Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103218/2024
Gegenstandsloserklärung nach § 300 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103218/2024vom 13.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- gesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, 1220 Wien, und Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Renngasse 1 / Freyung, 1010 Wien, betreffend Beschwerde vom 22. Juli 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 20. Juni 2024 betreffend Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2020 bis 2022 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde vom 22. Juli 2024 wird gemäß § 261 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Sachverhalt
Mit Bericht vom 9.1.2024 hat das Finanzamt für Großbetriebe (belangte Behörde) die Ergebnisse einer Außenprüfung für die Jahre 2015 bis 2019 zusammengefasst. In der Tz. 7 "Procurement fees" wurde angeführt, dass die bisherigen Einkaufsmanager unter der Leitung der ***AB*** zusammengefasst wurden. ***AB*** sollte für ihre Tätigkeit und Risiken eine Abgeltung im Ausmaß eines Prozentsatzes des Einkaufsvolumens erhalten. Seit 1.1.2016 sollte dieser Prozentsatz 6,75 % betragen. Per 1.1.2018 wurde der Vertrag von ***AB*** auf ***CD*** übertragen und mit der Beschwerdeführerin fortgeführt.
Mit Bescheiden vom 20.6.2024 hat die belangte Behörde "Feststellungsbescheide Gruppenmitglied" für die Jahre 2020 bis 2022 erlassen und einen niedrigeren Prozentsatz für die Procurementaufwendungen als angemessen angesehen, was zu einer Gewinnerhöhung führte. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.
In der Beschwerde wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass beim Bundesfinanzgericht bereits ein Beschwerdeverfahren zum selben Thema - nur für die Jahre 2015 bis 2019 - zu den Geschäftszahlen RV/7102176/2020 und RV/7102055/2024 anhängig sei.
Am 23. Mai 2025 erstattete die ***EF*** ein Gutachten, in dem der Frage der angemessenen Höhe der Procurement Fees nachgegangen wurde. Darin kamen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass die von der belangten Behörde angewendete "transaktionsbezogene Gewinnaufteilungsmethode" gegenüber der von der Beschwerdeführerin verwendeten Preisvergleichsmethode nicht als angemessenere Methode anzusehen ist. Darüber hinaus entspricht die Gewinnaufteilungsmethode nicht jenen Kriterien, welche die OECD-VPL für die Anwendung auf den zu beurteilenden Geschäftsfall verlangt.
Am 26.11.2025 fand - zur Geschäftszahl RV/7102176/2020 - ein Erörterungstermin statt. Darin wurde festgehalten, dass ab dem 2. Quartal 2017 von Procurement Fees in Höhe von 6,75 % auf die unveränderte Bemessungsgrundlage auszugehen ist und dieser Prozentsatz auch für die Jahre 2020 bis 2022 zutreffend ist.
Mit Erkenntnis vom 5.1.2026 hat das Bundesfinanzgericht den Beschwerden der Jahre 2015 bis 2019 (teilweise) Folge gegeben und sich dabei unter anderem auf die Ausführungen im Gutachten der ***EF*** gestützt. Der beschwerdegegenständlich zu beurteilende Sachverhalt entspricht im Hinblick auf die Procurement Fees jenem Sachverhalt, der mit Erkenntnis vom 5.1.2026 entschieden wurde.
Mit Bescheiden vom 18.6.2026 hat die belangte Behörde gem § 300 BAO geänderte Bescheide erlassen.
Beweiswürdigung
Beide Parteien des Verfahren haben in ihren Stellungnahmen vom 4.5.2026 bzw 11.5.2026 bestätigt, dass der Sachverhalt im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Hinblick auf die strittigen Procurement Fees jenem Sachverhalt entspricht, wie er im Erkenntnis des BFG vom 5. Jänner 2026 zu RV/7102176/2020 für den vorangegangenen Zeitraum bis 2019 festgestellt wurde.
Mit Schreiben vom 22.7.2026 und 7.8.2026 hat die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass durch die Erlassung neuer Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2020 bis 2022 dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wurde und keine Bedenken gegen die Einstellung des Beschwerdeverfahrens (mehr) bestehen.
Rechtslage
§ 261 BAO lautet:
8. Gegenstandsloserklärung der Beschwerde
§ 261. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder
b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.
(2) Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
§ 300 BAO lautet:
§ 300. (1) Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,
a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und
b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und
c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.
(2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.
(3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen.
Rechtliche Beurteilung
Zweck des § 300 BAO ist die Vermeidung der gleichzeitigen Zuständigkeit einer Abgabenbehörde und eines Verwaltungsgerichtes. Damit erfolgt auch eine Abgrenzung zwischen abgabenbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Entscheidungsbefugnis (VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0035).
Maßgeblich für die Anwendung der Bestimmung des § 261 BAO ist, dass dem Beschwerdebegehren durch einen Bescheid Rechnung getragen wird. Da das Finanzamt der Beschwerde mit Bescheiden vom Juni 2026 Rechnung getragen hat, ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 13. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103218/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103218.2024
- Stammnummer
- 152474
- Gültig
- 13.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF