eine Überbrückungshilfe in Höhe von € 2.100,00, sowie von der ***23*** Versicherungsleistungen von € 20.00,00 aus dem Titel "Höchstentschädigung Hochwasser". Der Bf. bezog daher insgesamt Ersatzleistungen in Höhe von € 69.890,00.
2. Beweiswürdigung
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der Zusammenschau von Verwaltungsakt, Grunddatenbank des Finanzamtes und Parteienvorbringen und ist im Ergebnis unstrittig geblieben.
Insbesondere basieren die Angaben zum Hauptwohnsitz des Bf. aus der Abfrage aus dem Zentralen Melderegister sowie aus Anlage A des von der Gemeinde aufgenommenen Schadenserhebungsprotokolls vom ***24***. Aus dem letztgenannten Dokument, sowie aus den Bestätigungen der ***25*** vom ***26*** geht zudem hervor, dass sowohl betreffend das im (Hälfte)Eigentum des Bf. stehende Grundstück als auch betreffend den PKW des Bf. ein Hochwasserschaden entstanden ist. Das finanzielle Ausmaß der infolge des erlittenen Hochwasserschadens im Jahr 2024 getätigten Aufwendungen wurde durch die Vorlage der nach der Hochwasserkatastrophe ausgestellten Rechnungen nachweislich dokumentiert und setzt sich wie folgt zusammen:
a)Wärmepumpe/Heizung: € 43.610,57
b)Reinigung/Sanierung: € 999,79
c)Luftentfeuchter: € 219,99
d)Hochdruckreiniger: € 310,80
e)Kühlgeräte: € 1.124,00
f)Entsorgung: € 634,48
g)Schuhe: € 142,96
h)Schuhe: € 379,97
Summe: € 47.422,56
Die Feststellung, dass sowohl der als Ersatz angeschaffte gebrauchte ***13*** als auch der zur Gänze beschädigte PKW im Eigentum des Bf. als Zulassungsbesitzer standen und deren Kaufpreis, fußt auf den Daten der Grunddatenverwaltung des Finanzamtes, auf der Bestätigung der Gemeinde über den Schaden am PKW, sowie auf den jeweils bezughabenden Kaufverträgen. Die Höhe der dem Bf. nach dem Hochwasser 2024 zugeflossenen Ersatzleistungen folgt aus den vom Bf. übermittelten Ausdrucken seines Bankkontos.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe)
Rechtslage
Gemäß § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, hier und unten in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung, sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein,
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen,
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts können gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 unter anderem Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten abgezogen werden.
Nach der Bestimmung des § 34 Abs. 6 EStG 1988 ist der Eintritt eines Vermögensschadens selbst noch keine außergewöhnliche Belastung, erst die Kosten zur Beseitigung des Katastrophenschadens werden durch § 34 Abs. 6 EStG 1988 erfasst. Als derartige Aufwendungen kommen typischerweise die Kosten der Aufräumarbeiten, die Kosten von Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten Wirtschaftsgüter in Betracht (siehe BFG, 22.4.2024, RV/4100223/2022).
Auch Ausgaben für die Ersatzbeschaffung eines PKW sind grundsätzlich absetzbar, diesfalls in Höhe des Zeitwertes im Zeitpunkt der Zerstörung des untergegangenen KFZ (so Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 34 Tz 78, Stichwort "Katastrophenschäden").
Auch solche Aufwendungen können jedoch nur in jenem Umfang als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, als sie endgültig getragen werden mussten (siehe erneut BFG, 22.4.2024, RV/4100223/2022). Das sogenannte "Belastungsprinzip" ist nämlich bereits im Wortlaut des § 34 EStG 1988 im Begriff "außergewöhnliche Belastungen" verankert (siehe abermals Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 34 Tz 18). Aus Anlass des Katastrophenschadens erhaltene steuerfreie Versicherungs- und andere Ersatzleistungen von dritter Seite sind daher bei der Ermittlung der Höhe der außergewöhnlichen Belastungen in Abzug zu bringen.
Bezogen auf den Beschwerdefall gilt es daher zu prüfen, inwieweit die angefallenen Aufwendungen um die ausbezahlten Ersatzleistungen in der vom Finanzamt zu Recht mit € 69.890,00 ermittelten Höhe zu kürzen sind.
Der Bf. stellt nun im Vorlageantrag nicht mehr in Abrede, dass die nachweislich im Jahr ausgegebenen Aufwendungen zur Beseitigung der übrigen Hochwasserschäden von € 47.423,00 in den erhaltenen Ersatzleistungen Deckung finden und letztlich zu keiner steuerlichen Berücksichtigung führen. Er führt jedoch zu Recht ins Treffen, keinerlei Ersätze für den entstandenen Totalschaden am PKW bekommen zu haben, weshalb die von dritter Seite erfolgten Zahlungen nicht auf die Ausgaben für das Ersatzauto anzurechnen seien.
Voraussetzung für die Nichtabzugsfähigkeit von Ausgaben, die einem Steuerpflichtigen letztlich ersetzt werden, ist nämlich, dass die entsprechenden Ausgaben vom immanenten Leistungszweck des Ersatzes erfasst sind (siehe VwGH 10.11.1987, 87/14/0126). Die erhaltenen Zuwendungen müssen mit den außergewöhnlichen Belastungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, um als nichtabzugsfähig zu gelten.
Unter Punkt ***27*** der von der ***22*** Landesregierung am ***28*** beschlossenen Richtlinie für die Gewährung von Beihilfen zur Behebung von Katastrophenschäden geht hervor, dass vom Land ***20*** kein Ersatz für Schäden an Fahrzeugen, die sich im Besitz oder Eigentum von Privatperson befinden, geleistet wird. Dem entsprechend findet sich in dem von der Gemeinde als Schadenserhebungskommission aufgenommenen Schadenserhebungsprotokoll keine Rubrik zur Erfassung von Schäden im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug. Die darin angeführte insgesamte Schadenssumme bezieht sich ausdrücklich nur auf Schäden am Gebäude und Inventar, an Außenanlagen und Heizung.
Weiters leistet der Akuthilfefonds "Österreich hilft Österreich" keine finanzielle Unterstützung für reine KFZ-Schäden. Auch das diesbezügliche Formular "Ansuchen um Überbrückungshilfe" sieht keine Eintragungsmöglichkeit für "KFZ-Schäden" vor. Die Überbrückungshilfe des Akuthilfefonds dient dazu, bis zum Einsetzen der ersten Zahlungen der Behörden und der Versicherungen, den täglichen Bedarf zu sichern und schnelle Hilfe zu leisten, wie etwa durch den Ankauf dringend benötigter Haushaltsgeräte, kleiner Einrichtungsgegenstände oder durch Durchführung kleinerer Renovierungsarbeiten.
Bezüglich der von der ***23*** überwiesenen Versicherungsleistungen deutet nichts darauf hin, dass diese für die Wiederbeschaffung des untergegangen ***29*** gewährt worden ist. Der Homepage des Versicherungsunternehmens zufolge werden durch Hochwasser verursachte Schäden am PKW im Rahmen einer Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung abgedeckt.
Die an den Bf. überwiesenen finanziellen Unterstützungen waren daher allesamt nicht auf die Behebung von Schäden am KFZ ausgerichtet.
Daraus folgt, dass die gegenständlichen Ersatzleistungen keine Minderung der - im Einklang mit der BVE mit einem Zeitwert in Höhe von € 7.364,00 angesetzten - außergewöhnlichen Belastung aus dem Erwerb des Ersatzautos zu bewirken vermögen.
Die Höhe der anzuerkennenden außergewöhnlichen Belastungen stellt sich demnach wie folgt dar:
Nachgewiesene Aufwendungen aufgrund des Hochwassers: € 47.422,56
Abzüglich dafür geleistete Kostenerstattung: - € 47.422,56 (von € 69.890,00) = € 0,00
Angefallene Aufwendungen aus der Ersatzbeschaffung des PKW: € 7.364,00
Summe der steuerwirksamen außergewöhnlichen Belastungen: € 7.364,00
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer 2024
Einkommensteuer für das Jahr 2024:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ……..……………………….44.486,76 €
Gesamtbetrag der Einkünfte .............................................. 44.486,76 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
Zuwendungen gem. § 18 (1) Z 7 EStG 1988..……………………………..- 60,00 €
Kirchenbeitrag………………………………………………………….……………..- 337,93 €
Außergewöhnliche Belastungen:
Freibetrag wegen eigener Behinderung (§35 (3) EstG 1988)….. - 599,00 €
Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt.……..….…..- 7.364,00 €
Einkommen ........................................................................ 36.125,83 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
0 % für die ersten 12.816,00…………………………………….…………………...0,00 €
20 % für die weiteren 8.002,00……………………..…..………….………..1.600,40 €
30 % für die weiteren 13.695,00…………………..…..………….………...4.108,50 €
40 % für die restlichen 1.612,83…………………..…..……………...………..645,12 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge...................................... 6.354,02 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge.....................................6.354,02 €
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
0 & für die ersten 620,00 ………………………………………………………….……0,00 €
6 % für die restlichen 6.794,46………………………………………..………….407,67 €
Einkommensteuer...................................................................6.761,69 €
Anrechenbare Lohnsteuer……………………………………….…………..- 10.106,06 €
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 .............................................. +0,37 €
Festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift) ........................ - 3.344,00 €
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher unzulässig.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100648/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100648.2026
- Stammnummer
- 152517
- Gültig
- 30.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF