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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102686/2022

Hinzuschätzung von Einnahmen aufgrund nicht aufgeklärter Finanzierungslücke und ungeklärten Bareinlagen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102686/2022vom 26.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri.*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, ***Bf.-Adr.***, vertreten durch die Schneeweiß Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Wienerstraße 13, 3385 Prinzersdorf, über die Beschwerden vom 28.04.2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 08.04.2021 betreffend Einkommensteuer 2019 und Umsatzsteuer 2019, Steuernummer ***Bf.-StNr.***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf.) betreibt einen Frisörsalon. Im verfahrensgegenständlichen Jahr erklärte er in seiner Einkommensteuererklärung einen Verlust von - 56.975,51 € sowie in seiner Umsatzsteuererklärung ua. Umsätze (KZ 000) iHv. 33.407,88 € bzw. Vorsteuern (KZ 060) iHv. 9.844,49 €. Im Rahmen eines Ergänzungsersuchens vom 22.02.2021 überprüfte das Finanzamt die eingereichten Steuererklärungen und forderte den Bf. auf, die den geltend gemachten Vorsteuerabzug zugrundeliegenden Rechnungen vorzulegen. Darüber hinaus ersuchte das Finanzamt um eine Stellungnahme dazu, dass der erklärte Personalaufwand die Umsatzerlöse überstieg, sowie um Darlegung der Ursachen für den entstandenen hohen Verlust. Weiters wurde um Auskunft darüber ersucht, wie der Verlust finanziert und die Lebenshaltungskosten des Bf. gedeckt wurden. Mit Schreiben vom 05.03.2021 übermittelte der Bf. zum Teil die angeforderten Rechnungen. Zum Verlust gab der Bf. an, dass er sein Geschäft im Jahr 2019 örtlich verlegt habe und erst ein neuer Kundenstock aufgebaut werden hätte müssen. Die Finanzierung des Geschäfts und seines Lebensunterhalts hätte nur durch die Unterstützung seiner Familie bewerkstelligt werden können. Mit weiterem Ersuchen um Ergänzung vom 10.03.2021 forderte das Finanzamt den Bf. auf, weitere Rechnungen, seine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie Nachweise zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten und des erklärten Verlusts zu übermitteln. Weiters wurde dem Bf. vorgehalten, dass die bisher übermittelten Rechnungen teilweise auf die Gattin des Bf. ausgestellt seien, welche nicht Dienstnehmerin des Betriebs des Bf. sei, sondern Arbeitslosengeld und Notstandshilfe beziehen würde. Mit Schreiben vom 29.03.2021 übermittelte der Bf. die angeforderten Rechnungen. Weiters übermittelte er ein Protokoll einer Verlassenschaftsabhandlung vom 12.04.2019, laut derer die Ehegattin des Bf. als Testamentserbin eine Erbantrittserklärung zu einem Nachlass im folgenden Umfang abgab: Summe Aktiva: 51.688,09 € Summe Passiva: 19.015,36 € Reiner Nachlass: 32.672,73 € Am 08.04.2021 erließ das Finanzamt die angefochtenen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide. Dabei hat das Finanzamt die Betriebsausgaben und die Vorsteuer aus den an die Gattin ausgestellten Rechnungen mangels betrieblicher Veranlassung nicht anerkannt. Da die Finanzierung der erklärten Verluste sowie der Lebenshaltungskosten nach Ansicht des Finanzamts nicht lückenlos geklärt worden seien, wurden im Schätzwege zusätzliche Einnahmen bzw. steuerpflichtige Umsätze iHv. 25.000,00 € festgesetzt. Hiergegen richten sich die verfahrensgegenständlichen Beschwerden. Als Begründung gab der Bf. an, dass die Familie des Bf. unentgeltlich in einer Wohnung der Schwiegereltern lebe und auch mit den laufenden Lebenshaltungskosten von der Familie unterstützt werde. Zum Nachweis der Finanzierung wurde die folgende Aufstellung übermittelt: [Grafik]   Weiters übermittelte der Bf. Auszüge aus einem gemeinschaftlichen Bankkonto von ihm und seiner Ehegattin, einen Auszug aus einem Sparbuch, lautend auf die Schwiegermutter des Bf., sowie Auszüge aus zwei Bausparverträgen. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 25.05.2021 hat das Finanzamt die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass weder die Finanzierung des Verlusts noch der Lebenshaltungskosten zur Gänze nachgewiesen worden seien. In der vorgelegten Finanzierungsaufstellung seien zu Unrecht die Aktiva aus der Verlassenschaftsabhandlung, nicht aber der Reinnachlass der Erbin berücksichtigt worden. Weiters gehe aus den vorgelegten Kontoauszügen hervor, dass monatlich ein Kredit von 500,- € abgebucht werde, somit wären weitere 6.000,- € als Ausgaben in die aufgestellte Berechnung miteinzubeziehen gewesen. Mit Schreiben vom 02.06.2021 stellte der Bf. die Anträge auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerden durch das Verwaltungsgericht (Vorlageanträge). Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass in der Finanzierungsrechnung nicht bloß der Reinerlass zu berücksichtigen sei, da die Passiva aus der Verlassenschaft nicht im Jahr 2019 abgeflossen seien. Bezüglich der Kreditrückzahlungen werde festgehalten, dass diese vom gemeinsamen Konto des Bf. und seiner Gattin erfolgt seien, diesem Konto aber auch die Einkünfte der Gattin zufließen würden, die ebenfalls zur Finanzierung der Kosten herangezogen worden seien. Diese Einnahmen seien aber, wie auch die angesprochenen Ausgaben, in der Finanzierungsrechnung nicht berücksichtigt worden. Abermals werde festgehalten, dass der Bf. und seine Familie große Unterstützung von den Schwiegereltern bekommen würden, wie die unentgeltliche Nutzung der Wohnung sowie eine laufende Unterstützung bei der Finanzierung der Lebensunterhaltskosten. Die Zuschätzung in Höhe von 25.000,- € sei folglich zu Unrecht erfolgt. Mit Vorlagebericht vom 07.09.2022 legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragt darin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdesache wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesfinanzgerichts aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses im Laufe des Jahres 2025 neu zugeteilt. Mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 28.04.2026 wurde der Bf. ua. aufgefordert, Nachweise zum Abfluss der Passiva außerhalb des Jahres 2019 sowie zur Kontoinhaberschaft der Bausparverträge zu übermitteln. Weiters wurde der Bf. aufgefordert, eine Stellungnahme zu den auf seinen Konten laufend aufscheinenden Bareinlagen abzugeben und die Mittelherkunft der Bareinlagen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Nach mehrmaliger Fristverlängerung übermittelte der Bf. mit Schreiben vom 29.06.2026, 01.07.2026 sowie 12.08.2026 Nachweise zu den Bausparverträgen, wobei einer auf den Sohn und einer auf die Gattin des Bf. lautete, Kontoauszüge des Bf., sowie eine Rechnung über Begräbniskosten der Verlassenschaft, welche laut darauf angebrachtem Stempel am 29.11.2018 bezahlt wurde. Eine Stellungnahme oder Nachweise zur Mittelherkunft der Bareinlagen wurden vom Bf. nicht übermittelt. Diese Unterlagen wurden dem Finanzamt am 13.08.2026 zur Kenntnis gebracht. Daraufhin erstattete dieses am 25.08.2026 eine ergänzende Stellungnahme, in der wie im bisherigen Verfahren vorgebracht wurde. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. hat in den Jahren vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum die folgenden Gewinne (vor Geltendmachung des Gewinnfreibetrags) aus seiner Tätigkeit erklärt: | 2015 | 5.689,88 € | 2016 | 4.292,45 € | 2017 | 4.957,83 € | 2018 | 6.747,73 € Beim Bf. bestand im Jahr 2019 ein Finanzierungsbedarf hinsichtlich seines Betriebes iHv. 69.760,52 €. Folgende Zahlungen, die der Bf. zur Finanzierung des Verlusts angeführt hat, lassen sich dem Jahr 2019 zuordnen: | Zahlung aus der Erbschaft (Überweisung vom 23.05.2019, Beschwerde Beilage 1) | + 41.644,46 € | Zahlung aus der Erbschaft (Überweisung vom 24.05.2019, Beschwerde Beilage 1) | + 174,44 | Zahlung aus der Erbschaft (Überweisung vom 21.06.2019, Beschwerde Beilage 2) | + 7.228,82 | Abhebungen von den Bausparverträgen der Ehegattin und des Sohnes des Bf. iHv. insgesamt 10.700,- € abzüglich der am 31.05.2019 getätigten Einzahlungen iHv. insgesamt 2.000,- € (Beilagen zum Schreiben 29.06.2026) | + 8.700,- € | Summe | 57.747,72 € Folgende Zahlungen die Verlassenschaft betreffend sind im Jahr 2019 abgeflossen: | Kosten für Gerichtskommissär (Überweisung 03.05.2019, Beilage zum Schreiben 01.07.2026) | - 2.196,- € | Offene Mietzahlungen (Überweisung 03.06.2019, Beilage zum Schreiben 01.07.2026) | - 2.581,- € | Essen auf Rädern (Überweisung 10.05.2019, Beilage zum Schreiben 01.07.2026) | - 216,- € | Summe | - 4.993,- € Die Überweisungen der Schwiegermutter iHv. insgesamt 3.000,- € sind nicht im Jahr 2019 sondern im Jahr 2020 zugeflossen. Die Feststellung, dass die Auszahlung aus dem Sparbuch, lautend auf die Schwiegermutter, tatsächlich dem Bf. zugekommen ist, konnte nicht getroffen werden. Summiert ergibt sich somit eine Finanzierungslücke im Betrieb des Bf. im Jahr 2019 iHv. - 17.005,80 €. Die Ehegattin hat im Jahr 2019 Nettobezüge iHv. 5.764,98 € bezogen. An Ausbildungskosten hat die Ehegattin im Jahr 2019 9.921,60 € aufgewendet. Vom gemeinsamen Konto des Bf. und seiner Ehegattin wurde im Jahr 2019 monatliche Kreditraten iHv. 500,- € abgezogen. Auf dem Gemeinschaftskonto des Bf. und seiner Gattin scheinen im Jahr 2019 die folgenden Bareinlagen auf: | 17.01. | € 1.400,00 | 25.01. | € 2.600,00 | 13.02. | € 2.500,00 | 15.02. | € 600,00 | 23.02. | € 600,00 | 05.03. | € 1.000,00 | 08.03. | € 2.790,00 | 25.03. | € 1.600,00 | 31.03. | € 2.100,00 | 05.04. | € 5.000,00 | 19.04. | € 1.100,00 | 29.04. | € 1.100,00 | 03.05. | € 2.000,00 | 03.05. | € 5.000,00 | 16.05. | € 1.900,00 | 03.07. | € 2.000,00 | 14.07. | € 2.000,00 | 19.07. | € 3.000,00 | 23.07. | € 4.500,00 | 03.08. | € 1.000,00 | 13.08. | € 350,00 | 20.08. | € 2.300,00 | 30.08. | € 4.000,00 | 09.09. | € 1.600,00 | 16.09. | € 2.900,00 | 23.09. | € 2.400,00 | 07.10. | € 2.200,00 | 23.10. | € 700,00 | 13.11. | € 500,00 | 20.11. | € 450,00 | 29.11. | € 180,00 | 20.12. | € 1.000,00 | Summe | € 62.370,00 Auf dem betrieblichen Konto des Bf. scheinen im Jahr 2019 die folgenden Bareinlagen auf: | 10.05. | € 4.000,00 | 19.07. | € 5.000,00 | 03.08. | € 500,00 | 13.08. | € 3.000,00 | 20.08. | € 1.000,00 | 26.08. | € 1.900,00 | 30.08. | € 4.100,00 | 02.09. | € 1.600,00 | 16.09. | € 1.000,00 | 23.09. | € 1.000,00 | 30.09. | € 3.000,00 | 07.10. | € 1.000,00 | 02.11. | € 7.500,00 | 07.11. | € 1.700,00 | 25.11. | € 2.210,00 | 29.11. | € 5.000,00 | 06.12. | € 5.000,00 | 12.12. | € 1.000,00 | 20.12. | € 4.000,00 | Summe | € 53.510,00 Die Summe der Bareinlagen auf den beiden Konten des Bf. beträgt somit 115.880,- € 2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde bzw. dem Bundesfinanzgericht offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Im Übrigen hat die Abgabenbehörde bzw. das Bundesfinanzgericht gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (zB. VwGH 24.02.2005, 2004/16/0232). Dabei genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB. VwGH 20.07.2011, 2009/17/0132). Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den jeweils angeführten Unterlagen, welche unbedenklich erscheinen. Die Feststellungen zu den erklärten Gewinnen ergeben sich aus den im Akt erliegenden Beilagen zu den Steuererklärungen des Bf. Der Finanzierungsbedarf des Betriebs des Bf. ergibt sich aus der vom Bf. mit seiner Beschwerde übermittelten Aufstellung. Dem erklärten Verlust des Betriebs 2019 iHv. 56.975,51 € wurden die in 2019 getätigten Investitionen lt. Sachanlageverzeichnis iHv. 24.506,16 € hinzugerechnet. In Abzug gebracht wurden die unbaren Aufwendungen (Abschreibung) und die nicht betrieblich veranlassten Ausbildungskosten der Gattin. Der so ermittelte Finanzierungsbedarf wurde auch seitens des Finanzamts nicht in Zweifel gezogen. Aus dem Akteninhalt sind keine Anhaltspunkte feststellbar, die auf Gegenteiliges hinweisen würden, weshalb dieses Sachverhaltselement entsprechend festgestellt wurde. Die festgestellten Zahlungen ergeben sich aus den jeweils angeführten, vom Bf. vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung, dass die Zahlungen der Schwiegermutter dem Bf. im Jahr 2020 zugeflossen sind, ergibt sich eindeutig aus den vom Bf. vorgelegten Kontoauszügen (Beschwerde, Beilage 3). Entgegen der in diesem Zusammenhang getroffenen Angabe betreffen die diesbezüglich vorgelegten Kontoauszüge nicht das Jahr 2019, sondern das Jahr 2020. Dies lässt sich insbesondere anhand der darin ausgewiesenen Buchungen nachvollziehen. So weisen die am jeweiligen Monatsbeginn verbuchten Zahlungen der ***4*** Versicherung jeweils ausdrücklich auf das betreffende Monat des Jahres 2020 hin. Darüber hinaus enthält der Kontoauszug am Jahresende eine Abschlussbuchung mit dem eindeutigen Buchungstext "per 31.12.2020". Diese Angaben belegen, dass sich die vorgelegten Kontoauszüge auf den Zeitraum des Jahres 2020 beziehen. Die Feststellung, dass die am 10.05.2019 erfolgte Auszahlung vom Sparbuch, lautend auf die Schwiegermutter, in Höhe von 6.000,- € tatsächlich dem Bf. zugekommen ist, konnte nicht getroffen werden. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass vom Bf. lediglich ein Auszug aus einem Sparbuch vorgelegt wurde, welches auf die Schwiegermutter des Bf. lautet, aus dem zwar eine Auszahlung in Höhe von 6.000,- € am 10.05.2019 ersichtlich ist, jedoch nicht hervorgeht, zu welchem Zweck bzw. an wen dieser Betrag in weiterer Folge übergeben oder verwendet wurde. Ein Nachweis darüber, dass die ausbezahlten Geldmittel tatsächlich dem Bf. überlassen wurden, wurde nicht erbracht. Insbesondere wurde weder eine Bestätigung der Schwiegermutter über die Übergabe bzw. Überlassung der Geldmittel an den Bf. noch ein sonstiger geeigneter Beleg vorgelegt, aus dem sich eine tatsächliche Geldmittelüberlassung an den Bf. nachvollziehbar ableiten ließe. Allein aus dem vorgelegten Sparbuchauszug lässt sich daher nicht ableiten, dass der am 10.05.2019 behobene Betrag von 6.000,- € tatsächlich an den Bf. gelangt ist. Eine tatsächliche Überlassung der gegenständlichen Geldmittel an den Bf. konnte somit nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht als erwiesen festgestellt werden. Die Feststellung zum Nettobezug der Ehegattin des Bf. ergibt sich aus dem vom Bf. vorgelegten Auszügen aus dem Bankkonto (Februar bis November 2019 Kinderbetreuungsgeld iHv. 4.068,40 €, Juni Lohnzahlung iHv. 1.017,07 €, Dezember AMS-Bezug iHv. 679,51 €), gleiches gilt für die Feststellung zu den monatlichen Kreditraten. Die Ausbildungskosten der Ehegattin ergeben sich aus den vom Bf. vorgelegten Rechnungen (***1*** vom 13.02.2019 iHv. 6.948,- €, ***2*** vom 26.07.2019 iHv. 1.200,- € und ***3***G iHv. 1.773,60 €). Die Feststellungen zu den Bareinlagen auf den Konten des Bf. ergeben sich aus den vom Bf. vorgelegten Kontoauszügen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Eingangs ist festzuhalten, dass der Bf. die in den Erstbescheiden vorgenommene Nichtanerkennung der Betriebsausgaben und Vorsteuern betreffend jene Rechnungen, die auf seine Gattin ausgestellt sind, im weiteren Verfahren nicht bekämpft bzw. deren Anerkennung nicht mehr begehrt hat. Auch seitens des Bundesfinanzgerichts bestehen hinsichtlich der vom Finanzamt vorgenommenen Nichtanerkennung dieser Aufwendungen und Vorsteuern keine Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit. Strittig ist daher ausschließlich die Frage, ob die vom Finanzamt vorgenommene Hinzuschätzung von Einnahmen bzw. steuerpflichtigen Umsätzen dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt war bzw. ob aufgrund der im Verfahren festgestellten ungeklärten Finanzierungslücke davon auszugehen ist, dass dem Bf. weitere, bislang nicht erklärte Einnahmen zugeflossen sind und die vom Finanzamt im Schätzungswege ermittelte Höhe dieser Einnahmen den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. § 184 BAO lautet: (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. (3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Gegenständlich wurde im Rahmen der freien Beweiswürdigung festgestellt, dass selbst unter Zugrundelegung der vom Bf. vorgelegten Unterlagen und der von ihm aufgestellten Behauptungen im verfahrensgegenständlichen Jahr eine nicht aufgeklärte Finanzierungslücke hinsichtlich seiner betrieblichen Ausgaben iHv. rund 17.000,- € besteht. Selbst wenn man zugunsten des Bf. davon ausgehen würde, dass die am 10.05.2019 erfolgte Abhebung vom Sparbuch der Schwiegermutter in Höhe von 6.000,- € tatsächlich dem Bf. zugeflossen ist, würde sich die bestehende Finanzierungslücke lediglich auf rund 11.000,- € reduzieren. Wie bereits oben ausgeführt, wurde eine tatsächliche Überlassung dieses Betrages an den Bf. jedoch nicht nachgewiesen. Darüber hinaus hat der Bf. in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt bzw. nachgewiesen, aus welchen Mitteln die übrigen, nicht betrieblich veranlassten Lebenshaltungskosten seiner Familie im Jahr 2019 bestritten wurden. Der Bf. bringt zwar wiederholt vor, von seinen Schwiegereltern finanziell unterstützt worden zu sein. Für das verfahrensgegenständliche Jahr 2019 wurden jedoch keine konkreten Nachweise vorgelegt, aus denen sich Umfang, Zeitpunkt und tatsächlicher Zufluss entsprechender Unterstützungsleistungen an den Bf. nachvollziehbar ergeben würden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Bf. nach seinen Angaben unentgeltlich in einer Wohnung seines Schwiegervaters wohnt. Zwar kann dadurch ein Teil der laufenden Wohnkosten entfallen, es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass darüber hinaus sämtliche für die Lebensführung des Bf. und seiner Familie anfallenden Aufwendungen, insbesondere für Lebensmittel, Bekleidung, laufende Haushaltskosten, Versicherungen und sonstige persönliche Ausgaben, zur Gänze von den Schwiegereltern übernommen worden sein sollen. Für eine derart weitreichende und dauerhafte finanzielle Unterstützung wurden vom Bf. für das verfahrensgegenständliche Jahr keine ausreichenden konkreten Nachweise vorgelegt. Auch aus den in den Vorjahren erzielten, vergleichsweise geringen Gewinnen hätte der Bf. keine ausreichenden finanziellen Rücklagen bilden können, die geeignet gewesen wären, die im verfahrensgegenständlichen Jahr festgestellte und nicht aufgeklärte Finanzierungslücke bzw. die zur Bestreitung der betrieblichen und privaten Aufwendungen erforderlichen Geldmittel abzudecken. Damit bleibt nicht nur die Finanzierung der betrieblichen Ausgaben in erheblichem Umfang ungeklärt, sondern auch die Herkunft der für die Bestreitung der privaten Lebenshaltungskosten erforderlichen Mittel. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auf den beiden Konten des Bf. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Bareinzahlungen iHv. insgesamt 115.880,- € festgestellt werden konnten. Demgegenüber hat der Bf. im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung lediglich Betriebseinnahmen in Höhe von 33.407,88 € erklärt. Damit übersteigen die auf den beiden Konten festgestellten Bareinzahlungen die erklärten Betriebseinnahmen erheblich. Das Bundesfinanzgericht hat den Bf. ausdrücklich aufgefordert, die Mittelherkunft dieser Bareinlagen darzulegen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Der Bf. ist diesem ausdrücklichen Vorhalt jedoch nicht nachgekommen und hat hinsichtlich der Herkunft der Bareinlagen kein Vorbringen erstattet. Eine nachvollziehbare Erklärung für die Differenz zwischen den insgesamt eingezahlten Bargeldbeträgen und den erklärten Betriebseinnahmen liegt somit nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem festgestellten Vermögenszuwachs, dessen Herkunft der Abgabepflichtige nicht aufzuklären vermag, die Annahme gerechtfertigt, dass dieser Vermögenszuwachs aus nicht offengelegten bzw. nicht einbekannten Einkünften stammt (vgl. VwGH 11.05.2005, 2001/13/0039, mwN). Zudem besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, da diese nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch dann gegeben ist, wenn Behauptungen das Abgabenpflichtigen im Widerspruch zu den Erfahrungen des täglichen Lebens stehen (vgl. VwGH 30.09.2004, 2004/16/0061) oder bei Vorliegen ungewöhnlicher Verhältnisse, die nur durch den Abgabenpflichtigen aufklärbar sind (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2023/13/0032). Im gegenständlichen Fall vermag der Bf. nicht nachvollziehbar darzulegen bzw. nachzuweisen, aus welchen Mitteln er die laufenden betrieblichen Aufwendungen finanziert und darüber hinaus die Kosten der Lebensführung für sich und seine Familie bestritten hat. Die bloße Behauptung einer finanziellen Unterstützung durch Angehörige reicht hierfür nicht aus, wenn weder die Höhe noch der Zeitpunkt noch der tatsächliche Zufluss der behaupteten Unterstützungsleistungen nachvollziehbar belegt werden kann. Weiters konnte er die Mittelherkunft der erheblichen Bareinzahlungen auf seinen Konten nicht aufklären. Da der Beschwerdeführer die Herkunft der zur Finanzierung seiner betrieblichen und privaten Aufwendungen erforderlichen Geldmittel nicht aufklären konnte, ist es nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes iSd. oa. Rechtsprechung gerechtfertigt, die ungeklärten Geldmittel zum Teil als aus nicht erklärten bzw. nicht einbekannten Einkünften stammend zu beurteilen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auf dem Konto des Bf. laufend Bareinzahlungen vorgenommen wurden, deren Herkunft der Bf. trotz eines entsprechenden Vorhalts des Bundesfinanzgerichts ebenfalls nicht aufzuklären vermochte. Die Annahme, dass sämtliche über die erklärten Betriebseinnahmen hinausgehenden Bareinlagen aus familiären Zuwendungen herrühren, erscheint angesichts der Höhe der Beträge, des Fehlens entsprechender Nachweise und der erheblichen Differenz zu den erklärten Betriebseinnahmen nicht plausibel. Vielmehr spricht die Gesamtschau der festgestellten Umstände dafür, dass zumindest ein Teil der Bareinzahlungen auf nicht erklärte Einnahmen aus der betrieblichen Tätigkeit des Bf. zurückzuführen ist. Gemäß § 184 Abs. 1 BAO iVm. § 2a BAO hat die Abgabenbehörde bzw. das Bundesfinanzgericht die Grundlagen für die Abgabenerhebungen zu schätzen, soweit sie bzw. es diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Gemäß § 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Zu schätzen ist gemäß § 184 Abs. 3 BAO ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt, oder wenn die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Aus der dargestellten Sachverhaltskonstellation ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen für eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege gemäß § 184 Abs. 2 BAO vorliegen. Aufgrund der festgestellten und vom Bf. nicht aufgeklärten Finanzierungslücke sowie der ungeklärten Bareinlagen war es nicht möglich, die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen anhand der vom Bf. eingereichten Steuererklärungen, Unterlagen und Angaben zu berechnen. Damit war das Finanzamt im Rahmen des Erstbescheides nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung zu ermitteln. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei, soll den tatsächlichen Verhältnissen jedoch möglichst nahekommen. Die vorgenommene Schätzung muss nicht mit absoluter Gewissheit den tatsächlich erzielten Einnahmen bzw. Umsätzen entsprechen, da es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung angenommen werden kann, dass die geschätzten Einnahmen bzw. Umsätze gegenüber den Behauptungen des Bf. wahrscheinlicher sind (vgl. VwGH 08.09.1992, 89/14/0014). Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. VwGH 17.04.2024, Ra 2023/15/0009). Bei einer Schätzung an Hand des Vermögenszuwachses oder des Geldverkehrs handelt es sich um Schätzungsmethoden, die als solche durchaus zur Feststellung der den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Besteuerungsgrundlagen geeignet sind (vgl. VwGH 27.02.2014, 2009/15/0212). Ebenso ist eine Schätzung anhand der Lebenshaltungskosten zulässig (vgl. VwGH 27.02.2002, 97/13/0149). Gegenständlich wurden vom Finanzamt im Schätzungswege Einnahmen bzw. steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 25.000,- € hinzugeschätzt. Nach den im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes ergibt sich bereits aus der Finanzierung der betrieblichen Aufwendungen des Bf. eine nicht aufgeklärte Finanzierungslücke in Höhe von rund 17.000,- €. Unter Berücksichtigung der vom Finanzamt vorgenommenen Hinzuschätzung von insgesamt 25.000,- € verbleibt somit ein Betrag von rund 8.000,- € zur Bestreitung der privaten Lebenshaltungskosten des Bf. und seiner mehrköpfigen Familie. Dies entspricht einem Betrag von lediglich rund € 700,- pro Monat. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts erscheint ein derartiger Betrag für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten einer mehrköpfigen Familie keinesfalls als überhöht oder lebensfremd. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Familie des Bf. nach dessen Angaben unentgeltlich in einer Wohnung seines Schwiegervaters wohnt und daher insoweit keine eigenen Wohnkosten zu tragen hatte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Bf. keine ausreichenden Nachweise darüber vorgelegt hat, dass die Schwiegereltern im Jahr 2019 auch die übrigen Aufwendungen und Ausgaben der Familie tatsächlich übernommen haben. Selbst wenn zugunsten des Bf. unterstellt wird, dass ihm die Auszahlung vom Sparbuch der Schwiegermutter in Höhe von 6.000,- € tatsächlich zugeflossen ist, würde sich der für die Bestreitung der privaten Lebensführung verbleibende Betrag auf rund 14.000,- € erhöhen. Dies entspräche einem monatlich verfügbaren Betrag von rund 1.200,- € zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten des Bf. und seiner mehrköpfigen Familie. Darüber hinaus ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Ehegattin des Bf. im Jahr 2019 Ausbildungskosten in Höhe von rund 10.000,- € zu tragen hatte. Diese zusätzlichen Aufwendungen minderten die der Familie tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel und sind daher bei der Beurteilung der insgesamt erforderlichen Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten im Jahr 2019 ebenfalls zu berücksichtigen. Dies spricht zusätzlich gegen die Annahme, dass die festgestellte Finanzierung der Ausgaben allein aus den vom Bf. offengelegten bzw. behaupteten Geldmitteln möglich gewesen wäre. Die im Jahr 2019 von der Ehegattin des Bf. erzielten Einnahmen in Höhe von rund 5.760,- € sowie die laut Bankkonto zu bedienenden Kreditverbindlichkeiten iHv. monatlich 500,- €, insgesamt somit 6.000,- €, wurden bei der oa. Darstellung nicht gesondert berücksichtigt. Dies deshalb, weil sich diese Beträge in etwa die Waage halten und sich somit bei der Gesamtbetrachtung betragsmäßig weitgehend gegenseitig aufheben. Selbst wenn, ungeachtet des Umstandes, dass der Bf. die behaupteten Unterstützungsleistungen seiner Familie nicht entsprechend nachgewiesen hat, davon ausgegangen wird, dass ein Teil der auf seinen Konten festgestellten Bareinzahlungen tatsächlich aus finanziellen Zuwendungen bzw. Unterstützungsleistungen seiner Familienangehörigen stammt, erscheint es nicht glaubwürdig, dass die Bareinzahlungen in ihrer Gesamtheit auf solche familiären Unterstützungsleistungen zurückzuführen sind. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die auf den beiden Konten des Bf. festgestellten Bareinzahlungen mit insgesamt 115.880,- € die im Rahmen der Einkommensteuererklärung erklärten Betriebseinnahmen von lediglich 33.407,88 € erheblich übersteigen. Selbst die Bareinlagen auf dem betrieblichen Konto des Bf. übersteigen die erklärten Betriebseinnahmen um rund 20.000,- €. Das Bundesfinanzgericht geht in der Gesamtbetrachtung der angeführten Umstände daher davon aus, dass die im Verfahren nicht aufgeklärten Geldmittel zumindest zum Teil aus bislang nicht offengelegten bzw. nicht einbekannten Einnahmen stammen. Die vom Finanzamt im Schätzungswege ermittelte Höhe der zusätzlichen Einnahmen bzw. steuerpflichtigen Umsätze von 25.000,- € erweist sich dabei nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts unter Berücksichtigung der oa. Umstände keinesfalls als überhöht. Vielmehr erscheint dieser Schätzungsbetrag angesichts der festgestellten Finanzierungslücke, der ungeklärten Bareinlagen und des darüber hinaus für die private Lebensführung erforderlichen Geldbedarfs als geeignet, den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen. Die vom Finanzamt vorgenommene Hinzuschätzung ist gegenüber der vom Bf. aufgestellten Behauptungen als wesentlich wahrscheinlicher anzusehen und entspricht dem Ziel der Schätzung, jenem Ergebnis möglichst nahe zu kommen, das den tatsächlichen Verhältnissen am ehesten entspricht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständliche Fall war vorwiegend auf der Sachverhaltsebene zu beurteilen. Im Übrigen folgt das Bundesfinanzgericht mit der vorliegenden Entscheidung der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind demnach nicht erfüllt. Graz, am 26. August 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102686/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102686.2022
Stammnummer
152504
Gültig
26.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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