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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100580/2026

Pfändung einer Geldforderung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100580/2026vom 24.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Tätigt die beschwerdeführende Partei kein konkretes Vorbringen zur Unzulässigkeit der Pfändung, sondern bringt lediglich vor, dass sich die angefochtenen Bescheide "unter materiellem Aspekt als unzutreffend" erwiesen und verweist dazu "auf das gesamte bisherige rund um die dieses Verfahren auslösende AP erstattete Vorbringen", so zeigt sie damit keine Rechtswidrigkeit der Pfändung auf.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde der Bf GmbH, Bf-Adr, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/I/Top 12, 1220 Wien, vom 14.11.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13.10.2025 betreffend Pfändung einer Geldforderung zu Recht erkannt: Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin betreibt ein Laufhaus. Aufgrund des Rückstandsausweises vom 09.10.2025 (OZ 15) pfändete die Abgabenbehörde zur Hereinbringung von U 2022 im Betrag von 1.782,43 €, UZ 2022 im Betrag von 223,90 €, SZA 2023 im Betrag von 71,34 €, SZA 2023 im Betrag von 82,92 €, K 07-09/2025 im Betrag von 125 €, L 08/2025 im Betrag von 20,49 €, DB 08/2025 im Betrag von 136,13 € und DZ 08/2025 im Betrag von 12,51 € sowie U 07/2025 im Betrag von 1.175,61 € (insgesamt 3.630,33 €) mit Bescheiden vom 13.10.2025 (OZ 17) den Betrag von 3.669,18 € unter Ausspruch eines Zahlungsverbotes eine Geldforderung bei der Bank der Beschwerdeführerin und begehrte die Überweisung des Betrages. Zugleich untersagte die Abgabenbehörde der Beschwerdeführerin unter Mitteilung, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat (Bekanntgabe des Pfändungsbescheides) mit Bescheid vom 13.10.2025 jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für diese etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung. Mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom 14.11.2025 (OZ 3) erhob die Beschwerdeführerin gegen den (hier entscheidungsgegenständlichen) Pfändungsbescheid und das (hier nicht entscheidungsgegenständliche) Verfügungsverbot die Beschwerden und beantragte die Bescheidaufhebung. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass sich die angefochtenen Bescheide "unter materiellem Aspekt als unzutreffend" erwiesen. Dazu werde "auf das gesamte bisherige rund um die dieses Verfahren auslösende AP erstattete Vorbringen verwiesen". Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.03.2026 (OZ 4) wies die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde gegen Pfändungsbescheid als unbegründet ab. Zur Begründung führte die Abgabenbehörde aus, dass am Abgabenkonto der Beschwerdeführerin am 13.10.2025 ein fälliger Rückstand in der Höhe von 3.630,33 € bestanden habe. Die Einbringung der Abgaben sei nicht gehemmt gewesen. Auf der Grundlage des am 09.10.2025 ausgestellten Rückstandsausweises sei mit dem Bescheid vom 13.10.2025 bei der Bank die Pfändung etwaig bestehender Guthaben auf dem Bankkonto der Beschwerdeführerin vorgenommen worden. Mit dem Bescheid vom gleichen Tag seien die Pfändungsgebühr in der Höhe von 36,30 € und ein Auslagenersatz in der Höhe von 2,55 e (insgesamt daher 38,85 €) festgesetzt worden. Diese Gebühren seien nach § 26 Abs. 5 AbgEO mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung (hier Pfändung) fällig und könnten gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden. Der gegenständlichen Forderungspfändung liege daher der mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehene rechtsgültige Rückstandsausweis vom 09.10.2025 zugrunde, sodass das gegenständliche Vollstreckungsverfahren (Forderungspfändung) infolge Vorliegens eines Exekutionstitels gemäß § 229 letzter Satz BAO rechtmäßig erfolgt sei. Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch oder die Höhe der Abgabe richteten, seien im Veranlagungsverfahren und nicht im Pfändungsverfahren geltend zu machen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass sich im Zuge eines durchgeführten Vorhalteverfahrens ergeben habe, dass die bereits am 18.12.2025 als Bescheid intendierte Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der gegenständlichen Beschwerde mangels Zustellverfügung z.H. der bevollmächtigten steuerlichen Vertretung bzw. nicht eingetretener Heilung iSd § 9 (3) ZustG als nichtig herausgestellt habe, weshalb wiederum vom Vorliegen unerledigter Beschwerden auszugehen gewesen sei. Das als Vorlageantrag hinsichtlich der nicht wirksam ergangenen Beschwerdevorentscheidung bezeichnete Anbringen sei daher seitens der Abgabenbehörde als ergänzender Schriftsatz zur Beschwerde qualifiziert worden. Mit Schreiben seines steuerlichen Vertreters vom 14.04.2026 (OZ 8) stellte der Beschwerdeführer ohne weiteres Vorbringen den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag). Mit Vorlagebericht vom 05.06.2026 (OZ 26) legte die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme führte die Abgabenbehörde aus, dass aus § 230 Abs. 2, 3 und 6 BAO folge, dass, wenn Zahlungserleichterungsansuchen rechtzeitig (somit vor allem vor Fälligkeit bzw. während einer Zahlungsfrist) eingebracht würden, dies die Hemmung der Einbringung der betroffenen Abgabenschuldigkeiten zur Folge habe. Im gegenständlichen Fall sei daher im Hinblick auf den im Rahmen des Vorlageantrages gestellten Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO sowie das Zahlungserleichterungsersuchen vom 09.10.2025 zu prüfen, ob eine Hemmungswirkung iSd § 230 BAO zum Zeitpunkt der bekämpften Pfändung einer Geldforderung vorliegend gewesen sei. Der Vollständigkeit halber werde darauf verwiesen, dass sich sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde - jedenfalls soweit für die Abgabenbehörde ersichtlich - nur auf die Umsatzsteuer 2022 sowie die diesbezüglichen Nebengebühren bezögen; vom Rückstandsausweis bzw. der Forderungspfändung umfasst seien jedoch auch K 07-09/2025 125 € (fällig am 18.8.2025; Zahlungsfrist 15.9.2025), L 08/2025 20,49 € (fällig am 15.9.2025), DB 08/2025 136,13 € (fällig am 15.9.2025) und DZ 08/2025 12,51 € (fällig am 15.9.2025) sowie U 07/2025 1.175,61 € (fällig am 15.9.2025). Das Vorliegen eines diesbezüglichen Aussetzungsantrages oder Zahlungserleichterungsansuchens sei von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden bzw. seien solche auch nicht aktenkundig. Daraus ergebe sich nach Ansicht der Abgabenbehörde, dass hinsichtlich jener Abgabenforderungen jedenfalls feststehe, dass die Forderungspfändung zu Recht erfolgt sei. Betreffend die Umsatzsteuer 2022 bzw. die diesbezüglichen Nebenabgaben ergebe sich betreffend die Rechtmäßigkeit der Forderungspfändung am 13.10.2025 wie folgt: Eine Hemmungswirkung aufgrund des Aussetzungsantrages vom 23.07.2025 habe zum Zeitpunkt der Forderungspfändung nicht bestanden, zumal dieser hinsichtlich der Umsatzsteuer 2022 und den damit zusammenhängenden Nebenabgaben mit Bescheid vom 12.08.2025 abgewiesen worden sei (bzw. die teilweise Stattgabe des Aussetzungsantrages hinsichtlich der übrigen Abgabenforderungen erfolgt sei; wobei - unter Bezugnahme auf BFG 16.11.2017, RV/2101171/2017 (ebenso 16.11.2017, RV/2101172/2017) diesem ohnehin keine Hemmungswirkung hätte zukommen können). Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergebe, sei die Einbringung des Zahlungserleichterungsansuchens am 09.10.2025 jedenfalls erst NACH dem Fälligkeitstag bzw. nach Ablauf der (teilweise zuerkannten) Zahlungsfristen erfolgt. Damit habe das Zahlungserleichterungsansuchen aber auch keine Hemmungswirkung iSd § 230 Abs. 2, 3 BAO entfalten können, weshalb die durchgeführte Forderungspfändung - trotz erst am 03.11.2025 erfolgter Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens - am 13.10.2025 zu Recht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf mündliche Verhandlung mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 16.06.2026 (OZ 33) zurückgenommen. Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen: Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Die Pfändung geschieht dadurch, dass die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Festzustellen ist, dass von Seiten der Beschwerdeführerin kein konkretes Vorbringen zur Unzulässigkeit der Pfändung getätigt, sondern lediglich vorgebracht wurde, dass sich die angefochtenen Bescheide "unter materiellem Aspekt als unzutreffend" erwiesen und dazu "auf das gesamte bisherige rund um die dieses Verfahren auslösende AP erstattete Vorbringen" verwiesen werde. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit der Pfändung auf. Einwendungen gegen den Anspruch im Zuge des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens können nur insofern erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind (vgl. § 12 Abs. 1 AbgEO); solche Umstände zeigt der Beschwerdeführer jedoch auch nicht auf. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, allfällige Unzulässigkeitsgründe für die Pfändung in den Verwaltungsakten zu suchen. Wie die Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung richtig ausführt, sind Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch oder die Höhe der Abgabe richten, im Veranlagungsverfahren und nicht im Pfändungsverfahren geltend zu machen. Die Bescheidbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist. Graz, am 24. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100580/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100580.2026
Stammnummer
152447
Gültig
24.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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