Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100120/2026
Festsetzung einer Zwangsstrafe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100120/2026vom 22.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Februar 2025 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 30.6.2024 ersuchte die Beschwerdeführerin (Bf.) um Verlängerung der Frist zur Einbringung der Einkommensteuererklärung 2023 bis am 30.09.2024. Als Begründung brachte sie vor, dass sie gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin ihres Vaters (derzeit im Pflegeheim, Pflegestufe 6) sei und sie für ihre pflegebedürftige 83-jährige Mutter weitere Unterstützung vom Sozialhilfeverband (Haushalt, Pflege) organisieren müsse.
Die belangte Behörde verlängerte die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023 bis zum 09.09.2024.
Mit Eingabe vom 12.9.2024 ersuchte die Bf. um weitere Verlängerung der Frist zur Abgabe der Einkommensteurerklärung 2023 bis zum 15.10.2024, da die Bf. mit 2 Not-Operationen im Kepler Universitätsklinikum stationär aufgenommen und erst am 12.9.2024 aus dem Krankenhaus entlassen wurde und die Arbeitsunfähigkeit bis mindestens am 25.09.2024, andauern würde. Erst danach könne die Bf. die Abgabenerklärungen abgeben. Aufgrund des medizinischen Notfalles sei vorher eine zeitgerechte Information nicht möglich gewesen.
Die belangte Behörde wies den Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2023 als verspätet eingebracht zurück. Mit Schreiben vom 20.9.2024 suchte die Bf. mit gleichlautender Begründung um neuerliche Fristverlängeung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023 bis zum 31.10.2023 an. Ergänzend gab sie an, dass ein Krankenstand bis ca. 6.10.2024 geplant sei, erst danach sei es möglich die Abgabenerklärung beim Finanzamt vorzubereiten und einzureichen.
Mit Bescheid vom 24.9.2024 wies die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf Fristverlängerung wiederrum als verspätet zurück.
Mit Bescheid vom 18.12.2024 forderte die belangte Behörde die Bf. auf, die Einkommensteuererklärung 2023 bis zum 27.01.2025 abzugeben und drohte für den Fall der Nichteinreichung die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 150 EUR an.
Mit Bescheid vom 19.2.2025 setzte die belangte Behörde eine Zwangsstrafe in Höhe von 150,00 EUR fest, da die Bf. die Einkommensteuererklärung 2023 nicht bis zum 27.1.2025 eingereicht habe.
Die Bf. brachte mit Schreiben vom 20.2.2025 eine Beschwerde gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe bei der belangten Behörde ein. Als Begründung verwies die Bf. auf die in den letzten Monaten vorliegende gesundheitliche Einschränkung. Nach einer
Kieferoperation am 06.09.2024 sei sie zwei Monate lang arbeitsunfähig gewesen. Sie habe anschließend erhebliche Probleme mit ihrem Kreislaufsystem, Gleichgewicht und ihrer Halswirbelsäule, auch aufgrund der Überstreckung (Operations-Position) während der Kiefer-Operation gehabt. Ihr Gesundheitszustand sei so schlecht, dass sie sich nach der Operation nur mit einem Rollator fortbewegen habe können bzw. sei sie nicht in der Lage gewesen, feste Nahrung zu essen oder das Smartphone/Notebook zu bedienen. Sie sei im Zeitraum vom 13. Oktober 2024 bis 26. Oktober 2024 auf Kur/Reha in Bad Ischl mit sehr vielen Behandlungen und Therapien zur Genesung mit Genehmigung der oberösterreichischen Lehrer- Kranken- u Unfallfürsorge LKUF untergebracht gewesen.
Am 7. Jänner 2025 habe sie einen Rettungseinsatz mit Notarzt in Anspruch nehmen müssen, weil ihr Kreislauf während ihrer Tätigkeit als Hochschulprofessorin während des Unterrichts zusammengebrochen sei, woraufhin die Studenten sofort die Rettung und den Notarzt verständigt haben, die sie ins Krankenhaus gebracht hätten.
Sie sei stets bemüht gewesen, ihren steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen. Sie wollte auch nicht irgendwelche Zahlen in der Einkommensteuererklärung 2023 abliefern, die nur geschätzt wären und sie diese dann zu einem späteren Zeitpunkt (für sie kostenfrei) beim Finanzamt korrigiert hätte, diese Vorgehensweise hätte keine Zwangsstrafe verursacht, entspricht jedoch nicht ihrer ordentlichen und korrekten Buchführung. Die hätte auch zu einem erheblichen Mehraufwand für das Finanzamt geführt.
Mit großem Aufwand habe sie die laufende Buchhaltung (für die pünktliche UVA- Voranmeldungen des jeweiligen Monats) durchgeführt, wo sie sehr rasch an die gesundheitlichen Grenzen gestoßen sei. Eine Buchhalterin deswegen zu beauftragen, wäre wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen, dann hätte dies zusätzliche Kosten von rund 500 EUR pro Monat verursacht und der Jahresgewinn der Vermietung wäre entsprechend reduziert gewesen. Die Steuererklärungen werden voraussichtlich bis am 15.03.2025 abgegeben werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde unter Verweis auf den bisherigen Verfahrensablauf und unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhaltes als unbegründet ab.
Über Finanzonline brachte die Bf. einen Vorlageantrag vom 27.11.2025 gemäß § 264 samt Aktenkonvolut (ua. Beschluss über die gerichtliche Erwachsenenvertretung, Krankenhausbestätigungen, Schriftverkehr mit der Bank, Unterlagen über die baulichen Maßnahmen und der Eingangsbestätigung der Gefährdungsmeldung beim BG ***2***) bei der belangten Behörde ein und brachte ergänzend vor, dass die Fristversäumnis nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhe, sondern auf einer außergewöhnlichen und zeitlich geballten Belastung ihrer Person, die seit Jahren eigenverantwortlich und unentgeltlich die Buchhaltung sowie die Vorbereitung des Jahresabschlusses übernehme. Im maßgeblichen Zeitraum sei sie durch eine Vielzahl zwingender familiärer, gesundheitlicher und rechtlicher Verpflichtungen so gebunden gewesen, dass eine rechtzeitige Fertigstellung objektiv nicht möglich gewesen sei. Die Gründe liegen in der Gerichtliche Erwachsenenvertretung ihres Vaters, in diesem Zusammenhang in der Verpflichtung zur Vermögensverwaltung und Geldanlage, laufender Kontrolle der Kontobewegungen, Erstellung von Übersichten für das Gericht; in den Differenzen mit ausländischer Bank inkl. umfangreichem Schriftverkehr; medizinischen Abklärungen ihres Vaters; Baustellenbetreuung und gerichtliche Genehmigungen sowie in der eigenen gesundheitlichen Situation ua einer Kieferoperation am 30.10.2025 und der Gefährdungsmeldung eines weiteren Angehörigen beim Bezirksgericht ***2***.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 04.02.2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Im elektronisch eingebrachten Schreiben vom 3.3.2026 gab die Bf. ergänzend zur Einkommensteuererklärung 2023 an, dass sie im August 2024 nach einer akuten Kiefer-Notoperation u.a. nicht in der Lage gewesen sei Finanzonline zu bedienen bzw. um eine Fristverlängerung anzusuchen. Es erfolgten zwei Kuraufenthalte und parallel dazu die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter (Pflegestufe 4). Diese außergewöhnliche Belastung würde grobe Fahrlässigkeit ausschließen.
Zur Einkommenssteuererklärung 2022 brachte sie ergänzend vor, dass sie ihren Bruder aufgrund seiner Erkrankung betreut habe und Pflege sowie Arzt- und Therapietermine organisieren und ihn begleiten habe müssen. Zusätzlich war noch der Schlaganfall des Vaters (Juni 2023), die Organisation der Erwachsenenvertretung für ihren Vater, die Organisation und Übersiedlung ins Pflegeheim, vollständige Neuorganisation der finanziellen Infrastruktur des Vater (kein Girokonto, keine Versicherungen wie z.B. Haushalt- oder Feuerversicherung usw.) und die Schwierigkeiten bei Basiskontoeröffnung trotz gerichtlicher Bestellung. Diese außergewöhnliche Kumulation familiärer Notfälle und organisatorischer Herausforderungen sei weder vorhersehbar noch steuerbar gewesen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf erzielte im Jahr 2023 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die Bf ersuchte mit Schreiben vom 30.06.2024 um Verlängerung der Frist zur Einreichung der Einkommensteuererklärung 2023 bis zum 30.09.2024. Als Begründung brachte sie vor, dass sie die gerichtliche bestellte Erwachsenenvertreterin ihres Vaters sei und sie für ihre pflegebedürftige Mutter Pflegeunterstützung organisieren müsse.
Die belangte Behörde verlängerte die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023 bis zum 09.09.2024.
Mit Eingabe vom 12.09.2024 ersuchte die Bf um weitere Verlängerung der Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023 bis zum 15.10.2024 mit der Begründung zweier Notoperationen und der Entlassung aus dem Krankenhaus am 12.9.2024 und einer Arbeitsunfähigkeit bis zum 25.9.2024. Aufgrund des medizinischen Notfalls sei eine zeitgerechte Information nicht möglich gewesen.
Die belangte Behörde wies den Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023 als verspätet eingebracht zurück.
Mit Schreiben vom 20.09.2024 suchte die Bf mit gleichlautender Begründung um neuerliche Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023 bis zum 31.10.2024 an. Ergänzend gab sie an, dass ein Krankenstand bis ca. 6.10.2024 geplant sei, erst danach sei es möglich die Abgabenerklärung beim Finanzamt vorzubereiten und einzureichen.
Mit Bescheid vom 24.09.2024 wies die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf Fristverlängerung als verspätet zurück.
Mit Bescheid vom 18.12.2024 forderte die belangte Behörde die Bf auf, die Einkommensteuererklärung 2023 bis zum 27.01.2025 einzureichen und drohte für den Fall der Nichteinreichung die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 150,00 an.
Mit Bescheid vom 19.02.2025 setzte die belangte Behörde eine Zwangsstrafe in Höhe von
€ 150,00 fest, da die Bf. die Einkommensteuererklärung 2023 nicht bis zum 27.01.2025 eingereicht habe.
Die belangte Behörde setzte die Einkommensteuer 2023 mit Bescheid vom 15.07.2025 im Schätzungsweg fest, da die Bf. bis zu diesem Zeitpunkt die Einkommensteuererklärung 2023 nicht eingereicht hat.
Am 22.01.2026 reichte die Bf. die Einkommensteuererklärung 2023 bei der belangten Behörde ein.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten bzw aus dem wechselseitigen Vorbringen der Verfahrensparteien.
Die getroffenen Feststellungen können somit vor diesem Hintergrund gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs 1 BAO).
§ 111 BAO lautet:
(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.
(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Gemäß § 133 Abs 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen. Gemäß § 134 Abs 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen kann diese Fristen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstrecken.
Die Bf war unzweifelhaft verpflichtet die Einkommensteuererklärung 2023 abzugeben. Die Bf wurde von der belangten Behörde mit "Bescheid - Androhung einer Zwangsstrafe" vom 18.12.2024 aufgefordert, die Einkommensteuererklärung 2023 bis zum 27.01.2025 abzugeben. Falls die Bf diesem Ersuchen nicht Folge leisten sollte, wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 150,00 angedroht.
Zu den mit Zwangsstrafe erzwingbaren Leistungen zählt die Einreichung von Abgabenerklärungen (VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022; VwGH 24.05.2007, 2006/15/0366).
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (VwGH 29.09.2011, 2008/16/0087). Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (zB VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Entgegen dem Wortlaut Zwangs-"Strafe" handelt es sich dabei lediglich um ein Pressionsmittel, das eingesetzt werden soll, um eine gebotene Leistung herbeizuführen, nicht jedoch, um ein unrechtmäßiges Verhalten zu bestrafen (Stoll, BAO-Kommentar 1192; BFG vom 22.4.2024, RV/5100104/2026).
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss gemäß § 111 Abs 2 BAO der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde - wie oben festgestellt - die Bf mit Bescheid vom 18.12.2024 unter Festsetzung einer angemessenen Frist (bis 27.01.2025) zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023 aufgefordert und dieser bei nicht fristgerechter Einreichung der Abgabenerklärung die Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 150,00 angedroht.
Die Voraussetzungen des § 111 Abs 2 BAO sind gegenständlich erfüllt, da die Bf diese Frist ungenützt verstreichen ließ. Auch die Höhe der verhängten Zwangsstrafe wurde in der Androhung entsprechend angeführt. Die angedrohte Höhe stellt die Obergrenze für die Festsetzung dar, sie begrenzt daher auch die Änderungsbefugnis im Rechtsmittelverfahren
(VwGH 23.05.2012, 2011/17/0253).
Nach § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 € nicht übersteigen. Auch hier bewegt sich die seitens der belangten Behörde festgesetzte Zwangsstrafe in Höhe von € 150,00 innerhalb des gesetzlich möglichen Bereichs.
Wie ausgeführt, stellt die Verhängung einer Zwangsstrafe eine Ermessensentscheidung dar. Das Ermessen bezieht sich sowohl auf die Festsetzung dem Grunde wie auch der Höhe nach (VwGH 22.02.2000, 96/14/0079). Bei der Ermessensübung sind ua das bisherige Verhalten der Abgabepflichtigen, der Grad des Verschuldens der Partei, die Höhe der allfälligen Steuernachforderung, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Abgabepflichtigen sowie die die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung zu berücksichtigen (Ritz/Koran, BAO 8 § 111 BAO Rz 10 mwN, BFG vom 22.4.2024, RV/5100104/2026).
Zu den von der Bf vorgebrachten Gründen (siehe oben) für die Nichteinreichung der Einkommensteuererklärung 2023 ist festzuhalten, dass die Bf bis 30.06.2024 zur Einreichung der Einkommensteuererklärung 2023 verpflichtet gewesen wäre. Auch hat die belangte Behörde der Bf eine Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023 bis 09.09.2024 gewährt. Weiters hat die belangte Behörde der Bf erst mit Bescheid vom 18.12.2024 unter Androhung der Festsetzung der beschwerdegegenständlichen Zwangsstrafe aufgefordert, die Einkommensteuererklärung 2023 bis zum 27.01.2025 einzureichen.
In diesem Zusammenhang ist im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigen, dass die Bf die Einkommensteuererklärung 2021 am 14.3.2023 (Frist 30.06.2022) und die Einkommensteuererklärung 2022 am 12.02.2024 (Frist 30.06.2023) bei der belangten Behörde eingereicht hat. Es zeigt sich somit, dass die Bf auch in den Vorjahren ihrer Erklärungspflicht nur sehr spät (die Einkommensteuererklärungen der Vorjahre wurden erst ca ein dreiviertel Jahr nach der gesetzlichen Frist von 30.06 bei der belangten Behörde eingereicht) nachgekommen ist.
Im Hinblick darauf, dass die Bf im Jahr 2023 (wie auch in den Vorjahren) nur Einkünfte aus einer Beteiligung an einer Vermietungsgemeinschaft und Einkünfte aus selbständiger Arbeit (unter Inanspruchnahme der pauschalen Betriebsausgaben) bezieht, wäre es der Bf auch wirtschaftlich zumutbar gewesen, im Hinblick auf die in der Beschwerde angeführten massiven gesundheitlichen Probleme, die Wahrung ihrer steuerlichen Angelegenheiten einem Steuerberater zu übertragen. Die Bf. hat selbst eine solche Möglichkeit (Beauftragung einer Buchhalterin) in Betracht gezogen, jedoch nicht umgesetzt und verwies dabei auf den finanziellen Aspekt bzw. auf die auflaufenden Kosten einer solchen Leistung, was eigentlich nicht verständlich bzw. nachvollziehbar ist.
Angesichts des Zwecks der Bestimmung, der Bf zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bf bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe ausreichend Zeit hatte die Steuererklärung einzureichen, erachtet das Bundesfinanzgericht die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe als angemessen.
Die Höhe der Zwangsstrafe (3 %) des Höchstbetrages liegt am untersten Rand des möglichen Rahmens und erscheint in Hinblick auf das Ziel des § 111 BAO, den geregelten Ablauf der Veranlagungsverfahren zu fördern, angemessen, um auch eine abschreckende Wirkung für die Zukunft zu haben.
Zu den weiteren von der Bf im Vorlageantrag vom 27.11.2025 vorgebrachten Gründen geplanter Austausch der Fenster laut Angebot vom 29.9.2025 laut Beschluss Bezirksgericht ***2*** vom 28.10.2025, Renovierung der Badezimmer laut Beschluss des Bezirksgericht ***2*** vom 15.1.2025; geplante Fassadendämmung laut Beschluss des Bezirksgericht ***2*** vom 3.9.2025, Kieferoperation am 30.10.2025; und Gefährdungsmeldung eines weiteren Angehörigen beim Bezirksgericht ***2*** am 17.11.2025 und Beschluss vom 8.10.2025 betreffend Tausch von Heizungssystemen ist anzuführen, dass diese - wie von der belangten Behörde zutreffend festgehalten - bis auf den Beschluss des Bezirksgerichtes ***2*** vom 15.01.2025 nach dem angefochtenen Bescheid vom 19.02.2025 angefallen sind.
Zum ergänzenden Vorbringen im Schriftsatz vom 03.03.2026 ist auszuführen, dass gerade die von der Bf nochmals geschilderte, über einen längeren Zeitraum bestehende Belastungssituation (gerichtliche Erwachsenenvertretung des Vaters, umfangreiche Vermögens- und Gerichtsverfahren, Pflege- und Krisensituationen innerhalb der Familie, erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen sowie Krankenhausaufenthalte und längere Arbeitsunfähigkeit) die Bf umso mehr dazu hätte bewegen müssen, die Wahrung ihrer steuerlichen Angelegenheiten einem gewillkürten Vertreter zu übertragen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist bei der Lösung der strittigen Rechtsfrage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Da sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 22. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 133 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100120/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100120.2026
- Stammnummer
- 152472
- Gültig
- 22.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF