Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100607/2022
Unrichtige Zustellung - Zurückweisung Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100607/2022vom 10.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Kohlfürst, Roth & Partner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, St. Veiter Ring 1A, 9020 Klagenfurt/Wörthersee, über die Beschwerde vom 6. Mai 2022 gegen
1.den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. Februar 2022 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe (€ 1.000,00), Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig eingebracht zurückgewiesen.
2. den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25.04.2022 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe (€ 4.000,00), Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
3. Gegen diesen Beschluss bzw. dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Das Firmenbuch weist folgende Eintragungen auf:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine Gesellschafterin mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaft wurde mit 11.03.2020 unter der Firma ***1*** eingetragen, mit 03.12.2021 abgeändert in ***2*** und mit 26.07.2022 in ***Bf1***. Von 11.03.2020 bis 29.11.2021 war C Geschäftsführer, mit 29.11.2021 übernahm M (bis 17.10.2022) die Funktion als Geschäftsführer. Als Gesellschafter fungierten C (Funktion gelöscht - eingetragen am 03.12.2021), ***3*** Beteiligungsverwaltung GmbH, ***4*** und die ***5*** GmbH.
Mit Erinnerungsschreiben vom 04.01.2022 teilte das Finanzamt (FA) der Bf. mit, dass sie offenbar übersehen habe, die von ihr zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmung des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen. Dies sei bis längstens 25.02.2022 nachzuholen. Für den Fall, dass der Aufforderung nicht Folge geleistet werde, würde nach § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe iHv € 1.000,00 festgesetzt werden.
Die Zustellung des Erinnerungsschreibens erfolgte via FinanzOnline in die Databox (nunmehr "Nachrichten") der Bf. an die FinanzOnline-Teilnehmer-Identifikation von C. Im Adressfeld des Erinnerungsschreibens fand sich der Zusatz "z.H. C". Bis dato wurde dieses nicht gelesen.
Mit Bescheid vom 28.02.2022 setzte das FA eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 fest. Gleichzeitig forderte das FA die Bf. auf, die bisher unterlassene Handlung bis 21.04.2022 nachzuholen. Für den Fall, dass die Bf. dieser Aufforderung nicht Folge leiste, würde eine weitere Zwangsstrafe iHv € 4.000,00 festgesetzt werden. Begründend verwies das FA auf § 16 WiEReG und darauf, dass die Meldung nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, weshalb die Zwangsstrafe von € 1.000,00 festgesetzt worden sei.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte via FinanzOnline in die Databox der Bf. an die FinanzOnline-Teilnehmer-Identifikation von C. Im Kopf des Schreibens fand sich der Zusatz "z.H. C". Bis dato wurde dieser nicht gelesen.
Mit Bescheid vom 25.04.2022 setzte das FA die Zwangsstrafe von € 4.000,00 fest - Begründung entsprechend Bescheid 28.02.2022.
Die Zustellung erfolgte via FinanzOnline in die Databox der Bf. an die FinanzOnline-Teilnehmer-Identifikation der ***6*** Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH. Im Adressfeld des Bescheides fand sich der Zusatz "z.H. ***6***". Der Bescheid wurde am 25.04.2022 gelesen.
In der gegen beide Zwangsstrafenbescheide am 06.05.2022 (Eingang: 09.05.2022) eingebrachten Beschwerde führte die Bf. aus, dass sich Ende 2021 mit der Umbenennung von ***1*** in ***2*** auch das Eigentumsverhältnis geändert habe. Alleiniger Geschäftsführer der ***1*** sei Herr C., wohnhaft in ***7***, gewesen. Nach der Übernahme durch die ***3*** Beteiligungsverwaltung GmbH und die damit verbundene Umbenennung der Bf. in ***2*** habe sich die Zustelladresse von der ***7*** auf die Adresse ***8*** geändert.
Die Bf. habe weder eine Aufforderung zur Meldung in das WiEReG noch einen Bescheid über die Festsetzung der ersten Zwangsstrafe erhalten. Lediglich der Bescheid über die zweite Zwangsstrafe sei mit Ende 04/22 elektronisch zugestellt worden. Mit Anfang Mai 2022 hätten sie auch eine Zahlungsaufforderung, ausgestellt am 29.04.2022, erhalten. Diese Zahlungsaufforderung sei offensichtlich an die Adresse der ursprünglichen ***1*** zugestellt worden, zumindest sei das so versucht worden. Mittels einer handschriftlichen Notiz sei die Adresse auf der Zahlungsaufforderung dann geändert und der Bf. zugestellt worden. Es werde davon ausgegangen, dass auch die Aufforderung sowie die erste Strafe ebenso falsch zugestellt worden seien, daraus sei abzuleiten, dass die Bf. die Post gar nie erhalten habe. Wie dem Firmenbuch/WiEReG zu entnehmen sei, habe die Bf. nach Erhalt der zweiten Strafe die Meldung umgehend gemacht.
Beigefügt wurde die Kopie der Zahlungsaufforderung sowie ein Firmenreport (Quelle: WIRTSCHAFTS-COMPASS). Es werde ersucht die beiden Strafen in der Gesamtsumme von € 5.000,00 löschen zu lassen.
Am 03.05.2022 habe die Bf. die Meldung über die wirtschaftlichen Eigentümer erstattet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.07.2022 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.02.2022 als verspätet eingebracht zurückgewiesen und jene gegen den Bescheid vom 25.04.2022 als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte aus, dass die Festsetzung der zweiten Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,00 keineswegs unbillig sei, zumal sich die Zweckmäßigkeit der Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Durchsetzung der Meldung daraus ergebe, dass im verfahrensgegenständlichen Fall die Meldung erst nach Verhängung dieser zweiten Zwangsstrafe erfolgt sei.
Es könne kein Zustellmangel für das Erinnerungsschreiben und die zwei Bescheide erblickt werden. Es erschließe sich dem Finanzamt nicht, wieso lediglich der zweite Bescheid in den elektronischen Verfügungsbereich gekommen sein soll und die Mahnung und der erste Bescheid nicht, zumal sämtliche verfahrensgegenständlichen Schriftstücke elektronisch zugestellt und in der Grunddatenverwaltung entsprechend dokumentiert seien.
Die vorgelegte Zahlungsaufforderung vom 29.04.2022, auf welcher händisch eine Adressänderung verfügt worden sei, betreffe lediglich das von der Abgabensicherung angestoßene Einhebungsverfahren und habe keinerlei Auswirkung auf die zuvor erlassenen Bescheide über die Festsetzung einer Zwangsstrafe.
Für die Höhe der verhängten Zwangsstrafe sehe das Gesetz für die Ermessungsübung keine verbindlichen Vorgaben vor, lediglich der Betrag von € 5.000,00 dürfe gemäß § 111 Abs. 3 BAO nicht überstiegen werden. Unter Würdigung der Umstände erscheine € 4.000,00 keinesfalls als unangemessen. Es sei zu bedenken, dass die erste Zwangsstrafe von € 1.000,00 und somit 20% des Höchstbetrages die Bf. noch nicht zur gewünschten Handlung bewegt habe.
Mit 22.07.2022 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und die Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung. Dieses möge die angefochtenen Strafen aufheben oder zumindest über das Strafmaß entscheiden. Im Wesentlichen bleibe der Inhalt der Bescheidbeschwerde aufrecht.
Zudem bestehe insbesondere hinsichtlich der Strafe von € 4.000,00 keine Verhältnismäßigkeit zwischen dem Unternehmenszweck, dem öffentlichen Interesse an der Gesellschaft, und der Bedeutung der WiEReG Meldung. Die pauschale Festsetzung der Strafen in Höhe von € 5.000,00 sei einfach dem System geschuldet und sei sicherlich von niemandem geprüft worden.
Die Gesellschaft sei aktuell operativ gar nicht tätig, eine Aussage über die wirtschaftlichen Eigentümerverhältnisse für die Allgemeinheit oder Interessenten könne nicht abgeleitet werden. Auch wenn es keine Behörde für die Feststellung wirtschaftlicher Eigentümerverhältnisse geben würde, wäre bei einer Meldung oder nicht durchgeführten Meldung für niemanden Schaden entstanden.
Es sei offensichtlich, dass der Geschäftsführer die Aufforderungen nicht gelesen habe und dass ein Ausbleiben der WiEReG Meldung nicht absichtlich oder zum Schaden anderer Dritter gemacht worden sei, er habe es einfach nicht gewusst. Es werde davon ausgegangen, dass die Zustellungen an den ursprünglichen Geschäftsführer der ***1*** ergangen seien. Dieser habe nichts mit der ***2*** zu tun, auch sei der Geschäftsführer einzelvertretungsbefugt gewesen.
Die Meldung zum WiEReG sei unverzüglich nach Information darüber durchgeführt worden. Es handle sich offensichtlich um eine Zustellproblematik. Bei der GmbH handle es sich um eine nicht operativ tätige Gesellschaft, welche seit dem Entstehen kaum tätig gewesen sei, weshalb die Zweckmäßigkeit der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sei.
Das Finanzamt legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 13.10.2022 dem Bundesfinanzgericht mitsamt Überblick über die Finanz-Online Zustellungen, Firmenbuchauszug und erweitertem WiEReG Auszug vor.
Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichts an das Finanzamt, warum die Zustellungen vom 04.01.2022 und 28.02.2022 an eine andere Teilnehmer-Identifikation ergangen seien, wie jene vom 25.04.2022, führte dieses aus, dass die beiden ersteren dem seinerzeitigen Geschäftsführer C und zweitere der steuerlichen Vertretung ***6*** (Zustellvollmacht mit 11.03.2022) zuzuordnen seien.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde die vom FA erläuterte FON-Zustellungsübersicht am 07.07.2026 der Bf. übermittelt.
Mit Schreiben vom 09.07.2026 brachte die Bf. vor, dass C zum Zeitpunkt der zweiten Erinnerung nicht Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen sei. Sie unterbreitete den Vorschlag die erste Strafe in Höhe von € 1.000,00 zu akzeptieren und die zweite Strafe nach § 300 BAO aufzuheben.
Anbei übermittelte sie:
- den Firmenbuchantrag vom 29.11.2021 auf Eintragung von Änderungen im Stand der Gesellschafter (Löschung des Gesellschafters: C; Eintragung der Gesellschafterin ***3*** Beteiligungsverwaltung GmbH),
- den Firmenbuchantrag vom 29.11.2021 auf Änderung der Firma in ***2***, Änderung der Geschäftsanschrift in ***8***, Änderung des Geschäftszweiges in Erwerb, Veräußerung und Entwicklung von Immobilien in In- und Ausland, Neufassung des Gesellschaftsvertrages, Löschung des Geschäftsführers C, Eintragung des Geschäftsführers M,
- die Niederschrift vom 29.11.2021 über die außerordentliche Generalversammlung der Beschwerdeführerin (damals: ***1***),
- die Neufassung des Gesellschaftsvertrages vom 01.12.2021 und
- die Musterzeichnungserklärung von M vom 01.12.2021.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Am 11.03.2020 wurde die Bf. als ***1*** erstmals ins Firmenbuch eingetragen. Geschäftsführer war C und die Geschäftsanschrift lautete ***9***.
Auf Grundlage des Abtretungsvertrages vom 21.11.2021 ist C durch Übertragung seines Geschäftsanteiles an die ***3*** Beteiligungsverwaltung GmbH aus der Gesellschaft, von nun an ***2***, ausgeschieden. In Folge wurde C mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen. Gleichzeitig wurde M zum Geschäftsführer bestellt. Zudem erfolgte eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages und die Geschäftsanschrift wurde auf ***8***, geändert.
Am 04.01.2022 wurde der Bf. zu Handen C die Erinnerung, die Meldung gemäß § 5 WiEReG bei Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 bis 25.02.2022 nachzuholen, an die FinanzOnline Teilnehmer Identifikation ***10*** (C) zugestellt. Die Erinnerung wurde von der Bf. nicht gelesen.
Am 28.02.2022 erging der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe, ebenso zu Handen C an dessen FinanzOnline Teilnehmer Identifikation ***10*** unter neuerlicher Aufforderung die unterlassene Handlung nachzuholen. Der Bescheid wurde von der Bf. nicht gelesen.
Mit 11.03.2022 übernahm ***6*** GmbH die steuerliche Vertretung der Bf.
Mit 25.04.2022 erging der zweite Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 4.000,00 an FinanzOnline-Teilnehmer-Identifikation ***11*** (***6***). Dieser Bescheid wurde am 25.04.2022 um 7:39 Uhr von der Bf. gelesen.
Am 03.05.2022 führte die Bf. die Meldung gemäß § 5 WiEReG durch.
Am 09.05.2022 erhob die Bf. Beschwerde gegen die Bescheide vom 28.02.2022 und vom 25.04.2022.
Am 20.07.2022 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.02.2022 als verspätet eingebracht zurückgewiesen und jene vom 25.04.2022 als unbegründet abgewiesen.
Mit 25.07.2022 stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerden durch das Bundesfinanzgericht.
Am 26.07.2022 erfolgte im Firmenbuch die Eintragung der Änderung von ***2*** auf ***Bf1***. Zusätzlich wurden ***4*** und die ***5*** als Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen.
Im Vorhalt des BFG vom 07.07.2026 wurde der Bf. zH der Vertretung unter Anschluss der Online-Ausdrucke über die Zustellung Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen.
Mit Eingabe vom 09.07.2026 teilt die Bf. - unter Beilage des Firmenbuchantrages (Eintragung und Änderungen Gesellschafter vom 12.01.2021, der Niederschrift über die a.o. Generalversammlung vom 29.11.2021, der Neufassung des Gesellschaftsvertrages vom 01.12.2021 sowie der Musterzeichnungserklärung vom 29.11.2021) - mit, dass die Strafe vom 08.03.2022 akzeptiert werde und dass ersucht werde die zweite Strafe nach § 300 BAO aufzuheben.
2. Beweiswürdigung
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Firmenbuch, den Datenbanken der Finanzverwaltung, dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Parteivorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt 1 und2 (Zurückweisung/Stattgabe)
Gemäß § 16 Abs. 1 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 idF BGBl. I Nr. 25/2021, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen, wenn die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet wird. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.
Gemäß § 111 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 99/200, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird. Gemäß Abs. 3 leg cit darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von € 5.000,00 nicht übersteigen.
Gemäß § 98 Abs. 2 gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Gemäß § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) idgF hat die Abgabenbehörden Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Gemäß § 5 zweiter Satz Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idgF, hat die Zustellverfügung den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß § 7 ZustG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Zum Bescheid vom 28.02.2022 (Zurückweisung der Beschwerde):
Nach den Erläuterungen zu § 98 Abs. 2 BAO (270 BlgNR 23. GP 13) ist der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox. Ein Speicherbereich, zu dem der Empfänger keinen Zugang hat, lässt sich nicht als sein elektronischer Verfügungsbereich verstehen (vgl. hierzu VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105).
Auszug aus Erkenntnis VwGH Ra 2023/13/0047 vom 22. November 2023:
"Als Empfänger ist im Zustellrecht im Allgemeinen der "formelle" Empfänger gemeint; dieser ist von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5 ZustG) zu bestimmen. Es handelt sich hiebei zwar im Regelfall um die Person, für die der Inhalt des zuzustellenden Dokuments bestimmt ist ("materieller Empfänger"); dies muss aber nicht der Fall sein (z.B. gesetzlicher Vertreter, Zustellungsbevollmächtigter; vgl. VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023, mwN).
Ist der Empfänger - wie hier - keine natürliche Person, so ist das Dokument nach § 13 Abs. 3 ZustG einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine vom Zusteller zu beachtende Regelung (vgl. VwGH 19.12.2000, 2000/14/0161). Sie schließt nicht aus, dass bereits die Behörde in der Zustellverfügung ein Organ der juristischen Person als "Empfänger" bestimmt (vgl. VwGH 31.10.2000, 95/15/0198; 28.5.2010, 2004/10/0082; 30.3.2016, Ro 2016/09/0002). Diesfalls ist nicht die juristische Person, sondern das betreffende Organ "Empfänger" im formellen Sinn (vgl. VwGH 23.4.1992, 90/16/0187; 21.4.2010, 2007/03/0173, je mwN)."
Der ehemalige Geschäftsführer der Bf., Herr C, ist auf der Erinnerung vom 04.01.2022 und dem Feststellungsbescheid vom 28.02.2022 als "formeller Empfänger" iSd o.a. Rechtsprechung ausgewiesen.
Nach dieser Bezeichnung des Empfängers war es aber für die Wirksamkeit der Zustellungen erforderlich, dass die Erledigungen in den Verfügungsbereich des in der Zustellverfügung genannten Vertreters (bei Zustellung im Wege von FinanzOnline also in dessen "Databox") gelangten (vgl. auch VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Die Zustellungen erfolgten aber unbestritten in die "Databox" der Gesellschaft sowie an dem nicht mehr zuständigen "formellen Empfänger". Damit liegt gemäß § 7 ZustG eine wirksame Zustellung erst in dem Zeitpunkt vor, in dem das Dokument dem in der Zustellverfügung genannten Empfänger (Geschäftsführer) tatsächlich zukommt (vgl. hierzu VwGH 22.11.2023, Ra 2023/13/0047 und 0048).
Wie dargelegt, war C in Zeitpunkt der Zustellung sowohl des Erinnerungsschreibens vom 04.01.2022 und des Festsetzungsbescheides vom 28.02.2022 nicht mehr Geschäftsführer und Gesellschafter der Bf. Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als "Empfänger" im Sinn des § 7 ZustG nicht die Person gilt, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, sondern die Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"), kann die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen. Das faktische Zukommen des Bescheides an die Bf. kann keine Heilung der Zustellung bewirken, weil diese in formeller Hinsicht nicht "Empfänger" im Sinne des § 7 ZustG war (vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2017/19/0361 mwN).
Die Erinnerung vom 04.01.20222 mit der Androhung der Zwangsstrafe wie auch die als Zwangsstrafenbescheid intendierte Erledigung des Finanzamtes vom 28.02.2022 ist daher mangels rechtswirksamer Zustellung als Bescheid rechtlich nicht existent geworden. Gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Eine Beschwerde gegen eine als Bescheid intendierte behördliche Erledigung, die mangels rechtswirksamer Zustellung als Bescheid rechtlich nicht existent geworden ist, ist daher als nicht zulässig zurückzuweisen (vgl etwa VwGH 27.4.1995, 93/17/0075; VwGH 29.5.1995, 93/17/0318; siehe auch Ritz/Koran, BAO8 § 260 Tz 8). Die Beschwerde gegen die als Zwangsstrafenbescheid intendierte Erledigung des Finanzamtes vom 28.02.2022, die mangels rechtswirksamer Zustellung als Bescheid rechtlich nicht existent geworden ist, war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückzuweisen (vgl hierzu auch BFG 29.01.2026, RV 2100788/2025).
Zum Bescheid vom 25.04.2022 (Stattgabe der Beschwerde):
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (VwGH 27.9.2000, 97/14/0112). Daher darf eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn die Androhung - wenn auch verspätet - befolgt wurde.
Jede Zwangsstrafenfestsetzung setzt die vorherige (idR schriftliche) Aufforderung zur Erbringung der verlangten Leistung und die Androhung der Zwangsstrafe voraus
Nach der Bestimmung des § 9 Abs. 1 ZustellG können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht), soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen gemäß § 9 Abs. 3 ZustG als Empfänger zu bezeichnen.
Der Zwangsstrafenbescheid wurde am 25.04.2022 an die Bf. "z.H. ***6***" in die Databox von der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH ***6*** zugestellt und am selben Tag gelesen. Da diese seit 11.03.2022 Zustellbevollmächtige der Bf. ist, wurde der Bescheid rechtswirksam zugestellt.
Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme gemäß § 16 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.
Gemäß § 279 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Da weder die vorherige Aufforderung zur Erbringung der Leistung sowie die Androhung der Zwangsstrafe entsprechend dem Gesetz erfolgt ist, erweist sich der Festsetzungsbescheid vom 25.04.2022 als rechtswidrig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Was den Antrag der Bf. auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat anlangt, ist festzuhalten, dass trotz rechtzeitigen Antrages eine mündliche Verhandlung unterlassen werden kann, wenn eine Formalentscheidung über die Beschwerde (hier Punkt 1. Zurückweisung) zu erfolgen hat.
Insoweit der Beschwerde stattgegeben wurde (Punkt 2.) ist auf die im Beschwerdefall fehlenden zwingend gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen des § 111 Abs. 2 BAO zu verweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt 3. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Zurückweisung der Beschwerde:
Die Frage, ob ein Rechtsmittel rechtmäßig erhoben wurde, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu lösen ist.
Die Unzulässigkeit zur Erhebung eines Rechtsmittels und deren Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen, daher liegt auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Zur Stattgabe der Beschwerde:
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, da entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur erkannt wurde.
Klagenfurt am Wörthersee, am 10. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 111 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5b Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 5 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 13 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100607/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100607.2022
- Stammnummer
- 152507
- Gültig
- 10.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF