Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100893/2026
Verspätete Einbringung der Beschwerde - Zustellung in Databox ohne zusätzliche Verständigung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100893/2026vom 25.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde vom 9.5.2025 des D***C***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1.4.2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2023 Steuernummer 1234*** den Beschluss:
Die Beschwerde wird als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG ist nicht zulässig.
Begründung
Mit Datum vom 1.4.2025 erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 (angefochtener Bescheid), welcher dem Beschwerdeführer am selben Tag in die FinanzOnline-Databox zugestellt wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 9.5.2025 über FinanzOnline Beschwerde.
Das Finanzamt wies die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht mit Beschwerdevorentscheidung vom 1.9.2025 zurück.
Am 27.9.2025 brachte der Beschwerdeführer über FinanzOnline einen Vorlageantrag ein, in welchem er vorbringt, er habe keine ersichtliche Benachrichtigung über die elektronische Zustellung des Bescheides erhalten, daher habe die Beschwerde nicht rechtzeitig eingebracht werden können. Darüber hinaus hätten seine elektronischen Zugänge nicht ordnungsgemäß funktioniert, sodass er keinen Zugriff auf die zugestellten Dokumente gehabt habe.
Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß BAO, da die augenscheinliche verspätete Einbringung der Beschwerde nicht von ihm verschuldet sei.
Anlässlich der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führte das Finanzamt in seinem Vorlagebericht aus, der Vorlageantrag sei verspätet eingebracht worden und werde daher durch das Bundesfinanzgericht zurückzuweisen sein. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers könne vermerkt werden, dass eine zusätzliche Verständigung als eine reine Serviceleistung bei entsprechender eigener Einstellung in FinanzOnline anzusehen sei. Daran sei keine Rechtsfolge geknüpft und das Ausbleiben einer solchen Mitteilung berühre die Wirksamkeit der Zustellung in die Databox nicht.
Gemäß § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Beschwerden obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.
Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Dateien in die Databox zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken des Bescheides) kommt es nicht an.
Der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox ist auch dann der Zustellzeitpunkt, wenn die in § 5b Abs 2 FOnV 2006 vorgesehene Information an der vom Teilnehmer angegebenen elektronischen Adresse unterblieben ist. Diese Information hat lediglich Service-Charakter. Nach § 5b Abs 2 FOnV 2006 hindert die Nichtangabe einer E-Mail-Adresse (bzw. die nicht erteilte Zustimmung) zur Verständigung über die Zustellung per E-Mail die Wirksamkeit der Zustellung nicht (VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023; VwGH 26.01.2023, Ra 2022/16/0112).
Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies:
Der Beschwerdeführer war FinanzOnline-Teilnehmer und hatte nicht auf die elektronische Zustellung verzichtet. Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass er eine DataBox hatte. Der Beschwerdeführer ist über die elektronische Zustellung nicht per E-Mail informiert worden, weil er von der dazu in FinanzOnline angebotenen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat. Abgesehen davon hat eine Information per E-Mail lediglich Service-Charakter. Eine mangelnde Information per E-Mail vermag die Wirksamkeit der elektronischen Zustellung nicht zu hindern (Ritz/Koran, BAO8 § 98 BAO Rz 4).
Da der Bescheid am 1.4.2025 in die FinanzOnline-Databox zugestellt wurde endete die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages am 4.5.2025.
Tatsächlich wurde die Beschwerde allerdings erst am 9.5.2025 und damit nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist, sondern verspätet eingebracht.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Bescheid postalisch angefordert und dieser sei ihm am 4.5.2025 per Post zugestellt worden, ändert nichts an der verspäteten Einbringung der Beschwerde. Ist ein Dokument zugestellt, löst gemäß § 6 ZustG die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus. Vielmehr ist die erste Zustellung, somit jene, die dem Empfänger gegenüber zeitlich am frühesten wirksam geworden ist, für die Rechtsfolgen der Zustellung (zB für den Beginn der Rechtsmittelfrist) maßgebend (Ritz/Koran, BAO8 § 6 ZustG Rz 2). Die Zustellung des gegenständlichen Bescheides per Post am 4.5.2025 hat daher den Lauf der Rechtsmittelfrist nicht neuerlich ausgelöst.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe keinen Online-Zugang zu FinanzOnline, bzw im Vorlageantrag, seine elektronischen Zugänge hätten nicht ordnungsgemäß funktioniert, sodass er keinen Zugriff auf die zugestellten Dokumente gehabt habe, ist zu entgegnen, dass es sich dabei um Umstände in der Einflusssphäre des Beschwerdeführers handelt, die für die Wirksamkeit der Zustellung nicht maßgebend sind und nicht anders zu beurteilen sein als der Verlust eines Briefkastenschlüssels oder ein technischer Defekt in einem Fax-Empfangsgerät (VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105).
Die Beschwerde ist somit verspätet und daher zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolgen der Fristversäumnis ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am 25. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5b Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100893/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100893.2026
- Stammnummer
- 152493
- Gültig
- 25.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF