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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100168/2025

Zurücknahme von Beschwerden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/4100168/2025vom 05.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerden vom 07.02.2024 gegen den Einheitswertbescheid zum 01.01.2022 (Artfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 BewG 1955) vom 11. Jänner 2024 sowie gegen den Grundsteuermessbescheid zum 01.01.2022 (Fortschreibungsveranlagung gemäß § 21 GrStG 1955) vom 11. Jänner 2024, nach Abhaltung der Erörterung gemäß § 269 Abs. 3 BAO am 05. August 2026 in Anwesenheit der Beschwerdeführer ***1***, der belangten Behörde ***2***, ***3*** und ***4*** sowie des Schriftführers ***5***, EW-AZ ***6***, beschlossen: Die Beschwerden vom 07.02.2024 werden gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11.01.2024 wurde der Einheitswert zum 01.01.2022 (***7***, EZ ***8***) mit € 40.000,00 (erhöht) festgesetzt. Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. 01.2024 wurde der Grundsteuermessbetrag zum 01.01.2022 fortgeschrieben. Gegen die Bescheide wurden fristgerecht mit Eingabe vom 07.02.2024 Beschwerden eingebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2024 hat das Finanzamt die Beschwerde betreffend Einheitswert zum 01.01.2022 als unbegründet abgewiesen. Eine Beschwerdevorentscheidung betreffend den Grundsteuermessbetragsbescheid zum 01.01.2022 ist nicht ergangen. Die Bf. haben mit Eingabe vom 01.12.2024 (Eingang FA: 09.12.2024) fristgerecht Vorlageanträge betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2024 eingebracht. Im Rahmen des Erörterungsgespräches am 05.08.2026 zogen die Beschwerdeführer - nach Erörterung der Sach- und Rechtslage - die Beschwerden niederschriftlich zurück. Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Die o.a. Beschwerden gelten damit durch den Einheitswertbescheid zum 01.01.2022 und den Grundsteuermessbescheid zum 01.01.2022, jeweils datiert mit 11. Jänner 2024, als erledigt. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Hinweis Dieser Beschluss wirkt gegen alle, die am Gegenstand der Feststellung beteiligt sind (§ 191 Abs. 3 BAO). Mit der Zustellung dieses Beschlusses an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person oder einen Zustellbevollmächtigten nach § 9 Abs. 1 ZustG gilt die Zustellung an alle als vollzogen (§ 101 Abs. 3 und 4 BAO). Klagenfurt am Wörthersee, am 5. August 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/4100168/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100168.2025
Stammnummer
152501
Gültig
05.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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