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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101152/2025

Das in Polen gewährte Pflegegeld „zasiłek pielęgnacyjny“ ist bei der Berechnung der österreichischen Differenzzahlung zu berücksichtigen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101152/2025vom 23.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***USt*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. Oktober 2024 betreffend Rückforderung Ausgleichzahlung gem. Verordnung (EG) 883/2004 (DZ) Familienbeihilfe 11.2018-03.2023 Ordnungsbegriff ***123*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 4. Oktober 2024 forderte die belangte Behörde wie im Spruch dieses Erkenntnisses angeführt vom Beschwerdeführer die Ausgleichszahlung betreffend die Tochter ***N***, geboren am ***2014***, für den Zeitraum November 2018 bis März 2023 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Der Betrag der österreichischen Ausgleichszahlung wurde auf Grund der Änderung der anzurechnenden ausländischen Familienleistung neu berechnet. Da Sie laut polnischen Bescheinigungen zusätzlich "Swiadczenie pielegnacyjne" und "Zasilek pielegnacyjny" beziehen wird diese Leistung zusätzlich zu den 500 bzw 800 PLN in Abzug gebracht." Dagegen wurde fristgereicht Beschwerde erhoben und wie folgt begründet: "Bei den ausländischen Familienleistungen sind Beträge des Pflegegeldes enthalten. Das Pflegegeld ist bei der Berechnung der Familienleistungen nicht zu berücksichtigen (lt. EU-Recht)." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Dezember 2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet: "Die polnischen Behindertenpflegegelder "zasilek pielegnacyjny", "swiadczenie pielegnacyjne" und "specjalny zasilek opiekunczy" sind Familienbeihilfeleistungen iSd VO 883/2004 und sind demnach bei der Berechnung der österreichischen Ausgleichszahlung zu berücksichtigen (vgl. auch das Erkenntnis des BFG vom 24.02.2021, RV/7105196/2019). Polen selbst versteht unter Familienleistungen sämtliche Sach- bzw. Geldleistungen, die mit Ausgaben einer Familie verbunden sind. Somit ist das Pflegegeld ebenfalls eine solche Leistung (Kommentar Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Krzysztof Slebzak, Warschau 2012, S. 72-73). In der Missoctabelle (Vergleichsdatenbank der EU unter anderem für die jeweiligen Familienbeihilfen) ist das polnische Pflegegeld unter 3. Sonderleistungen für Kinder mit Behinderungen zu finden und hat somit denselben Status wie der österreichische Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für behinderte Kinder." Mit Schreiben vom 13. Jänner 2024, eingelangt am 15. Jänner 2024 wurde die Vorlage der Beschwerde an die 2. Instanz beantragt und ausgeführt, dass es sich bei den berücksichtigten Familienleistungen um Pflegegeld aus Polen handle, welches steuerfrei sei und nicht als Familienleistung anzusetzen sei. Mit Vorlagebericht vom 15. April 2025 wurde der Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsbürger und in Österreich nichtselbständig beschäftigt. Seine am ***2014*** geborenen Tochter ***N*** ***W*** hat auf Grund einer seit der Geburt bestehenden Behinderung Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bzw Pflegegeld in Polen. Das Kind lebt mit der Mutter/Gattin des Bf. in einem gemeinsamen Haushalt in Polen. Die Kindesmutter ist in Polen erwerbstätig. Der Beschwerdeführer erhielt für seine Tochter Differenzzahlungen aus der österreichischen Familienbeihilfe. Die Kindesmutter hat seitens der Republik Polen folgende Leistungen für das Kind bezogen: | Leistung | Zeitraum | Höhe | świadczenie wychowawcze | 01.10.2018-31.12.2023 | 500 PLN | zasiłek pielęgnacyjny | 01.11.2018 - 31.10.2019 | 184.42 PLN | | 01.11.2019 - 31.05.2027 | 215,84 PLN | świadczenie pielęgnacyjne | ab 01.01.2023 | 2.458 PLN Im Rahmen der Verpflichtung zur Leistung einer Differenzzahlung nach Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist zunächst von der belangten Behörde die in Polen erbrachte Leistung "świadczenie wychowawcze" im Ausmaß von 500 PLN von den in Österreich gewährten Familienleistungen in Abzug gebracht und die Differenz ausbezahlt worden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04. Oktober 2024 forderte das Finanzamt in der Folge beim Bf. hinsichtlich dieser für die erwähnten Zeiträume gewährten Familienleistungen (Kinderabsetzbetrag und Ausgleichszahlung) einen Betrag im Ausmaß von insgesamt 2.580,39 Euro zurück, da bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages nach Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auch die in Polen für die Zeiträume November 2018 bis März 2023 erbrachte Leistung "zasiłek pielęgnacyjny" von den in Österreich gewährten Familienleistungen in Abzug zu bringen sei. "Zasiłek pielęgnacyjny" wird gewährt, um die Kosten teilweise zu decken, die durch die Pflege und Unterstützung einer anderen Person, die nicht in der Lage ist, ein selbstständiges Leben zu führen, entstehen. Einen Leistungsanspruch hat unter anderem ein behindertes Kind. Die Leistung "świadczenie pielęgnacyjne" wurde vom Finanzamt im Zeitraum 01-03/2023 nicht auf die österreichische Familienleistung angerechnet. Die Anrechnung erfolgte allerdings ab 04/2023 und führte ab diesem Zeitraum zum gänzlichen Wegfall des Differenzzahlungsanspruches. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und so weit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig, ergibt sich aus dem Akteninhalt und stützt sich auf die Angaben des Bf., auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde sowie auf Abfragen in den Datenbanken der Finanzverwaltung durch das Bundesfinanzgericht (Familienbeihilfe (ELSA) und Jahresveranlagung Privat). Funktion und Zielsetzungen der Leistung "zasiłek pielęgnacyjny" in Polen ergeben sich aus der Information des Ministeriums für Familie, Arbeit und Sozialpolitik der Republik Polen zur Leistung "zasiłek pielęgnacyjny" (https://www.gov.pl/web/rodzina/zasilek-pielegnacyjny). Im Beschwerdeverfahren ist strittig, ob die im Beschwerdezeitraum in der Republik Polen gewährte Leistung "zasiłek pielęgnacyjny" auf die österreichischen Familienleistungen anzurechnen sind. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 3.1.1. Rechtslage § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 bestimmt: "Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen." Artikel 1 lit. z der Verordnung (EG) 883/2004 definiert: "Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I." Der persönliche Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 erstreckt sich auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaat es sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitglied staat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art 2 Abs 2 VO (EG) 883/2004). Gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchstabe j der VO (EG) 883/2004 gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften betreffend Familienleistungen. Nach Art. 10 der VO (EG) 883/2004 wird, sofern nichts anderes bestimmt ist, aufgrund dieser Verordnung ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit weder erworben noch aufrechterhalten. Gemäß Art 11 Abs 1 VO (EG) 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Gemäß Art 11 Abs 3 lit a VO (EG) 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Nach Art 67 VO (EG) 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Art 68 VO (EG) 883/2004 bestimmt: "(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten nachfolgende Prioritätsregeln: a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien: i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt; ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder. (1) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichen falls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. (2) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes: a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag; b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist." Nach Art. 67 und 68 der VO 883/2004 hat somit der vorrangig zuständige Mitgliedstaat die Familienleistungen in voller Höhe auszuzahlen. Der nachrangig zuständige Mitgliedstaat zahlt nach Art. 68 der VO den Differenzbetrag als Ausgleichszahlung. 3.1.2. Erwägungen 3.1.2.1. Unionsrechtlicher Rahmen und Prioritätsregeln Der Beschwerdeführer (Bf.) ist im Beschwerdezeitraum im Bundesgebiet nichtselbständig erwerbstätig. Die Kindesmutter ist in Polen erwerbstätig, wo auch das Kind seinen ständigen Wohnsitz hat. Da die Eltern des Kindes in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erwerbstätig sind, liegt ein unionsrechtlicher grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Die Zuständigkeit zur Gewährung von Familienleistungen regelt sich nach den Koordinierungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (im Folgenden: VO 883/2004). Gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. a VO 883/2004 sind, wenn Leistungen von mehr als einem Mitgliedstaat aus demselben Grund zu gewähren sind, die Ansprüche nach den prioritären Kriterien zu bestimmen. Sind Ansprüche durch eine Erwerbstätigkeit ausgelöst, ist primär jener Mitgliedstaat zuständig, in dem das Kind seinen Wohnort hat (Art. 68 Abs. 1 lit. b i VO 883/2004). Folglich ist die Republik Polen für die Gewährung von Familienleistungen primär zuständig. Die Republik Österreich ist als Beschäftigungsstaat des Bf. sekundär zuständig und hat gemäß Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004 einen Unterschiedsbetrag in Form einer Ausgleichszahlung (Differenzzahlung) zu leisten, sofern die österreichischen Familienleistungen höher sind als die vergleichbaren polnischen Leistungen. 3.1.2.2. Zum Begriff der Gleichartigkeit von Familienleistungen Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bestimmt sich die Gleichartigkeit von Familienleistungen nicht nach der formalen Bezeichnung im nationalen Recht, sondern nach deren Zweck und den Kriterien für ihre Gewährung. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22. Oktober 2015, Rechtssache C-378/14 (Tomislaw Wiering), folgendes klargestellt: "Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind für die Einstufung von Sozialleistungen Leistungen, die auf der Grundlage einer gesetzlich definierten Stellung und ohne jede Ermessensbewertung der persönlichen Bedürfnisse dem Empfänger gewährt werden, und Leistungen, die sich auf das mit den betreffenden Leistungen verfolgte Ziel beziehen, als gleichartig anzusehen. Für die Anwendung der Antikumulierungsvorschriften [...] kommt es mithin auf die Merkmale der betreffenden Leistungen und insbesondere auf deren Zweck und die Bedingungen für ihre Gewährung an, nicht hingegen darauf, ob die Leistungen nach nationalem Recht der gleichen Kategorie angehören." In Fortführung dieser unionsrechtlichen Vorgaben führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. September 2018, Ra 2017/15/0024, aus: "Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Leistungen dann als gleichartig anzusehen, wenn sie denselben Zweck verfolgen und auf der Grundlage objektiver Kriterien gewährt werden. [...] Der Begriff der Familienleistung im Sinne des Art. 1 lit. z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 umfasst alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten [...]. Leistungen, die pauschal gewährt werden und unabhängig von einer individuellen Bedarfsprüfung dazu dienen, die mit dem Unterhalt und der Betreuung von Kindern verbundenen Lasten abzufedern, erfüllen diesen Zweck." 3.1.2.3. Differenzierte Prüfung der polnischen Leistungen im Streitzeitraum Unter Anwendung dieser höchstgerichtlichen Maßstäbe auf den konkreten Sachverhalt ist zwischen den im Streitzeitraum bezogenen polnischen Leistungen wie folgt zu differenzieren: 3.1.2.3.1. Zeitraum November 2018 bis Dezember 2023 ("świadczenie wychowawcze" und "zasiłek pielęgnacyjny") Die in Polen bezogene Leistung zur Kindererziehung (PLN 500,00 monatlich) sowie das Behindertenpflegegeld ("Zasiłek pielęgnacyjny" in Höhe von PLN 184,42 bzw. PLN 215,84) knüpfen direkt an den Status des Kindes und dessen erhebliche Behinderung an. Sie werden ohne einkommensabhängige Bedarfsprüfung gewährt. Sie dienen funktionell exakt demselben Zweck wie die österreichische Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967), nämlich dem pauschalen Ausgleich der durch den Kindesunterhalt und die Behinderung bedingten Mehrbelastungen. Es handelt sich hierbei um gleichartige Familienleistungen. Die belangte Behörde hat diese Beträge für den Zeitraum November 2018 bis März 2023 daher zu Recht mindernd auf die österreichische Differenzzahlung angerechnet. 3.1.2.3.2. Zeitraum Januar 2023 bis März 2023 (Pflegegeld "świadczenie pielęgnacyjne") Ab dem 01.01.2023 bezog die Kindesmutter ein polnisches Pflegegeld ("Świadczenie pielęgnacyjne") in Höhe von PLN 2.458,00 pro Monat. Die rechtliche Grundlage für diese Leistung findet sich in Art. 17 Abs. 1 des polnischen Gesetzes über Familienleistungen (Ustawa o świadczeniach rodzinnych). In der für den Streitzeitraum (Januar bis März 2023) anwendbaren Fassung normierte diese Bestimmung Folgendes: "Art. 17. 1. Świadczenie pielęgnacyjne z tytułu rezygnacji z zatrudnienia lub innej pracy zarobkowej przysługuje [...], jeżeli nie podejmują lub rezygnują z zatrudnienia lub innej pracy zarobkowej w celu sprawowania opieki nad osobą legitymującą się orzeczeniem o niepełnosprawności [...]" Übersetzung: "Art. 17 Abs. 1. Das Pflegegeld aus dem Titel des Verzichtes auf Beschäftigung oder eine sonstige Erwerbstätigkeit steht [...] zu, wenn sie eine Beschäftigung oder sonstige Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen oder aufgeben, um die Pflege einer Person mit einem Nachweis über eine Behinderung auszuüben [...]" Nach dieser klaren innerstaatlichen Rechtslage in Polen war die Gewährung des Pflegegeldes "Świadczenie pielęgnacyjne" bis zum Inkrafttreten der polnischen Pflegereform mit 1. Januar 2024 zwingend an das Tatbestandsmerkmal des Erwerbsverzichtes der Betreuungsperson geknüpft. Durch diese gesetzliche Verknüpfung verliert die Leistung ihren Charakter als reiner, kindbezogener Ausgleich von Familienlasten im Sinne des Art. 1 lit. z VO 883/2004. Sie stellt funktionell vielmehr eine Lohnersatz- bzw. Einkommensersatzleistung zur wirtschaftlichen Existenzsicherung jener Pflegeperson dar, die wegen der Betreuung des Kindes kein eigenes Einkommen erzielen kann. Die österreichische (erhöhte) Familienbeihilfe hingegen kennt keinen vergleichbaren Erwerbsverzicht als Anspruchsvoraussetzung und wird unabhängig von der Erwerbstätigkeit der Eltern gewährt. Da es demnach an der geforderten Identität des Zwecks und der Gewährungsbedingungen fehlt, ist das polnische Pflegegeld gemäß Art. 17 Abs. 1 Ustawa o świadczeniach rodzinnych a.F. nicht als gleichartige Familienleistung zur österreichischen Familienbeihilfe einzustufen. Rückforderung nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ist derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, verpflichtet, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Die Rückforderungspflicht nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ist ein objektiver Tatbestand. Sie ist völlig unabhängig davon, ob den Bezieher ein Verschulden am unrechtmäßigen Bezug trifft oder ob der unrechtmäßige Bezug durch einen Fehler der Behörde (z.B. verspäteter Datenaustausch) verursacht wurde. Maßgeblich ist allein, dass der rechtliche Anspruch nicht in der ausbezahlten Höhe bestand. Da sich durch die nachträgliche, korrekte Anrechnung der polnischen Leistungen für den Zeitraum November 2018 bis März 2023 herausgestellt hat, dass die an den Bf. angewiesenen Differenzzahlungen den tatsächlichen gesetzlichen Anspruch um € 2.580,39 überstiegen, erfolgte die Rückforderung durch die belangte Behörde zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten Judikatur des EuGH, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls sowie von den auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen ab. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Linz, am 23. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101152/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101152.2025
Stammnummer
152500
Gültig
23.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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