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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102792/2026

Verspätungszuschlag; Vorauszahlung; Umsatzsteuer; Ermessen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102792/2026vom 17.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Volker Mayer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** und ***Adresse***, Steuernummer ***BF1StNr1***, über die Beschwerde vom 3. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. November 2025 betreffend Verspätungszuschlag / USt 08.2025, sowie über die Beschwerde vom 20. März 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Februar 2026 betreffend Verspätungszuschlag / USt 11.2025 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages vom 17. November 2025 betreffend Vorauszahlung an Umsatzsteuer für den Zeitraum 08/2025 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als er im Spruch zu lauten hat: Von der Vorauszahlung an Umsatzsteuer für den Zeitraum 08/2025 in Höhe von Euro 3.091,58 wird gemäß § 135 der Bundesabgabenordnung ein Verspätungszuschlag mit 3,0 %, das sind Euro 92,75 festgesetzt. II. Der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages vom 17. Februar 2026 betreffend Vorauszahlung an Umsatzsteuer für den Zeitraum 11/2025 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Strittig war im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen in Höhe von jeweils 5 % wegen verspäteter Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) für die Voranmeldungszeiträume August und November 2025. Die aus der Normierung des § 21 UStG 1994 sich ergebene objektive Verspätung ist unbestritten. Der Beschwerdeführer brachte vor, die Einreichung sei innerhalb einer von der Abgabenbehörde selbst - durch ein Schreiben mit Fristsetzung - festgelegten (Nach-)Frist erfolgt, sodass es an einer tatbestandsmäßigen Fristversäumnis fehle. In zwei Anschreiben an den Abgabepflichtigen (nunmehr: Beschwerdeführer) vom 03. November 2025 und 02. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführer in einem ansonsten standardisierten Brief drauf hingewiesen, das nach derzeitig vorliegenden Informationen er seiner Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nicht nachgekommen sei und er daher ersucht werde, die Umsatzsteuervoranmeldungen für November 2025 bis spätestens 23. Februar 2026 und die Umsatzsteuervoranmeldung für August 2025 bis spätestens 24. November 2025 nachzureichen. Vermittels Bescheids vom 17. November 2025 wurde ein Verspätungszuschlag in der Höhe von 154,58 € wegen verspäteter Einreichung einer Voranmeldung betreffend Vorauszahlung an Umsatzsteuer für den Zeitraum 08/2025, mit Bescheid vom 17. Februar 2026 für den Zeitraum 11/2025 ein Verspätungszuschlag in der Höhe von € 74,43 festgesetzt. In der Beschwerde vom 03. Dezember 2025, gerichtet gegen den Bescheid vom 17. November 2025 betreffend Verspätungszuschlag hinsichtlich Vorauszahlung an Umsatzsteuer erwiderte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass die Festsetzung des Verspätungszuschlages rechtswidrig sei, da die UVA 08/2025 rechtzeitig innerhalb der behördlich eingeräumten Nachfirst abgegeben worden wäre. Durch Beschwerde vom 20. März 2026, wurde der Bescheid vom 17. Februar 2026 betreffend Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung 11/2025 angefochten. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01. Juni 2026 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. In der Begründung der Entscheidung amplifizierte die belangte Behörde im Wesentlichen, dass nach § 134 Abs. BAO die Frist zur Einreichung von Abgabenerklärungen auf begründeten Antrag verlängert werden könne. Ein diesbezüglicher Antrag sei im gegenständlichen Fall jedoch nie gestellt worden. Eine Nichtabgabe einer Erklärung stelle eine Verspätung dar, die nicht entschuldbar sei, wenn dem Abgabenpflichtigen ein Verschulden treffe. Bereits der leichteste Grad der Fahrlässigkeit schließe eine Entschuldbarkeit aus. Der Beschwerdeführer habe die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Im Rahmen des Ermessensspielraums erfolge demnach eine Festsetzung des Verspätungszuschlages in der Höhe von 5 %. Im Vorlageantrag vom 12. Juni 2026 begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesfinanzgericht. Die Vorlage an das Bundesfinanzgericht erfolgte am 10. Juli 2026. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, verheiratet und wohnhaft ***Adresse2***. Er verfügt über die österreichische UID-Nummer ****UID***, sowie eine österreichische Bankverbindung und Mobiltelefonnummer. Der Beschwerdeführer generiert Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Wirtschaftszweig Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben (M 70.10-0), aus den übermittelten Lohnzetteln war eine Teilbeschäftigung als Angestellter der ****AG**** festzustellen. Aufgrund seiner Tätigkeit war der Beschwerdeführer verpflichtet, gem. § 21 UStG monatliche Voranmeldungen zur Umsatzsteuer abzugeben. Der Beschwerdeführer hat die Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) für August und November 2025 nicht in der in § 21 UStG gebotenen Frist abgegeben. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Frist. Ein Antrag auf Fristerstreckung wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt. Laut Meinung des Beschwerdeführers wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen jedoch rechtzeitig innerhalb der behördlichen Nachfrist eingereicht. Ihm sei nämlich mit einem Schreiben des Finanzamtes ausdrücklich aufgetragen worden, die UVA bis zu einem bestimmten Termin abzugeben. Damit hätte die Behörde selbst eine verlängerte Abgabenfrist festgelegt. Das Finanzamt entgegnete, dass im Einzelfall auf begründeten Antrag die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängert werden kann. Ein schriftlicher Antrag auf Verlängerung der Einreichfrist wurde jedoch nicht gestellt. Eine Verlängerung sei vom Finanzamt nie gewährt worden. Die Schreiben mit der behaupteten Nachfrist stellten keinen Bescheid, sondern lediglich einen automatisch verfassten informativen Brief dar. In diesen besagten Schreiben wird auf die Pflicht zur Abgabe von monatlichen Voranmeldungen hingewiesen und dass diese spätestens am 15. des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats einzureichen seien. Weiters enthält das erste Schreiben den Satz: "Aufgrund der uns derzeit vorliegenden Informationen sind sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen und werden daher ersucht, die Umsatzsteuervoranmeldung für August 2025 bis spätestens 24. November 2025 einzureichen". In einem zweiten Schreiben wird ausgeführt: "Aufgrund der uns derzeit vorliegenden Informationen sind Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen und werden daher ersucht, die Umsatzsteuervoranmeldung für November 2025 bis spätestens 23. Februar 2026 nachzureichen." Weiters wird darauf hingewiesen, dass die verspätete Abgabe von UVA abgabenrechtliche Konsequenzen auslösen kann, z.B.: einen Verspätungszuschlag nach § 135 BAO. Nähere Angaben, bis wann die betreffenden UVA bereits abzugeben gewesen wären, enthalten diese Schreiben nicht. Die Nachreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgte am 16. November 2025 und 16. Februar 2026, folglich innerhalb der vom Finanzamt vermerkten Frist. Von der belangten Behörde wurde ein Verspätungszuschlag in der Höhe von 5 % für die verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate August und November 2025 festgesetzt. Für den Monat August 2025 erfolgte somit eine Festsetzung in der Höhe von 154,58 €, für den Monat November 2025 in der Höhe von 74,43 €, dies bezogen auf eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in der Höhe von 3.091,58 € für den Zeitraum August 2025 und 1.488,65 € für den Zeitraum November 2025. 2. Beweiswürdigung Die relevanten persönlichen und steuerlichen Angaben waren dem Finanzauskunftssystem und Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung und dem Vorbringen der Parteien zu entnehmen. Die Schreiben der belangten Behörde mit "Ersuchen" die UVA "nachzureichen", liegen dem erkennenden Gericht vor, die Befristung der Nachreichung sind aus diesen zu erkennen. Der Fälligkeitstag für die Abgabe der UVA ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext des § 21 UStG. Dass die UVA in der vom Finanzamt genannten Frist nachgereicht worden sind, war schon aus dem in dieser Hinsicht glaubwürdigen, von der belangten Behörde auch in der Beschwerdevorentscheidung nicht widersprochenen Vorbringen des Beschwerdeführers zu erschließen. Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde aus, dass die UVA 08/2025 am 16.11.2025 und die UVA 11/2025 am 16.02.2026 eingereicht worden sind. Diese Angaben konnten durch das Abgabeninformationssystem verifiziert werden. Die Bemessungsgrundlagen in der Höhe von 1.488,65 € bezüglich Zeitraum November 2025 und 3.091,58 € für Zeitraum August 2025 waren zwischen den Parteien unstrittig und sieht auch das erkennende Gericht keinen begründeten Zweifel gegeben, welcher weitere Ermittlungen bedungen hätte. Zur Einreichung der Beschwerde vom 20.3.2026 gegen den Bescheid vom 17.2.2026 ist zu statuieren, dass dieser offensichtlich ohne Zustellnachweis verschickt worden ist. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte und Vorbringen der belangten Behörde und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Zustellungsdauer geht das Gericht davon aus, dass die Rechtsmittelfrist eingehalten worden ist. Wie die belangte Behörde ausführt, wurde kein Antrag auf Fristerstreckung gestellt, es liegt auch kein gegenteiliges Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und im Vorlageantrag vor. Weder aus den dem Gericht übermittelten Urkunden noch aus den Auskunftsinformationssystem waren eine Antragstellung zu ermitteln. Das Gericht geht daher davon aus, dass kein Antrag auf Fristerstreckung innerhalb der dafür gebotenen Frist gestellt worden ist. Zu den Schreiben der belangten Behörde vom 03. November 2025 und 02. Februar 2026 Mit genannten Daten wurden von der belangten Behörde Anschreiben an den Beschwerdeführer gerichtet, die im Tenor dickgedruckt und im Vergleich zum restlichen Text in vergrößerter Schrift und teilweise mittig zentriert folgend lauteten: "Aufgrund der uns derzeit vorliegenden Informationen sind Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen und werden daher ersucht, die Umsatzsteuervoranmeldung für August 2025 bis spätestens 24. November 2025 nachzureichen." Sowie: "Aufgrund der uns derzeit vorliegenden Informationen sind Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen und werden daher ersucht, die Umsatzsteuervoranmeldung für November 2025 bis spätestens 23. Februar 2026 nachzureichen." Für das Gericht stellte sich die Frage, welchen Zweck dieses Schreiben erfüllen mögen und sieht hierzu eine dekompositorische Vorgangsweise geboten. Zu der verblüffenden Wortwahl des "Ersuchens" einer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, ist vorerst auf dieses Wort und dessen etymologische Bedeutung einzugehen. (Weiterführendes hierzu siehe unter: Pfeifer u.a., Etymologisches Wörterbuch des Deutschen (1993), DWDS (dwds.de/wb/etymwb/…; Deutsches Wörterbuch der Brüder Grimm, zum Begriff "ersuchen" (Bedeutungsangabe rogare); WAHRIG, Deutsches Wörterbuch (2011/2018), zum Begriff "ersuchen"). Nach dem Etymologischen Wörterbuch (Pfeifer) geht suchen auf ahd. suohhen (8. Jh.), mhd. suochen zurück und bedeutete ,aufsuchen, erforschen, versuchen, trachten nach, nachstellen; zugrunde liegt germanisch sōkjan (got. sōkjan, aengl. sēcan > engl. to seek, anord. sœkja auch ,angreifen, vor Gericht bringen). Der ursprüngliche Sinn ist ,nachspüren, auf etwas losgehen, etwas erstreben. Der Kern liegt also nicht im bloßen Finden, sondern im zielgerichteten Trachten nach etwas. Das Präfix: er- ist die tonlos abgeschwächte Form von ahd. ur-/ir- und geht auf die Präposition ahd. ur ,aus (verwandt mit aus) zurück. Der alte Richtungssinn ,aus, heraus, empor ist verblasst. In Präfixverben markiert er- nach Pfeifer u.a. das Erzielen eines Resultats (wie in erdrücken, erjagen, erbitten) - also das Erlangen durch die im Grundwort genannte Tätigkeit. Ersuchen heißt danach wörtlich ,durch Suchen/Trachten zu erlangen versuchen. Das Grimm'sche Wörterbuch belegt für die ältere Zeit noch die konkrete Bedeutung durchsuchen, absuchen, erforschen, prüfen (etwa "die schrift ersuchen", "die wunden ersuchen") und verzeichnet sodann ausdrücklich die Bedeutungsverschiebung zur "noch heute gangbaren bedeutung von rogare" - also : "bitten". Das "WAHRIG" glossiert die heutige Bedeutung als "förmlich bitten, auffordern". Die Synonymik ordnet ersuchen dem Feld: bitten, ansuchen, erbitten (gehoben) zu. Ersuchen liegt sprachgeschichtlich und semantisch wie im heutigen Gebrauch im Wortfeld der Bitte / des Gesuchs (lat. rogare), nicht in dem des Befehls (iubere). Es appelliert an die Mitwirkungsbereitschaft des Adressaten und ist damit kategorial etwas anderes als anordnen, auftragen, vorschreiben oder verpflichten. Das substantivierte Ersuchen (vgl. Rechtshilfeersuchen) trägt genau diesen appellativen, um Gewährung nachsuchenden Gehalt. Zur Auslegung des Satzes nach dem objektiven Empfängerhorizont Maßgeblich ist, wie ein redlicher, verständiger Empfänger die Erklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert verstehen durfte (für empfangsbedürftige Erklärungen: §§ 914 f ABGB / so genannte Vertrauenstheorie; für hoheitliche Erledigungen wendet der VwGH einen entsprechenden objektiven Maßstab an - der nicht kundgemachte innere Wille der Behörde ist unbeachtlich). Der Satz zerfällt in zwei Sprechakte, deren keiner rechtsgestaltend ist: a) Wissenserklärung / Feststellung: "Aufgrund der uns derzeit vorliegenden Informationen sind Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen." Das ist eine mitteilende Feststellung. Zweierlei ist bezeichnend: Erstens verweist sie auf eine bereits bestehende, anderweit (nämlich in § 21 Abs. 1 UStG 1994) begründete Pflicht mit schon abgelaufener Frist - das Schreiben konstituiert die Frist nicht, sondern setzt sie voraus. Zweitens relativiert der Vorbehalt "nach derzeit vorliegenden Informationen" die Aussage als revidierbaren Wissensstand, ein normativer Abspruch (Bescheid) spricht jedoch ab, er teilt nicht unter Informationsvorbehalt mit. b) Bitte / förmliche Aufforderung: "…und werden daher ersucht, die Umsatzsteuervoranmeldung für August 2025 bis spätestens 24. November 2025 nachzureichen." Hier greift die Etymologie unmittelbar: "ersucht" ist das Vokabular der Bitte, nicht der Anordnung. Die Behörde hätte, wollte sie verbindlich disponieren, die Ausdrücke der Hoheitssprache gewählt (aufgefordert gemäß § … / angeordnet / aufgetragen / mit Bescheid festgesetzt). Die Wortwahl "ersucht" signalisiert dem Empfänger gerade das Gegenteil einer verbindlichen Fristsetzung. Schließlich führt die Behörde auch aus, dass das Geforderte "nachzureichen" ist. Hierzu ist zu deduzieren: Das Präfix nach- kennzeichnet die nachträgliche, verspätete Einreichung. Man kann nur "nachreichen", was bereits fällig bzw. überfällig ist. Der Ausdruck bestätigt sprachlich die schon eingetretene Säumnis und ist mit der Lesart "die Frist wird (rückwirkend) verlängert, sodass Sie nicht säumig sind" logisch unvereinbar. Somit kann als Ergebnis der Auslegung festgestellt werden, dass ein verständiger Empfänger den Satz als Erinnerung oder Mahnung mit Setzung eines Datums versteht: Die Behörde stellt die Säumnis fest und bittet um Nachholung bis zu einem Datum. Er kann darin schon wegen des inneren Widerspruchs, den die Gegendeutung erzeugte - derselbe Satz stellt die Säumnis ausdrücklich fest -, keine Beseitigung oder Verlängerung der ursprünglichen Frist erkennen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei eine verlängerte Frist "aufgetragen" worden, ist mit dem Wortlaut, insbesondere mit der bewussten Wahl von "ersucht" (statt "aufgefordert/angeordnet/aufgetragen") und "nachzureichen" (statt "einzureichen bis"), unvereinbar. Selbst eine großzügige Auslegung könnte die Wendung nicht in eine Fristverlängerung umdeuten, weil eine solche Antrag und bescheidmäßige Bewilligung voraussetzte (§ 134 Abs. 2 BAO) und der Text die Säumnis affirmativ feststellt. Die sprachliche Ebene bestätigt damit die rechtliche: Das Schreiben ist Mitteilung und Bitte, kein rechtsgestaltender Akt. Dem Einwand des Beschwerdeführers, das Schreiben der Abgabenbehörde habe eine verlängerte Abgabefrist festgelegt, kann daher nicht gefolgt werden. Das in Rede stehende Schreiben ist nach dem festgestellten Sachverhalt ein automationsunterstützt erstelltes Informations- bzw. Erinnerungsschreiben. Es entbehrt eines normativen, individuell-konkreten Abspruchs und damit der begriffswesentlichen Merkmale eines Bescheides i.S.d. § 92 BAO. Weder wird ein Recht eingeräumt noch eine Verpflichtung mit Regelungswillen und Verbindlichkeitsanspruch auferlegt. Das Schreiben erschöpft sich in einer Wissensmitteilung (Hinweis auf die bestehende Erklärungspflicht) und einer Aufforderung zur Nachholung. Eine bloße Erinnerung bzw. Aufforderung dieser Art ist kein rechtsgestaltender Verwaltungsakt und vermag daher schon begrifflich keine Frist rechtsverbindlich zu "verlängern". Zur Ermessensübung Für die Ermessensübung des Gerichts waren folgende Faktoren heranzuziehen: das Ausmaß der Fristüberschreitung (VwGH 9.11.2004, 99/15/0008; 25.6.2007, 2006/14/0054; 24.6.2009, 2008/15/0035; UFS 18.2.2010, RV/0098-L/06; 16.1.2012, RV/0906-G/11; BFG 12.9.2017, RV/2101730/2016; VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0005; BFG 9.1.2019, RV/3100898/2018; 13.6.2023, RV/7400063/2020; 17.10.2024, RV/7101869/2024), die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils (vgl UFS 21.10.2003, RV/0234-G/02, FJ 2004, 77; VwGH 9.11.2004, 99/15/0008; 25.6.2007, 2006/14/0054; 24.6.2009, 2008/15/0035; BMF, AÖF 2006/128, Abschn 5; UFS 24.8.2009, RV/0430-L/04; 18.2.2010, RV/0098-L/06; BFG 12.4.2016, RV/7101207/2015; 12.9.2017, RV/2101730/2016; 9.1.2019, RV/3100898/2018; 13.6.2023, RV/7400063/2020; 17.10.2024, RV/7101869/2024), das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, zB seine Neigung zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten (VwGH 28.11.1969, 189/69; 21.1.1998, 96/16/0126; BFG 13.6.2023, RV/7400063/2020) bzw dass der Abgabepflichtige in der Vergangenheit seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen stets pünktlich nachgekommen ist (FJ-LS 93/1991), weiters etwa die Nichteinreichung der Erklärungen für die Vorjahre (VwGH 12.6.1980, 66/78, 1614/80) oder der Umstand, dass der Abgabepflichtige bereits mehrfach säumig war (VwGH 17.5.1999, 98/17/0265), der Grad des Verschuldens (VwGH 24.2.1972, 1157/70, 1179/70; 25.6.2007, 2006/14/0054; UFS 27.11.2007, RV/0087-L/07; 8.9.2009, RV/0193-L/08; BFG 12.4.2016, RV/7101207/2015; VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0005; BFG 9.1.2019, RV/3100898/2018), die persönlichen, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen (BMF, AÖF 2006/128, Abschn 4; BFG 14.8.2017, RV/7102275/2017; 6.6.2023, RV/7400031/2023; 13.6.2023, RV/7400063/2020). Eingedenk der Tatsache, dass im vorliegenden Fall der durch die verspätete Einreichung erzielte finanzielle Vorteil als gering anzusehen ist, somit kein Liquiditäts- bzw. Wettbewerbsvorteil gegeben ist, sowie der Grad des Verschuldens, rekurrierend auf die nicht in jeder Hinsicht konsistenten und austarierten Schreiben der belangten Behörde, als gering angesehen werden kann, sieht das erkennende Gericht einen Verspätungszuschlag in Höhe von 5% als zu hoch angesetzt an. Als erschwerend konnte nur erkannt werden, dass der Abgabenpflichtige mehrmals säumig war. Aus dem Grund, dass dem Beschwerdeführer auch aus der jahrelangen Praxis bekannt sein musste, bis wann eine UVA einzureichen ist, war eine Entschuldigung nicht geboten. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten sieht das Gericht die Festlegung eines Verspätungszuschlages in der Höhe von 3% als angemessen an. 3. Rechtliche Beurteilung Zum Umsatzsteuergesetz 1994, BGBL 1994/663 idgF - UStG Gemäß § 21 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamtes einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des §§ 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Zur Bundesabgabenordnung, BGBL 1961/194 idgF - BAO Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" (vgl zB VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043; 17.5.2004, 2003/17/0132; 24.2.2011, 2009/15/0161; 18.12.2019, Ro 2018/15/0025). Im Ermessen liegt (u. a.) die Festsetzung von Verspätungszuschlägen gem. § 135 BAO (zB VwGH 16.11.2004, 2002/17/0267; 11.12.2009, 2009/17/0151; 14.12.2011, 2009/17/0125; 13.9.2018, Ro 2016/15/0005; BFG 6.6.2023, RV/7400031/2023), Ermessensentscheidungen bedürfen somit einer Begründung, welche die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen hat, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Ritz, BAO 6.Auflage, § 20 Tz. 13). Die belangte Behörde hat ihre Ermessensausübung in den angefochtenen Bescheiden zwar nicht ausreichend begründet, dies jedoch in der Beschwerdevorentscheidung vom 01. Juni 2026 nachgeholt. Diese Vorgangsweise entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (14.12.2005, 2001/13/0281; 23.09.1982, 81/15/0091), wonach Begründungsmängel im Rechtsmittelverfahren (z.B.: durch die Begründung einer Beschwerdevorentscheidung) saniert werden können. Im Beschwerdeverfahren ist die Ermessensübung der Abgabenbehörde voll zu prüfen. In der Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) und im Erkenntnis (§ 279 BAO) ist das Ermessen eigenverantwortlich zu üben. Dies gilt für verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Anwendungsbereich der BAO zufolge Art 130 Abs 3 B-VG allerdings nur in Verfahren des BFG (vgl. VwGH 2.12.2020, Ra 2020/13/0095; 13.10.2022, Ra 2022/13/0090, wonach dem BFG in Ermessensfragen die volle Kognition eingeräumt ist). Der Grund für die verspätete Entrichtung bzw. Entrichtung in unzutreffender Höhe ist für die Frage, ob die Nichteinreichung der Voranmeldung entschuldbar war (sowie verneinendenfalls bei der Ermessensübung), zu berücksichtigen. Nach § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Soweit die Voraussetzungen der Selbstberechnung ohne abgabenbehördliche Festsetzung vorliegen, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Das ist bei der Umsatzsteuervorauszahlung der Fall, sodass Bemessungsgrundlage die selbst berechnete Zahllast ist. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Zweck des Verspätungszuschlags ist, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen (z.B.: VwGH 12.8.2002, 98/17/0292; 16.11.2004, 2002/17/0267; 11.12.2009, 2009/17/0151; BFG 27.7.2022, RV/2100382/2021; 24.9.2024, RV/2100583/2023) und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen (Stoll, BAO, 1524; BFH, BStBl 1997 II 642; BStBl 2002 II 124; VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0005; LVwG Salzburg 31.1.2022, 405-13/640/1/2-2022 ua; BFG 27.7.2022, RV/2100382/2021; 24.9.2024, RV/2100583/2023; 17.10.2024, RV/7101869/2024). Der Verspätungszuschlag ist eine administrative Ungehorsamsfolge eigener Art (Stoll, Ermessen, 142), ein Druckmittel eigener Art (zB Stoll, BAO, 1525; BFH, BStBl 1997 II 642; BStBl 2002 II 124; BFG 13.6.2023, RV/7400063/2020). Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (zB VwGH 25.6.2007, 2006/14/0054; 11.12.2009, 2009/17/0151; 14.12.2011, 2009/17/0125; 13.9.2018, Ro 2016/15/0005; BFG 6.6.2023, RV/7400031/2023; 24.9.2024, RV/2100583/2023; 17.10.2024, RV/7101869/2024). Gemäß § 134 Abs. 2 BAO kann die Abgabenbehörde im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen. Die Möglichkeit der Verlängerung von Abgabenerklärungsfristen, die i.d.R. gesetzliche Fristen sind, besteht nach § 134 Abs 2 BAO nicht nur für die im § 134 Abs 1 leg.cit. erster Satz genannten Abgaben. Sie besteht vielmehr generell für alle Abgabenerklärungsfristen (VwGH 11.11.2010, 2010/17/0053, 0054), somit etwa auch für Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 21 Abs 1 UStG 1994). Anträge auf Fristverlängerung i.S.d. § 134 Abs 2 leg.cit. erster Satz sind nach Ansicht des VwGH (z.B.: 8.4.1992, 91/13/0116; 25.2.2003, 99/14/0341; 24.9.2007, 2006/15/0308) begrifflich nur innerhalb offener Frist möglich. Sie können wirksam erst dann gestellt werden, wenn die Erklärungsfrist bereits begonnen hat (VwGH 16.2.1994, 93/13/0025). Die Festsetzung setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Der Verspätungszuschlag ist die Sanktion für die verspätete Einreichung bzw. für die Nichteinreichung einer Abgabenerklärung. Er ist z.B. dann nicht zu verhängen, wenn die Erklärung rechtzeitig - aber nicht auf dem gesetzlich vorgesehenen Vordruck - eingereicht wurde (VwGH 1.12.1987, 85/16/0111). Die Verhängung eines Verspätungszuschlags setzt keine vorherige Mahnung voraus, die Erklärung einzureichen (VwGH 10.1.1958, 2296/56; UFS 27.11.2007, RV/0087-L/07). Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (zB VwGH 14.12.2011, 2009/17/0125; 20.1.2016, Ro 2014/17/0036, 0037; 13.9.2018, Ro 2016/15/0005). Kein Verschulden liegt z.B. vor, wenn die Partei der vertretbaren Rechtsansicht war, dass sie keine Abgabenerklärung einzureichen hat und daher die Einreichung unterlässt (VwGH 22.12.1988, 83/17/0136, 0141; 10.11.1995, 92/17/0286; 27.8.2008, 2006/15/0150). Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind (nach VwGH 12.8.2002, 98/17/0292; 16.11.2004, 2002/17/0267; 19.1.2005, 2001/13/0133) nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. Ein Verschulden des Vertreters trifft den Vertretenen (VwGH 27.9.2000, 96/14/0174; 12.8.2002, 98/17/0292; 21.12.2007, 2004/17/0217; 24.6.2009, 2008/15/0035; BFG 17.10.2024, RV/7101869/2024); der Verspätungszuschlag ist dem Vertretenen gegenüber festzusetzen (zB Stoll, BAO, 1531; VwGH 27.9.2000, 96/14/0174; 24.6.2009, 2008/15/0035; BFG 9.1.2019, RV/3100898/2018; 17.10.2024, RV/7101869/2024). Gemäß § 269 BAO haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Laut § 279 BAO hat außer in den Fällen des § 278 BAO das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entschieden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Eine (ersatzlose) Aufhebung (als meritorische Beschwerdeerledigung) darf nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (zB VwGH 24.1.2017, Ro 2016/16/0004; 29.4.2019, Ra 2018/16/0055; BFG 1.3.2022, RV/5200022/2019; 29.9.2023, RV/7102604/2023; VwGH 6.11.2023, Ra 2021/16/0085; BFG 30.8.2024, RV/7102959/2024). Solche Aufhebungen haben beispielsweise zu erfolgen, wenn eine Abgabe vorgeschrieben wurde, obwohl kein Abgabenanspruch entstanden ist (VwGH 12.8.2002, 2001/17/0171). Die ersatzlose Aufhebung eines Bescheides entfaltet im Rahmen seiner bisherigen Sache Bindungswirkung, sodass der Abgabenbehörde ein neuerlicher Abspruch verwehrt ist (vgl zB VwGH 16.12.1999, 97/16/0075; 29.9.2017, Ra 2017/10/0044, Ra 2017/10/0045; 15.9.2020, Ro 2020/16/0028; 19.5.2021, Ra 2020/15/0065). Für den Fall ergibt sich daraus: Ein Verspätungszuschlag ist eine Sanktion für die verspätete Einreichung bzw. für die Nichteinreichung einer Abgabenerklärung und liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Er setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dies nicht entschuldbar ist (Ritz, BAO-Kommentar, 6. Auflage, § 135 Tz. 4f). Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabenpflichtigen daran ein Verschulden trifft, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit die Entschuldbarkeit ausschließt (VwGH 13.09.2018, Ro 2016/15/0005; 14.12.2011, 2009/17/0125; 24.06.2009, 2008/15/0035). Bei der Ermessensausübung sind die grundsätzliche Zielrichtung des Verspätungszuschlages sowie Art und Ausmaß der unbestreitbaren objektiven Pflichtwidrigkeit des säumigen Abgabenpflichtigen nicht außer Acht zu lassen (VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226; 11.12.2009, 2009/17/0151; 16.11.2004, 2002/17/0267). Nach diesem Maßstab ist die dem Beschwerdeführer zugrunde gelegte Fehlvorstellung, die gesetzliche Frist sei durch das Schreiben verlängert worden, nicht entschuldbar: Die maßgebliche Frist war dem - zur monatlichen Voranmeldung verpflichteten - Unternehmer aufgrund der wiederkehrenden gesetzlichen Verpflichtung bekannt. Ein gutgläubiges Vertrauen auf einen "neuen" Fristbeginn scheidet bei dieser Sachlage aus. Ohne Antrag ist der Behörde eine Verlängerung nach § 134 Abs. 2 BAO verwehrt. Der Antrag muss überdies zweierlei erfüllen: Rechtzeitigkeit. Der Antrag ist vor Ablauf der Frist zu stellen; eine Verlängerung nach bereits verstrichener Frist ist rechtswidrig, weil die Frist dann nicht mehr "verlängert", sondern allenfalls neu eröffnet würde (VwGH 24.9.2007, 2006/15/0308). Begründetheit. Nur ein begründeter Antrag ist der Ermessensentscheidung zugänglich; ein unbegründetes Fristerstreckungsersuchen leidet nicht an einem verbesserungsfähigen Formmangel (§ 85 Abs. 2 BAO), sondern ist zwingend abzuweisen (VwGH 11.11.2010, 2010/17/0053). Ein wohl aus reiner Courtoisie und offenkundig sehr weit verstandener Kundenorientierung verfasstes Schreiben, wonach der Abgabenpflichtige ersucht wird, seine gesetzliche Verpflichtung bis zu einem ostentativ exakt genannten Tag nachzuholen mag wohl als suboptimal artikuliert und auch in der gewählten Form mitunter verwirrend anzusehen sein, vermag aber aus oben genannten Gründen nicht als behördliche Nachfristsetzung anerkannt werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Die Bemessungsgrundlage für den Ansatz des Verspätungszuschlages für den Zeitraum August 2025 beträgt 3.091,58€ Bei Berücksichtigung eines Verspätungszuschlags in der Höhe von 3% der Abgabe ergibt sich daraus ein Betrag in der Höhe von 92,75 €. Der Bescheid vom 17. November 2025 war somit gem. § 279 BAO abzuändern. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Stattgabe) Nach § 135 letzter Satz BAO sind Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen. Die Bemessungsgrundlage für den Ansatz des Verspätungszuschlages für den Zeitraum November 2025 beträgt 1.488,65 €. Bei Berücksichtigung eines Verspätungszuschlags in der Höhe von 3% der Abgabe ergibt sich daraus ein Betrag in der Höhe von 44,65 €, folglich ein Betrag, der den Grenzwert von 50 € nicht erreicht. Der Bescheid vom 17. Februar 2026 war somit gem. § 279 BAO aufzuheben. 3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Bestimmungen über den Fälligkeitstag zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetzestext des § 21 UStG, die Regelungen über die Höhe von Verspätungszuschlägen unmittelbar aus § 135 BAO. Die gewählte Bandbreite des § 135 BAO ("bis zu 10%") eröffnet ein vom erkennenden Gericht auszuübendes Auswahlermessen. Es handelt sich hierbei für das Gericht um eine einzelfallbezogene Wertungsfrage. Das Rechtsfolgeermessen ist eine rechtliche Wertentscheidung auf tatsächlicher Grundlage. Die Umstände, an die das Ermessen anknüpft, sind Tatfragen, die Auswahl der Kriterien, deren Gewichtung und das Ergebnis sind Rechtsanwendung. Der VwGH hat bei Ermessensentscheidungen nach Art 133 Abs 3 B-VG (idF BGBl I 2012/51) lediglich zu prüfen, ob die Behörde von ihrem Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Er prüft somit, ob der Behörde eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch anzulasten ist (zB VwGH 19.6.2002, 99/15/0135; 24.9.2002, 2002/14/0082; 14.1.2003, 97/14/0176; 21.10.2003, 2001/14/0099). Ob einer nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung nach ihrem konkreten Aufbau und ihrer konkreten sprachlichen Fassung Bescheidcharakter zukommt, stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine einzelfallbezogene Auslegungsfrage dar. Im Übrigen folgt das Erkenntnis der zitierten Rechtsprechung zu § 134 Abs. 2 BAO und zur Entschuldbarkeit i.S.d. § 135 BAO. Die Rechtsfragen wurden im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.   Klagenfurt am Wörthersee, am 17. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102792/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102792.2026
Stammnummer
152478
Gültig
17.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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