Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101024/2021
Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101024/2021vom 17.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***BE*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Writzmann & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, Wassergasse 22-26/1/IV, 2500 Baden, über die Beschwerde vom 16. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. Februar 2021 betreffend Einkommensteuer 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 2021 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2019 bei der beschwerdeführenden Partei festgesetzt, wobei die beantragten außergewöhnlichen Belastungen nicht anerkannt wurden.
Dagegen brachte die steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 10. Februar 2021 Beschwerde ein und führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin einer medizinisch notwendigen Operation unterzog, und diese in der Folge missglückte. Die Prozesskosten gegen den Verursacher waren mit hohem finanziellem Aufwand verbunden. Mit Verweis auf die Erkenntnisse des BFG (25.6.2018, RV/7103979/2017) und des VwGH (26.7.2017, Ro 2016/13/0026) beantragte die Beschwerdeführerin, die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes zum Abzug zuzulassen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. März 2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin freiwillig zur Klagsführung entschieden hat und somit die Voraussetzung der Zwangsläufigkeit für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung nicht erfüllt ist.
Mit Schreiben vom 15. April 2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Im Zuge dessen beantragte sie eine mündliche Verhandlung und führte aus, dass ihr aufgrund von Fehldiagnosen und Falschbehandlungen ein bleibender Schaden (40 % Behinderung) widerfahren ist und sie sich dieses Fehlverhalten der Ärzte nicht gefallen lassen wollte. Zudem sei sie von ihrer Rechtsschutzversicherung nicht aufgeklärt worden, dass die Kosten des Prozesses in Höhe von 47.540,37 Euro nicht gedeckt seien.
Am 3. Mai 2021 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss vom 15. Juli 2026, zugestellt am 21. Juli 2026, sah das Bundesfinanzgericht von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in der Rechtssache ab. Es erfolgte keine Ergänzung des Vorbringens der Parteien.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die im Jahr 1955 geborene Beschwerdeführerin stand bis zu ihrer Pensionierung im Jahr 2017 im Bundesdienst. Im Beschwerdejahr bezog sie Pensionseinkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Im Jahr 2012 erlitt sie bei einem Sturz eine Verletzung am rechten Fuß. Die Verletzung wurde zunächst falsch diagnostiziert, behandelt und therapiert. Die Beschwerdeführerin leidet seither an einer Geheinschränkung und Gehbehinderung. Es finden sich zudem Beeinträchtigungen an der Wirbelsäule aufgrund des schlechten Gangbildes.
Mit Klageschrift vom 11. Dezember 2014 begehrte die Beschwerdeführerin von insgesamt fünf Beklagten (Unfallkrankenhaus, behandelnde Ärzte, Radiologen/Röntgenologen) zur ungeteilten Hand die Zahlung von insgesamt 73.908,54 Euro (Schmerzengeld, Kosten für Haushaltshilfe, Sachschaden, Verunstaltungsentschädigung) sowie die Feststellung der Haftung für sämtliche gesundheitlichen Folgen und Schäden aus der unrichtigen Diagnose und der daraus resultierenden unrichtigen Heilbehandlung.
Mit den Teilurteilen vom 31. März 2016, 2. Jänner 2019 und dem Endurteil vom 31. Juli 2019 wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien das Klagsbegehren ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz. Ein den Beklagten zuzurechnendes Verschulden wurde, gestützt auf die eingeholten Sachverständigengutachten, verneint.
Gegen das erste Teilurteil vom 31. März 2016 (betreffend das Unfallkrankenhaus) brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Mit Urteil des OLG Wien (29. Juni 2016, 13 R 97/16d) wurde der Berufung nicht Folge gegeben. Zusammengefasst führte das Gericht aus, dass gemäß den Sachverständigengutachten einem ordentlichen durchschnittlichen Arzt die Fußverletzung nicht erkennbar hätte sein müssen. Das Erstgericht habe ein der Erstbeklagten zuzurechnendes Verschulden der behandelnden Ärzte der Klägerin daher zutreffend verneint.
Mit Datum 13. Juni 2018 wurde ein Radiologisches Fachgutachten des ***1*** erstellt, das besagt: "Dass ein durchschnittlicher Radiologe eine derart seltene Verletzung nicht im Repertoire hat und sie in der Umgebung anderer, weit deutlicherer Verletzungen dann nicht wahrnimmt, noch dazu, wo sie m.A. auch ex post schwierig zu erkennen ist, betrachte ich daher nicht als mangelnde Sorgfalt."
Mit Datum 12. Dezember 2018 wurde ein Gutachten von ***2***, Facharzt für Orthopädie, erstellt. Notwendige oder pflichtwidrig nicht oder nicht rechtzeitig veranlasste Untersuchungen wurden verneint.
Die Beschwerdeführerin hat eine Rechtsschutzversicherung mit einer Versicherungssumme von 130.000,00 Euro. Diese Summe wurde jedoch überschritten und somit muss die Beschwerdeführerin im Beschwerdejahr Prozesskosten in Höhe von 47.540,37 Euro selbst tragen.
Die Beschwerdeführerin weist einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 % auf. Der Grad der Behinderung gliedert sich wie folgt auf:
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Funktionseinschränkung
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GdB %
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Aufbrauchzeichen der Wirbelsäule und am rechten Fuß nach einer Verletzung
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30
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Aorteninsuffizienz II
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30
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Geringe Schwerhörigkeit rechts, hochgradige Schwerhörigkeit links
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20
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Ohrgeräusch links mehr als rechts
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10
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Zustand nach Entfernung der Gebärmutter
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10
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Narben nach Leistenbruchoperation und nach Appendektomie
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10
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Depressive Störung
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10
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Gesamtgrad der Behinderung
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40 v.H.
Beim Gesamtgrad der Behinderung wird das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht, da das Gesamtbild negativ beeinflusst wird. Gegenüber dem Vorgutachten wird der Zustand nach Verletzung im Bereich des rechten Fußes anerkannt, was im führenden Leiden miterfasst ist. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt unverändert bei 40 vH.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten und aus den im Verfahrensverlauf angeführten elektronischen Verwaltungsakten und den darin vorgelegten Unterlagen/Belegen/Rechnungen sowie den Abfragen des Bundesfinanzgerichtes im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 34 EStG 1988 lautet auszugsweise:
(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. […]
(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
[…]
[…]
[…]
Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
[…]
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
[…]
Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdefall, ob in einem Zivilprozess angefallene Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Die geltend gemachten Kosten sind im Zusammenhang mit der Prozessführung zur Dursetzung von Schmerzengeld, Kosten für Haushaltshilfe, Sachschaden und Verunstaltungsentschädigung auf Grund von Diagnose- und daraus resultierenden Behandlungsfehlern, die zu einer Behinderung der Beschwerdeführerin führten, angefallen.
Voraussetzung für die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nach § 34 EStG 1988 ist, dass die Belastung außergewöhnlich ist, der Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt.
Sämtliche Merkmale des § 34 EStG 1988 müssen kumulativ erfüllt sein (VwGH 5.6.2003, 99/15/0111). Mangelt es im Einzelfall an der Erfüllung auch nur einer der genannten Voraussetzungen, ist das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung zu verneinen.
Die Belastung erwächst der Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn sie sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs 3 EStG 1988). Tatsächliche Gründe, die die Zwangsläufigkeit der Belastung zu begründen vermögen, können insbesondere in einer Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit der Steuerpflichtigen gelegen sein (VwGH 1.9.2015, 2012/15/0117; 4.9.2014, 2012/15/0136; 26.5.2010, 2007/13/0051). Die Zwangsläufigkeit des Aufwandes ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen (VwGH 21.11.2013, 2010/15/0130).
Es entspricht der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass Prozesskosten im Allgemeinen nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG 1988 erwachsen; eine allgemeine Regel lässt sich allerdings bei aufgezwungener Prozessführung nicht aufstellen. Zwangsläufigkeit von Prozesskosten wird stets dann verneint, wenn die Prozessführung auf Tatsachen zurückzuführen ist, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl zB VwGH 18.9.2013, 2011/13/0029; VwGH 26.7.2017, Ro 2016/13/0026; VwGH 22.6.2022, Ra 2020/13/0047).
Im Ergebnis waren daher die von der Beschwerdeführerin gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren dahingehend zu untersuchen, ob ein Zusammenhang mit der Behinderung bestand, dh durch die Behinderung verursacht waren und, wenn ja, ob diese zwangsläufig erwuchsen.
Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie die Folge der Klagsführung durch den Steuerpflichtigen sind (VwGH 26.9.2000, 99/13/0158).
Die Klagsführung der Beschwerdeführerin erfolgte aus freien Stücken.
Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren das Erkenntnis des VwGH vom 26.7.2017, Ro 2016/13/0026 vor. Dieses Erkenntnis handelt jedoch von einem begründeten Sonderbedarf eines Kindes mit einem Grad der Behinderung von 100 %. Prozesskosten waren hier als außergewöhnliche Belastung im Zusammenhang mit der Behinderung einer nahen Angehörigen zur Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage zwangsläufig, da die Tochter nach einem Behandlungsfehler unbestritten nicht selbsterhaltungsfähig ist. Im verfahrensgegenständlichen Fall führten die Diagnose- und Behandlungsfehler zwar zu einer Behinderung (GdB von 30 % aufgrund der Funktionseinschränkung "Aufbrauchzeichen der Wirbelsäule und am rechten Fuß nach einer Verletzung", der durch weitere Leiden um 1 Stufe erhöht wird; Gesamtgrad der Behinderung daher 40 %), die Beschwerdeführerin ist jedoch unbestritten selbsterhaltungsfähig und sie betonte in jedem Vorbringen lediglich, gegen widerfahrenes Unrecht vorgehen zu wollen. Die beiden Fälle sind somit nicht vergleichbar. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin keine Prozessführung aufgezwungen, um eine existenzielle Notlage abzuwenden.
Der Klage der Beschwerdeführerin vor dem Zivilgericht wurde zudem nicht Folge gegeben.
Die aus dem Prozess entstandenen Kosten der Beschwerdeführerin sind somit Folge einer freiwillig getätigten Entscheidung zur Prozessführung, die mit dem Risiko verbunden ist, die Kosten teilweise selbst tragen zu müssen. Sie können daher nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben). Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.
Salzburg, am 17. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101024/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101024.2021
- Stammnummer
- 152471
- Gültig
- 17.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF