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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104007/2025

Legalzession nach § 324 Abs. 3 ASVG und Antragslegitimation des Sozialhilfeträgers nach § 239 Abs. 1 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104007/2025vom 16.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gernot Palensky in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Arnold Rechtsanwälte GmbH, Stoß im Himmel 1, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 9. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Dezember 2024 betreffend Rückzahlung eines Guthabens, Steuernummer ***A-StNr***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2026 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit einem undatiert am 12.12.2023 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben begehrte der Beschwerdeführer die Auszahlung eines aus Pensionsansprüchen der verstorbenen ***A*** resultierenden Einkommensteuerguthabens. Die Verstorbene habe stationäre Leistungen unter Förderung des Beschwerdeführers erhalten, weshalb gemäß § 324 Abs. 3 ASVG 80 % der Pension der Verstorbenen auf den Beschwerdeführer übergegangen seien. Von diesem Forderungsübergang sei auch das Guthaben betroffen, sodass 80 % hiervon, d.s. € 517,03 an den Beschwerdeführer zu bezahlen seien. Mit einem als Rückzahlungsantrag bezeichneten Schreiben vom 3.5.2024 urgierte der Beschwerdeführer die Auszahlung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.12.2024 wies die belangte Behörde diese Eingabe als unzulässig zurück. Von der Legalzession gemäß § 324 Abs. 3 ASVG seien nur Renten bzw. Pensionen erfasst, nicht aber Gutschriften an Einkommensteuer, zumal diese einen öffentlich-rechtlichen Anspruch des Abgabepflichtigen gegenüber der Abgabenbehörde bilden. Zudem komme dem Beschwerdeführer eine Legitimation zur Einbringung eines Rückzahlungsantrages gemäß § 239 BAO nicht zu. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 9.1.2025. Darin wird auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verwiesen, wonach der im Wege der Legalzession gemäß § 324 Abs. 3 ASVG übergegangene Teil des die Pensionsansprüche betreffenden Steuerguthabens nicht als Vermögen i.S.d. § 330a ASVG, sondern als Einkommen zu qualifizieren ist und daher nicht in den Nachlass fällt. Demgemäß habe auch das Bezirksgericht Liesing mit Beschluss vom 15.11.2023, ***GZ-Verl***, entschieden, dass hinsichtlich des nachträglich hervorgekommenen Einkommensteuerguthabens i.H.v. € 1.999,00 lediglich der nachlasszugehörige Teil i.H.v. € 1.481,97 der erbl. Tochter an Zahlungs statt überlassen wird. Der Beschwerdeführer sei Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die Gewährung von Pflege. Die Verstorbene habe sich zur stationären Pflege und Betreuung in einer Pflegeeinrichtung unter Förderung des Beschwerdeführers befunden, weshalb 80 % des Einkommens der Verstorbenen (einschließlich des Einkommensteuerguthabens) auf den Beschwerdeführer übergegangen sei. Bei dem Abgabenguthaben handle es sich um Einkommen, welches der verstorbenen Abgabepflichtigen eigentlich schon zu Lebzeiten zugestanden hätte und sich nun aufgrund einer nach dem Ableben durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung ergebe. Im Ausmaß von 80 % stehe es daher nun dem Beschwerdeführer zu, der sohin im eigenen Namen die Auszahlung beantragen könne. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Sozialhilfeträger zur Stellung eines Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nicht legitimiert ist, da er weder der Abgabepflichtige noch dessen Vertreter oder Gesamtrechtsnachfolger ist, könne daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.3.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Zur Stellung eines Rückzahlungsantrages gemäß § 239 BAO sei lediglich der Abgabepflichtige selbst, sein bevollmächtigter Vertreter sowie im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge der Rechtsnachfolger befugt. Die angebliche Legalzession gemäß § 324 Abs. 3 ASVG begründe keine Parteistellung des Beschwerdeführers im Abgabenverfahren der Verlassenschaft sowie keine Vertreterstellung für den Nachlass. Der Beschwerdeführer sei weder Vertreter noch Gesamtrechtsnachfolger der Verlassenschaft nach ***A***. Die Problematik der fehlenden Antragslegitimation sei dieselbe wie in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Arbeitnehmerveranlagung, weshalb diese als einschlägig erachtet werde. Mit Schriftsatz vom 11.4.2025 stellte der Beschwerdeführer Vorlageantrag gemäß § 264 BAO. Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht brachte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 12.6.2026 ergänzend vor, dass der Wortlaut des § 324 Abs. 3 ASVG unmissverständlich zum Ausdruck bringe, dass durch diese Norm ausschließlich Ansprüche auf "Rente bzw. Pension" von einer Legalzession umfasst sein sollen. Eine Abgabengutschrift oder -nachforderung ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Einkunftsarten. Der 13. und 14. Monatsbezug der Pension sei nicht von der Legalzession umfasst, unterliege im Rahmen der Einkommensbesteuerung jedoch der (wenn auch begünstigten) Besteuerung. Sohin könne die Logik des Obersten Gerichtshofes, bei einer von vornherein angepassten Steuerberechnung würde es zu einer höheren Pensionszahlung und damit zu einem höheren Übergang auf den Sozialhilfeträger kommen, nicht greifen. Zudem sei fraglich, wie die Bejahung der Anwendbarkeit des § 324 Abs. 3 ASVG vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass sich insbesondere in Pflichtveranlagungsfällen bzw. bei Erzielung mehrerer Einkunftsarten regelmäßig Nachforderungen aus der Veranlagung ergeben. Eine Gutschrift aus der Einkommensteuerveranlagung sei nach der Rechtsprechung öffentlich-rechtlicher Natur; sie stelle kein Arbeitseinkommen (und damit auch keine Nachzahlung i.S.d. § 290c Abs. 3 EO) dar. Aus einer Gutschrift könne sich unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 214 BAO ein Guthaben ergeben, wenn die Summe der Gutschriften jene der Lastschriften übersteigt. Ein derartiges Guthaben sei zunächst zwingend zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten zu verwenden (§ 215 Abs. 1 und 2 BAO). Erst nach Durchführung dieser Verrechnungen könne ein rückzahlungsfähiges Guthaben i.S.d. § 239 BAO vorliegen. Daraus folge, dass es ein "die Pensionsansprüche betreffendes Steuerguthaben" nicht gibt, weil ein Guthaben immer das Ergebnis der Gebarung auf dem Abgabenkonto darstellt - unabhängig davon, aus welchen Abgabenarten sich diese Gebarung speist. Genauso wenig sei es möglich, einen Teil des die Pensionsansprüche betreffenden Steuerguthabens herauszuschälen und isoliert einer Legalzession zugänglich zu machen. Dies werde umso mehr in jenen Fällen verdeutlicht, wo neben einem Pensionsbezug noch weitere Einkünfte erzielt werden. Weiters entstehe der Abgabenanspruch im Falle der zu veranlagenden Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird (§ 4 Abs. 2 lit. a Z. 2 BAO). Somit könne eine Gutschrift aus der Einkommensteuer auch nicht laufend monatlich entstehen, was insbesondere bei nicht ganzjähriger Versorgung in einem Pflegeheim eine Zuordnung einer solchen bzw. deren (teilweisen) Übergang auf den Sozialversicherungsträger im Rahmen der Legalzession unmöglich mache. Insoweit erscheine es auch stimmig, dass Sonderzahlungen aus der Sozialversicherung ebenfalls nicht von der Legalzession nach § 324 Abs. 3 ASVG umfasst sind. Es sei ein gesondertes Verfahren für jedes Kalenderjahr durchzuführen, in dem über die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträgen abzusprechen ist. Eine Einkommensteuergutschrift stelle daher auch unter diesen Gesichtspunkten weder einen Renten- oder Pensionsanspruch i.S.d. § 324 Abs. 3 ASVG noch einen Anspruch dar, auf den diese Bestimmung analog anzuwenden wäre. Das Abgabenschuldverhältnis sei mit der Person des Abgabepflichtigen unlösbar verbunden und könne - abgesehen vom Fall der Gesamtrechtsnachfolge - nicht auf eine andere Person übertragen werden. Ebenso wenig sei eine aus einer Veranlagung resultierende Abgabengutschrift, die nach den zwingenden Regelungen der BAO zu verrechnen ist, Gegenstand einer zivilrechtlichen Disposition. Zudem sei die zivilrechtliche Verfügungsbefugnis über ein Guthaben auf dem Abgabenkonto immer erst dann gegeben, wenn sämtliche in der BAO zwingend vorgesehenen Verrechnungsschritte gesetzt wurden und ändere sich durch die Zession nichts an der Rechtsnatur des öffentlich-rechtlichen Anspruches. Nachdem Guthaben zwar grundsätzlich durch Abtretung übertragen werden können, abgabenrechtliche Rechte und Pflichten (insbesondere Verfahrensrechte) jedoch nicht auf den Zessionar übergehen, sei dieser im Rahmen seines zivilrechtlichen Verhältnisses zum Zedenten auf dessen Mitwirkung - namentlich durch Stellung eines Rückzahlungsantrages nebst dem Begehren, den Rückzahlungsbetrag dem Zessionar gegenüber zur Anweisung zu bringen - verwiesen. Die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, wonach ein die Pensionsansprüche betreffendes Steuerguthaben bzw. ein Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung gemäß § 324 Abs. 3 ASVG auf den Sozialhilfeträger übergeht, seien im Abgabenverfahren nicht i.S.d. § 116 Abs. 2 BAO bindend, da weder Parteiidentität vorliege noch diese Aussagen im Spruch getroffen worden seien. Letztlich würden die Sozialhilfegesetze der Länder jeweils unterschiedliche Arten der Berechnung des (von der zu pflegenden Person für die Finanzierung der Pflege heranzuziehenden) Einkommens vorsehen und habe der VwGH in einer Reihe von Entscheidungen zu Sozialhilfegesetzen der Länder judiziert, dass von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen sei, der alle Einkünfte der Hilfe suchenden Person (einschließlich etwaiger Abgabenguthaben) umfasse. Die Vorschreibung des Kostenersatzes für die Pflege erfolge mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber der zu pflegenden Person. Die Bejahung der Anwendbarkeit der Legalzession gem. § 324 Abs. 3 ASVG auf Abgabenguthaben würde demnach zu einer nicht auflösbaren Normenkonkurrenz zwischen den landesrechtlichen Sozialhilfevorschriften und § 324 Abs. 3 ASVG führen, da ein Abgabenguthaben nicht einerseits als im Rahmen des Kostenersatzes zu berücksichtigendes Einkommen und gleichzeitig im Rahmen der Legalzession nach § 324 Abs. 3 ASVG gewertet werden könne. Mit Schriftsatz vom 15.6.2026 erläuterte der Beschwerdeführer den geltend gemachten Anspruch dahingehend, dass die Legalzession anteilig für den Zeitraum ab Juli 2022 bis zum Tod der ***A*** am 26.9.2022 geltend gemacht werde. Ursprünglich sei man von einem Steuerguthaben i.H.v. € 1.999,00 ausgegangen. Da sich das Guthaben mittlerweile auf € 1.499,00 verringert habe, reduziere sich die Forderung verhältnismäßig auf € 387,72 und werde der Rückzahlungsantrag insofern abgeändert, als nun die Auszahlung des Einkommensteuerguthabens i.H.v. € 387,72 begehrt werde. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die am **.9.2022 verstorbene Pensionistin ***A*** befand sich vom 18.2.2022 bis zu ihrem Tod in stationärer Pflege und Betreuung in der Einrichtung "Haus St. Barbara". Die Kosten dieses Aufenthaltes haben sich im Zeitraum Juli bis September 2022 auf € 13.143,79 belaufen und wurden mit einem Teilbetrag von € 4.847,22 aus den laufenden Pensionsbezügen der Verstorbenen bestritten. Der Restbetrag von € 8.296,57 wurde durch eine Förderung seitens des Beschwerdeführers abgedeckt (mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 15.6.2026 vorgelegte Aufstellung Beilage./J). Mit Bescheid vom 26.6.2023 wurde die Arbeitnehmerveranlagung 2022 für die Verlassenschaft nach ***A*** durchgeführt. Diese ergab zunächst eine Gutschrift i.H.v. € 1.999,00, die noch am selben Tag auf dem Abgabenkonto gebucht wurde und dort zu einem Guthaben in dieser Höhe führte. Am 24.10.2023 erfolgte die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2022 und erging ein neuer Sachbescheid, in dem - abweichend vom Erstbescheid - der Teuerungsabsetzbetrag i.H.v. € 500,00 nicht mehr berücksichtigt wurde, sodass sich eine Nachforderung in dieser Höhe ergab. Diese wurde am selben Tag auf dem Abgabenkonto gebucht, sodass sich das Guthaben auf € 1.499,00 reduzierte (amtswegig abgefragte Bescheide vom 26.6.2023 und 24.10.2023; amtswegig abgefragtes Abgabenkonto). Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing als Verlassenschaftsgericht vom 15.11.2023, ***GZ-Verl***, wurde ein Teilbetrag des Abgabenguthabens i.H.v. € 1.491,97 als nachträglich hervorgekommenes Nachlassaktivum der erbl. Tochter ***B*** auf teilweisen Abschlag auf deren Forderung (Bestattungskosten und Gerichtskommissionsgebühr) an Zahlungs statt überlassen. Das Verlassenschaftsgericht legte hierbei - offenbar in Unkenntnis der mittlerweile erfolgten Wiederaufnahme und Neufestsetzung der Einkommensteuer 2022 - ein Guthaben i.H.v. € 1.999,00 zugrunde und ging davon aus, dass hiervon ein Teilbetrag i.H.v. € 517,03 (80 % des auf den Zeitraum 07/2022 bis 09/2022 entfallenden Guthabens) im Wege einer Legalzession auf den Beschwerdeführer übergegangen ist (von der Beschwerdeführerin vorgelegt der Beschluss des BG Liesing vom 15.11.2023, ***GZ-Verl***, Beilage./B der Beschwerde). Am 25.4.2024 zahlte die belangte Behörde einen Teilbetrag des Guthabens i.H.v. € 1.481,97 an ***B***, die als Verlassenschaftskuratorin eingeschritten ist, aus. Der Restbetrag i.H.v. € 17,03 besteht bis heute als Guthaben auf dem Abgabenkonto. (amtswegig abgefragtes Abgabenkonto; Angaben der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 29.6.2026). 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen gründen sich auf die in Klammer jeweils angeführten Beweismittel. Hinweise auf einen abweichenden Sachverhalt liegen nicht vor. Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien zudem unstrittig. Strittig sind ausschließlich Rechtsfragen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Gem. § 324 Abs. 3 ASVG geht dann, wenn ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem Alters(Siechen)heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke, einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung verpflegt wird, ein zeitlich kongruenter Anspruch auf Pension bis zur Höhe der Verpflegungskosten, höchstens jedoch bis zu 80 % (bzw. bei Vorhandensein von Unterhaltsberechtigten bis zu 50 %) auf den Träger der Sozialhilfe über (Legalzession). ***A*** wurde in einer derartigen Einrichtung (Pflegeheim) verpflegt. Der Beschwerdeführer ist der Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die Gewährung von Pflege (§ 34 Abs. 3 Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG, LGBl Nr. 11/1973) und hat im Rahmen einer Förderung zu den Kosten der Verpflegung von ***A*** beigetragen. Deren Pensionsansprüche für den entsprechenden Zeitraum (hier also für den Zeitraum 1.7.2022 bis 26.9.2022) sind daher gemäß § 324 Abs. 3 ASVG - da im vorliegenden Fall die Verpflegungskosten die Pensionsansprüche erheblich übersteigen - im Ausmaß von 80 % auf den Beschwerdeführer übergegangen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist von diesem Forderungsübergang auch ein Steuerguthaben umfasst, wenn und soweit es aus einer Berichtigung der Steuerbelastung von Pensionseinkünften für den Zeitraum der Pflege resultiert, da bei einer den individuellen Verhältnissen von vornherein angepassten Steuerberechnung ein insgesamt höherer Pensionsbetrag ausbezahlt worden wäre und damit der Übergang auf den Sozialhilfeträger betragsmäßig höher ausgefallen wäre. Als Konsequenz dieses Forderungsüberganges fällt das von der Legalzession umfasste Steuerguthaben nicht in den Nachlass (OGH 28.5.2019, 2 Ob 161/18t; 28.5.2019, 2 Ob 72/19f; 19.9.2019, 2 Ob 128/19s). Dass der Anspruch auf Auszahlung eines Steuerguthabens öffentlich-rechtlicher Natur ist, bedeutet nicht, dass er nicht auf den Sozialhilfeträger übergehen kann. Derartige Ansprüche sind Vermögenswerte, die abgetreten werden können (VwGH 25.9.1973, 1621/72; 13.11.1986, 86/16/0102) und ist nicht ersichtlich, weshalb rechtsgeschäftliche Zessionen und Legalzessionen in dieser Hinsicht unterschiedlich behandelt werden sollten. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich (in einem Verfahren betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000) der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Legalzession nach § 324 Abs. 3 ASVG auch ein die Pensionsansprüche betreffendes Steuerguthaben umfasst, angeschlossen (VwGH 7.12.2023, Ra 2022/10/0195). Darauf verweist auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2.3.2026, E 553/2025. Da der Anspruchsübergang eine notwendige Voraussetzung für die vom Verfassungsgerichtshof ausdrücklich bejahte Antragslegitimation des Sozialhilfeträgers bildet, ist davon auszugehen, dass sich auch der Verfassungsgerichtshof dieser Auffassung angeschlossen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass ein aus der Veranlagung der Pensionsbezüge der verstorbenen ***A*** anteilig für den Zeitraum 1.7.2022 bis 26.9.2022 resultierendes und wirksam entstandenes Abgabenguthaben gemäß § 324 Abs. 3 ASVG grundsätzlich auf den Beschwerdeführer übergehen konnte und im vorliegenden Fall auch tatsächlich übergegangen ist, da keine Umstände ersichtlich sind, die einer wirksamen Entstehung des Guthabens aus der (rechtskräftigen) Arbeitnehmerveranlagung 2022 entgegen stehen, und das Guthaben auch tatsächlich auf dem Abgabenkonto gebucht wurde (und auch im Antragszeitpunkt noch gebucht war bzw. mit einem Restbetrag nach wie vor gebucht ist). Strittig ist weiters die Antragslegitimation des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde verneint diese, da zwar ein rückzahlungsfähiges Guthaben zediert werden könne, sonstige abgabenrechtliche Rechte oder Pflichten, daher auch Verfahrensrechte aber nicht übertragbar sind. Ein Zessionar, dem ein Abgabenguthaben abgetreten wurde, sei daher auf die Mitwirkung des Zedenten, also des Abgabepflichtigen angewiesen und habe auch zivilrechtliche Möglichkeiten, diese Mitwirkung durchzusetzen. Wenngleich der belangten Behörde zuzugestehen ist, dass sich im Einzelfall durchaus schwierige Fragen ergeben können, ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2.3.2026, E 553/2025-10, ausgeführt hat, dass es denkunmöglich ist, die Antragslegitimation des Legalzessionars zu verneinen und diesen auf die Antragslegitimation des Abgabepflichtigen zu verweisen, wenn - wie hier - das aus der Arbeitnehmerveranlagung von Pensionsansprüchen resultierende Guthaben im Wege der Legalzession auf den Beschwerdeführer übergegangen ist. Die Antragslegitimation des Beschwerdeführers ist daher zu bejahen. Der Beschwerde war daher Folge zu geben. Da mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde, ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Bundesfinanzgericht hat daher allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist. Eine meritorische Entscheidung über den Antrag wäre eine Überschreitung der "Sache" und ist dem Bundesfinanzgericht daher verwehrt (VwGH 21.2.2024, Ra 2023/16/0131, m.w.N.). Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Legalzession nach § 324 Abs. 3 ASVG auch ein die Pensionsansprüche betreffendes Steuerguthaben umfasst, angeschlossen (VwGH 7.12.2023, Ra 2022/10/0195). Soweit ersichtlich existiert jedoch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, wie ein Sozialhilfeträger, auf den ein Abgabenguthaben gem. § 324 Abs. 3 ASVG übergegangen ist, seinen Anspruch durchsetzen kann, also ob er legitimiert ist, dieses Guthaben selbst und im eigenen Namen durch Rückzahlungsantrag gem. § 239 BAO geltendzumachen, oder ob er - analog der Rechtsprechung i.Z.m. Anträgen auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung (VwGH 23.11.2022, Ro 2022/15/0026; 20.1.2023, Ra 2022/15/0060; 23.1.2023, Ra 2022/15/0059; 24.1.2023, Ro 2022/15/0033) - hierzu nicht legitimiert ist und sich als Zessionar an den Zedenten halten muss. Zwar liegt mit dem Erkenntnis vom 2.3.2026, E 553/2025-10, nun eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vor, in der die Antragslegitimation des Sozialhilfeträgers bejaht wird, doch knüpft Art. 133 Abs. 4 B-VG das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage und somit die Zulässigkeit einer Revision an das Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder an eine Uneinheitlichkeit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 12.10.2020, Ra 2020/20/0355; 6.3.2024, Ra 2023/01/0108; 12.3.2025, Ra 2025/01/0056). Die nun vorliegende Rechtsprechung Verfassungsgerichtshofes hat daher nicht zur Folge, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht (mehr) vorliegt. Die Revision war demnach zuzulassen. Wien, am 16. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104007/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104007.2025
Stammnummer
152457
Gültig
16.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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