Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100766/2026
Zurückweisung von Beschwerden als nicht fristgerecht eingebracht: Kein Verweis auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100766/2026vom 22.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Erwähnung der Feststellung der Außenprüfung, dass "bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage keine Differenzierung zwischen B2B- und B2C-Umsätzen im Rahmen des Autohandels vorgenommen" worden sei und dass "seitens der Außenprüfung (..) daher zu klären (war), in welchem Verhältnis die Umsätze auf B2B- bzw. B2C-Umsätze entfielen", ist kein Verweis auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerden der Bf-GmbH, Bf-Adr, vertreten durch die Baumgartner & Grienschgl GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Elisabethstraße 40, 8010 Graz, vom 25.03.2026 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 23.02.2026 betreffend Rückerstattung gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG (Lockdown-Umsatzersatz für 11/2020 und Lockdown-Umsatzersatz für 12/2020) sowie Verzinsung der Rückerstattung (Lockdown-Umsatzersatz für 11/2020 und Lockdown-Umsatzersatz für 12/2020) beschlossen:
Die Beschwerden werden als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde (§ 260 Abs. 1 lit. b BAO)
Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist (§ 245 Abs. 1 BAO).
Verweist ein Bescheid auf eine gesondert ergehende Begründung, so wird entsprechend dem zweiten Satz die Beschwerdefrist erst mit Bekanntgabe (Zustellung) der nachträglichen Begründungsausfertigung in Lauf gesetzt (vgl. VwGH 13.06.2025, Ra 2024/13/0082).
Wie der Beschwerdeführerin mit Beschwerdevorentscheidung vorgehalten wurde, wurden die angefochtenen Bescheide (OZ 1-4) am 24.02.2026 auf elektronischen Weg zugestellt (siehe OZ 5-8). Die Beschwerden (OZ 13) wurden am 25.03.2026 (also einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von einem Monat) auf elektronischem Weg eingebracht.
Die Beschwerdeführerin bestreitet im Vorlageantragsschreiben (OZ 16) weder den Zustellungszeitpunkt noch den Einbringungszeitpunkt. Vorgebracht wird jedoch, dass die angefochtenen Bescheide ausdrücklich auf den Bericht der Außenprüfung verweisen und dieser Bericht "mit 25.02.2026 datiert und zugestellt" worden sei.
Festgestellt wird, dass die angefochtenen Bescheide eine eigenständige Begründung ohne einen Verweis auf den (mit 23.02.2026 datierten) Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung (OZ 17) enthalten. Die in den beiden Rückerstattungsbescheiden enthaltene Erwähnung der Feststellung der Außenprüfung, dass "bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage keine Differenzierung zwischen B2B- und B2C-Umsätzen im Rahmen des Autohandels vorgenommen" worden sei und dass "seitens der Außenprüfung (..) daher zu klären (war), in welchem Verhältnis die Umsätze auf B2B- bzw. B2C-Umsätze entfielen", ist kein Verweis auf den Bericht.
Die Beschwerden waren daher als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Die Erledigung der Zurückweisung durfte aufgrund § 272 Abs. 4 BAO durch den Berichterstatter erfolgen.
Von der mündlichen Verhandlung war ungeachtet des Antrages aufgrund § 274 Abs. 3 BAO aus verfahrensökonomischen Gründen (Zweckmäßigkeit) abzusehen, weil deren Durchführung aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes (kein Verweis auf den Bericht in den angefochtenen Bescheiden) zu keinem anderen Verfahrensergebnis hätte führen können.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 22. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 274 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/2100766/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100766.2026
- Stammnummer
- 152449
- Gültig
- 22.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF