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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100046/2024

Praktikum als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100046/2024vom 27.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. März 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 9. März 2023 betreffend Rückforderung/Anrechnung von Familienbeihilfe (FB) für die Kinder ***1*** ***2*** ***3***, VNR ***4*** ***1*** ***5*** ***6***, VNR ***7*** ***1*** ***8*** ***9***, VNR ***10*** für den Zeitraum September bis Dezember 2022 sowie betreffend Rückforderung/Anrechnung von Kinderabsetzbetrag (KG) für das Kind ***1*** ***2*** ***3***, VNR ***4*** für den Zeitraum September bis Dezember 2022 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird betreffend den Zeitraum September und Oktober 2022 aufgehoben. Für den Zeitraum November und Dezember 2022 bleibt der Bescheid unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen vom 7. Februar 2023 wurde um Übermittlung einer schriftlichen Sachverhaltsdarstellung zu folgenden Punkten gebeten: Ist die Tätigkeit von ***2*** überwiegend Ausbildung oder Beschäftigung? Welchen Teil der 40 Stunden Woche nimmt die Ausbildung in Anspruch? Kann durch den erlernten Beruf die Arbeit auch in anderen Unternehmen ausgeübt werden? Gibt es eine Abschlussprüfung bzw. ein Diplom?" Die Beschwerdeführerin (BF) gab hierzu wie folgt an: "ad 1) Ausbildung ad 2) der gesamte Teil (in Praxis und Theorie) ad 3) ja ad 4) Es wird ein Ausbildungszertifikat ausgestellt Sachverhaltsdarstellung: ***2*** macht, wie bereits mitgeteilt, nach wie vor eine Ausbildung zum Medienredakteur in Form eines Traineeships bei der Fa. ***11*** GmbH, ***12*** ***13***. Neben der praktischen, rotierenden Ausbildung in den Bereichen Jugendzeitung, zwei versch. Tageszeitungen, Onlinemedium samt Online-TV, sowie Radio finden auch mehrere dezidierte Theorieblöcke mit namhaften Mediengrößen statt. Bei der sehr praxisorientierten Ausbildung wird sie durch zugewiesene Ausbildungsverantwortliche angeleitet und unterstützt. Details: (….) Das Traineeship endet nach derzeitigem Stand mit Ende Juni 2023, weshalb ersucht wird, die Familienbeihilfe mit 30.06.2023 abzugrenzen." Mit Bescheid vom 9. März 2023 wurde die Beschwerdeführerin (BF) gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 verpflichtet den Betrag von insgesamt € 951,60 zurückzuzahlen. Als Begründung wurde wie folgt angeführt: "Zu ***1*** ***2*** ***3***: Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung zu. Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Was ist eine Berufsausbildung? Das Kind verwendet seine überwiegende Zeit dazu, praktisches und theoretisches Fachwissen zu erlernen und schließt diese Ausbildung mit einer Abschlussprüfung ab. Die Ausbildung hat eine angemessene Unterrichtsdauer und ist nicht auf Allgemeinbildung wie zum Beispiel Sprachkurse ausgerichtet. Zu ***1*** ***5*** ***6***: Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Zu ***1*** ***8*** ***9***: Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)." Mit Beschwerde vom 26. März 2023 führte die BF wie folgt aus: "1. Rückzahlung Beihilfe September bis Dezember 2022 Im August 2022 wurde meine Tochter ***2*** ***3*** ***1*** 18 Jahre alt. Zeitnah (Sept 22) hat sie eine Berufsausbildung/Traineeship zur Medienredakteurin begonnen. Auf Ihre Anfrage hin wurden sämtliche geforderten Informationen wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen übermittelt. Es erfolgte die bescheidmäßige Feststellung, dass die Familienbeihilfe bis Dez 22 gewährt wird. Die Familienbeihilfe wurde von mir deshalb in gutem Glauben angenommen und als Unterstützung für ***2*** und die Familie ausgegeben. Des Weiteren haben sowohl mein Mann als auch ich aufgrund dieses Bescheides bei unseren Arbeitgebern weitere Leistungen in gutem Glauben erhalten. Aufgrund Ihrer neuerlichen Prüfung kommen Sie nun - trotz identer Sachlage - zu einem anderen Ergebnis und verlangen nun eine Rückerstattung ab September. Ich ersuche dringend, von dieser Rückforderung Abstand zu nehmen, da darauf zu vertrauen war, dass die Familienbeihilfe aufgrund eines rechtsgültigen Bescheides ordentlich geprüft und gewährt worden war. 2. Berufsausbildung - Gewährung der Familienbeihilfe Sie stellen im oa Bescheid fest, dass für ein volljähriges Kind während der Berufsausbildung Familienbeihilfe zusteht. Weiters, dass dies bei meinem Kind ***2*** ***3*** ***1*** nicht zuträfe. Dazu notieren Sie eine eigene Definition zum Begriff "Berufsausbildung". Zunächst wird festgehalten, dass der Begriff "Berufsausbildung" de jure nicht definiert ist. Ihre Definition ist demnach nach Ihrem Ermessen und zum eigenen Vorteil zusammengestellt. Aus meiner Sicht ist sie auch deshalb irrelevant. Dazu zitiere ich aus dem Rechtssatz Ra 2020/16/0039 vom 04.11.2020 des VwGH: "Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. etwa VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017; VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315; VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127; und VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125).[…]" Wie bereits zweimal dargelegt, weist das gegenständliche Traineeship sämtliche objektiven Merkmale einer "Berufsausbildung" zur/m Medienredakteur/in auf. Sie mögen dies aus dem bisherigen Aktenvorgang entnehmen. Einzig schließt das Traineeship nicht mit einer Abschlussprüfung, sondern "lediglich" mit einem Abschlusszertifikat ab. Wie dem oa. Rechtssatz zu entnehmen ist, kann eine Abschlussprüfung aber kein ausschlaggebendes bzw. alleiniges Merkmal einer Berufsausbildung und somit einer Aberkennung der Familienbeihilfe sein. Vielmehr ist der Hinweis auf "kursmäßige Ausbildung" ein klares Indiz, dass auch ohne Prüfung, lediglich mit einer Kursbestätigung, quasi als Teilnahmebestätigung, eine Ausbildung abgeschlossen werden kann. Es ergeht daher das Ersuchen, den Rückforderungsbescheid aufzuheben und das Anspruchsende des Bezuges der Familienbeihilfe für ***2*** ***3*** ***1*** dem Ende des Traineeships gleichzusetzen." Mit Eingabe vom 8. August 2023 wurde das Ausbildungszertifikat von ***2*** ***3*** ***1*** nachgereicht, was belege, dass das von ihr absolvierte Traineeprogramm bei ***11*** sowohl in praktischer als auch in theoretischer Hinsicht eine Berufsausbildung laut der im Bescheid erwähnten Definition ist. Die Beschwerdeführerin habe daher Anspruch auf Familienbeihilfe. Laut beiliegendem Zertifikat hatte das Redaktions-Traineeprogramm folgende Inhalte: Multimediale, redaktionelle Ausbildung in den Bereichen Print, Online und Radio. Die Praxis in den Redaktionen werde durch theoretische und praktische Schulungen ergänzt. Das Programm dauerte von 5. September 2022 bis 31. Juli 2023. Die Grundausbildung beinhaltete 20 Stunden, journalistische Darstellungsformen 27 Stunden, Fachrichtungen und Spezialisierungen 106 Stunden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. Dezember 2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und hierzu wie folgt ausgeführt: "Laut § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der gültigen Fassung steht Familienbeihilfe für volljährige Kinder unter bestimmten Voraussetzungen zu. Als anspruchsbegründend wird folgendes bestimmt: Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Weiters muss die Ausbildung des Kindes die volle Zeit in Anspruch nehmen. Eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 liegt nicht vor, wenn eine Integration in einen Betrieb bereits erfolgt ist und ein Nahebezug zum künftigen Arbeitsplatz gegeben ist. Ihre Tochter ***2*** ***3*** wurde laut vorliegendem Dienstvertrag ab 05.09.2022 bereits als Trainee mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bei der Firma ***11*** eingestellt. Laut Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Linz vom 09.09.2008 (RV/0566-L/07) liegt keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vor, wenn das Traineeprogramm in erster Linie dazu dient, die eigenen Fähigkeiten anzuwenden und zu entwickeln, sowie die bereits erworbenen Erfahrungen und Ausbildung in die Praxis umzusetzen. Alleine aus diesen Ausführungen ist abzuleiten, dass dieses Programm im Wesentlichen zum "Sammeln von Erfahrungen" im Praxisbereich dient. Auch ergibt sich durch die weitere Beschäftigung Ihrer Tochter bei der Firma ***11*** nach Abschluss des Traineeprogrammes, dass sehr wohl eine Bezugnahme auf eine spezielle Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz vorliegt. Wie auch bereits im Rückforderungsbescheid vom 09.03.2023 angeführt, wurde das Traineeship mit einem Abschlusszertifikat und nicht mit einer für den Anspruch auf Familienbeihilfe relevanten Abschlussprüfung abgeschlossen. Mangels Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 musste Ihre Beschwerde abgewiesen werden." Im Vorlageantrag vom 2. Jänner 2024 führte die Beschwerdeführerin (BF) wie folgt aus: "Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2023 zu meiner Beschwerde vom 26.03.2023 gegen den Rückforderungsbescheid vom 09.03.2023 lässt wesentliche meiner Argumente unbehandelt. Dazu werden einerseits Rechtssätze, die ich vorgebracht habe, ignoriert. Andererseits werden neue/andere Rechtssätze auszugsweise und verkürzt so zitiert und vorgebracht, dass der Eindruck entsteht, meine Beschwerde sei unbegründet und mein Vorbringen schon ausjudiziert. Darüber hinaus wird auf mein Ansuchen/Ersuchen, Geldleistungen, die in gutem Glauben entgegengenommen (und ausgegeben) worden sind, zurückzuerstatten, gar nicht eingegangen. In Summe muss die bisherige Bearbeitung der Beschwerde durch die Finanzbehörde als unzureichend bezeichnet werden. Ich halte der Vollständigkeit halber auch fest, dass die Entscheidungsfrist der Behörde bereits erheblich und grundlos überschritten ist. Ich verweise abermals auf den Begriff der "Berufsausbildung", den ich schon in meiner Beschwerde im Punkt 2 ausführlich als auf die Berufsausbildung meiner Tochter zur Medienredakteurin zutreffend dargelegt habe. Im Wesentlichen wiederhole ich: Die Ausbildung meiner Tochter war eine zehnmonatige kursmäßige, gleichwohl wie praxisangebundene Ausbildung. Sie weist eine breite journalistische Ausbildung durch namhafte Experten auf (vgl. bereits beigelegte Liste der absolvierten Schulungen). Mitnichten waren diese Kurse also einzig auf die spezifische Tätigkeit eines bestimmten Arbeitsplatzes zugeschnitten, so wurden zB nicht weniger als 5 verschiedene Medien (1x Onlinemedium, 2x Tageszeitung, 1x Wochenzeitung/Jugendzeitung, 1x Radio) in die Ausbildung aktiv und mit hohem Praxisbezug miteinbezogen. Letztlich soll das Ziel einer Berufsausbildung sein, die fachliche Qualifikation zur Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dass meine Tochter nun (neben ihrem facheinschlägigen, weiterführenden Studium - "***14***" an der FH ***15*** der WKW) geringfügig eben den Beruf der Medienredakteurin ausübt, wird nun in geradezu perfider Weise dazu verwendet, zu belegen, dass die Berufsausbildung keine Berufsausbildung war, weil "sehr wohl eine Bezugnahme auf eine spezielle Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz vorliegt" (vgl. Beschwerdevorentscheidung, Seite 2, Absatz 2). Dass es das Ergebnis einer ernstlich und zielstrebig verfolgten Absolvierung war, wird geflissentlich übergangen. Gleichwohl könnte man beispielsweise einem Polizisten, der während seiner Ausbildung Familienbeihilfe beziehen kann, vorhalten, er würde nach der Berufsausbildung als Polizist arbeiten. Der zitierte Rechtssatz RV/05566-L/07 des UFS Linz vom 09.09.2008 (wie auch andere abschlägige Erkenntnisse) bezieht sich auf eine Ausbildung, bei der die Teilnehmer bereits facheinschlägige Schulen besucht haben und faktisch nur mehr auf ihrem definierten Arbeitsplatz (inhaltlich, wie örtlich) eingeschult werden und nach Abschluss dieser ebenfalls als Traineeship bezeichneten Einschulungsphase, die trainierte Tätigkeit nahtlos weiterführen. Das ist eine völlig andere Konstellation als die vorliegende. Erstens ist der zeitliche Umfang nicht annähernd vergleichbar (3 versus 10 Monate). Zweitens hat meine Tochter eine AHS und damit keine fachspezifische berufsbildende Schule besucht. Und Drittens ist leicht erkennbar, dass es sich bei den Traineeship meiner Tochter um eine umfassende Ausbildung handelt, die von einem ernsten und nachvollziehbaren Ausbildungswillen einerseits der Fima ***11***, andererseits des Empfängers, meiner Tochter, handelt. Dass eine Ausbildung stets mit einer Abschlussprüfung zu enden hat, geht aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht hervor. Ein Zertifikat, das gleich einem umfassenden Ausbildungsnachweis fungiert, kann ebenso ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung sein. Die Berufungsvorentscheidung ignoriert diesen Einwand völlig." Der vorliegende Dienstvertrag vom 19. Juli 2022 hatte unter anderem folgende Inhalte: "1. Vertragsbeginn und Vertragsdauer Das Dienstverhältnis ist auf die Dauer der 12-monatigen Ausbildung als Redaktionstrainee befristet, d.h. es beginnt mit 05.09.2022 und endet automatisch mit Fristablauf per 31.08.2022. Der erste Monat gilt als Probemonat nach § 19 Abs. 2 AngG. … 3. Dienstverwendung Dem*der Dienstnehmer*in wird als Redaktionstrainee eingestellt. Er*sie durchläuft innerhalb der 12-monatigen Ausbildungszeit im Rotationsprinzip die Print-, Online- und Radioredaktionen der ***11***-Gruppe (…). Die Ausbildung erfolgt durch praktisches Training und theoretische Schulungen. Der*die Dienstnehmer*in bestätigt, über sämtliche Voraussetzungen zu verfügen, die für die Erfüllung seiner*ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen erforderlich sind. Er*sie wird die Dienstgeberin unaufgefordert nachweislich über jeden Umstand informieren, der für die Erfüllung seiner*ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen wesentlich ist. Der*die Dienstnehmer*in ist verpflichtet, alle mit diesen Tätigkeiten verbundenen Arbeitsleistungen zu verrichten. Der Dienstgeberin steht es frei, den*die Dienstnehmer*in auch mit anderen einschlägigen Tätigkeiten zu betrauen. Der*die Dienstnehmer*in ist damit einverstanden, vorübergehend auch geringwertigere Tätigkeiten auszuüben. … 6. Arbeitszeit Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne Pausen 40 Stunden. Die Arbeitszeit richtet sich nach den Erfordernissen der jeweiligen Redaktion. Der*die Dienstnehmer*in verpflichtet sich, bei Bedarf rechtzeitig angeordnete Mehrleistungen und Überstunden zu erbringen. Eine Mehr- und Überstundenleistung ohne vorherige Anordnung ist nur in außergewöhnlichen Fällen statthaft. Nicht angeordnete Mehr- und Überstunden gelten ansonsten als nicht geleistet. …" Mit Dienstvertrag vom 13. September 2023 wurde das namentlich genannte Kind ab 15. September 2023 als Redakteurin eingestellt (siehe Punkt 1. Vertragsbeginn und Vertragsdauer). Sie war in dieser Funktion direkt der Leitung Redaktion ***16*** unterstellt, in weiterer Folge dem Geschäftsführer (siehe Punkt 2. Innerbetriebliche Stellung). Laut Punkt 3. wurden ihr insbesondere folgende Tätigkeiten übertragen: Erstellung und Bearbeitung von News und Artikeln und andere digitale Inhalte Recherchearbeiten Bildbearbeitung. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne Pausen 8 Stunden (siehe Punkt 6.). Alle anderen Bestimmungen sowie Vereinbarungen decken sich mit dem vorhin dargestellten Dienstvertrag vom 19. Juli 2022. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Im vorliegenden Beschwerdefall steht der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum September bis Dezember 2022 in Streit. Mangels Vorliegens einer Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes wurde der im Bescheid vom 9. März 2023 angegebene Betrag gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 rückgefordert. Das Finanzamt weist im Vorlagebericht vom 15. Feber 2024 darauf hin, dass gem. § 1 (2) d) iVm § 55 (52) FLAG für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung - das heisst im konkreten Fall auch für die Monate September und Oktober 2022 - Familienbeihilfe zu gewähren ist. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Zu Spruchpunkt I. 2.1.1. Familienbeihilfenanspruch für den Zeitraum September und Oktober 2022 Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung. Laut Angaben der Abgabenbehörde hat die Tochter der Beschwerdeführerin im Juni 2022 maturiert und das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet, weshalb für die Monate September und Oktober 2022 ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der Rückforderungsbescheid vom 9. März 2023 war daher für diesen Zeitraum aufzuheben und der Beschwerde stattzugeben. 2.1.2. Vorliegen einer Berufsausbildung (Zeitraum November und Dezember 2022) Für minderjährige Kinder gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 wird unabhängig davon, ob sie einer Berufsausbildung nachgehen, Familienbeihilfe gewährt. Für volljährige Kinder ist Voraussetzung für die Beihilfengewährung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, dass diese für einen Beruf ausgebildet werden. Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. etwa VwGH 18.11.1987, 87/13/0135; VwGH 23.10.1990, 87/14/0031; VwGH 7.9.1993, 93/14/0100; VwGH 1.3.2007, 2006/15/0178; VwGH 27.8.2008, 2006/15/0080; VwGH 7.9.2022, Ra 2020/16/0116). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Eine Berufsausbildung kann unabhängig davon vorliegen, ob ein "gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg", "ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein "gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (vgl. VwGH 26.6.2001, 2000/14/0192). Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017; VwGH 7.9.2022, Ra 2020/16/0116). Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Auf die allenfalls nur wenige Monate währende Dauer eines dabei zu beurteilenden Lehrganges kommt es nicht an (vgl. VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, unter Verweis auf VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127). Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315). Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung verlangt allerdings den Antritt zu und das Ablegen von Prüfungen nur dort, wo solche in der jeweiligen Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind. Sieht eine Ausbildung keine Ablegung einer förmlichen Prüfung vor, schließt das für sich allein nicht das Vorliegen einer Berufsausbildung aus, wenn die Eignung als Berufsausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind - wie eingangs erwähnt - jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315; VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005). Auch Teilabschnitte einer gesamten Berufsausbildung können den Begriff der Berufsausbildung erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Berufsausbildung aus dem Motiv erfolgt, diesen Beruf später tatsächlich auszuüben, oder aus anderen Motiven (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0128); die Beurteilung des Anspruchs auf Familienbeihilfe hat ex ante zu erfolgen (vgl. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013). Auch ein Praktikum, das bei dem Unternehmen absolviert wird, in welchem später ein Beruf ausgeübt wird, kann "Berufsausbildung" sein (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315). Dass im Zuge einer Berufsausbildung praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden können und etwa ein Praktikum zur Vermittlung praktischer Grundkenntnisse unter Berufsausbildung fallen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, ausgesprochen. Von einer Berufsausbildung zu unterscheiden ist die bloße Einschulung am Arbeitsplatz in Form eines Praktikums. In diesem Fall besteht kein Familienbeihilfenanspruch (vgl. etwa UFS 5.12.2012, RV/3038-W/12, zu "Model Booker"; BFG 9.01.2015, RV/7102183/2014 zu Praktikum bei einem Fernsehsender). Ein Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vermittelndes Praktikum muss entweder Teil einer insgesamt als Berufsausbildung anzusehenden Ausbildung sein (etwa Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schulausbildung wie an berufsbildenden höheren Schulen) oder selbst in Form einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung organisiert sein. Letzteres setzt eine etwa einer Lehrlingsausbildung vergleichbare (siehe zum "dualen System" etwa VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005) Ausbildung voraus (vgl. BFG 2.2.2022, RV/7105412/2019). Weiters kann die Vorbereitung auf eine Aufnahme zu einer Berufsausbildung, die entsprechende zeitliche Inanspruchnahme vorausgesetzt, Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sein (vgl. VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125 zu Aufnahmeprüfung), dagegen nicht eine bloße Bewerbung, ein Bewerbungsgespräch oder ein Test (vgl. VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017). Wesentlich ist, dass die tatsächliche Ausbildung für einen Beruf erfolgt (vgl. VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089). "Berufsausbildung" setzt nicht die Ausbildung für einen einzigen konkreten Beruf voraus. So können mit einem erfolgreichen Universitätsstudium meistens verschiedene unterschiedliche Berufe ausgeübt werden. Auch der Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule oder die Vorbereitung auf die Reifeprüfung im Wege einer Maturaschule kann "Berufsausbildung" sein, obwohl damit für keinen konkreten Beruf ausgebildet wird (vgl. VwGH 16.11.1993, 90/14/0108; VwGH 28.1.2003, 2000/14/0093; VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050). Der Begriff Praktikum bezeichnet eine auf eine bestimmte Dauer angelegte Vertiefung erworbener oder noch zu erwerbender Kenntnisse in praktischer Anwendung oder für das Erlernen neuer Kenntnisse und Fähigkeiten durch Mitarbeit in einer Organisation oder Firma. Dies ist für sich keine Berufsausbildung im vorgenannten Sinn. Das Sammeln von Erfahrungen, Aneignung von Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissensstandes durch verschiedene Tätigkeiten stellt für sich allein keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar (vgl. BFG 05.08.2021, RV/7102532/2019; BFG 26.01.2018, RV/7102902/2017; BFG 19.11.2014, RV/2100427/2013; UFS 12.07.2011, RV/1086-W/11; UFS 17.12.2007, RV/2540-W/06, http://de.wikipedia.org/wiki/Praktikum). Ein Praktikum fällt nur dann unter diesen Begriff, wenn es eine unbedingte Voraussetzung für die Aufnahme an einer Lehranstalt bzw. zwingender Teil der Ausbildung für den angestrebten Beruf darstellt. Der bloße Umstand, dass die im Praktikum gewonnenen Erfahrungen für die künftige Berufsausbildung bzw. -ausübung wertvoll sind, ändert nichts daran (vgl. BFG 21.01.2015, RV/5100847/2012; UFS 12.07.2011, RV/1086-W/11; UFS 03.07.2008, RV/0473-S/07; UFS 05.07.2005, RV/0285-S/02; UFS 30.08.2005, RV/0315-I/05; UFS 05.07.2005, RV/0258-S/02; VwGH 20.02.2008, 2006/15/0076). Dass der Einsatz von theoretischem Wissen in der Praxis in Form der Absolvierung von Praktika zwangsläufig als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 angesehen werden müsse, trifft demnach nicht zu. Der Homepage der Dienstgeberin ist ein Gesamtkonzept einer Ausbildung mit auch nur annähernd konkretisierten und inhaltlich vorgegebenen Praxisteilen nicht zu entnehmen. Von der genannten Dienstgeberin wird das Traineejahr folgendermaßen beschrieben: "Als Redaktions-Trainee erlebt man ein abwechslungsreiches Jahr in den verschiedenen Abteilungen. Dazu gehören die diversen Print-Redaktionen (***17*** Nachrichten, WANN & WO, NEUE), der Radiosender Antenne ***18***, das Online-Newsportal ***16*** sowie ***16*** TV, wo die Trainees die Möglichkeit haben, Fernsehluft zu schnuppern. Nicht als Gast, sondern als echtes, geschätztes Mitglied des jeweiligen Teams bekommt man die Chance, sich mit den Aufgaben eines Journalisten auseinanderzusetzen, vom gesprochenen und geschriebenen Wort bis zu Fotografie und Video." Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zusammengefasst folgendes: Um eine nicht gesetzlich geregelte Bildungsmaßnahme als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 ansehen zu können, muss ein entsprechend verbindlicher Rahmen (Ausbildungsvertrag unter Bezugnahme auf entsprechende Ausbildungsgrundlagen, wie zum Beispiel Ausbildungspläne oder Ausbildungsrichtlinien) mit (zumindest) einer anerkannten Abschlussprüfung gegeben sein. Das Bundesfinanzgericht verkennt nicht, dass die Ausbildung zum Beruf einer Journalistin/Redakteurin eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 ist. In diesem Zusammenhang wird auf das von der Tochter der Beschwerdeführerin im Wintersemester 2023/24 begonnene Studium "***19***" verwiesen. Im Beschwerdefall liegt eine elfmonatige Ausbildung mit insgesamt 153 Stunden vor (siehe vorliegendes Zertifikat), welche eine multimediale, redaktionelle Ausbildung in den Bereichen Print, Online und Radio beinhaltet. Die Praxis werde in den Redaktionen durch theoretische und praktische Schulungen ergänzt. Pläne bzw. Nachweise über die zusätzlichen Ergänzungen liegen nicht vor. Somit fehlt es nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes an einer auch die Praktika umfassenden vorgegebenen (Gesamt-)Struktur. Abschlussprüfungen, welche neben theoretischen Kenntnissen das im Rahmen der Praktika vermittelte und erworbene Wissen mitumfassen, sind nicht vorgesehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, ausgeführt hat, kommt es nicht unbedingt auf die Länge der Ausbildung an, sodass auch eine kürzere Ausbildung grundsätzlich als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 angesehen werden kann. Die Zeit der laut Zertifikat ausgewiesenen 153 Stunden für elf Monate bzw. die laut Dienstvertrag insgesamt ausgewiesenen 40 Stunden Arbeitsleistung pro Woche, wobei hier unter anderem laut Punkt 3. auch geringwertige sowie andere einschlägige Tätigkeiten auszuüben sind, kann nicht als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 angesehen werden. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe kann daher nicht abgeleitet werden. Noch dazu unterscheidet sich der erste "Dienstvertrag", welcher für die Zeit als Redaktionstrainee abgeschlossen wurde, in den allgemeinen Bestimmungen (siehe Punkte 3., 4., 6. - 16.) überhaupt nicht vom nachfolgenden Dienstvertrag, welcher die Tätigkeit als Redakteurin betrifft. Zudem wurde unter Punkt 6. ausgeführt, dass sich die Arbeitszeit nach den Erfordernissen der jeweiligen Redaktion richte sowie Mehrleistungen und Überstunden zu erbringen seien. Diese Textierung entspricht nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht einem Ausbildungs- sondern einem "normalen" Dienstvertrag. Ein Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vermittelndes Praktikum muss also entweder nachweislich Voraussetzung für die Aufnahme an einer Lehranstalt bzw. zwingender Teil einer insgesamt als Berufsausbildung anzusehenden Ausbildung sein oder aber selbst in Form einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung organsiert sein. Letzteres setzt eine etwa einer Lehrlingsausbildung ("duales System") vergleichbare Ausbildung voraus. Ein Praktikum, das sich auf praktische Erfahrungen auf einem Arbeitsplatz oder verschiedenen Arbeitsplätzen in einer Firma beschränkt, ohne dass eine "schulische oder kursmäßige Ausbildung" vorliegt, erfüllt das Kriterium einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 nicht (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315; VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015; VwGH 20.02.2008, 2006/15/0076; VwGH 27.07.2008, 2006/15/0080; BFG 05.08.2021, RV/7102532/2019; BFG 21.07.2020, RV/5100759/2020; BFG 07.04.2020, RV/7105586/2019; BFG 26.01.2018, RV/7102902/2017; BFG 09.01.2015, RV/7102183/2014). Das vorliegende Zertifikat bestätigt lediglich Inhalte von insgesamt 153 Stunden, welche bei Aufteilung auf den angegebenen Zeitraum (11 Monate) eine monatliche Stundenanzahl von rd. 14 ergibt. Aus dem vorliegenden Dienstvertrag ist zudem klar ableitbar, dass im Rahmen der Praktika auch das Mitarbeiten in Form von Hilfstätigkeiten sowie eigenständige Tätigkeiten im Zentrum gestanden sind. Auch wenn damit ein (erster) Einblick in die journalistische Tätigkeit erlangt werden konnte, liegt nach Ansicht der Richterin des Bundesfinanzgerichtes aufgrund vorstehender Ausführungen insgesamt dennoch bereits die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit vor. Ergänzend ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 26. März 2023 eine bescheidmäßige Feststellung über die Gewährung der Familienbeihilfe bis Dezember 2022 vor Ergehen des hier bekämpften Bescheides nicht erfolgt ist. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe stellt keineswegs einen Bescheid dar (siehe z.B. Mitteilung vom 19. Oktober 2022). 2.1.3. Rückforderung (Zu Unrecht bezogene Familienleistungen) Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung/Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung/Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10. 12. 1997, 97/13/0185; VwGH 22. 4. 1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28. 11. 2002, 2002/13/0079; VwGH 9. 7. 2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19. 12. 2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24. 6. 2009, 2007/15/0162). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (siehe die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. BFG 13. 6. 2018, RV/7104954/2017; BFG 20. 6. 2016, RV/7100264/2016). Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13. 6. 2018, RV/7104954/2017). Nach den vorstehenden Ausführungen hat die Beschwerdeführerin im Rückforderungszeitraum nur teilweise zu Unrecht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag erhalten, und zwar für den Zeitraum November und Dezember 2022. Diese Familienleistungen sind gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückzufordern. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher insoweit nicht als rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG). Für den Zeitraum September und Oktober 2022 wurde Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Recht ausbezahlt. Insoweit ist der angefochtene Bescheid gemäß § 279 BAO aufzuheben. 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das vorliegende Erkenntnis beurteilt das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 anhand der vorgetragenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des festgestellten Sachverhaltes. Die vorzunehmende Rückforderung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen. Feldkirch, am 27. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100046/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100046.2024
Stammnummer
152505
Gültig
27.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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