Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0445-I/04
Zeitpunkt einer Gebäudeentnahme
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0445-I/04vom 08.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Berater, vom
1. März 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes, vom 3. Februar
2004 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1999 und 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. betreibt einen Z-Betrieb und erzielt daraus
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Gewinnermittlung erfolgt gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988.
Anlässlich einer die Veranlagungsjahre 1995-1998
umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung gemäß
§ 150
BAO vertrat der Prüfer die Ansicht, dass Teile des Wohnhauses
X-Straße in Y im Jahr 1995 entnommen worden seien. Die Entnahme 1995
betrage 75,37 % des sich im Betriebsvermögen befindlichen
Gebäudeteiles. Der Entnahmewert wurde von der Betriebsprüfung mit
364.779 S ermittelt. Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und
erließ nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs.
4 BAO einen (neuen) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995
(Ausfertigungsdatum 6. Juli 2001). Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht
Berufung erhoben und ausgeführt, die Entnahme der strittigen
Gebäudeteile sei bereits früher außerhalb des
Verjährungszeitraumes (im Jahr 1977) erfolgt.
Mit Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 10. September 2004, XYZ, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Die Ansicht des Bw., dass eine Entnahme bereits im
Jahr 1977 erfolgt sei, wurde nicht geteilt. Vielmehr wurde die Auffassung des
Prüfers geteilt, dass die strittigen Gebäudeteile im Jahr 1995
entnommen worden sind.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2001 wurden dem Finanzamt die
Abgabenerklärungen für das Jahr 1999 übermittelt. Die
Abgabenerklärungen des Jahres 2000 sind am 5. Februar 2002 beim Finanzamt
eingelangt.
Mit Ausfertigungsdatum 3. Februar 2004 wurden die Umsatz-
und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000 erlassen. Die
Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß.
Gegen die genannten Bescheide wurde mit Eingabe vom 1.
März 2004 fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt, in den Umsatz-
und Einkommensteuerbescheiden der Jahre 1999 und 2000 seien die
Bemessungsgrundlagen auf Basis der Berufungsvorentscheidung der Vorjahre
festgesetzt worden. Dagegen richte sich die Berufung. Da bereits für die
Vorjahre ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt worden sei, werde beantragt, das
Ergebnis der Entscheidung der zweiten Instanz anzupassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer u. die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11)
an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige
Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor
Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar,
wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
Mit Vorhalt der Referentin vom 30. August 2004 wurde der
steuerliche Vertreter ersucht bekannt zu geben, aus welchen Gründen gegen
die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide der Jahre 1999 und 2000, denen eine
erklärungsgemäße Veranlagung zugrunde liege, Berufung erhoben
wurde. Zusammenfassend wurde vom steuerlichen Vertreter vorgebracht, dass gegen
die von der Betriebsprüfung unterstellte Gebäudeentnahme Berufung
erhoben worden und deren Folgen (AfA, Reparatur, Investitionen etc.) sich sowohl
auf die Einkommen- und Umsatzsteuer auswirken würden.
Über Vorhalt der Referentin vom 3. September 2004, der
Bw. sei ja selbst der Ansicht, dass eine Entnahme der Gebäudeteile schon im
Jahr 1977 erfolgt sei, wurde wiederum nur behauptet, dass bei einer aufrechten
Erledigung der Berufung auch in den Jahren 1999 und 2000 die AfA geltend gemacht
und entsprechende Aufwendungen berücksichtigt werden
könnten.
Eine Berücksichtigung von Betriebsausgaben und
Vorsteuern, die im Zusammenhang mit den strittigen Gebäudeteilen des Hauses
X-Straße in Y stehen, ist nicht möglich. Diese Gebäudeteile sind
im Jahr 1995 entnommen worden und sind seit diesem Zeitpunkt dem notwendigen
Privatvermögen zuzuordnen. Diesbezüglich wird auf die
ausführliche Begründung der Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates vom 10. September 2004, XYZ, verwiesen, die
insoweit integrierender Bestandteil dieser Berufungsentscheidung
ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 8. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0445-I/04
- Stammnummer
- 15247
- Gültig
- 08.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF